Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.736/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_736/2012

Urteil vom 16. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung;
mehrfacher Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31.
Oktober 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Einsprache gegen einen
Strafbefehl nicht eingetreten wurde, weil er der Hauptverhandlung
unentschuldigt ferngeblieben war. Er hatte nach der Vorladung auf den 6. August
2012 mitgeteilt, dass er vom 25. Juli bis zum 15. August 2012 in den Ferien
sei, worauf ihm der Einzelrichter mit Schreiben vom 16. Juli 2012 eine
Nachfrist von zehn Tagen ansetzte, um Belege über die Ferienabwesenheit
einzureichen, ansonsten sein Gesuch um Verschiebung als zurückgezogen bzw.
abgewiesen gelte. Der Beschwerdeführer holte das Schreiben nicht ab und
erschien auch nicht zur Hauptverhandlung (angefochtener Entscheid S. 2).

Die Vorinstanz stellt fest, das Schreiben vom 16. Juli 2012 gelte als
zugestellt, nachdem es nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen bei der
Post abgeholt wurde. Der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Ferien im
Übrigen erst am 25. Juli 2012 angetreten und sei somit noch bis zum letzten Tag
der Abholfrist hier anwesend gewesen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 4).
Zu dieser entscheidenden Erwägung der Vorinstanz äussert sich der
Beschwerdeführer nicht. Da die Beschwerde folglich den Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der Beschwerdeführer weiss seit dem Verfahren 6B_394/2012, dass ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Angaben zu seinen finanziellen
Verhältnissen enthalten muss (Urteil vom 25. Oktober 2012). Da sich auch im
neuen Gesuch keine solchen Angaben finden, kommt eine Reduktion der
Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn