Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.733/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_733/2012

Urteil vom 8. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100
Abs. 1 BGG). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden (Art.
47 Abs. 1 BGG).

Gemäss Empfangsbestätigung der Post wurde das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012 dem damaligen Vertreter
des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2012 zugestellt. Die Beschwerde hätte
daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 28. November 2012 eingereicht
werden müssen.

Am 29. November 2012 und damit um einen Tag zu spät beantragte der
Beschwerdeführer eine Fristerstreckung um 20 Tage, da ihm bis dato die
geeignete juristische Vertretung fehle. Nachdem ihm das Bundesgericht mit
Schreiben vom 30. November 2012 die Rechtslage erläutert hatte, reichte er am
10. Dezember 2012 ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein. Sein Vertreter habe
ihm das begründete Urteil erst am 30. Oktober 2012 zugestellt. Damit ist er
nicht zu hören, denn massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist die
Zustellung an den rechtmässigen Vertreter und somit der 29. Oktober 2012. Eine
Wiederherstellung der Frist kommt nicht in Betracht.

Auf die verspätete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn