Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.731/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_731/2012

Urteil vom 17. Dezember 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Strafvollzug),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 12. Juni 2012 boten die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern
den Beschwerdeführer zur Verbüssung von vier Tagen Ersatzfreiheitsstrafe auf.
Dieser erhob Beschwerde. Am 21. Juni 2012 forderte ihn das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Luzern auf, bis zum 12. Juli 2012 einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.-- zu leisten, und machte ihn gleichzeitig darauf aufmerksam, dass
er innert Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne. Werde
weder der Vorschuss bezahlt noch ein Gesuch eingereicht, könne auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Innert gewährter Nachfrist kritisierte
der Beschwerdeführer am 21. Juli 2012, der Vorschuss sei im Vergleich zu den
verhängten Bussen zu hoch. Weder bezahlte er ihn, noch reichte er ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 23. August 2012 trat das Departement
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern wies am 8. November 2012 eine dagegen gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Ziff. 1). Den Strafantritt setzte es auf den
7. Januar 2013 fest (Ziff. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies
es ab (Ziff. 3 sowie E. 6). Die amtlichen Kosten von Fr. 600.-- auferlegte es
dem Beschwerdeführer (Ziff. 4). Dieser wendet sich ans Bundesgericht, ohne
einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Zu den Ziff. 1 und 2 macht er geltend, da sein Anliegen nicht bearbeitet worden
sei, sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht abzuweisen, sondern zu
behandeln. Damit ist er nicht zu hören. Die materielle Seite der Angelegenheit
war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Es ging einzig darum, dass
der Beschwerdeführer den vom Departement verlangten Vorschuss nicht bezahlt und
kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Auch das
Bundesgericht kann sich nur mit diesen Fragen befassen.

Zu Ziff. 3 und E. 6 führt der Beschwerdeführer aus, gemäss üblicher Praxis habe
jeder Bürger in der Schweiz das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die
notwendigen Gegebenheiten erfüllt seien. Die Vorinstanz hat eine der
Voraussetzungen verneint, indem sie zum Schluss gelangte, die Beschwerde müsse
als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Zur Frage der
Aussichtslosigkeit äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht.
Die Eingabe genügt folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Zu Ziff. 4 macht der Beschwerdeführer geltend, die Kosten seien vom Kanton
Luzern zu tragen. Er legt indessen nicht dar, aus welchem Grund eine solche
Kostenauflage angezeigt wäre, obwohl er vor der Vorinstanz unterlegen ist.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Aus seiner Eingabe kann sinngemäss geschlossen werden, dass er auch vor
Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen will. Dieses
ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen. Da er weder vor der Vorinstanz noch vor dem
Bundesgericht dargelegt hat, dass er bedürftig wäre, kommt eine Herabsetzung
der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn