Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.730/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_730/2012

Urteil vom 24. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 Beschwerdegegnerin 1
2.  A.________,
 vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
 Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Vergewaltigung, versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch etc.;
Unschuldsvermutung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 28. September 2012.

Sachverhalt:

A.

 Nach der Anklageschrift soll X.________ seine Ehefrau A.________ seit ca.
Anfang April 2009 (ca. einen Monat nach der Hochzeit) bis 18. September 2009
vorwiegend in der gemeinsamen Wohnung wöchentlich mit der flachen Hand gegen
Gesicht/Ohr/Kopf geschlagen haben. An einem im Nachhinein nicht mehr genau
bestimmbaren Tag, wohl aber am 7. oder 8. September 2009, habe er seine Ehefrau
gefragt, ob sie Sex mit ihm haben wolle, was sie ausdrücklich verneinte. In der
Folge habe er sie unter Anwendung massgeblicher Kraft in das kleine Zimmer in
der Wohnung gezogen, sie auf die darin befindliche Matratze gestossen, ihr
langes Hauskleid hochgeschoben und sie an den Beinen und Füssen zu sich
gezogen, um den Beischlaf bis zum Samenerguss zu vollziehen. Überdies soll er
seiner in der 27. Woche schwangeren Ehefrau am 18. September 2009 mit einer
Damenhandtasche mit einiger Kraft gegen den Bauch geschlagen und sich ihr
gegenüber dahin gehend geäussert haben, er werde sie und das ungeborene Kind
umbringen.

B.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 28. September
2012 zweitinstanzlich wegen Vergewaltigung, versuchten strafbaren
Schwangerschaftsabbruchs, versuchter einfacher Körperverletzung, Drohung und
mehrfacher Tätlichkeiten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten
bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Den zu
vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe setzte das Obergericht auf sechs Monate
fest. Überdies verpflichtete es X.________, A.________ eine Genugtuung von Fr.
5'000.-- zu bezahlen.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2012 aufzuheben. Er sei von
den Vorwürfen der Vergewaltigung, des versuchten strafbaren
Schwangerschaftsabbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung, der
Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen. Von der Verpflichtung,
A.________ eine Genugtuung zu bezahlen, sei abzusehen. Die Verfahrenskosten
seien dem Staat zu überbinden. Ihm seien für das erst-, zweit- und
drittinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung und eine
Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag aus der Staatskasse auszu-richten.
X.________ ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung
verletze die Unschuldsvermutung. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien
weder konstant noch detailliert oder in sich geschlossen. Sie würden in keiner
Hinsicht, auch nicht punktuell, durch das übrige Beweisergebnis gestützt. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe die Vorwürfe erfunden, um sich das Aufenthaltsrecht
in der Schweiz zu sichern. Die eingeklagten Sachverhalte seien nicht
rechtsgenügend erstellt. Er sei daher von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

1.2. Der Schutz der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerten Unschuldsvermutung geht im Verfahren vor Bundesgericht bei der
Beweiswürdigung nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus (BGE 138 V 74
E. 7 S. 81 f.; 127 I 38 E. 2a). Zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz die
Beweise willkürlich zu Lasten des Beschwerdeführers würdigte.
Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid
Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch
stehen (zum Begriff der Willkür vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2;
je mit Hinweisen). Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt das Sachgericht einen
erheblichen Ermessensspielraum (Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E.
5.3.3; BGE 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur
ein, wenn es diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser
Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Eine Rüge muss klar und substanziiert
begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des
Beschwerdeführers, die im polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 12. Dezember
2009 festgehaltenen Beobachtungen (kantonale Akten, act. 18), die
Feststellungen von Dr. med. Q.________, welche die Beschwerdegegnerin 2 im
Rahmen ihrer Schwangerschaft vom 15. April 2009 bis 16. September 2009
behandelte (kantonale Akten, act. 14), die im Rapport der Stadtpolizei Zürich
vom 19. September 2009 festgehaltenen Wahrnehmungen (kantonale Akten, act. 1
und 2) sowie den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 23.
September 2009 (kantonale Akten, act. 20). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin
2 seien konkret, detailliert und in sich stimmig. Ihr Aussageverhalten sei
differenziert. Die Beschwerdegegnerin 2 übertreibe nicht und belaste den
Beschwerdeführer nicht übermässig. Ihre Darstellung würde punktuell durch das
übrige Beweisergebnis der Untersuchung gestützt und durch das Gutachten vom 28.
März 2012 zur Erektionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt.
Dessen Aussagen wirkten demgegenüber konstruiert. Sie seien geprägt von
Pauschalisierungen und Schuldzuweisungen. Darauf könne nicht abgestellt werden.
Sie seien als Schutzbehauptungen zu werten.

1.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, die
Beweiswürdigung der Vorinstanz in Frage zu stellen.

1.5. Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf die Plädoyernotizen seiner
Rechtsvertreterin (vgl. Beschwerde, S. 7, 8, 12, 15, 19, 20, 21, 22, 23, 24,
25). Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift
selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf die Ausführungen in anderen
Rechtsschriften reicht nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1 S.
399 f.; je mit Hinweisen).

1.6. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 seien unzulässig und nicht verwertbar. Sie sei
fälschlicherweise als Zeugin und nicht als Auskunftsperson befragt worden
(Beschwerde, S. 7). Seine Behauptung, er habe die Beschwerdegegnerin 2
ausdrücklich der Falschaussage im Sinne von Art. 303 StGB bezichtigt, belegt
der Beschwerdeführer nicht aktenmässig. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt
er sich nicht auseinander (Entscheid, S. 11 f.). Aus seinen Ausführungen ergibt
sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz § 149a Ziff. 4 aStPO/ZH,
der zum Zeitpunkt der Einvernahme (n) der Beschwerdegegnerin 2 in Kraft war,
willkürlich ausgelegt und angewendet haben könnte.

1.7. Ohne Grund moniert der Beschwerdeführer, es gehe nicht an, das zögerliche
Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 zu ihren Gunsten wirken zu lassen
(Beschwerde, S. 9, 13 f., 15). Dass die Erstaussagen der Beschwerdegegnerin 2
anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. September 2009 im Spital relativ knapp
ausfielen und sie den Vorwurf der Vergewaltigung erst in der polizeilichen
Befragung vom 12. Dezember 2009 zur Sprache brachte, würdigt die Vorinstanz.
Sie weist auf den im Zusammenhang mit der Schwangerschaft labilen
gesundheitlichen Zustand der Beschwerdegegnerin 2 hin und auf deren anfängliche
Scham, über das Vorgefallene zu sprechen. Plausibel erscheine, dass sie erst
durch den Aufenthalt im Frauenhaus den Mut gefasst habe, sich zu öffnen
(Entscheid, S. 13 f., 19 f.). Ausserdem seien an den Befragungen vom 18.
September und 19. November 2009 Männer anwesend gewesen. Dass die
Beschwerdegegnerin 2 vor männlichen Befragern nicht über sexuelle Belange habe
sprechen können, sei keineswegs realitätsfremd, und zwar nicht nur in
Anbetracht ihrer kulturellen Herkunft (Entscheid, S. 19 f.). Vor diesem
Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, die eher knappen
Erstaussagen der Beschwerdegegnerin 2 sprächen ebenso wenig gegen ihre
Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wie der Umstand, dass
sie den Vorwurf der Vergewaltigung erst im Verlaufe des Verfahrens und nur vor
einer Frau zur Sprache brachte (Entscheid, S. 13 f., 19; Beschwerde, S. 15).

1.8. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Schluss, die Aussagen
der Beschwerdegegnerin 2 zu den eingeklagten Vorwürfen seien in sich stimmig,
detailliert, anschaulich und realitätsbegründet (Beschwerde, S. 6 ff., 10 ff.).
Seine Kritik ist appellatorisch. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst er
sich nur rudimentär. Originelle Details oder nebensächliche Elemente in den
Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2, die nach Auffassung der Vorinstanz auf
selbst Erlebtes hindeuten (Entscheid, S. 13, 15 f.), qualifiziert er als
erfunden ab (beispielsweise Beschwerde, S. 8 zum Halten des Kopfes unter einen
kalten Wasserstrahl; Beschwerde, S. 10 zum Kauf eines Kebabs auf dem
Nachhauseweg). Er macht geltend, die Geschehnisse, wie sie die
Beschwerdegegnerin 2 schildere, bestünden aus nur wenigen Handlungselementen.
Es sei deshalb nicht schwierig, diese flüssig in einen einfachen Tatablauf
einzubetten (Beschwerde, S. 7, 10). Aus diesem Grund könne entgegen der
Vorinstanz auch nicht von einem differenzierten oder zurückhaltenden
Aussageverhalten gesprochen werden bzw. davon, dass die Beschwerdegegnerin 2
den Beschwerdeführer nicht unnötig belastete, weil sie ihm zur Sicherung ihres
Ziels (Aufenthalt in der Schweiz) nicht mehr als eine Vergewaltigung
"anzuhängen" brauchte (Beschwerde, S. 11). Mit einer solchen Kritik, die
lediglich den Standpunkt des Beschwerdeführers wiedergibt, lässt sich Willkür
nicht begründen. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 als "realitätsfremd" und "unglaubhaft" einstuft
(Beschwerde, S. 9, 14 f., 19 zum Schlag mit der Handtasche, Beschwerde, S. 14
f. zur Position des Beschwerdeführers bei der Vergewaltigung) und er die
einlässliche und nachvollziehbare Würdigung der Vorinstanz zu den angeblichen
Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2
als "stossend" und "unakzeptabel" beanstandet (Beschwerde, S. 15 ff.). Der
Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen
wäre. Das Bundesgericht kann davon absehen, sich zu allen vorgetragenen
Einwendungen ausdrücklich zu äussern.

1.9. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Würdigung des übrigen
Beweisergebnisses. Dieses vermöge die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2
nicht zu stützen (Beschwerde, S. 18 f., 21). Die als Zeugin befragte
Frauenärztin sagte am 11. November 2010 aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe am
16. September 2009 von Gewalt in der Ehe berichtet (Entscheid, S. 26 f.).
Gemäss dem Polizeirapport vom 19. September 2009 stellten die Polizeibeamten
anlässlich ihrer Intervention vom 18. September 2009 fest, dass die rechte
Stirnseite der Beschwerdegegnerin 2 leicht gerötet war und sie Druckstellen am
linken Handgelenk und Arm aufwies und ihre Haare sowie das Kopftuch nass waren
(Entscheid, S. 27 f.). Aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 28.
September 2009 geht hervor, dass sich bei der Eintrittsuntersuchung vom 18.
September 2009 zwar keine äusserlichen Verletzungen, aber unregelmässige Wehen
zeigten (Entscheid, S. 28). Gestützt darauf durfte die Vorinstanz willkürfrei
folgern, die sachlichen Wahrnehmungen seitens unabhängiger Drittpersonen
stimmten im Wesentlichen mit den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 zu den
Verletzungen und Folgen gemäss Vorfall vom 18. September 2009 überein
(Entscheid, S. 28). Dass die Beschwerdegegnerin 2 ihrer Frauenärztin am 16.
September 2009, also zwei Tage vor dem Anklagegrundlage bildenden Vorfall, von
Tätlichkeiten durch den Ehemann berichtete (vgl. Beschwerde, S. 19 f.), stellt
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage, weil sie in ihren
Einvernahmen stets zum Ausdruck brachte, dass der Beschwerdeführer schon kurz
nach der Heirat regelmässig gegen sie tätlich wurde (Entscheid, S. 21). Aus dem
Entscheid und den Akten ergibt sich überdies, dass die Beschwerdegegnerin 2
namentlich wegen Schmerzen als Folge des Schlages gegen ihren Bauch in das
Universitätsspital überführt und aufgrund der dort festgestellten
unregelmässigen Wehen hospitalisiert wurde (Entscheid, S. 27 mit Hinweis auf
kantonale Akten, act. 4, Frage 13 sowie act. 6 S. 5; s.a. act. 2 S. 4). Die
Beschwerdevorbringen vermögen keine Willkür darzutun.

1.10. Inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen
des Beschwerdeführers und das IRM-Gutachten zu seiner Erektionsfähigkeit
willkürlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kritik in der Beschwerde
(S. 23 ff.) erschöpft sich in blossen Bestreitungen. Dass die Vorinstanz ihre
Einschätzung, der Beschwerdeführer sei die bestimmende Person in der Beziehung
gewesen, auf mehrere Sachumstände stützt, übergeht er mit dem Einwand, das
Beziehungsverhalten in der Öffentlichkeit erlaube keine Rückschlüsse auf die
Situation in den eigenen vier Wänden. Die Vorinstanz stellt im Übrigen nicht
fest, mit dem Gutachten des IRM liesse sich belegen, er habe die
Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich vergewaltigt (Beschwerde, S. 24). Sie hält
gestützt darauf nur fest, der Beschwerdeführer könne den Beischlaf
grundsätzlich bis zum Samenerguss vollziehen (Entscheid, S. 30 f.). Dieser
Schluss ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer die Vorhalte
bestritt, musste die Vorinstanz nicht zu seinen Gunsten würdigen (Beschwerde,
24).

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben