Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.729/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_729/2012

Urteil vom 29. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 6. November 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 28. September
2011 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (unvorsichtiges Abbiegen nach
links mit Gefährdung der Strassenbahn) sowie der Übertretung des Gesetzes über
den Betrieb von Taxis schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von fünf
Tagessätzen zu Fr. 30.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei
Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe
von fünf Tagen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das
Urteil am 6. November 2012.

X.________ beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil vom 6. November
2012 aufzuheben, ihn vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln
freizusprechen und die Strafe herabzusetzen.

2.
Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung können vor
Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkürlich
sind sie, wenn sie offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen. Dass eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür
ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106
Abs. 2 BGG).

In Bezug auf die Verletzung der Verkehrsregeln stützte sich die Vorinstanz auf
einen Mitarbeiter der Kantonspolizei, der das Geschehen beobachtet hatte, und
auf die beteiligte Lenkerin der Strassenbahn, die als Zeugin unter
Wahrheitspflicht mit Strafdrohung ausgesagt hatte (vgl. angefochtenen Entscheid
S. 5 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ein von ihm genannter Zeuge,
der seine Angaben bestätigen könnte, nicht einvernommen wurde. Die Vorinstanz
kommt indessen zum Schluss, dass sich an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
Zeugin, welche sich mit den Angaben der Polizei decken, nichts ändern würde,
wenn der beantragte Zeuge die Aussagen des Beschwerdeführers stützte
(angefochtener Entscheid S. 4 E. 1.3.2). Diese Folgerung ist unter dem
Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden.

3.
In Bezug auf die Strafe rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine
finanziellen Verhältnisse, dass er eine Busse von Fr. 500.-- bezahlen muss. Die
Vorinstanz hat sich dazu geäussert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 4). Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht viel
Geld zur freien Verfügung bleibt, ist nicht ersichtlich, dass die Höhe der
Busse seinen Verhältnissen nicht angemessen wäre. Eine Verletzung von Art. 106
Abs. 3 StGB liegt jedenfalls nicht vor.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn