Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.727/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_727/2012

Urteil vom 11. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse
27, 4410 Liestal,
2. Y.________, vertreten durch Advokat Roman Felix,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht,
vom 17. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte Y.________ am 19. September 2011 in
teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Statthalteramts Liestal vom 4.
November 2009 der einfachen Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe. Vom Vorwurf der Teilnahme an einem
Raufhandel sprach es ihn frei, und es stellte das Verfahren betreffend Verstoss
gegen ein richterliches Verbot zufolge Verjährung ein.

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach Y.________ am 17. Juli 2012 von
allen Anklagepunkten frei. Es hält fest, es sei unbestritten, dass Y.________
X.________ am 25. Februar 2007 zwischen 22.20 Uhr und 22.30 Uhr einmal ins
Gesicht schlug. Es geht zu Gunsten von Y.________ davon aus, der Schlag sei
nicht mit der Faust erfolgt, sondern mit der offenen Hand geführt worden.
Ferner steht die bei X.________ am folgenden Tag diagnostizierte doppelte
Unterkieferfraktur fest. Fraglich ist für das Kantonsgericht aber, ob der
Schlag von Y.________ die Ursache dieser Verletzung war.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und Y.________ sei der einfachen
Körperverletzung schuldig zu sprechen. Seine Schadenersatzforderung sei dem
Grundsatz nach gutzuheissen und für die Bemessung der Höhe auf den Zivilweg zu
verweisen. Y.________ sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr.
8'000.--, zuzüglich Zins, zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die
Privatklägerschaft hat gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein rechtlich
geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt im Falle eines Freispruchs
grundsätzlich voraus, dass der Privatkläger, soweit zumutbar, seine
Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (
BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer nahm am kantonalen Verfahren teil und machte gegen den
Beschwerdegegner Zivilansprüche geltend. Er ist zur Beschwerde in Strafsachen
legitimiert.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Ihre
Feststellung, eine alternative Entstehung der Verletzung sei nicht
ausgeschlossen, sei offensichtlich unrichtig. Bei objektiver Würdigung
verbleibe kein erheblicher oder nicht zu unterdrückender Zweifel an der
Kausalität zwischen dem Schlag ins Gesicht und dem gebrochenen Kiefer
(Beschwerde S. 3 und S. 7-9).

2.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; siehe Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Dem vom Beschwerdeführer
angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a S.
41 mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme
von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz kommt in Würdigung der Beweise und Indizien zum Schluss, es
bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Kausalität
zwischen dem angeklagten Verhalten des Beschwerdegegners und der festgestellten
Verletzung. Aufgrund seiner Kampfsporterfahrung sei dieser zwar in der Lage,
mit einem Schlag eine Unterkieferfraktur zu verursachen. Bei einem solchen
Schlag hätte sich der alkoholisierte Beschwerdeführer (1.44 o/oo) aber nicht
mehr auf den Beinen halten können. Indes sei ein Sturz auf den Boden nicht
dokumentiert. Ausschlaggebend sei, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar
nach der polizeilichen Einvernahme auf die Notfallstation des Kantonsspitals
Liestal begeben habe und dass in dieser Untersuchung keine schwere Verletzung,
insbesondere keine Kieferfraktur, festgestellt worden sei. Insofern sei die
erstinstanzliche Erwägung unzutreffend, wonach das Kantonsspital bereits am 26.
Februar 2007 eine Unterkieferkontusion, eine Kiefergelenkluxation und
Kiefergelenkköpfchenfraktur diagnostiziert habe. Der Notfallbericht nenne
lediglich die Diagnose einer Kontusion des Unterkiefers. Erst im Bericht vom
16. November 2007 führe das Kantonsspital aus, es sei eine Kontusion des
Unterkiefers und eine Luxation sowie Fraktur des Kiefergelenkköpfchens
festgestellt worden. Die Vorinstanz erwägt, diese Diagnose widerspreche
derjenigen im Notfallbericht und berücksichtige offensichtlich die späteren
Erkenntnisse des Universitätsspitals Basel. Der Beschwerdeführer sei zu keiner
Nachbehandlung im Kantonsspital erschienen. Somit stehe fest, dass dieses beim
Beschwerdeführer in der Nacht auf den 26. Februar 2007 keine gravierende
Verletzung festgestellt und erst das Universitätsspital Stunden später eine
doppelte Unterkieferfraktur diagnostiziert habe (Urteil S. 8).
Die Vorinstanz hält fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass weder der
Beschwerdeführer - trotz der mit der Alkoholisierung einhergehenden
verminderten Schmerzempfindlichkeit - noch die Polizeibeamten oder das
Spitalpersonal eine derart schwere Verletzung nicht bemerkt haben wollen, wenn
sie vorgelegen hätte. Die Kausalität zwischen dem Schlag am Abend und der erst
am nächsten Tag diagnostizierten Unterkieferfraktur lasse sich unter
Berücksichtigung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nicht erstellen.
In Bezug auf alternative Verletzungsmöglichkeiten sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Schlag und dem Aufsuchen des
Universitätsspitals zwar nicht zwingend in eine weitere tätliche
Auseinandersetzung geraten sein müsse, dies aber aufgrund seiner starken
Alkoholisierung und seines mutmasslich respektlosen Verhaltens, das sich
bereits beim inkriminierten Vorfall manifestiert habe, auch nicht
ausgeschlossen sei. Das Fehlen von typischen Sturzverletzungen spreche zwar
eher gegen einen selbst verschuldeten Sturz, schliesse diesen aber nicht a
priori aus, zumal unklar sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt auf solche
Verletzungen untersucht worden sei (Urteil S. 8 f.).

2.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet Willkür darzutun
und erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Er beschränkt sich
darauf, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der
Dinge gegenüberzustellen, ohne näher zu erörtern, inwiefern der angefochtene
Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Dies ist der
Fall, wenn er ausführt, es sei eine Mutmassung, dass er sich bei einem Schlag
der zu einem Kieferbruch führe, nicht mehr hätte auf den Beinen halten können
(Beschwerde S. 8 Ziff. 4). Entgegen seinem Einwand ist die vorinstanzliche
Erwägung nicht zu beanstanden, bei der notfallärztlichen Untersuchung
unmittelbar nach dem Schlag sei keine schwere Verletzung festgestellt worden.
Dies geht aus dem Notfallbericht vom 26. Februar 2007 hervor (kantonale Akten
act. 1743). Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Ausführungen des
Kantonsspitals im Bericht vom 16. November 2007 entsprächen nicht der Diagnose
im Notfallbericht, ist nicht willkürlich (kantonale Akten act. 1155 ff.).
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein
sollte. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verweigere ihm das
rechtliche Gehör und verletze seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29
BV). Wenn sie zunächst mitteile, es sei vom Beweisergebnis auszugehen, wie es
sich bei der ersten Instanz dargeboten habe und ihm das Erscheinen zur
Verhandlung freistelle, den erstinstanzlich verurteilten Beschwerdegegner aber
freispreche, führe sie kein faires Verfahren (Beschwerde S. 3 f., S. 6 f. und
S. 10 f.).

3.2 Die Rügen sind unbegründet. Für die Wahrung der verfassungsrechtlichen
Garantien ist entscheidend, dass der Angeklagte effektiv die Möglichkeit hatte,
an der gerichtlichen Hauptverhandlung teilzunehmen (zum Recht auf persönliche
Teilnahme Urteil 6B_471/2010 vom 29. Juli 2010 E. 3.2). Für den
Beschwerdeführer als Privatkläger gilt nichts anderes. Die Vorinstanz
verpflichtete den Beschwerdegegner zum persönlichen Erscheinen an der
Berufungsverhandlung, stellte dem Beschwerdeführer das Erscheinen frei und
dispensierte die Beschwerdegegnerin antragsgemäss von der Teilnahme (Urteil S.
3). Der Beschwerdeführer und sein Anwalt blieben der Verhandlung fern
(Beschwerde S. 3). Aus dem Umstand, dass ihn die Vorinstanz nicht zum
persönlichen Erscheinen verpflichtete, kann nicht geschlossen werden, sie
bestätige den erstinstanzlichen Entscheid. Entgegen der Auffassung des
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers weist auch die Verfügung der
Vorinstanz vom 6. Juni 2012 nicht auf einen solchen Verfahrensausgang hin.
Diese begründet darin lediglich die Abweisung der Beweisanträge des
Beschwerdegegners. Die Beschwerdegegnerin reichte eine schriftliche
Berufungsantwort ein, während der Beschwerdeführer darauf verzichtete. Der
Berufungsbegründung und -antwort lässt sich entnehmen, dass die Frage, ob der
Schlag des Beschwerdegegners für die Unterkieferfrakturen des Beschwerdeführers
kausal war, eines der Hauptthemen des vorinstanzlichen Verfahrens sein würde.
Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder unzumutbar war, an der
Verhandlung teilzunehmen, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Er hat
auf sein Teilnahmerecht verzichtet, was er im Übrigen selber einräumt
(Beschwerde S. 3 unten), obwohl nach dem Dargelegten die Möglichkeit bestand,
dass die Vorinstanz die Beweise anders als die erste Instanz würdigen und die
strittige Frage nicht im Sinne des Beschwerdeführers beurteilen würde. Die
Abwesenheit hat er selbst zu vertreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. In Widerspruch zu ihrer Urteilsbegründung hebe die Vorinstanz auch
Dispositiv-Ziff. 4.a) des erstinstanzlichen Urteils auf, in der die
Honorarforderung seines Anwalts für die Opfervertretung gutgeheissen worden
sei. Der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt aufzuheben bzw. zu
korrigieren (Beschwerde S. 3, S. 7 und S. 11).

4.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen. Letztinstanzlich ist ein Entscheid, wenn die
Rüge, die Inhalt der Beschwerde an das Bundesgericht sein soll, bei keiner
kantonalen Instanz mehr vorgebracht werden kann. Das heisst, es darf im Kanton
kein Rechtsbehelf irgendwelcher Art mehr zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit
der Anfechtung im Kanton schliesst jedoch die Beschwerde an das Bundesgericht
nur aus, wenn auf die Entscheidung der kantonalen Instanz ein Rechtsanspruch
besteht (Urteil 1B_25/2008 vom 2. Juli 2008 E. 1.2.2 mit Hinweis).
4.2.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder
unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die
Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von
Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs.
1 StPO). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern sog.
Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden, und bezwecken nicht die materielle
Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur
offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des
Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das
Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es
tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (NILS STOHNER, in Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 2 ff. zu Art. 83 StPO;
hierzu auch NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2009, N.1 ff. zu Art. 83 StPO; DANIELA BRÜSCHWEILER, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2010, N. 1 ff. zu Art. 83 StPO; je mit Hinweisen).
4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Dispositiv des
vorinstanzlichen Entscheids im Widerspruch mit der Begründung steht. Die
Vorinstanz hält fest, ihr Urteil tangiere die Erwägungen der ersten Instanz zur
Honorarforderung des Rechtsvertreters des Verletzten nicht (Urteil S. 10 E. 4).
Dispositiv-Ziff. I lautet, "das Urteil des Strafgerichtspräsidiums
Basel-Landschaft vom 19. September 2011 lautend: [... 4. a) Die
Honorarforderung von Dr. Christian von Wartburg in der Höhe von Fr. 2'204.20
(inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und Mehrwertsteuer) für die Opfervertretung
wird gutgeheissen. ...] wird in Gutheissung der Berufung aufgehoben und der
Beschuldigte wird in allen Anklagepunkten freigesprochen." Zur Korrektur dieses
eindeutigen Versehens steht die Erläuterung bzw. Berichtigung gemäss Art. 83
StPO bei der Vorinstanz zur Verfügung. Der Beschwerdeführer legt weder dar noch
ist ersichtlich, dass er bei der Vorinstanz diesen Rechtsbehelf erhob und den
vorliegend gerügten Mangel beanstandete. Er führt auch nicht aus, weshalb er
dies unterliess. Deshalb kann er vor Bundesgericht keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend machen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 11 f. und act. 12
f.; Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini