Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.726/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_726/2012

Urteil vom 5. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Oktober 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 26. Oktober
2012 vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln frei. Obwohl der
Beschwerdeführer beantragt hatte, "alles unter Kosten- und
Entschädigungsauflage für die Staatskasse", sprach ihm das Obergericht keine
Entschädigung zu.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, es sei ihm eine angemessene
Entschädigung für seine Aufwendungen zur Wahrung seiner Rechte im kantonalen
Verfahren zu zahlen.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

2.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 94 BGG bezieht, ist anzumerken, dass
die Vorinstanz einen anfechtbaren Entscheid gefällt hat. Von einer
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht die Rede sein.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO, da die
Vorinstanz ihn nicht zur Bezifferung seiner Aufwendungen für die angemessene
Ausübung seiner Verfahrensrechte aufgefordert habe. Zudem habe sie seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet, weil sie sich zur Frage der
Entschädigung mit keinem Wort äussere.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der freigesprochene Beschuldigte
Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung
seiner Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die Kosten der frei
gewählten Verteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der
tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Zum anderen
können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei
entschädigt werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde
den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die
Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429
Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen
(Urteil 6B_472/2012 vom 13. November 2012, E. 2.1).
Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entschädigung zu Lasten der
Staatskasse verlangt hatte, äussert sich die Vorinstanz in der Begründung zu
dieser Frage nicht und fällt dazu im Dispositiv auch keinen Entscheid. Da sie
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete, ist unklar, ob sie die Frage
der Entschädigung überhaupt geprüft hat, wie sie dies gemäss Art. 429 Abs. 2
Satz 1 StPO tun musste. Die Beschwerde ist begründet. Ob die Voraussetzungen
für eine Entschädigung erfüllt sind, wird die Vorinstanz zu prüfen und ihren
Entscheid entsprechend zu ergänzen haben. Es ist nicht Sache des
Bundesgerichts, darüber erstmals zu befinden.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, das
Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu beurteilen. Bei diesem Ausgang
sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Der Beschwerdeführer verlangt auch für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung. Eine solche steht gemäss Art. 68 BGG der obsiegenden Partei zu
und umfasst neben den hier nicht in Betracht fallenden Anwaltskosten die
allfälligen weiteren notwendigen Kosten und Umtriebe, die durch den
Rechtsstreit verursacht wurden, sofern besondere Verhältnisse dies
rechtfertigen (Art. 1 und 11 des Reglements über die Parteientschädigung und
die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem
Bundesgericht vom 31. März 2006; SR 173.110.210.3). Aufgrund der Akten ist
nicht ersichtlich, dass und inwieweit die besonderen Voraussetzungen für eine
Entschädigung erfüllt wären. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht.
Folglich ist für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung
auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Obergericht des Kantons Zürich
angewiesen, das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu behandeln.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn