Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.722/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_722/2012

Urteil vom 28. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung des Gesetzes über die Fischerei (FischG),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 14. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz auf eine Berufung
gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen nicht eintrat, weil der
Beschwerdeführer es unterlassen hatte, innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO
festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten
Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bezug auf die Berufungserklärung
durch das Bezirksgericht Andelfingen nicht aufgeklärt worden. Das Urteil des
Bezirksgerichts Andelfingen enthält auf S. 9 indessen eine ausführliche und
klare Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Notwendigkeit, binnen 20 Tagen
eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, sogar in Fettdruck
hingewiesen wird. Inwieweit das Recht im Sinne von Art. 95 BGG noch eine
zusätzliche Aufklärung des Beschwerdeführers verlangt hätte, ist seiner Eingabe
nicht zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn