Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.71/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_71/2012

Urteil vom 21. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 StGB), Unterlassung der Nothilfe
(Art. 128 Abs. 2 StGB); Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Steckborn verurteilte X.________ am 8. Juli/8. Dezember 2010
wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB zum Nachteil von
Y.________, Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 2 StGB und
Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als
Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Dezember
2008 (unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und schwerer Körperverletzung).
Zudem ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung
mit ärztlich kontrollierter Suchtmittelabstinenz an. Es verpflichtete
X.________ zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung, auferlegte ihm die
Verfahrenskosten sowie eine an Y.________ zu zahlende Parteientschädigung.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 27. Oktober 2011 die Berufung von
X.________ ab (Dispositiv-Ziffer 1a) und hiess diejenige von Y.________
teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 1b). Es bestätigte die erstinstanzlichen
Schuldsprüche, setzte die als Zusatzstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe auf
25 Monate fest (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete ebenfalls eine ambulante
Massnahme mit kontrollierter Suchtmittelabstinenz ohne Aufschub des
Strafvollzugs an (Dispositiv-Ziffer 3). Es bestätigte die Verpflichtung
X.________s zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an Y.________
(Dispositiv-Ziffer 4a und 4b). Das Obergericht auferlegte dem Verurteilten die
Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie eine
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, je zuzüglich die Kosten für die
amtliche Verteidigung inkl. Mehrwertsteuer (Dispositiv-Ziffer 7a). Es
verpflichtete ihn zudem, Y.________ einen Beitrag an dessen Vertretungskosten
für das erstinstanzliche Verfahren zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 8c).

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es seien die
Dispositiv-Ziffern 1 bis 4, 7a und 8c des Entscheids des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache insoweit zur
umfassenden Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter
seien die Ziffern 1 bis 4, 7a und 8c des angefochtenen Entscheids aufzuheben
und der Beschuldigte von der Anklage der schweren Körperverletzung und der
Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Im Rest sei er zu einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.-- zu verurteilen. X.________ ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt in ihrer Eingabe
vom 4. Mai 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Obergericht des Kantons Thurgau schliesst am 9. Mai 2012 auf Abweisung der
Beschwerde. Es verweist auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Auf die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobene
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Beschwerde, S.
6 ff.; vgl. Urteil 6B_99/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schuldspruch
der schweren Körperverletzung eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV) sowie eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV).

2.1 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers, derjenigen des Beschwerdegegners, der Zeugenaussagen, des
biomechanischen Gutachtens der AGU Zürich vom 20. Mai 2008 sowie der
sichergestellten Trinkglasscherben, auf welchen sich Blut des Beschwerdegegners
befand, als erstellt. Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 19.
August 2006 im Restaurant "A.________" ein Trinkglas gegen eine Tischkante
schlug, so dass es brach. Das abgebrochene Trinkglas habe er dem
Beschwerdegegner in das Gesicht geschlagen, welcher dadurch erhebliche
Schnittverletzungen erlitt (Urteil, S. 22).

2.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S.
313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560
mit Hinweisen).

Ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht,
inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel
verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus der
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleiteten
Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E.
2a S. 40 f. mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet den Schluss der Vorinstanz, der
Beschwerdegegner sei, nachdem ihn der Beschwerdeführer geschlagen habe, blutend
stehen geblieben, um sich dann mit Hilfe von zwei Anwesenden auf den Boden zu
legen (Beschwerde, S. 7 ff.). Er beruft sich auf die Aussagen von B.________,
welchem zufolge der Beschwerdegegner nach dem Schlag sofort zu Boden gegangen
sei und in diesem Zeitpunkt (noch) keine Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe.
Die Kritik ist unbegründet. Die Vorinstanz durfte die Aussagen B.________s ohne
Willkür insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen von
C.________ und D.________, welche dem blutenden Beschwerdegegner geholfen
haben, sich niederzulegen, als nicht glaubhaft erachten (Urteil, S. 19). Dass
E.________ die Aussagen B.________s bestätigte, trifft nicht zu. Sie gab nur
an, der Beschwerdegegner habe nach dem Schlag getaumelt bzw. sei noch einen
Moment stehen geblieben. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er
bereits geblutet habe, als er noch gestanden sei (kantonale Akten, act. 74,
act. 169 und act. 170). Im Übrigen bezeugten auch F.________, G.________,
H.________ und I.________, den Beschwerdegegner nach dem Schlag noch stehend
und bereits blutend gesehen zu haben. Der vorinstanzliche Schluss ist damit
weder unter Gesichtspunkten der Willkür noch der Unschuldsvermutung zu
beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner einen Glasgegenstand in der Hand
gehabt, diesen in die Fluglinie des Schlages des Beschwerdeführers gehalten und
sich die Schnittverletzungen so selber zugezogen habe, stellt er in rein
appellatorischer Weise seine Version des Tatablaufs derjenigen der Vorinstanz
gegenüber. Darauf ist nicht einzutreten.

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz laste ihm trotz
fehlender objektiver Spurenverbindung an, ein Trinkglas zerschlagen und dieses
als Waffe geführt und dem Beschwerdegegner ins Gesicht geschlagen zu haben
(Beschwerde, S. 9 und S. 11 f.). In den vorinstanzlichen Erwägungen ist weder
eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung
zu erkennen. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass auf den sichergestellten
Trinkglasscherben keine DNA- oder Fingerabdruckspuren des Beschwerdeführers
festgestellt werden konnten (Urteil, S. 22). Sie musste deshalb jedoch nicht am
eingeklagten Sachverhalt zweifeln, weil sich dieser ohne Willkür aus der
Würdigung der übrigen Beweismittel, namentlich der Aussagen der Zeugen, ergibt.
Ausgehend davon durfte die Vorinstanz darauf schliessen, der Beschwerdeführer
habe den Beschwerdegegner nicht mit der blossen Hand oder Faust, sondern mit
einem Gegenstand in der Hand geschlagen, da der Beschwerdegegner nach dem
Schlag im Gesicht bzw. am Hals zu bluten begann (Urteil, S. 20). Insbesondere
E.________ will sicher gesehen haben, dass der Beschwerdeführer beim Schlag
gegen das Gesicht des Beschwerdegegners einen Gegenstand - einen Aschenbecher
oder ein Glas - in der Hand hielt (kantonale Akten, act. 47). Sie bestätigte
diese Aussagen anlässlich einer weiteren Befragung (Urteil, S. 16; kantonale
Akten, act. 74). Die Vorinstanz durfte auf ihre tatnäheren Aussagen abstellen,
auch wenn sie sich im Zeitpunkt der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
nicht mehr wie zuvor sicher war, ob der Beschwerdeführer etwas in der Hand
hatte (kantonale Akten, act. 168; Beschwerde, S. 11). Auch das biomechanische
Gutachten vom 20. Mai 2008 spricht sich angesichts des fotodokumentierten
Verletzungsbilds für eine Gewalteinwirkung mit einem scharfen Tatwerkzeug, wie
beispielsweise der Bruchkante eines Glases, aus (kantonale Akten, act. 347 f.).
Überdies konnten Blutspuren des Beschwerdegegners auf einem der
sichergestellten Trinkglasscherben nachgewiesen werden. Dass dieses Blut - wie
in der Beschwerde geltend gemacht (S. 9) - auf die Glasscherbe getropft sein
könnte, sich der Beschwerdegegner also nicht daran geschnitten hat, ist zwar
theoretisch möglich. Mit Blick auf die willkürfrei gewürdigten Zeugenaussagen
und die Erkenntnisse des Gutachtens bestehen für ein solches Geschehen jedoch
keinerlei Anhaltspunkte.

2.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Vorwurf der Anklage, er habe das
Trinkglas an der Tischkante zerschlagen, sei unbewiesen geblieben. Niemand habe
solches beobachtet oder davon berichtet, vor der Schlagbewegung das Scherbeln
eines in die Brüche gehenden Trinkglases gehört zu haben. Indem die Vorinstanz
ihr Urteil auf diesen Anklagesachverhalt stütze, verletze sie Art. 32 Abs. 1
StGB (Beschwerde, S. 10). Die Rüge ist unbegründet. Wohl hat keiner der
Anwesenden konkret gesehen, dass der Beschwerdeführer ein Trinkglas an der
Tischkante zerschlug. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Zeugen
F.________, H.________, I.________, C.________ und D.________ indessen einen,
"Knall", ein "Klirren" oder einen "Chlapf" gehört respektive wahrgenommen, wie
beim "Chlapf" Glas in die Brüche gegangen sei, und dieses Geräusch
wahrgenommen, bevor sie den Beschwerdegegner blutend dastehen sahen (Urteil, S.
19 f.; kantonale Akten, act. 67, act. 74, act. 104, act. 160, act. 167, act.
158 und act. 159). Geräuschwahrnehmungen der Zeugen, die dem eingeklagten
Geschehen widersprechen, sind nicht dokumentiert. Insbesondere ergibt sich
solches weder aus den Aussagen des Beschwerdegegners noch aus denjenigen von
E.________, welche den Schlag und das Zerspringen von Glas zeitgleich
wahrgenommen haben (kantonale Akten, act. 53 und act. 93). Der Beschwerdeführer
stützt seine Behauptung (Beschwerde, S. 12) auf Aussagen, die sich auf die
Geräuschkulisse zeitlich nach der Schlagbewegung beziehen (kantonale Akten,
act. 270: "Wenn Sie sich auf die Geräusche konzentrieren, was haben Sie nach
der Bewegung wahrgenommen?"). Daraus kann er nichts für sich ableiten. Eine
Verfassungsverletzung ist nicht ersichtlich.

2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich an der rechten Hand
verletzt. Die unfallmedizinischen Gutachter hätten diese Verletzung als
Abwehrverletzung interpretiert, weshalb die Vorinstanz entweder an der Qualität
des Gutachtens oder am eingeklagten Geschehensablauf hätte zweifeln müssen.
Ebenso wenig sei das Verletzungsbild des Beschwerdegegners mit dem
Anklagesachverhalt vereinbar. Ein einziger Schlag könne nicht vier Verletzungen
auf beiden Seiten des Gesichts des Opfers verursachen. Das Urteil verletze Art.
9 und Art. 32 Abs.1 BV (Beschwerde, S. 13-15). Die Vorbringen sind unbegründet.
Inwiefern das rechtsmedizinisch-biomechanische Gutachten qualitativ mangelhaft
sein könnte, ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargelegt. Die
Einschätzung der Sachverständigen, wonach das Verletzungsbild des
Beschwerdegegners hochcharakteristisch für den Zustand einer kombinierten
Stich-Schnitteinwirkung sei, wobei die Gewaltanwendung eher "schneidend" und
weniger in die Tiefe "stechend" erfolgt sei (kantonale Akten, act. 347), ist
breit abgestützt und berücksichtigt alle massgeblichen Gesichtspunkte,
insbesondere auch den Umstand, dass beide Gesichtsseiten des Beschwerdegegners,
insbesondere aber seine linke Gesichtsseite, (Schnitt-)Verletzungen aufwiesen
(kantonale Akten, act. 342). Die Vorinstanz durfte darauf ohne Willkür
abstellen (Urteil, S. 21) und musste nicht am eingeklagten Tatablauf zweifeln.

2.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz aufgrund einer sorgfältigen Würdigung
der Zeugenaussagen sowie der weiteren Beweise willkürfrei darauf schliessen
dürfen, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklichte. Die Behauptung, der
eingeklagte Tatablauf sei mit "aussergewöhnlichen Unschärfen" versehen
(Beschwerde, S. 7), ist ebenso wenig stichhaltig wie der Vorwurf, die
Vorinstanz lasse den Beschwerdeführer die "Nachteile einer unprofessionellen
Spurensicherung der Strafverfolger" tragen (Beschwerde, S. 9).

3.
Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch der schweren Körperverletzung im
Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB an. Das Gesicht des Beschwerdegegners sei durch
die Narben zwar teilweise entstellt. Es handle sich dabei jedoch nicht um eine
arge Entstellung. Eine solche wäre nur zu bejahen, wenn sie "ganz im
eigentlichen Gesicht läge", "frontal gut sichtbar" wäre und "wesentliche Teile
des Gesichts wie Augen, Nase oder Mund verwüstet" wären. Der Taterfolg erfülle
nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB
(Beschwerde, S. 16-19).

3.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die bei den
Akten liegenden Fotos eine Vernarbung der Gesichtsverletzung des
Beschwerdegegners fest, beginnend vom linken Mundwinkel bis unterhalb des
linken Ohres im Halsbereich. Die schönheitschirurgischen Massnahmen seien nach
den Angaben des Beschwerdegegners ausgeschöpft. Die Narben seien, was an der
Berufungsverhandlung habe festgestellt werden können, nach wie vor gut
sichtbar. Das Gesicht des Beschwerdegegners sei dadurch mindestens linksseitig
teilweise entstellt. Es sei deshalb von einer schweren Körperverletzung gemäss
Art. 122 Abs. 2 StGB auszugehen (Urteil, S. 22-24).

3.2 Der Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB stellt
einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Wenn ein Grenzfall
zur Diskussion steht, weicht das Bundesgericht deshalb nur mit einer gewissen
Zurückhaltung bzw. nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 129
IV 1 E. 3.2; BGE 115 IV 17 E. 2a und b; siehe auch BGE 116 IV 312 E. 2c). Die
in Absatz 1 und 2 genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter.
Absatz 3 nennt im Sinne einer Generalklausel die "andere schwere Schädigung des
Körpers oder der Gesundheit". Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs.
2 StGB ist unter anderem gegeben, wenn der Täter das Gesicht eines Menschen arg
und bleibend entstellt. Das trifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zu bei einer zwar gut verheilten, jedoch weiterhin deutlich sichtbaren Narbe
infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit geringfügiger
Beeinträchtigung der Mimik namentlich beim Lachen (BGE 115 IV 17 E. 2b; Urteil
6B_115/2009 vom 13. August 2009 E. 4.2; zustimmend GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO
JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 3
Rz. 38).

3.3 Ähnlich wie bei dem BGE 115 IV 17 zu Grunde liegenden Sachverhalt ist die
linke Gesichtshälfte des Beschwerdegegners durch eine lange vom linken
Mundwinkel bis in den Halsbereich unterhalb des linken Ohres reichende Narbe
deutlich gezeichnet. Die bei den Akten liegenden Fotos dokumentieren die über
die ganze linke Seite des Gesichts sich ziehende verheilte dreiteilige
Schnittwunde prägnant (kantonale Akten, insbesondere act. 29). Die
schönheitschirurgischen Massnahmen sind heute nach über fünf Jahren gemäss den
unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz ausgeschöpft, die
verheilten Narben im Gesicht des noch jungen Beschwerdegegners jedoch gemäss
den Feststellungen der Vorinstanz nach wie vor gut sichtbar. Die konkreten
Umstände reichen für die Annahme einer schweren Körperverletzung aus, auch wenn
keine zusätzliche Beeinträchtigung der Mimik vorliegt. Eine Verunstaltung
wesentlicher Teile des frontalen Gesichts ist nicht erforderlich. Der
Schuldspruch nach Art. 122 Abs. 2 StGB ist bundesrechtskonform.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, er sei bundesrechtswidrig wegen Unterlassung der
Nothilfe verurteilt worden. Der Tatbestand von Art. 128 Abs. 2 StGB setze eine
Situation voraus, nach der eine Pflicht zur Nothilfe gemäss Abs. 1 bestehe. Das
treffe hier nicht zu. F.________ sei nicht zur Nothilfe im Sinne von Art. 128
Abs. 1 StGB verpflichtet gewesen und der Beschwerdegegner habe nicht in
Lebensgefahr geschwebt (Beschwerde, S. 19 f.).

4.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz schlug der
Beschwerdeführer F.________ ins Gesicht und nahm ihr das Mobiltelefon ab, so
dass sie die Rettungsdienste entgegen ihrem Vorhaben nicht alarmieren konnte.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe durch seine Intervention die
Nothilfe erschwert und damit den Tatbestand von Art. 128 StGB erfüllt. Es komme
für die Strafbarkeit nach Art. 128 Abs. 2 StGB nicht darauf an, ob der
abgehaltene oder behinderte Nothelfer zu einer Nothilfehandlung verpflichtet
sei oder nicht (Urteil, S. 25-28).

4.2 Das Strafgesetzbuch regelt den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe in
Art. 128 StGB. Danach macht sich gemäss Abs. 1 strafbar, wer einen Menschen,
den er verletzt hat, oder einem Menschen, der unmittelbar in Lebensgefahr
schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.
Abs. 2 bedroht denjenigen mit Strafe, der "andere" davon abhält, Nothilfe zu
leisten, oder sie dabei behindert. Es geht insoweit um verbale oder tätliche
Interventionen Dritter gegen die beabsichtigte oder bereits im Gange
befindliche Nothilfe für eine Person, die solcher Hilfe bedarf, die also in
Lebensgefahr schwebt oder zumindest im Ausmass einer einfachen Körperverletzung
verletzt ist, wobei Bagatellverletzungen ausscheiden und sich Nothilfe weder
als unnötig noch als überflüssig erweisen darf. Nur unter diesen
Voraussetzungen ist eine Person im Kontext von Art. 128 StGB nothilfebedürftig
(siehe BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume 1, Berne 2002,
S. 172 Rz. 39 und 47). Als Täter kommt nach dieser Tatbestandsvariante jede
Person in Frage. Tatbestandsmässig ist jede Handlung, welche die Nothilfe
erschwert oder verunmöglicht. Dass der "andere", der nach Abs. 2 Nothilfe
leistet oder leisten will, einer Nothilfepflicht im Sinne von Art. 128 Abs. 1
StGB unterliegen muss, verlangt das Gesetz nicht. Als Nothelfer nach Abs. 2
kommt vielmehr jede Person in Frage, die in der konkreten Situation Nothilfe
leistet oder beabsichtigt, solche Hilfe zu leisten (vgl. CORBOZ, a.a.O., Art.
128 Rz. 40; ANDREAS DONATSCH ET AL. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kommentar, Zürich 2006, Art. 128, S. 216; unklar PETER AEBERSOLD, Basler
Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 128 Rz. 31 und 33).
Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich.

4.3 Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdegegner
erlitt durch den Schlag mit einem abgebrochenen Trinkglas erhebliche
Schnittverletzungen im Gesicht. Er war dadurch im Sinne von Art. 128 StGB
nothilfebedürftig. F.________ wollte Hilfe leisten (Benachrichtigen der
Rettungsdienste) und wurde vom Beschwerdeführer hievon unbestrittenermassen
abgehalten. Ob F.________ zur Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB verpflichtet
war oder nicht, ist für die Strafbarkeit nach Art. 128 Abs. 2 StGB nicht
massgeblich. Entscheidend ist allein, dass sie von der Nothilfe abgehalten
wurde. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Nothelfer einer Pflicht
zur Hilfeleistung im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB unterliegen muss, damit der
Tatbestand von Art. 128 Abs. 2 StGB zum Tragen kommt, ist im Lichte einer
systematischen Auslegung zwar nicht ausgeschlossen. Die Hinderung der Nothilfe
eines Unbeteiligten würde danach von Art. 128 Abs. 2 StGB nur erfasst, wenn das
Opfer in Lebensgefahr schwebte, nicht aber wenn es "lediglich" verletzt wäre.
Insoweit käme (allenfalls) Nötigung nach Art. 181 StGB in Betracht. Einer
solchen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 128 Abs. 2 StGB steht
indessen der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen (wer "andere" davon abhält;
celui qui aura empêché "un tiers"; chiunque impedisce ad un "terzo") und ergibt
sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung (siehe auch
bundesrätliche Botschaft über die Änderung des Schweizerischen und des
Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, in Bundesblatt (BBl) 1985 II 1009 ff.
S. 1035). Auszugehen ist mithin davon, dass die Nothilfebehinderung "eines
jeden andern" den Tatbestand nach Art. 128 Abs. 2 StGB erfüllt, sei es, dass
das Opfer in Lebensgefahr schwebt oder bloss verletzt ist und insoweit der
Nothilfe bedarf. Indem der Beschwerdeführer F.________ vorsätzlich daran
hinderte, dem verletzten Opfer Nothilfe zu leisten, hat er sich im Sinne von
Art. 128 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht
geltend, die Vorinstanz verletze Art. 49 Abs. 2 StGB, indem sie für die Taten
vom 19. August 2006 im "A.________" retrospektive Konkurrenz annehme und eine
Zusatzstrafe ausfälle, obwohl das erstinstanzliche Urteil für die Taten aus dem
Jahre 2003 bereits gefällt und eröffnet war (Beschwerde, S. 20-22). Er
beanstandet weiter, die Freiheitsstrafe sei weder überprüfbar noch
nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe keine Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt gebildet, und es sei nicht ersichtlich, wie sie im Einzelnen die
Strafzumessungsfaktoren gewichtet hätte. Es seien Art. 47, 49 Abs. 1 und 50
StGB verletzt (Beschwerde, 23-25).

5.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49
Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen
hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die
Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als
wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49
Abs. 2 StGB). Das Strafgesetz will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch
bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere
Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ
günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die
Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz
Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter,
dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als
möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit
Hinweisen).

Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht
eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im
ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht
zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Das Datum des Ersturteils ist
auch massgeblich, wenn das Strafmass im Rechtsmittelverfahren erhöht oder
herabgesetzt wurde (BGE 129 IV 113 E. 1.3 und 1.4; BGE 6B_180/2011 vom 5. April
2012 E. 3.4.2 und 3.4.3 m.w.H.).

5.1.2 Das Bezirksgericht Frauenfeld verurteilte den Beschwerdeführer am 19.
Dezember 2005 für die im Jahre 2003 begangenen Straftaten der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung, der
mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der einfachen
Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu drei Jahren Zuchthaus
(Urteilseröffnung: 12. Juni 2006). Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin
sprach das Obergericht des Kantons Thurgau am 30. Januar 2007 eine
Freiheitsstrafe von vier Jahren aus (kantonale Akten, act. 626). Am 13. Juni
2008 hob das Bundesgericht das Berufungsurteil auf (Verfahren 6B_806/2007),
worauf das Obergericht des Kantons Thurgau am 9. Dezember 2008 eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten aussprach. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Juli 2009 ab (Verfahren 6B_65/2009).

5.1.3 Die Vorinstanz spricht zu Unrecht eine Zusatzstrafe zum Urteil des
Obergerichts vom 9. Dezember 2008 aus. Der Beschwerdeführer beging die
Straftaten vom 19. August 2006 im "A.________", nachdem er vom Bezirksgericht
Steckborn am 19. Dezember 2005 für die im Jahre 2003 begangenen Delikte
verurteilt worden war. Die Vorinstanz hätte daher für die Delikte im
"A.________" eine selbstständige Strafe aussprechen müssen. Art. 49 Abs. 2 StGB
ist nicht anwendbar. Dessen bundesrechtswidrige Anwendung durch die Vorinstanz
wirkt sich allerdings nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Sie führt
daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Weil Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung kommt, sind alle diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht massgeblich (Beschwerde, S. 23 Ziff.1
und S. 24 f).
5.2
5.2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt
(BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für das
methodische Vorgehen bei der Festlegung der Strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB
(BGE 132 IV 102). Darauf kann verwiesen werden.

Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer
nachvollziehbaren Strafzumessung wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt
ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden,
in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht
eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des
Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit
Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer
Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in
einem zweiten Schritt innerhalb des zu Verfügung stehenden Strafrahmens die
(hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so
ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund
wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs
im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62
f., Hinweis auf Urteil 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE
134 IV 132 E. 6.1 S. 135).
5.2.2 Die Vorinstanz nimmt objektiv ein sehr schweres Tatverschulden des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil des
Beschwerdegegners an (Urteil, S. 32). Sie geht mit Rücksicht auf das Gutachten
von Dr. med. J.________ von einer leichtgradigen Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers zu einsichtsgemässem Handeln aus (Urteil, S. 32) und setzt
das sehr schwere Tatverschulden aus diesem Grund auf ein schweres Verschulden
herab (Urteil, S. 33). Den Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit stellt sie
straferhöhend in Rechnung. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
bewertet sie neutral. Zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt sie die
Vorstrafenlosigkeit (Urteil, S. 34) und den Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner entschuldigte (Urteil, S. 35). Die
Vorinstanz gelangt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten für die im
"A.________" begangenen Straftaten der schweren Körperverletzung, der
Unterlassung der Nothilfe und der Sachentziehung.
5.2.3 Die Vorinstanz geht zutreffend von der schweren Körperverletzung als dem
schwersten vom Beschwerdeführer verübten Delikt aus. Dessen ordentlicher
Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 180 Tagessätzen. Sie qualifiziert das objektive und subjektive
Tatverschulden unter Berücksichtigung der leichtgradigen Verminderung der
Schuldfähigkeit als schwer und weist richtig darauf hin, dass die Tatmehrheit
straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Strafzumessung ist insoweit nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet allerdings zu Recht ein, dass die
Vorinstanz bei der Bildung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
keine Einsatzstrafe für das Körperverletzungsdelikt festlegt. Wohl ist das
Gericht grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie
es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ist
indessen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden,
lässt sich dieser Vorgang mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser
nachvollziehen. Dadurch ist feststellbar, in welchem Ausmass die Vorinstanz die
Einsatzstrafe infolge Deliktsmehrheit schärft (Urteil 6B_524/2010, 6B_626/2011
vom 8. Dezember 2011 E. 4.4; siehe auch Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember
2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Trotz der mangelhaften Begründung rechtfertigt es
sich jedoch, von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzusehen. Denn das
Urteil der Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform (vgl.
BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104). Die ausgefällte Strafe ist bereits angesichts des
erheblichen Verschuldens sowie des ordentlichen Strafrahmens der schweren
Körperverletzung auf jeden Fall angemessen und deshalb nicht zu beanstanden.

6.
Die Anträge auf Aufhebung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme und der
Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung begründet der
Beschwerdeführer nicht bzw. implizit (nur) mit den beantragten Freisprüchen. Da
es bei den Verurteilungen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Die angeordnete ambulante Massnahme bleibt damit bestehen. Die Vorinstanz sah
ausdrücklich davon ab, die unbedingte Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme
im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben (Entscheid, S. 36). Der
Beschwerdeführer ficht dies vor Bundesgericht nicht an. Er macht einzig
geltend, es stelle sich die Frage des bedingten oder teilbedingten Vollzugs der
Strafe im Sinne von Art. 42 und Art. 43 StGB (Beschwerde, S. 22). Insoweit
verkennt er, dass die Anordnung einer Massnahme nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, so dass der bedingte
oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art.
42 und 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante
Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; ferner Urteile des
Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2; 6B_141/2009 vom 24.
September 2009 E. 1; 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6; 6B_724/2008 vom 19.
März 2009 E. 3.1).

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des
Verfahrens wären bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das
gutgeheissen werden kann. Die Bedürftigkeit ist ausgewiesen und die Beschwerde
war - insbesondere was die Strafzumessung betrifft - nicht von vornherein
aussichtslos. Daher sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der
Vertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Dem
Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Otmar Kurath als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill