Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.714/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_714/2012

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Gerspacher,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. AD.________ und BD.________,
3. AE.________ und BE.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto,
4. F.________,
5. G.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,
6. H.________,
7. I.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,
8. K.________,
9. L.________,
10. M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Degler,
11. N.________,
12. O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug; Anklagegrundsatz, Willkür usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 16. August 2012.

Sachverhalt:

A. 
Die Anklage wirft X.________ strafbare Handlungen im Zusammenhang mit den von
ihm geführten Unternehmen A.________ AG, B.________ AG sowie C.________ AG vor.
Ihm werden im Rahmen der Anlagetätigkeit und des Öl-Handels der A.________ AG
gewerbsmässiger Betrug in rund 280 Fällen sowie unwahre Angaben über
kaufmännische Gewerbe zur Last gelegt. Im Zusammenhang mit dem von der
B.________ AG betriebenen Stahlhandel wirft ihm die Anklage gewerbsmässigen
Betrug zum Nachteil von fünf Geschädigten vor. In Bezug auf den Kunsthandel der
C.________ AG werden ihm gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von rund dreissig
Geschädigten, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache
Urkundenfälschung zur Last gelegt.

B. 
Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach X.________ am 16.
August 2012 zweitinstanzlich des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von 17
Geschädigten sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Sie verurteilte
ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche sie im
Umfang von 21 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren aufschob. Sie sprach
X.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in zahlreichen Fällen sowie
vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Sie verpflichtete ihn zur
Zahlung von Schadenersatz an diverse Geschädigte. Von der Festsetzung einer
staatlichen Ersatzforderung sah sie ab.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, er sei vom
Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen. Er sei wegen Urkundenfälschung
zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 300 Tagessätzen zu verurteilen. Auf
die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie auf den
Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

D. 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Die Oberstaatsanwaltschaft stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.

M.________, L.________ und K.________ beantragen sinngemäss, die Beschwerde
sei, soweit sie betreffend, abzuweisen. Weitere Geschädigte haben sich innert
Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nach Dezember 2002
über seine Vertriebsstrukturen Aktien der A.________ AG an rund 280
Kleinanleger verkauft mit der wahrheitswidrigen Zusicherung, die Anlage sei
kapitalgeschützt. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in diesem Komplex
des Betrugs zum Nachteil von zwei Anlegern (Anklageziffern 60 und 185)
schuldig. Sie erachtet es gestützt auf die Aussagen der Geschädigten
AE.________ und BE.________ (Anklageziffer 60) und M.________ (Anklageziffer
185) als erstellt, dass diese durch die unwahre Angabe des Beschwerdeführers,
die Anlagen seien kapitalgeschützt, zu den Investitionen motiviert wurden.
Damit sei in diesen Fällen - im Unterschied zu den übrigen Fällen (siehe Urteil
E. 2.3.4 S. 15 ff.; E. 2.9 S. 33) - im Sachverhaltskomplex A.________ AG der
erforderliche Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung und
der schädigenden Vermögensverfügung gegeben (Urteil E. 2.10 S. 33; E. 2.11 S.
36). Die Vorinstanz erachtet in den Anklageziffern 60 und 185 auch die weiteren
Tatbestandsmerkmale des Betrugs als erfüllt.

1.2. An der A.________ AG waren zunächst die Unternehmen P.________ und
Q.________ als Grossaktionäre beteiligt. Der Beschwerdeführer hatte diesen
zugesichert, dass sie beim Verkauf der A.________ AG-Aktien keine Verluste
erleiden würden. Bis Dezember 2002 war das Kapital der A.________ AG
grösstenteils bei der R.________ geschützt angelegt. Im Dezember 2002 löste der
Beschwerdeführer zwecks einer besseren Performance die Anlage der A.________ AG
bei dieser Bank auf und investierte die daraus resultierenden USD 4'000'000.--
in ein nicht geschütztes russisches Erdölgeschäft. Nach Dezember 2002 liess er
über seine Vertriebsstrukturen A.________ AG-Aktien, welche den beiden
verkaufswilligen Grossaktionären gehörten, an Kleinanleger veräussern mit der
nunmehr wahrheitswidrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalgeschützt.

1.3. Die erste Instanz vertrat der Anklage folgend die Auffassung, der
Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, sowohl sich selber als auch die
beiden bisherigen Grossaktionäre zu bereichern. Die eigene Bereicherung bestehe
darin, dass der Beschwerdeführer das Risiko von erfolgversprechenden
Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre gegen ihn habe abwenden wollen.
Die Bereicherung der Grossaktionäre liege darin, dass diese die aus dem Wegfall
des Kapitalschutzes resultierende erhebliche Wertverminderung der
A.________-Aktien nicht tragen mussten (erstinstanzliches Urteil, kant. Akten
act. 132, S. 55 ff.).

Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wird die Feststellung der ersten Instanz,
der Beschwerdeführer habe das Risiko von Verantwortlichkeitsklagen der beiden
Grossaktionäre gegen ihn abwenden wollen, schon durch den chronologischen
Ablauf der Ereignisse widerlegt. Die beiden Grossaktionäre hätten die
A.________-Aktien bereits wenige Wochen nach dem Kauf und somit vor Dezember
2002 wieder an die A.________ AG zurückverkaufen wollen (Urteil E. 2.15 S. 41
f.). In einem "obiter dictum" weist die Vorinstanz darauf hin, es sei
keineswegs erstellt, dass die A.________-Aktie zufolge Änderung der Strategie
von gesicherten Anlagen zum ungesicherten Öl-Handel an Wert verloren habe
(Urteil E. 2.16 S. 42 f.). Nach der Auffassung der Vorinstanz handelte der
Beschwerdeführer aber in der Absicht, die beiden bisherigen Grossaktionäre
unrechtmässig zu bereichern. Es sei darum gegangen, diese auszuzahlen. Die
beiden Grossaktionäre hätten infolge von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihre
Anteile an der A.________ AG abstossen wollen, um liquide Mittel zu erlangen.
Diese Liquidität habe der Beschwerdeführer - aus letztlich unbekannten Motiven
- den beiden Unternehmen verschafft, indem er deren A.________-Aktien unter
täuschender Zusicherung eines Kapitalschutzes durch Vermittler an Kleinanleger
veräussert habe. Darin sei ohne Weiteres eine finanzielle Besserstellung
Dritter zulasten der Kleinanleger zu sehen (Urteil E. 2.17 S. 43 f.).

1.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
(Beschwerde Rz. 20 ff.).

In der Anklage ist nicht davon die Rede, dass der Beschwerdeführer den beiden
bisherigen Grossaktionären eine als unrechtmässige Bereicherung im Sinne des
Betrugstatbestands zu qualifizierende Liquidität verschaffen wollte. In der
Anklage wird die unrechtmässige Bereicherung der beiden bisherigen
Grossaktionäre vielmehr damit beschrieben, dass diese beiden Unternehmen, wie
der Beschwerdeführer erkannt habe, keinen Anspruch darauf gehabt hätten, die
zufolge des Wegfalls des Kapitalschutzes im Wert verminderten A.________-Aktien
zum Nominalwert oder mehr an die über den Kapitalschutz getäuschten Anleger zu
verkaufen (Anklageschrift Ziff. 21, 31). In Bezug auf die Absicht
unrechtmässiger Bereicherung weicht der angefochtene Entscheid (Verschaffung
von liquiden Mitteln) in tatsächlicher Hinsicht von der Anklage (Verschaffung
eines über dem Wert der Aktie liegenden Entgelts) ab. Dies ergibt sich auch aus
dem "obiter dictum" der Vorinstanz, wonach entgegen der Anklage keineswegs
erstellt ist, dass die A.________-Aktie zufolge der vom Beschwerdeführer zu
verantwortenden Änderung der Anlagestrategie (Aufgabe des Kapitalschutzes) an
Wert verlor. Genau in diesem Wertverlust der A.________-Aktie beziehungsweise
darin, dass die beiden bisherigen Grossaktionäre dank des inkriminierten
Verhaltens des Beschwerdeführers diesen Wertverlust nicht erleiden mussten,
wird in der Anklage die vom Beschwerdeführer beabsichtigte unrechtmässige
Bereicherung der beiden bisherigen Grossaktionäre gesehen.

Der Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit der A.________ AG
(Anklageziffern 60 und 185) verletzt den Anklagegrundsatz.

1.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm angelastete Verschaffung von
Liquidität sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Bereicherung,
jedenfalls keine unrechtmässige (Beschwerde Rz. 24 ff.).

Durch die Handlungen des Beschwerdeführers erhielten die bisherigen
Grossaktionäre anstelle ihrer A.________-Aktien liquide Mittel in Form von
Bargeld respektive Gutschriften auf Konten. Darin liegt unter Umständen ein
Vorteil, aber jedenfalls keine Bereicherung im Sinne des Vermögensstrafrechts.
Eine solche wäre gegeben, wenn die bisherigen Grossaktionäre für ihre
A.________-Aktien dank des Verhaltens des Beschwerdeführers einen Erlös erlangt
hätten, der über dem tatsächlichen Wert der A.________-Aktie lag. Dies ist aber
gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht erstellt.

Der Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit der A.________ AG
(Anklageziffern 60 und 185) verletzt Bundesrecht.

1.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne den Begriff des
Vermögensschadens beim Betrug (Beschwerde Rz. 31 ff.).

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zahlten die Geschädigten AE.________
und BE.________ (Anklageziffer 60) und M.________ (Anklageziffer 185) rund EUR
40'000.-- respektive rund EUR 35'000.-- an die A.________ AG. Die Vorinstanz
erwägt, diesen Geschädigten sei mithin ein deliktischer Schaden erwachsen
(Urteil E. 2.12 S. 38). Aus dieser knappen Erwägung geht nicht hervor, worin
die Vorinstanz den Vermögensschaden sieht.

Soweit die Vorinstanz zum Ausdruck bringen will, die Getäuschten seien im
Umfang des von ihnen für die A.________-Aktien gezahlten Kaufpreises geschädigt
worden, weil sie bei Kenntnis der wahren Sachlage (Fehlen des ihnen
zugesicherten Kapitalschutzes) die Aktien nicht erworben hätten, kann ihr nicht
gefolgt werden. Denn damit ist lediglich der Kausal- beziehungsweise
Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung
dargetan. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Getäuschten im vollen Umfang
des Kaufpreises geschädigt waren. Der Betrug ist nicht ein Delikt gegen die
Freiheit, sondern ein Delikt gegen das Vermögen. Der allfällige
Vermögensschaden liegt in der allfälligen Differenz zwischen dem Wert der
A.________-Aktie bei der vorgespiegelten Sachlage (Kapitalschutz) und dem
allenfalls niedrigeren Wert der Aktie bei der wahren Sachlage (kein
Kapitalschutz). Dass der Wert der A.________-Aktien im zweiten Fall niedriger
war als im ersten, ist indessen gemäss den Erwägungen der Vorinstanz keineswegs
erstellt.

Die Vorinstanz will mit der zitierten Bemerkung wohl eher zum Ausdruck bringen,
die Getäuschten seien deshalb am Vermögen geschädigt worden, weil sie zufolge
der inkriminierten Handlung anstelle von liquiden Mitteln A.________-Aktien
besassen, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht erworben hätten. Denn
wenn nach der Ansicht der Vorinstanz die Bereicherung in der Verschaffung von
Liquidität zu Gunsten der ehemaligen Grossaktionäre besteht, dann müsste bei
Beachtung des Erfordernisses der Stoffgleichheit zwischen Bereicherung und
Vermögensschaden beim Betrug (siehe dazu Beschwerde Rz. 34 ff.; BGE 134 IV 210
E. 5.3 mit Hinweisen) der Schaden folgerichtig im Verlust von Liquidität
gesehen werden. Die Verminderung von Liquidität, die beispielsweise aus dem
Erwerb einer Sache oder eines Wertpapiers resultiert, ist indessen kein
Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands.

Der Schuldspruch wegen Betrugs im Zusammenhang mit der A.________ AG
(Anklageziffern 60 und 185) verstösst auch aus diesem Grunde gegen Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer schloss am 11. Januar 2005 namens der B.________ AG
mit den durch S.________ vertretenen Unternehmen T.________, U.________ und
V.________ Verträge mit dem Titel "Gewinnbeteiligungsvereinbarung" ab. Darin
verpflichteten sich die drei Unternehmen, unmittelbar nach Vertragsabschluss je
USD 1'500'000.-- auf ein bestimmtes Konto der B.________ AG bei der W.________
AG, Zürich, einzuzahlen. In den Verträgen wurde festgehalten, dass die
B.________ AG die Gelder "umgehend zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfte"
einsetze. Die B.________ AG verpflichtete sich, Rückzahlungen von je USD
1'650'000.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer verwendete die von den drei
Unternehmen auf das fragliche Konto überwiesenen Gelder grösstenteils nicht für
Stahlgeschäfte, sondern zu andern Zwecken. Er zahlte den drei Geldgebern nur
einen kleinen Teil der Gelder zurück.

2.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer in diesem Sachverhaltskomplex
Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung als berufsmässiger
Vermögensverwalter vor. Die Vorinstanz spricht ihn in Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids des Betrugs schuldig, begangen dadurch, dass er
den Vertreter der drei Unternehmen, S.________, arglistig über den
Verwendungszweck der Gelder getäuscht und dadurch zur Gewährung der Darlehen
bestimmt habe.

Die Vorinstanz kommt gestützt auf die schriftlichen Verträge sowie unter
Hinweis auf den "gesamten Vertragskontext" zum Schluss, dass die B.________ AG
die ihr von den drei Vertragspartnern überwiesenen Gelder ausschliesslich für
den Stahlhandel verwenden durfte und der Beschwerdeführer dies wusste. Dieser
habe indessen bereits bei Vertragsabschluss die Absicht gehabt, zumindest einen
Teil der Gelder nicht für den Stahlhandel, sondern zu andern Zwecken
einzusetzen. Insoweit habe er die Vertragspartner über den Verwendungszweck der
Gelder getäuscht. Die Täuschung sei arglistig gewesen, da S.________ unmöglich
habe überprüfen können, welche Absichten der Beschwerdeführer gehabt habe und
ob dieser zur Erfüllung der Verträge gewillt gewesen sei. Aufgrund der
arglistigen Täuschung sei S.________ irrtümlich davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer die auf ein Konto der B.________ AG einbezahlten Gelder
umgehend und ausschliesslich in den Stahlhandel investieren werde. Dieser
Irrtum sei für die Vermögensverfügung in Form der Überweisung der Gelder auf
ein Konto der B.________ AG kausal gewesen. Bei Kenntnis der wahren Sachlage
hätte S.________ die Überweisung nicht getätigt. Durch die Vermögensverfügung
seien die von S.________ vertretenen drei Unternehmen geschädigt worden. Der
Schaden liege darin, dass die Darlehen zufolge der abredewidrigen Verwendung
durch den Beschwerdeführer erheblich gefährdet und daher in ihrem Wert
wesentlich vermindert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe von den
insgesamt rund USD 4'500'000.--, welche die drei Unternehmen auf ein Konto der
B.________ AG überwiesen hätten, einen Betrag von rund USD 2'500'000.-- weder
für den Stahlhandel noch für Rückzahlungen an die Geldgeber, sondern
abredewidrig für andere Zwecke verwendet. Er habe dies getan, um vorübergehend
finanzielle Löcher, die sich im Rahmen seiner anderweitigen Geschäftstätigkeit
aufgetan hätten, zu stopfen, und er habe somit in der Absicht unrechtmässiger
Bereicherung gehandelt. Durch sein Verhalten habe er auch den Tatbestand der
Veruntreuung erfüllt, der jedoch gegenüber dem Tatbestand des Betrugs in den
Hintergrund trete (Urteil S. 44 bis 65).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich zur
Beurteilung der massgeblichen vertraglichen Absprachen zu Unrecht nicht auf die
strafrechtliche Maxime "in dubio pro reo", sondern stattdessen auf den
zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben gestützt. Selbst bei Auslegung
der Verträge nach Treu und Glauben seien diese entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht in dem Sinne zu verstehen, dass er die von den drei
Unternehmen auf ein Konto der B.________ AG überwiesenen Gelder zweckgebunden
für den Stahlhandel habe verwenden müssen. Soweit die Vorinstanz ihre
Schlussfolgerungen betreffend den vereinbarten Verwendungszweck der Gelder auf
die Aussagen von S.________ stütze, würdige sie diese willkürlich (Beschwerde
Rz. 41 ff.).

2.3.2. Aus der Überschrift und der Prämbel der standardisierten schriftlichen
Verträge ergibt sich, dass die B.________ AG den Vertragspartnern eine 
Gewinnbeteiligung an ihren Stahlgeschäften anbot. In Ziffer 1 der Verträge
versprachen die Geldgeber eine Einzahlung an die B.________ AG  zur freien
Verfügung. In Ziffer 2 der Verträge verpflichtete sich die B.________ AG, die
Gelder umgehend  zwecks Vorauskasse für Stahlgeschäfteeinzusetzen.

Die Vorinstanz erwägt, Ziffer 1 der Verträge ("zur freien Verfügung") stehe in
einem nicht aufzulösenden Widerspruch zum übrigen Vertragstext. Die
Formulierung könne "im gesamten Vertragskontext" nur bedeuten, dass der
Beschwerdeführer nach Eingang der Überweisungen zur sofortigen Weiterleitung
der Gelder befugt gewesen sei. Eine solche Formulierung sei jedoch unnötig
gewesen, da der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2 der Verträge zur umgehenden,
zweckgebundenen Weiterleitung der Beträge nicht nur befugt, sondern sogar
verpflichtet gewesen sei (Urteil S. 51). Mit dem Hinweis auf den "gesamten
Vertragskontext" nimmt die Vorinstanz Bezug auf die Gespräche, die zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Vertreter der drei Unternehmen, S.________, vor der
Unterzeichnung der Verträge geführt wurden. Die Aussagen, die S.________ in der
polizeilichen und in der staatsanwaltlichen Einvernahme über den Inhalt dieser
Gespräche machte, werden im erstinstanzlichen Entscheid (act. 132 S. 68 ff.)
ausführlich zitiert und im angefochtenen Urteil (S. 50) zusammenfassend
wiedergegeben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die B.________ AG die
ihr überwiesenen Gelder nur für den Stahlhandel verwenden durfte und der
Beschwerdeführer dies wusste (Urteil S. 51/52), stützt sich somit nicht nur auf
den Vertragstext als solchen, sondern massgeblich auf den gesamten
Vertragskontext, zu welchem die Gespräche vor dem Abschluss der Verträge
gehören. Der Wortlaut der schriftlichen Verträge vom 11. Januar 2005 kann schon
deshalb nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, weil zwei der drei
Unternehmen ihre Zahlungen bereits vor der Unterzeichnung der Verträge aufgrund
der vorgängigen mündlichen Zusicherungen des Beschwerdeführers leisteten (siehe
Urteil S. 52). Inwiefern die Vorinstanz die Aussagen von S.________ über den
Inhalt der Gespräche vor dem Vertragsabschluss willkürlich gewürdigt hat, legt
der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Bei diesem Ergebnis kann
dahingestellt bleiben, ob es gegen die Maxime "in dubio pro reo" verstossen
könnte, einen Vertragstext zulasten der beschuldigten Person nach
zivilrechtlichen Regeln auszulegen.

2.4.

2.4.1. Die U.________ überwies am 26. November 2004 einen Betrag von rund USD
1'100'000.-- auf ein Konto der B.________ AG bei der Y.________, welches damals
einen Stand von knapp USD 3'000.-- aufwies. Ab diesem Konto veranlasste der
Beschwerdeführer bis zum 2. Dezember 2004 insgesamt 14 Auszahlungen. Am 2.
Dezember 2004 wies das Konto ein Minus von rund USD 1'250.-- auf. Keine dieser
Auszahlungen hatte einen Zusammenhang mit dem Stahlhandel (Urteil S. 55). Auf
das neu eröffnete Konto der B.________ AG bei der W.________ AG gingen ab 14.
Dezember 2004 diverse Zahlungen ein, unter anderem USD 1'500'000.-- der
T.________, USD 386'000.-- der U.________ und USD 1'500'000.-- der V.________.
Dieses Konto wies am 9. Mai 2005 ein Minus auf. Alle vom Beschwerdeführer ab
diesem Konto getätigten Auszahlungen hatten mit Ausnahme einer Zahlung über
rund USD 675'000.-- keinen Zusammenhang mit dem Stahlgeschäft (Urteil S. 55
f.).

2.4.2. Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von
seinem Bekannten Z.________ mehrere Darlehen erhalten und diese in das
Stahlgeschäft investiert. Die Vorinstanz erwägt, dieser Einwand gehe schlicht
am Anklagevorwurf vorbei. Die Anklage schildere detailliert und vor allem
lückenlos nicht mehr aber auch nicht weniger als die Speisung zweier USD-Konten
der B.________ AG durch die Geschädigten und die grösstenteils zweckwidrige
Entleerung dieser beiden Konten durch den Beschwerdeführer (Urteil S. 56).
Zahlungen für den Stahlhandel, die weder den eingeklagten Tatzeitraum noch das
massgebliche Konto betreffen, seien unbeachtlich (Urteil S. 55). Es möge
zutreffen, dass der Beschwerdeführer mehr Zahlungen für Stahlkäufe getätigt
habe, als ihm in der Anklage zugebilligt werde. Dies sei aber für den konkreten
Tatvorwurf nicht relevant, da solche Zahlungen, wie sich aus den Bankbelegen
ergebe, nicht aus Geldern der Geschädigten erfolgt seien (Urteil S. 58).

2.4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, auch wenn die Darlehen der drei
Geschädigten zweckgebunden für die Investition in den Stahlhandel gewesen
seien, sei er nicht verpflichtet gewesen, das von den Geschädigten auf ein
bestimmtes Konto überwiesene Geld ab diesem Konto eins zu eins direkt und
unmittelbar nach dessen Einzahlung in den Stahlhandel zu investieren. Es sei
vollkommen unklar, worauf die Vorinstanz ihre Ansicht stütze. Er habe sich
nicht verpflichtet, die Zahlungen in den Stahlhandel von demselben Konto zu
tätigen, auf welche das Geld der Geschädigten geflossen sei. Es sei weder
schriftlich noch mündlich vereinbart worden und ergebe sich auch nicht aus den
Aussagen des Vertreters der Geschädigten, dass die Zahlungen in den Stahlhandel
von demjenigen Konto hätten getätigt werden müssen, auf welches die
Geschädigten die Darlehen überwiesen hätten. Die Darlehen seien zwar
zweckgebunden, aber nicht treuhänderisch gewesen. Das Konto, auf welches die
Geschädigten die Darlehen überwiesen hätten, sei kein Treuhandkonto gewesen.
Dies ergebe sich auch daraus, dass er gemäss Ziffer 1 des Vertrages über die
Darlehen frei habe verfügen können. Da nicht vereinbart worden sei, dass er die
Zahlungen für den Stahlhandel gerade ab demjenigen Konto tätige, auf welches
die Geschädigten die Darlehen überwiesen hätten, könne er die Geschädigten
darüber nicht getäuscht haben. Der Beschwerdeführer behauptet, die B.________
AG habe einen Betrag von insgesamt USD 4'478'343.30 für den Stahlhandel
verwendet, wie sich aus der im Protokoll seiner vorinstanzlichen Einvernahme
vom 16. August 2012 enthaltenen Auflistung (kant. Akten act. 230, S. 44)
ergebe. Dieser Betrag entspreche nahezu vollständig den Darlehen der drei
Geschädigten von insgesamt Fr. 4'497'684.65. Es sei unerheblich, dass er nicht
die von den drei Geschädigten überwiesenen Gelder im Stahlhandel investiert
habe. Massgebend sei, dass er tatsächlich einen entsprechend hohen Betrag aus
ihm anderweitig zugeflossenen Geldern für den Stahlhandel verwendet habe. Nach
seinem Verständnis habe er die Gelder der drei Geschädigten auf dem Konto der
B.________ AG denn auch nicht getrennt von anderen (frei verfügbaren) Darlehen
Dritter halten müssen. Vielmehr seien die Gelder der drei Geschädigten mit den
andern Geldern insgesamt flüssige Mittel gewesen, wovon allenfalls ein Teil
zweckgebunden gewesen sei, ein anderer nicht. Er habe über Gelder aus
verschiedenen Quellen verfügt. Neben den allenfalls für Stahlkäufe
zweckgebundenen Darlehen der drei Geschädigten hätten der B.________ AG weitere
Darlehen zur Verfügung gestanden, die nicht zweckgebunden gewesen seien,
nämlich die beiden Darlehen von AA.________ und BB.________ über insgesamt USD
2,6 Mio. und zusätzliche Darlehen von Z.________ beziehungsweise von dessen
Unternehmen über insgesamt USD 6,75 Mio. Dies habe er bereits in seinen
Plädoyers vor der ersten Instanz und vor der Vorinstanz vorgetragen, doch seien
die kantonalen Instanzen darauf nicht näher eingegangen. Haftungssubstrat für
sämtliche Darlehen sei das Vermögen der B.________ AG gewesen. Es sei für den
Wert der Darlehensforderungen der drei Geschädigten unerheblich, ob er Gelder
aus deren allenfalls zweckgebundenen Darlehen oder Gelder aus nicht
zweckgebundenen Darlehen Dritter für die Stahlkäufe verwendet habe. Rechtlich
massgebend sei allein, dass tatsächlich ein den Darlehen der drei Geschädigten
von insgesamt USD 4,5 Mio. entsprechender Betrag in den Stahl geflossen sei,
also im Umfang der zweckgebundenen Darlehen zweckkonforme Zahlungen erfolgt
seien. Daher fehle es sowohl an einem Vermögensschaden als auch an der Absicht
unrechtmässiger Bereicherung (Beschwerde Rz. 62 ff.).

Diese Einwände sind aus nachfolgenden Erwägungen teilweise begründet.

2.4.4. Der Anklagevorwurf lautet entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht auf
grösstenteils  "zweckwidrige Entleerung" der durch die drei Darlehen
gespiesenen zwei  "USD-Konten der B.________ AG". Daher gibt es entgegen der
Ansicht der Vorinstanz keinen "eingeklagten Tatzeitraum", der mit der
vollständigen Entleerung des einen oder andern Kontos endete. Deshalb können
allfällige Zahlungen des Beschwerdeführers beziehungsweise der B.________ AG
für den Stahlhandel entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit dem
Argument, dass sie "weder den eingeklagten Tatzeitraum noch das massgebliche
Konto" betreffen, als unbeachtlich qualifiziert werden. Der Anklagevorwurf
lautet vielmehr dahin gehend, dass der Beschwerdeführer die mit den drei
Geschädigten getroffene Vereinbarung, "die Gelder umgehend zwecks Vorauskasse
für Stahlgeschäfte" einzusetzen, missachtet und stattdessen die Gelder
grösstenteils für andere Zwecke verwendet habe. Tatobjekt sind nicht die beiden
Bankkonten, auf welche die drei Geschädigten die Gelder überwiesen, sondern die
darlehensweise überlassenen Geldsummen.

Da die Vorinstanz den massgeblichen Tatvorwurf in der zweckwidrigen Entleerung
der durch die drei Darlehen gespiesenen zwei Bankkonten der B.________ AG
sieht, setzt sie sich nicht im Einzelnen mit den Fragen auseinander, ob und in
welchem Umfang und zu welchen Zeiten der Beschwerdeführer Gelder aus anderen
Quellen in den Stahlhandel investierte. Sie hält am Rande lediglich fest, dass
der Beschwerdeführer von seinem Bekannten Z.________ ein Darlehen von CHF 2,5
Mio. erhielt, dass dieses Darlehen aber nicht zur freien Verfügung des
Beschwerdeführers stand, sondern für den Stahlhandel hätte verwendet werden
müssen, was der Beschwerdeführer jedoch unterliess (Urteil S. 56/57). Die
Vorinstanz setzt sich nicht mit den Behauptungen des Beschwerdeführers
auseinander, er habe von Z.________ und anderen Personen noch weitere Darlehen
erhalten, über die er habe frei verfügen können, und sie klärt nicht ab, in
welchem Umfang er diese frei verfügbaren Vermögenswerte in den Stahlhandel
investierte. Aus einer gestützt auf die Angaben der Anklagebehörde und der
Verteidigung erstellten Auflistung, die im Protokoll der vorinstanzlichen
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 wiedergegeben wird (kant.
Akten act. 230 S. 44), geht hervor, dass offenbar ein Betrag von insgesamt USD
4'478'343.30 in den Stahlhandel floss. In den beiden Fällen der Darlehensgeber
AA.________ und BB.________ sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer in
Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid vom Vorwurf des Betrugs,
eventualiter der Veruntreuung frei unter anderem mit der Begründung, es stehe
nicht fest, dass diese beiden Darlehensgeber dem Beschwerdeführer die Gelder
ausschliesslich zweckgebunden zur Verfügung gestellt hätten (Urteil S. 63).
Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über diese beiden
Darlehen von rund USD 1,1 Mio. respektive USD 1,5 Mio., welche ihm AA.________
beziehungsweise BB.________ am 19. Januar 2005 gewährten, frei verfügen konnte.

2.4.5. Die Vorinstanz sieht die strafbare Handlung des Beschwerdeführers darin,
dass dieser ab den beiden Konten der B.________ AG bei der Y.________ und der
W.________ AG, auf welche die Darlehensgeber die Gelder überwiesen hatten,
Zahlungen tätigte, die in keinem Zusammenhang mit dem Stahlhandel standen. Die
Vorinstanz erachtet es als unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
der Beschwerdeführer ab anderen Konten beziehungsweise aus anderen Quellen
Zahlungen für den Stahlhandel leistete. Sie scheint davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sich gegenüber den drei Geschädigten verpflichtet hatte, die
Zahlungen für den Stahlhandel gerade ab denjenigen beiden Konten zu leisten,
auf welche die Geschädigten die Darlehen überwiesen hatten.

Dem angefochtenen Urteil kann indessen nicht entnommen werden, worauf die
Vorinstanz ihre Ansicht stützt, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen,
die Zahlungen für den Stahlhandel ab denjenigen beiden Konten zu tätigen, auf
welche die drei Geschädigten ihre Darlehen überwiesen hatten. Eine solche
Verpflichtung lässt sich weder aus den schriftlichen Verträgen vom 11. Januar
2005 noch aus den Aussagen des Vertreters der drei Geschädigten ableiten und
ergibt sich auch nicht schon daraus, dass die Darlehen zur Verwendung im
Stahlhandel bestimmt und damit zweckgebunden waren. Die Auffassung der
Vorinstanz wäre allenfalls begründet, wenn es sich bei den beiden Konten, auf
welche die drei Geschädigten die Darlehen überwiesen hatten, um Treuhandkonten
oder um Fonds gehandelt hätte. Die Vorinstanz nennt indessen keine Umstände,
die eine solche Annahme zuliessen.

2.4.6. Soweit der Beschwerdeführer nach Erhalt der Darlehen der drei
Geschädigten umgehend, das heisst innert nützlicher Frist, aus anderen Quellen
herrührende Vermögenswerte, über welche er frei verfügen konnte, in den
Stahlhandel investierte, erfüllt die inkriminierte zweckwidrige Verwendung der
Darlehen der drei Geschädigten den Straftatbestand des Betruges nicht. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die drei Darlehensgeber einen Vermögensschaden
erlitten haben könnten, wenn der Beschwerdeführer zwar abredewidrig nicht ihre
Darlehen, aber stattdessen aus anderen Quellen stammende,  frei verfügbare
 Vermögenswerte für den Stahlhandel verwendete. Es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer beziehungsweise die von ihm vertretene
B.________ AG oder Dritte in dieser Situation unrechtmässig bereichert sein
könnten. Rechtlich relevant sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
allerdings nur Zahlungen für den Stahlhandel, welche der Beschwerdeführer
jeweils  nach Erhalt der Darlehen tätigte. Frühere Zahlungen können nicht
gleichsam an die Darlehen der drei Geschädigten "angerechnet" werden.

2.5. Die Sache ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt zur
Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird abklären, ob und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer nach Erhalt der Darlehen der drei Geschädigten innert
nützlicher Frist aus frei verfügbaren Mitteln der B.________ AG Gelder in den
Stahlhandel investierte. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer aus
frei verfügbaren Mitteln der B.________ AG Gelder im Umfang der Darlehen der
drei Geschädigten von insgesamt rund USD 4,5 Mio. für den Stahlhandel
verwendete, fällt ein Schuldspruch wegen Betrugs ausser Betracht, da es sowohl
an einem Vermögensschaden als auch an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung
fehlt. Falls die Investitionen des Beschwerdeführers in den Stahlhandel aus
frei verfügbaren Mitteln der B.________ AG nach Erhalt der Darlehen unter dem
Betrag der Darlehenssumme von insgesamt rund USD 4,5 Mio. liegen sollten, sind
im Umfang der Investitionen die drei Darlehensgeber nicht geschädigt und die
B.________ AG nicht unrechtmässig bereichert, was für die Strafzumessung von
Bedeutung sein kann.

3.

3.1. Im August 2001 fanden zwei Personen im deutschen Bundesland Bayern einen
Kessel, der aufgrund der Medienberichterstattung unter der Bezeichnung
Chiemseekessel eine gewisse Bekanntheit erlangte. Es handelt sich dabei um ein
Gefäss aus rund 11 kg Gold, das mit keltischen Motiven versehen ist. Der
Freistaat Bayern verkaufte den Kessel im März 2003 für EUR 155'000.-- an
CC.________. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, wissenschaftliche
Untersuchungen zur Herkunft des Kessels hätten ergeben, dass er nicht aus
keltischer Zeit stamme. Im Juli 2004 verkaufte CC.________ den Kessel zum Preis
von EUR 300'000.-- an die DD.________. Diese übertrug das Eigentum am
Chiemseekessel im Juni 2005 an die C.________ AG.

Der Beschwerdeführer, der Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der
C.________ AG war, glaubte, der Kessel sei, auch wenn seine Herkunft noch
unklar war, eine archäologische Sensation, die sich auf verschiedene Weise
gewinnbringend vermarkten liesse. Zur Finanzierung der Vermarktung wurden
Investoren vor allem aus der Bundesrepublik Deutschland und aus dem russischen
Sprachgebiet angeworben. Mit der Akquisition von Investoren waren der
Beschwerdeführer und weitere Personen befasst.

3.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer im Anklagesachverhalt C.________ AG
vor, er habe im Rahmen der Vermarktung des Chiemseekessels rund 40 Investoren
durch arglistige Täuschung über den Verwendungszweck der von ihnen auf Konten
der C.________ AG überwiesenen Gelder betrogen und als Geschäftsführer die
Geschäfte der C.________ AG ungetreu besorgt. Dadurch habe er die Tatbestände
des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung mehrfach erfüllt. Zudem habe
er zuhanden der meisten Investoren inhaltlich unwahre
Partizipationsschein-Zertifikate ausgestellt beziehungsweise ausstellen lassen.
Dadurch habe er den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung
(Falschbeurkundung) erfüllt.

Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheids des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von rund 20 Personen schuldig
(Urteil S. 75 ff.). Sie sprach ihn zudem der Urkundenfälschung schuldig,
begangen dadurch, dass er zu Handen der Investoren
Partizipationsschein-Zertifikate ausstellte beziehungsweise ausstellen liess
(Urteil S. 87 ff.). Vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung
zum Nachteil der C.________ AG sprach sie ihn abweichend von der ersten Instanz
frei. Zwar habe er auch den Tatbestand von Art. 158 StGB erfüllt, doch werde
dieser durch den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs im Sinne der unechten
Konkurrenz konsumiert (Urteil S. 89 ff.). In rund 20 Fällen war der
Beschwerdeführer bereits von der ersten Instanz vom Vorwurf des Betruges
freigesprochen worden, da nicht erstellt sei, dass die Investoren die Zahlungen
an die C.________ AG aufgrund eines täuschungsbedingten Irrtums über deren
Verwendungszweck getätigt hätten (erstinstanzliches Urteil, kant. Akten act.
132, E. 4.4.2.3 S. 95 f.; angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 68).

3.3.

3.3.1. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer im Anklagekomplex
C.________ AG in jenen Fällen des Betruges schuldig, in welchen die
Geschädigten Partizipationsverträge unterzeichnet hatten. Es handelt sich dabei
um die Geschädigten EE.________, FF.________, AGG.________ und BGG.________,
K.________, HH.________ , AII.________ und BII._________, L.________,
N.________, KK.________, LL.________, O.________, AD.________ und BD.________
und I.________ (erstinstanzliches Urteil S. 88) sowie um die Geschädigten
F.________ und G.________, welche die Partizipationsverträge erst nach der
Investition unterzeichneten (erstinstanzliches Urteil S. 90 ff.). Einige dieser
Geschädigten hatten vor der Investition im Rahmen von
Informationsveranstaltungen Gespräche mit dem Beschwerdeführer (so die
Geschädigten I.________, F.________ und G.________) respektive mit Vertretern
des Beschwerdeführers (so die Geschädigten K.________, L.________, O.________
und LL.________) geführt. Diese sieben Geschädigten wurden im
Untersuchungsverfahren über den Inhalt der Gespräche befragt (siehe
erstinstanzliches Urteil S. 88 ff.).

Die Vorinstanz bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
mehrfachen Betrugs im Anklagekomplex C.________ AG in allen Fällen, in welchen
die Geschädigten Partizipationsverträge unterzeichneten (Urteil S. 75 ff.).

3.3.2. Die schriftlichen Partizipationsverträge halten fest, dass die
C.________ AG Eigentümerin des Kessels, dass die Aktionäre der C.________ AG
bereits in den Erwerb und die Wertsteigerung des Kessels investiert hatten,
dass weiterhin in die Wertsteigerung zu investieren ist, dass der
unterzeichnende Investor an der C.________ AG partizipiert, dass er dabei
einerseits an den Investmentprogrammen betreffend die Vermögenswerte der
C.________ AG sowie andererseits an den Erträgen aus der Vermarktung des
Kessels partizipiert (Urteil S. 75).

Die Vorinstanz legt die Partizipationsverträge in Übereinstimmung mit der
ersten Instanz dahin gehend aus, dass die Zahlungen der Investitoren in die
Vermarktung des Kessels zu fliessen hatten (erstinstanzliches Urteil S. 88;
angefochtener Entscheid S. 75). Sie stützt diese Feststellung betreffend den
vereinbarten Verwendungszweck der Investitionen indessen nicht allein auf den
Wortlaut der schriftlichen Verträge, sondern auch auf die Zeugenaussagen der
Geschädigten L.________, O.________, LL.________ und I.________ (Urteil S. 75
f.) sowie auf die Zeugenaussagen der Geschädigten F.________ und G.________,
welche beiden Geschädigten ihr Investment aufgrund von Gesprächen mit dem
Beschwerdeführer getätigt hatten und erst danach die Partizipationsverträge
unterzeichneten (Urteil S. 76 f.). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die
"fraglichen Geschädigten" (d.h. die Geschädigten, welche Partizipationsverträge
unterzeichneten) aufgrund der Informationen, die sie seitens der Vertreter der
C.________ AG erhielten, sowie (mit Ausnahme der Geschädigten F.________ und
G.________) aufgrund des mit der mündlichen Präsentation überstimmenden Inhalts
der schriftlichen Partizipationsverträge in ein Geschäft investieren wollten,
in welchem ihre Gelder ausschliesslich für die Vermarktung des Chiemseekessels
verwendet werden (Urteil S. 77).

3.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich zur
Beurteilung der massgeblichen vertraglichen Absprachen zu Unrecht nicht auf die
strafrechtliche Maxime "in dubio pro reo", sondern stattdessen auf den
zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben gestützt. Selbst bei Auslegung
der Verträge nach Treu und Glauben seien diese entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Gelder der Investoren
ausschliesslich für die Vermarktung des Kessels verwendet werden mussten. In
den Verträgen seien auch andere Verwendungszwecke vorgesehen. Da die
schriftlichen Partizipationsverträge keine Täuschung über den Verwendungszweck
der Investitionen enthielten, sei er im Anklagekomplex C.________ AG vom
Vorwurf des Betrugs mangels Täuschung in allen Fällen freizusprechen, bei
welchen die Täuschung einzig durch Unterzeichnung der Partizipationsverträge
erstellt worden sei. Es handle sich um die Geschädigten EE.________,
FF.________, AGG.________ und BGG.________, K.________ (dessen telefonische
Befragung die Vorinstanz zu Recht als nicht verwertbar erachtet habe, Urteil S.
76), HH.________ , AII.________ und BII._________, N.________, KK.________
sowie AD.________ und BD.________ (Beschwerde Rz. 75 ff).

3.3.4. In den schriftlichen Partizipationsverträgen ist unter anderem davon die
Rede, dass der unterzeichnende Investor "an der C.________ AG" beziehungsweise
"an den Investmentprogrammen betreffend die Vermögenswerte der C.________ AG"
partizipiert. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Einzahlungen der
Investoren ausschliesslich für den Kessel beziehungsweise dessen Vermarktung
verwendet werden durften. Vielmehr ist in den Verträgen allgemein von einer
Partizipation an der C.________ AG beziehungsweise an den Investmentprogrammen
betreffend die Vermögenswerte der C.________ AG die Rede. Zwar mag der Kessel
entsprechend einer Bemerkung im angefochtenen Urteil (S. 75) der einzige
Vermögenswert der C.________ AG gewesen sein, in welchen überhaupt investiert
werden konnte. Die Vorinstanz stellt jedoch nicht fest, dass dies den
Unterzeichnern der Verträge bekannt war. Die Partizipation an der C.________ AG
konnte für die Investoren ungeachtet des konkreten Verwendungszwecks ihrer
Einzahlungen schon deshalb interessant sein, weil die C.________ AG
Eigentümerin des Chiemsekessels war, dessen Vermarktung vermeintlich hohe
Gewinne versprach.

Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die
Vorinstanz der Auffassung ist, dass schon der Vertragstext als solcher eine
Täuschung über den Verwendungszweck der Einzahlungen enthält. Die Vorinstanz
bejaht die Täuschung letztlich im Wesentlichen gestützt auf die Zeugenaussagen
der Geschädigten L.________, O.________, LL.________ und I.________ über die
mündlichen Informationen bei der Präsentation des Projektes. Der Vertragstext
als solcher ist offensichtlich nur von untergeordneter Bedeutung. Dies ergibt
sich auch daraus, dass die Vorinstanz Betrug auch in den beiden Fällen der
Geschädigten F.________ und G.________ bejaht, welche allein gestützt auf die
mündlichen Informationen Einzahlungen leisteten und erst danach den
schriftlichen Partizipationsvertrag zur Kenntnis erhielten und unterzeichneten
(siehe Urteil S. 76 f.).

3.3.5. Da der Vertragstext nicht die Behauptung enthält, die Zahlung des
unterzeichnenden Investors werde für die Vermarktung des Kessels verwendet, ist
der Tatbestand des Betrugs mangels Täuschung nicht erfüllt, soweit Geschädigte
nicht an mündlichen Informationsveranstaltungen teilnahmen, sondern einzig
aufgrund des Wortlauts des schriftlichen Vertrags sich zur Investition
entschlossen. Es betrifft dies entsprechend den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift (Rz. 79) die Geschädigten EE.________, FF.________,
AGG.________ und BGG.________, HH.________ , AII.________ und BII._________,
N.________, KK.________ sowie AD.________ und BD.________.

Auch in Bezug auf den Geschädigten K.________ fällt übereinstimmend mit der
Beschwerdeschrift (Rz. 79) Betrug ausser Betracht. Zwar hatte jener nicht nur
den Partizipationsvertrag unterzeichnet, sondern vorgängig an einer
Informationsveranstaltung teilgenommen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind
aber, wie auch die Vorinstanz erkennt (angefochtenes Urteil S. 76), prozessual
nicht verwertbar, da er lediglich telefonisch befragt wurde.

Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

3.4. Die Vorinstanz durfte aufgrund der Zeugenaussagen der Geschädigten
L.________, O.________, LL.________ und I.________ sowie F.________ und
G.________ betreffend die mündliche Präsentation des Projekts ohne Willkür den
Schluss ziehen, diesen Geschädigten sei zugesichert worden, dass ihre
Einzahlungen für die Vermarktung des Kessels verwendet würden. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit der diesbezüglichen Beweiswürdigung der
Vorinstanz nicht auseinander.

3.5.

3.5.1. Im kantonalen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, die drei
Geschädigten L.________, LL.________ und O.________ hätten gemäss ihren
Zeugenaussagen mit ihm grundsätzlich nichts zu tun gehabt, sondern vielmehr auf
Empfehlung ihrer Vermittler in die C.________ AG beziehungsweise in den Kessel
investiert. Das Verhalten der Vermittler könne ihm nicht angerechnet werden.

Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass mehrere Geschädigte nicht mit dem
Beschwerdeführer persönlich, sondern mit Mitarbeitern der C.________ AG
beziehungsweise Vermittlern in Kontakt waren. Sie erwägt, auch die Vertreter
der C.________ AG beziehungsweise des Beschwerdeführers seien über dessen
fehlenden Willen zur vereinbarungsgemässen Verwendung der zu akquirierenden
Gelder getäuscht worden und hätten sich darüber in einem Irrtum befunden.
Diesbezüglich bestehe ein Fall mittelbarer Täterschaft, wobei der
Beschwerdeführer als mittelbarer Täter und die Vertreter als Tatmittler
fungiert hätten (Urteil S. 77). Die Promotion des Chiemseekessel-Projekts durch
die Vertreter habe sich in keiner Weise von der Promotion des Projekts durch
den Beschwerdeführer persönlich unterschieden. Der Beschwerdeführer habe die
Werbetätigkeit seiner Vertreter gekannt und mitgetragen (Urteil S. 80).

3.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe insoweit ihre
Begründungspflicht sowie die Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel
verletzt und die Beweise willkürlich gewürdigt (Beschwerde Rz. 81 ff.).

Die Vorinstanz begründet nicht, worauf sie ihre Annahme stützt, dass der
Beschwerdeführer die Vermittler getäuscht habe. Sie führt nicht aus, wann, wo
und in welcher Weise diese Täuschung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer ist
mangels vorinstanzlicher Begründung nicht in der Lage, den Entscheid in diesem
Punkt sachgemäss anzufechten.

Kein Vermittler wurde einvernommen. Es liegen lediglich Aussagen der
Geschädigten vor. Daraus geht jedoch nur hervor, welche Informationen die
Geschädigten von den Vermittlern erhielten. Aus den Aussagen ergibt sich aber
nicht, dass die Vermittler ihre Informationen irrtümlich für wahr hielten und
dass ein allfälliger Irrtum auf einer Täuschung seitens des Beschwerdeführers
beruhte.

Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Vermittler getäuscht,
ist nicht hinreichend begründet und verletzt die Maxime "in dubio pro reo".

3.5.3. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Anklagekomplex C.________ AG ist somit
auch insoweit aufzuheben, als er von der Vorinstanz damit begründet wird, dass
der Beschwerdeführer seine Vertreter über den Verwendungszweck der
Investitionen getäuscht und daher als mittelbarer Täter die von den Vertretern
als Tatmittler angeworbenen Investoren betrogen hat. Es betrifft dies gemäss
den zutreffenden Vorbringen in der Beschwerde (Rz. 80) die Geschädigten
L.________, LL.________ und O.________.

Die Beschwerde ist auch insoweit gutzuheissen.

3.6.

3.6.1. Eine Investition von insgesamt EUR 3 Mio. stammte aus dem Vermögen der
Geschädigten H.________. Diese wurde allerdings weder vom Beschwerdeführer
persönlich noch von seinen Vertretern angeworben und angeblich über den
Verwendungszweck der Investition getäuscht. Vielmehr hatte MM.________, welche
das Vermögen von H.________ verwaltete, ohne deren vorgängige Zustimmung die
Summe von EUR 3 Mio. auf Konten der C.________ AG überwiesen.

3.6.2. Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit der ersten Instanz und der
Anklage einen Dreiecksbetrug an. MM.________ habe als Vermittlerin der
C.________ AG und zeitweilige Übersetzerin bei Verhandlungen mit anderen
Geschädigten die wesentlichen Details des von der C.________ AG propagierten
Chiemseekessel-Projekts gekannt und die Gelder der Geschädigten H.________
investiert im - berechtigten - Glauben, der Beschwerdeführer werde diese auch
für das Kessel-Projekt verwenden (erstinstanzliches Urteil S. 94/95;
angefochtener Entscheid S. 78/79). Die Vorinstanz geht davon aus, MM.________
sei vom Beschwerdeführer über den Verwendungszweck der Investition arglistig
getäuscht worden und habe aufgrund des dadurch bewirkten Irrtums über den
Verwendungszweck als Vermögensverwalterin von H.________ über deren Vermögen
verfügt, indem sie die Investitionen tätigte.

MM.________ wurde nie einvernommen. Die Vorinstanz stützt die Annahme, der
Beschwerdeführer habe MM.________ über den Verwendungszweck der Investition
getäuscht, auf eine Zeugenaussage der Geschädigten H.________. Diese hatte
ausgesagt, sie habe im April 2007 den Beschwerdeführer im Beisein von
MM.________ kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe ihr mehrfach versichert,
die Anlage sei "o.k.". Aus dieser Aussage der Geschädigten H.________ zieht die
Vorinstanz den Schluss, der Beschwerdeführer habe MM.________ über seine innere
Einstellung, die eingehenden Gelder nicht für das Chiemseekessel-Projekt zu
verwenden, getäuscht (Urteil S. 79). Die Vorinstanz weist darauf hin, als
"Alternativannahme" zu einem Dreiecksbetrug bliebe einzig, dass MM.________ die
"unlauteren Absichten" des Beschwerdeführers gekannt "und folglich als
Tatbeteiligte mitgewirkt" habe. Eine solche "Alternativannahme" würde nach der
Ansicht der Vorinstanz jedoch einerseits den Beschwerdeführer nicht entlasten,
da ihm bei dieser Alternative "mutmasslich" "Anstiftung zur Veruntreuung" durch
MM.________ vorzuwerfen wäre, und werde andererseits weder vom Beschwerdeführer
noch von der Anklage behauptet (Urteil S. 79/80).

3.6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Argumentation sei unhaltbar,
da sich die Vorinstanz der Beweislast entziehe und die Rolle von MM.________
nicht ermittle, jedenfalls aber nicht festlege und dadurch auch die
Begründungspflicht verletze. Zudem würdige sie die Beweise willkürlich, wenn
sie ohne Hinweis in den Akten annehme, dass MM.________ entweder getäuscht
worden oder aber Mittäterin gewesen sei. In Bezug auf Letzteres sei auch der
Anklagegrundsatz verletzt (Beschwerde Rz. 95 ff.).

3.6.4. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, aufgrund welcher
Umstände die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass MM.________ einem Irrtum über
den Verwendungszweck der von ihr als Vermögensverwalterin von H.________
getätigten Investition erlag und dass dieser Irrtum auf einer arglistigen
Täuschung durch den Beschwerdeführer beruhte. Solche Schlussfolgerungen lassen
sich offensichtlich nicht aus der von der Vorinstanz zitierten Zeugenaussage
von H.________ ziehen, wonach ihr der Beschwerdeführer anlässlich eines
Besuches mehrfach versichert habe, die Anlage sei "o.k.". Der Beschwerdeführer
tat diese angebliche Äusserung im April 2007 und somit mehrere Monate nachdem
MM.________ aus dem Vermögen von H.________ EUR 3 Mio. auf Konten der
C.________ AG überwiesen hatte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus
der angeblichen Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber der Geschädigten
H.________, die mehrere Monate nach der Investition erfolgte, der Schluss
ziehen lässt, dass der Beschwerdeführer MM.________ über den Verwendungszweck
der Investition arglistig getäuscht hat. Eine solche Schlussfolgerung lässt
sich entgegen den Andeutungen im angefochtenen Entscheid (S. 78/79) auch nicht
aus dem Umstand ziehen, dass MM.________ als Vermittlerin der C.________ AG und
zeitweilige Übersetzerin bei den Verhandlungen mit anderen Geschädigten die
wesentlichen Details des von der C.________ AG propagierten
Chiemseekessel-Projekts kannte.

Es ist somit im angefochtenen Urteil nicht rechtsgenügend erstellt, dass der
Beschwerdeführer MM.________ über den Verwendungszweck der Investition
arglistig täuschte und dadurch im Sinne eines Dreiecksbetrugs MM.________ zu
einer Vermögensverfügung zum Schaden des von ihr verwalteten Vermögens von
H.________ bestimmte.

3.6.5. Ob entsprechend einer "Alternativannahme" im angefochtenen Entscheid (S.
79/80) MM.________ allenfalls wusste, dass der Beschwerdeführer die Investition
zweckwidrig verwenden würde, und ob sich gegebenenfalls MM.________ der
Veruntreuung zum Nachteil von H.________ und der Beschwerdeführer der
Anstiftung dazu schuldig gemacht hätten, ist im vorliegenden Verfahren schon
deshalb nicht zu prüfen, weil es insoweit, wie auch die Vorinstanz bemerkt, an
einer Anklage fehlt.

3.6.6. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Anklagekomplex C.________ AG ist somit
aufzuheben, soweit er den angeblichen Dreiecksbetrug zum Schaden von H.________
betrifft.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.

3.7.

3.7.1. Mit den russischsprachigen Investoren I.________, F.________ und
G.________ führte der Beschwerdeführer selber die Gespräche. Daran nahm
MM.________ als Übersetzerin teil.

3.7.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob
MM.________ korrekt übersetzt habe, ob mithin die von den Geschädigten
vernommenen Ausführungen tatsächlich ihm, dem Beschwerdeführer, zugerechnet
werden können (Beschwerde Rz. 96). Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie
stillschweigend und ohne nähere Abklärungen davon ausgehe, MM.________ habe
korrekt übersetzt (Beschwerde Rz. 103, 108).

3.7.3. Der Beschwerdeführer machte vor erster Instanz geltend, MM.________ habe
es jeweils bei ihren Übersetzungen nicht sonderlich genau genommen
beziehungsweise vermutlich teilweise bewusst falsch übersetzt. Insbesondere die
Übersetzung, er habe I.________ gesagt, dieser solle sich betreffend
Geldüberweisungen einfach an MM.________ halten, sei sicherlich unzutreffend
(Plädoyer vor erster Instanz, kant. Akten act. 83 S. 99 Rz. 315, S. 102 Rz.
323). Die erste Instanz erwog, dieser Einwand gehe an der Sache vorbei, da
allein direkte Zahlungen des Geschädigten auf die Konten der C.________ AG
Gegenstand der Anklage bildeten (erstinstanzliches Urteil, act. 132, S. 89/90).

Die Vorinstanz befasst sich in ihrem Urteil nicht mit der Frage der Übersetzung
durch MM.________. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe diese Frage im
Berufungsverfahren thematisiert. Im Plädoyer vor der Vorinstanz (kant. Akten
act. 231 S. 34 ff.) ist davon nicht die Rede. Die Vorinstanz hatte daher keinen
Anlass, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

3.7.4. Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht ohne diesbezügliche Abklärungen
davon ausgegangen, MM.________ habe korrekt übersetzt, ist, soweit überhaupt
rechtsgenügend substantiiert, unbegründet.

Dass seine Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Geschädigten I.________,
F.________ und G.________ aus weiteren Gründen aufzuheben sei, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

4. 
Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen mehrfacher
Urkundenfälschung, begangen dadurch, dass er im Anklagekomplex C.________ AG zu
Handen von Investoren inhaltlich unwahre Partizipationsschein-Zertifikate
ausstellte beziehungsweise ausstellen liess (Urteil S. 87 ff.), nicht an.

5. 
Zusammenfassend ergibt sich im Schuldpunkt folgendes.

Im Anklagekomplex A.________ AG ist die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen mehrfachen Betrugs in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (E. 1
hievor). Im Anklagekomplex B.________ AG ist die Sache in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2 hievor). Im Anklagekomplex
C.________ AG ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen
Betrugs in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben betreffend die Geschädigten
EE.________, FF.________, AGG.________ und BGG.________, HH.________ ,
AII.________ und BII._________, N.________, KK.________ sowie AD.________ und
BD.________ und K.________ (E. 3.3.5 hievor), die Geschädigten L.________,
LL.________ und O.________ (E. 3.5.3 hievor) sowie die Geschädigte H.________
(E. 3.6.6 hievor). In Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
mehrfachen Betrugs im Anklagekomplex C.________ AG zum Nachteil der
Geschädigten I.________, F.________ und G.________ ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 3.7.4 hievor).

6. 
Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an.

6.1. Nachdem gemäss den vorstehenden Erwägungen die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Betrugs in zahlreichen Fällen aufzuheben ist, wird sich
die Vorinstanz im neuen Verfahren wiederum mit der Strafzumessung befassen
müssen. Gleichwohl ist auf die in der Beschwerde gegen die Strafzumessung
erhobenen Einwände einzutreten, soweit diese Fragen betreffen, die in keinem
Zusammenhang mit dem Umfang der Straftaten und der Art ihrer Begehung stehen.

6.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine tätige
Reue zugebilligt.

6.2.1. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue
betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat
(Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung kann die Schadensdeckung nur
dann als Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden, wenn sie auf einer
besonderen und freiwilligen Anstrengung beruht, die der Täter unter Inkaufnahme
von Einschränkungen persönlich erbringt (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile 6B_156/
2008 vom 15. Mai 2008 E. 3.1; 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2).

6.2.2. Die erste Instanz erwog, die Voraussetzungen dieses
Strafmilderungsgrundes seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe den
Schaden nicht mit eigenen Mitteln teilweise ersetzt, sondern primär mit dem
Geld neuer Investoren. Die von ihm ausgestellten privaten Schuldanerkennungen
seien kein Ersatz des Schadens. Die erste Instanz hielt dem Beschwerdeführer -
im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB - aber leicht strafmindernd
zugute, dass er offenbar einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit
unentgeltlich dafür aufwendet, die Geschäfte der A.________ AG, der B.________
AG und der C.________ AG "zu einem guten Ende" zu führen (erstinstanzliches
Urteil S. 131/132).

6.2.3. Im Berufungsverfahren trug der Beschwerdeführer unwiderlegbar vor, er
habe sein Pensionskassenvermögen in die Schuldensanierung eingebracht. Die
Vorinstanz erwägt, auch unter Berücksichtigung dieser Leistung könne ihm der
Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. d StGB nicht zugebilligt werden
(Urteil S. 97).

6.2.4. Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die
Anstrengungen des Beschwerdeführers sind namentlich unter Berücksichtigung der
Verwendung des Pensionskassenvermögens zur Schuldensanierung insgesamt als
Betätigung aufrichtiger Reue durch Schadenersatzleistung im Rahmen des
Zumutbaren anzusehen und leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

6.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die
Anklagebehörde sei zwischen Ende August 2008 und August 2009 während nahezu
eines Jahres untätig geblieben. Dies wiege schwer, zumal er angesichts der
gegen ihn erhobenen gravierenden Vorwürfe der Ungewissheit ausgesetzt gewesen
sei, eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen.

6.3.1. Die Vorinstanz verneint mit der ersten Instanz eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots. In Ergänzung zu den erstinstanzlichen Erwägungen hält
sie fest, dass im Gegenteil der Beschwerdeführer keine beförderliche
Prozesserledigung angestrebt habe, was sich aus seinem ausschweifenden
Aussageverhalten in der Untersuchung und aus seinem Beweisergänzungsantrag im
Berufungsverfahren betreffend Begutachtung der gesamten Buchhaltung ergebe
(Urteil S. 98).

Die erste Instanz, auf deren Entscheid die Vorinstanz verweist, erwog, dass von
einer Bearbeitungslücke nicht die Rede sein könne, auch wenn die
Staatsanwaltschaft im Jahr 2008 und von Januar bis August 2009 lediglich drei
Einvernahmen durchgeführt habe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
übernahm gemäss den Feststellungen der ersten Instanz noch im März 2008 ein
Verfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt/D, erliess diverse
Editionsverfügungen, namentlich im Juni und Juli 2008, und stellte verschiedene
Rechtshilfeersuchen, deren Beantwortung zum Teil bis zu einem Jahr dauerte
(erstinstanzliches Urteil S. 135). Nach der Ansicht der ersten Instanz liegt es
auf der Hand, dass in dieser Zeit eine Bearbeitung, wie sie dann beispielsweise
zwischen Sommer und Herbst 2009 stattfand, als der Beschwerdeführer (mehrfach)
und viele weitere Personen einvernommen wurden, weder sinnvoll noch möglich war
(erstinstanzliches Urteil S. 135).

6.3.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht
substantiiert auseinander. Die Staatsanwaltschaft blieb im fraglichen Zeitraum
nicht untätig. Sie führte lediglich keine Einvernahmen durch. Auch wenn
allenfalls entsprechend einem Einwand in der Beschwerde (Rz. 124) diverse
Handlungen, die erst ab August 2009 durchgeführt wurden, vorher hätten
vorgenommen werden können, da die Rechtshilfeersuchen darauf keinen oder kaum
einen Einfluss hatten, wäre das Beschleunigungsgebot nicht verletzt, da im
Sommer und im Herbst 2009 in einer hohen Bearbeitungsdichte zahlreiche
Einvernahmen durchgeführt wurden.

Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unbegründet.

6.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Kooperation
mit der Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht strafmindernd berücksichtigt. Er
habe vor der Staatsanwaltschaft umfassend und wahrheitsgetreu ausgesagt und ihr
zahlreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dadurch habe er aktiv zur
Aufklärung der komplexen Sachverhalte beigetragen (Beschwerde Rz. 128 ff.).

6.4.1. Die erste Instanz hielt dem Beschwerdeführer die
Kooperationsbereitschaft strafmindernd zugute. Sie gewährte ihm unter dem Titel
des persönlichen Nachtatverhaltens insgesamt eine geringfügige Strafreduktion
(erstinstanzliches Urteil S.132).

6.4.2. Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage der Kooperationsbereitschaft des
Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Strafzumessung nicht
auseinander.

Sie hätte indessen im Rahmen der Strafzumessung von Amtes wegen prüfen müssen,
ob, entsprechend der Ansicht der ersten Instanz, eine Strafminderung angebracht
ist. Die Vorinstanz wird sich im neuen Verfahren damit befassen.

7.

7.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, den nachstehend
bezeichneten Geschädigten folgende Schadenersatzzahlungen zu leisten (Urteil S.
109) :

- AD.________ und BD.________ (gemeinsam) EUR 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5%
seit dem 13. Juli 2008;
- AE.________ und BE.________ (gemeinsam) : EUR 35'716.23 zuzüglich Zins von 5%
seit dem 20. Oktober 2006;
- F.________: EUR 100'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. April 2006;
- H.________: EUR 3'000'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September
2006;
- K.________: EUR 50'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006;
- I.________: EUR 2'245'772.--zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Dezember 2006;
- L.________: EUR 100'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006;
- M.________: EUR 32'079.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Januar 2004;
- N.________: EUR 58'600.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2008;
- O.________: EUR 200'000.--;
- G.________: EUR 1'000'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April 2006.
Im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzforderungen der Geschädigten auf den Weg
des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Verurteilung wegen Betrügen,
die zu einem Vermögensschaden geführt hätten, aufzuheben sei, falle eine
adhäsionsweise Zusprechung der entsprechenden Zivilforderungen im
Strafverfahren ausser Betracht (Beschwerde Rz. 134).

7.3. Die Schadenersatzforderung der Geschädigten AE.________ und BE.________
ergibt sich daraus, dass diese am 25. August 2003 den Betrag von EUR 40'107.10
auf ein Konto der A.________ AG überwiesen hatten (siehe Anklageziffer 60;
erstinstanzliches Urteil S. 152).

Im Anklagekomplex A.________ AG ist die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen mehrfachen Betrugs aufzuheben (siehe E. 1 hievor). Damit ist einer
adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilansprüche der Geschädigten Burtscher im
Strafverfahren die Grundlage entzogen. Der angefochtene Entscheid ist daher
insoweit im Zivilpunkt aufzuheben.

Entsprechendes gilt für die Zivilforderung der Geschädigten M.________, die
daraus resultiert, dass die Geschädigte am 16. Januar 2004 den Betrag von EUR
35'870.-- auf ein Konto der A.________ AG überwiesen hatte (Anklageziffer 185;
erstinstanzlicher Entscheid S. 156).

7.4. Die übrigen Schadenersatzzahlungen, zu denen der Beschwerdeführer im
angefochtenen Urteil verpflichtet wird, betreffen Forderungen von Geschädigten,
welche Zahlungen auf Konten der C.________ AG geleistet hatten (E. 3 hievor).

7.4.1. In Bezug auf die Geschädigten AD.________ und BD.________, N.________
und K.________ ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen
Betrugs aufzuheben, da der Text der Partizipationsverträge nicht die Behauptung
enthält, die Zahlung des unterzeichnenden Investors werde für die Vermarktung
des Kessels verwendet (E. 3.3.5 hievor). Damit entfällt die Grundlage für eine
adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderungen im Strafverfahren, weshalb der
angefochtene Entscheid insoweit im Zivilpunkt aufzuheben ist.

Hinsichtlich der Geschädigten L.________ und O.________ ist die Verurteilung
des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Betrugs aufzuheben, weil im
angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenügend erstellt wird, dass und inwiefern
der Beschwerdeführer seine Vertreter über den Verwendungszweck der
Investitionen getäuscht und daher als mittelbarer Täter die von den Vertretern
als Tatmittler angeworbenen Investoren betrogen hat. (E. 3.5.3 hievor). Damit
entfällt die Grundlage für eine adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderungen
im Strafverfahren, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit im Zivilpunkt
aufzuheben ist.

Bezüglich der Geschädigten H.________ ist die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Betrugs aufzuheben, da im angefochtenen Entscheid nicht
rechtsgenügend erstellt wird, dass der Beschwerdeführer MM.________ über den
Verwendungszweck der Investition arglistig täuschte und dadurch im Sinne eines
Dreiecksbetrugs MM.________ zu einer Vermögensverfügung zum Schaden des von ihr
verwalteten Vermögens von H.________ bestimmte (E. 3.6.6 hievor). Weil damit
die Grundlage für eine adhäsionsweise Beurteilung des Zivilforderung im
Strafverfahren entfällt, ist der angefochtene Entscheid insoweit im Zivilpunkt
aufzuheben.

Allerdings wurde der Beschwerdeführer im Anklagekomplex C.________ AG auch
wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt, begangen dadurch, dass er zu
Handen von Investoren inhaltlich unwahre Partizipationsschein-Zertifikate
ausstellte beziehungsweise ausstellen liess. Dieser Schuldspruch blieb im
Verfahren vor dem Bundesgericht unangefochten (E. 4 hievor) und hat weiterhin
Bestand.

Die Zivilforderungen der Geschädigten resultieren indessen nicht aus der als
Urkundenfälschung qualifizierten Ausstellung von inhaltlich unwahren
Partizipationsschein-Zertifikaten, sondern daraus, dass die Investoren nach der
Auffassung der Vorinstanz durch den Wortlaut der Partizipationsverträge und/
oder durch Informationen an Veranstaltungen über den Verwendungszweck ihrer
Zahlungen getäuscht wurden. Die Vorinstanz stellt denn auch nicht fest, dass
dieser oder jener Geschädigte durch den Wortlaut der
Partizipationsschein-Zertifikate über den Verwendungszweck der Investitionen
getäuscht und zur Zahlung motiviert wurde. Der Vermögensschaden wurde nicht
durch die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den
Partizipationsschein-Zertifikaten bewirkt (so zutreffend Beschwerde Rz. 113),
sondern durch einen allfälligen Betrug.

7.4.2. In Bezug auf die Geschädigten I.________, F.________ und G.________ ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 3.7.4
hievor). Insoweit bleibt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
mehrfachen Betrugs bestehen.

Dass die adhäsionsweise Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz an die
Geschädigten I.________, F.________ und G.________ in den von der Vorinstanz
festgesetzten Beträgen auch im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs wegen
Betrugs Bundesrecht verletze, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

7.5. Zusammenfassend ergibt sich im Zivilpunkt Folgendes.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie die Verpflichtung des
Beschwerdeführers zur Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigten I.________,
F.________ und G.________ betrifft.

In den übrigen Fällen ist die Beschwerde gutzuheissen.

8. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das
Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutzuheissen ist. Das
Gesuch ist im Übrigen gutzuheissen, da die Beschwerde in den weiteren Punkten
nicht aussichtslos erschien und die finanzielle Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ausgewiesen ist.

Drei Geschädigte haben Vernehmlassungen eingereicht, worin sie sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde, soweit sie betreffend, beantragen. Da die
Vernehmlassungen nur sehr knapp sind, rechtfertigt es sich nicht, den drei
Geschädigten einen Teil der Kosten aufzuerlegen beziehungsweise sie zur Zahlung
einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.

Somit sind keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Lars Gerspacher, eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. August 2012 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos
geworden, gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lars Gerspacher, wird eine
Entschädigung von Fr. 5'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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