Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.70/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_70/2012

Urteil vom 25. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Oliver Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede; rechtliches Gehör;
bedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 18. August 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe vom 10. April 2008 bis zum
8. Juni 2010 in D.________, E.________ sowie in weiteren Gemeinden wiederholt
Flugblätter aufgehängt und verbreitet. Darin werfe er den bei den Sozialen
Diensten von J.________ tätigen A.________, B.________ und C.________ vor, sie
liessen massive physische sowie psychische Kindsmisshandlungen zu, sie würden
solche Taten decken und die Personen schützen, die so etwas täten, und sie
hätten geduldet, dass seine Tochter habe dabei sein müssen, als deren Mutter
Sex gehabt habe.

B.
Die Gerichtspräsidentin 17 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen sprach
X.________ am 13. Dezember 2010 der mehrfachen üblen Nachrede, der
Widerhandlung gegen ein auf Unterlassung lautendes Urteil (begangen am 8. Juni
2010) und der Beschimpfung schuldig. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein
auf Unterlassung lautendes Urteil (begangen im September 2009) sprach sie ihn
frei. Sie verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr.
50.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 75 Tagessätze bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--. Sie verpflichtete
ihn zur Bezahlung des Parteikostenersatzes der Privatklägerschaft und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern
am 18. August 2011 den erstinstanzlichen Entscheid sowohl im Schuld- als auch
im Strafpunkt bzw. hielt dessen Rechtskraft fest.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf
der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen und für die in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüche zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf
Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr.
200.-- zu verurteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und Fürsprecher Oliver Weber als unentgeltlicher Rechtsvertreter
beizuordnen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2
BGG), wobei die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine kantonalen Eingaben verweist (Beschwerde
S. 4 2. Abs. und S. 7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 133 II
396 E. 3.2; 131 III 384 E. 2.3 mit Hinweis).

1.2 Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen
festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 am Ende mit Hinweisen). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG). In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen für die
Abnahme neuer Beweismittel erfüllt sind (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis).
Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren neue Behauptungen
aufstellt (z.B. die Beschwerdegegner hätten in den Jahren 2005 und 2006
zahlreiche Gefährdungsmeldungen erhalten, Beschwerde S. 6), die Edition neuer
Beweismittel beantragt (z.B. Beschwerde S. 5) oder solche einreicht, ist darauf
nicht einzutreten.

1.3 Auf die Beschwerde ist weiter nicht einzutreten, soweit sie gegen die
Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers gerichtet ist (Beschwerde
S. 14 ff. Ziff. 4). Wer ein Rechtsmittel einlegen will, muss durch den
angefochtenen Entscheid beschwert sein (BGE 103 IV 115 E. 1a). Der
Beschwerdeführer hat kein eigenes rechtliches Interesse daran, die im
angefochtenen Urteil für die amtliche Verteidigung festgesetzten Beträge für
das vorinstanzliche Verfahren anzufechten. Eine Gutheissung der Beschwerde in
diesem Punkt könnte lediglich dazu führen, dass sich seine Ersatzpflicht
gegenüber dem Kanton Bern erhöht (Urteil S. 21 mit Hinweis auf Art. 52 Abs. 2
des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995).
Insofern ist er nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Vielmehr hätte
sein amtlicher Verteidiger in eigenem Namen Beschwerde erheben müssen (Urteile
6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 5.3; 6B_6/2007 vom 30. Mai 2007 E. 3.1; je
mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht,
ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Angeschuldigter nicht mehr
wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne (Beschwerde S. 15 am Ende). Damit
legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt wurde (siehe
Urteile 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 5.3 Abs. 2; 6B_6/2007 vom 30. Mai
2007 E. 3.3; je mit Hinweis). Dies ist auch nicht ersichtlich.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und stellt ein Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einer Person
eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf
die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es sich aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153
E. 3; je mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV räumt dem Beschwerdeführer weder
einen Anspruch auf mündliche Anhörung noch das Recht auf Einvernahme von Zeugen
ein (BGE 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe seiner Appellationsbegründung die
"Zeugenberichte" von F.________ und von G.A.________ sowie G.B.________
beigelegt, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtige (Beschwerde S.
9 f.).
Die Vorinstanz erwägt, "Zeugenberichte" seien nach dem Strafverfahrensrecht des
Kantons Bern keine zulässigen Beweismittel. G.A.________ und G.B.________ seien
unter Wahrung der Parteirechte schon einvernommen worden und eine schriftliche
Meinungsäusserung von F.________ befinde sich bereits in den Akten. Der
Beweisantrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen (Urteil S. 4 E. 3;
Protokoll vom 18. August 2011, vorinstanzliche Akten S. 464 f.). Dieser setzt
sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Insofern ist auf seine
Beschwerde nicht einzutreten.

2.4 Auf die Rüge des Beschwerdeführers, im vorinstanzlichen Verfahren seien die
Akten seines Ehescheidungsverfahrens zu Unrecht nicht beigezogen worden, ist
ebenfalls nicht einzutreten (Beschwerde S. 10 f.). Er zeigt nicht auf, dass die
Vorinstanz einen von ihm gestellten Beweisantrag abweist. Überdies setzt er
sich nicht mit deren Erwägung auseinander, die von den Beschwerdegegnern
beantragte Edition der Scheidungsakten sei nicht angezeigt, weil diese Akten
nichts Neues bringen würden (Urteil S. 4; Beschluss der Vorinstanz vom 11.
August 2011, vorinstanzliche Akten S. 396 f.).

2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz behandle seine Rüge nicht,
dass die erste Instanz die Zeitspanne vom 10. Juli 2005 bis Dezember 2006 zu
Unrecht nicht in das Beweisthema einbezogen habe (Beschwerde S. 8 f.). Ferner
setze sie sich nicht mit seinem Vorbringen auseinander, wonach die
Gerichtspräsidentin 17 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen voreingenommen und
nicht gewillt gewesen sei, die von ihm eingereichten Beweismittel zu den Akten
zu nehmen und zu würdigen (Beschwerde S. 9).
Die Vorinstanz begründet ihr Urteil ausführlich und hinreichend, so dass es dem
Beschwerdeführer möglich war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht
anzufechten. Sie ist nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne seiner Vorbringen
ausdrücklich zu widerlegen, sofern sie die für den Entscheid wesentlichen
Punkte berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Insbesondere
liegt keine Gehörsverweigerung vor, wenn sie die unsubstanziierte Rüge des
Beschwerdeführers, die Gerichtspräsidentin 17 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen sei voreingenommen, nicht behandelt (Appellationsbegründung,
vorinstanzliche Akten S. 428). Die Rüge ist unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Die
Vorinstanz erachte den Wahrheitsbeweis zu Unrecht als gescheitert. Insbesondere
lasse sie den Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2006 ausser Acht und
überprüfe die Handlungen der Beschwerdegegner zum Schutz seiner Tochter nicht
auf deren Tauglichkeit (Beschwerde S. 5 ff.).

3.2 Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede
(Art. 173 Ziff. 1 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Urteil S. 11 E. 1 und S. 13 ff. E. 4 f.; erstinstanzliches
Urteil S. 20 ff.). Ferner ist die Zulassung des Beschwerdeführers zum
Entlastungsbeweis nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urteil S. 14 E.
5).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hält fest, es sei unbestritten, dass es zwischen den
Eheleuten X.________ zu Konflikten gekommen sei, bei denen auch Dritte hätten
eingreifen müssen. Ihre Tochter H.________ sei zwangsläufig mitbetroffen
gewesen. Die Vorinstanz würdigt die Beweismittel ausführlich und weist auf die
erstinstanzlichen Erwägungen hin. Sie hält fest, die Aussagen der
Beschwerdegegner seien stimmig und konstant. Die Schilderungen seien
realistisch, nachvollziehbar und glaubhaft. Die Beschwerdegegner hätten
ausgesagt, sie hätten die ihnen gegenüber geäusserten Vorwürfe und die
Gefährdungsmeldungen ernst genommen und gehandelt. Anhand der Akten der
Sozialen Dienste stellt die Vorinstanz fest, dass Besprechungen, Beratungen,
Anhörungen und Sitzungen stattgefunden hätten. Es seien Informationen
eingeholt, Gespräche mit dem neuen Partner der damaligen Ehefrau des
Beschwerdeführers geführt und Abklärungen vorgenommen worden. Sodann sei eine
Beistandschaft errichtet und Ende 2006 sei der Erziehungsberatung ein Gutachten
in Auftrag gegeben worden. Im Nachtrag zum Gutachten sei festgehalten, es müsse
schnell eine Veränderung der Schlafsituation angestrebt werden, falls
H.________ im gleichen Bett wie die Erwachsenen schlafe. Zu diesem Zeitpunkt
hätten sie aber nicht mehr in der Notwohnung gelebt. Gemäss dem zweiten
Gutachten vom 19. Dezember 2007 sei H.________ unter die Obhut der damaligen
Ehefrau des Beschwerdeführers zu stellen. Die Aussagen der Zeugen G.________
qualifiziert die Vorinstanz hingegen als weniger glaubhaft. Diese stünden dem
Beschwerdeführer nahe und hätten viele der von ihnen wiedergegebenen Vorfälle
nur indirekt mitbekommen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien
tatsachenwidrig (Urteil S. 7 ff. E. II.4 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 16
ff.).
3.3.2 Mit diesen tatsächlichen Feststellungen und der schlüssigen
Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht
substanziiert auseinander. Indem er darlegt, wie die Aussagen von G.A.________
und dessen Beziehung zu den Beteiligten aus seiner Sicht zu werten seien
(Beschwerde S. 11 lit. c), vermag er keine Willkür darzutun (siehe BGE 134 I
140 E. 5.4 mit Hinweisen). Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern gestützt
darauf die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegner
unhaltbar sein sollte. Anzumerken ist, dass I.________ (bis Ende 2006 zuständig
für die Familie des Beschwerdeführers) keine Gewalttätigkeiten der Mutter
gegenüber H.________ bezeugen kann, die sie angeblich im Januar und April 2006
wahrgenommen haben soll (Beschwerde S. 6 und S. 8). Die Vorinstanz hält fest,
sie habe diese Vorwürfe nicht bestätigen können und die damalige Ehefrau des
Beschwerdeführers vielmehr als einfühlsame Person wahrgenommen (Urteil S. 7 E.
II.4 und S. 8 E. II.6, erstinstanzliches Urteil S. 10 f. und S. 19 f.;
kantonale Akten S. 260 f.). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt
sich nicht, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist oder
ihre Feststellungen offensichtlich unrichtig sind.

3.4 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, so ist er nicht strafbar
(Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die
ehrverletzende Tatsachenbehauptung in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit
entspricht. Es genügt nicht, dass die Äusserung einen Kern Wahrheit enthält.
Doch werden verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen nicht geahndet (BGE
102 IV 176 E. 1b S. 180 mit Hinweisen). Für die strafrechtliche Beurteilung
einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, den ihr der unbefangene
Dritte (mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft) unter den
gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 mit Hinweisen;
131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 mit Hinweis).

3.5 Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie zur Auffassung gelangt, der
Beschwerdeführer habe den Wahrheits- und den Gutglaubensbeweis nicht erbringen
können. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 9 f.
und S. 14 E. 5).
Zu Recht erachtet sie den Wahrheitsbeweis als gescheitert und erwägt, die
Beschwerdegegner seien nicht untätig gewesen. Aus der Aufzählung ihrer
Tätigkeiten ergebe sich, dass sie die Vorwürfe des Beschwerdeführers ernst
genommen, deren Wahrheitsgehalt durch Gutachten abgeklärt und Massnahmen zur
Entschärfung des Konflikts ergriffen hätten. Die Behauptungen des
Beschwerdeführers, es sei nie gehandelt worden und sie hätten Misshandlungen
geduldet, seien nicht wahr. Die Beschwerdegegner hätten sich um das Wohlergehen
von H.________ gekümmert und die Meldungen kontinuierlich sowie professionell
überprüft. In den aufgrund der Gefährdungsmeldungen erstellten Gutachten seien
keine Kindesschutzmassnahmen gefordert worden. Die Beschwerdegegner hätten
deshalb nicht noch weiter tätig werden müssen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Wahrheitsbeweis bezüglich des
ungenügenden Schutzes seiner Tochter erbracht, ist unbehelflich. In den von ihm
verbreiteten Flugblättern wirft er den Beschwerdegegnern nicht nur vor, sie
hätten seine Tochter nicht hinreichend geschützt, sondern, sie seien untätig
gewesen und hätten Kindsmisshandlungen geduldet sowie misshandelnde Personen
geschützt. Die zahlreichen Tätigkeiten der Beschwerdegegner erbringen ohne
Weiteres den Nachweis, dass die ehrverletzenden Äusserungen des
Beschwerdeführers unwahr sind, ohne dass die einzelnen Handlungen auf ihre
Tauglichkeit hin überprüft werden müssten. Dessen Einwand, die kantonalen
Instanzen hätten den Zeitraum von Juli 2005 bis Ende 2006 ausser Acht gelassen
bzw. das Beweisthema unzulässigerweise beschränkt, geht fehl (vgl. E. 2.5
hiervor). Selbst wenn die Beschwerdegegner in diesem Zeitabschnitt nicht oder
nur ungenügend tätig gewesen sein sollten, entsprächen die Äusserungen des
Beschwerdeführers in ihren wesentlichen Zügen trotzdem nicht der Wahrheit. Denn
aus seinen Vorwürfen geht keine zeitliche Angabe oder Beschränkung hervor.
Zudem erfolgten die inkriminierten Äusserungen von April 2008 bis Juni 2010,
weshalb sie eine unbefangene Durchschnittsperson nicht auf einen Jahre
zurückliegenden Zeitraum bezogen hätte.
Der Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede verletzt kein Bundesrecht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, er sei zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 200.--
zu verurteilen. Er macht geltend, die Vorinstanz berücksichtige seine schwere
Jugend nicht und attestiere ihm trotz seiner schweren gesundheitlichen Probleme
keine hohe Strafempfindlichkeit (Beschwerde S. 13 f.).

4.2 Die Grundsätze der Strafzumessung hat das Bundesgericht wiederholt
dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz verweist bei der Bemessung der Strafe auf die Ausführungen
der ersten Instanz und nimmt Ergänzungen vor. Sie setzt sich mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen
Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht
berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Ausführungen kann
verwiesen werden (Urteil S. 15 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 26 ff.).
Die Strafempfindlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher Probleme fällt als
strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer
einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei
Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Urteil 6B_572/2010 vom 18.
November 2010 E. 4.5 mit Hinweisen). Daher verletzt die Vorinstanz kein
Bundesrecht, wenn sie trotz der gesundheitlichen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers seine Strafempfindlichkeit nicht als besonders hoch einstuft.
Ausserdem scheint dieser zu übersehen, dass die Vorinstanz seine schwierige
Jugend und seine gesundheitlichen Probleme nicht unbeachtet lässt, sondern
neutral bis strafmindernd berücksichtigt (Urteil S. 16).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den lediglich
teilbedingten Vollzug der Geldstrafe. Er macht geltend, eine unbedingte Strafe
sei nicht notwendig, um ihn von weiteren Flugblattaktionen abzuhalten. Das
Strafverfahren habe ihn stark getroffen und er habe seit dem 8. Juni 2010 keine
Flugblätter mehr verteilt. Mit dem Abschluss des Scheidungsverfahrens falle ein
weiterer Stressfaktor weg. Es bestünden keine sachlichen Gründe, die Strafe
nicht in vollem Umfang aufzuschieben (Beschwerde S. 12-14).

5.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es kann
nach Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe nur teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die teilbedingte Strafe ist die
begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der
Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der
Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Die subjektiven Voraussetzungen des
teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den
vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gelten (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1
mit Hinweisen). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des
Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche
Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den
Vollzug der Geldstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit
Hinweis).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des
Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich.
Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen,
Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). Bei
der Beurteilung der Legalprognose steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu.
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw.
unterschreitet oder missbraucht (a.a.O. E. 4.2 mit Hinweis).

5.3 Die Vorinstanz erwägt mit Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz,
deren Urteil sei nicht ohne Wirkung auf den vorstrafenlosen Beschwerdeführer
geblieben, da es zu keinen weiteren Anzeigen gekommen sei. Sie geht gleichwohl
zutreffend davon aus, dass eine vollbedingt ausgesprochene Strafe aufgrund der
völligen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers keine genügende Warnwirkung
hätte. Er habe bei laufendem Strafverfahren weiter delinquiert, selbst nachdem
er durch die Polizei auf die Möglichkeit weiterer Anzeigen aufmerksam gemacht
worden sei. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er von seiner Theorie
abzubringen sei, die Sozialen Dienste Wohlen würden Kindsmisshandlungen
zulassen, unterstützen sowie fördern, was er publik machen müsse. Deshalb und
gestützt auf den Umstand, dass er andere Menschen mit seinem Verhalten massiv
in ihrem Ruf und ihrer Ehre geschadet hat, spricht die Vorinstanz aus
spezialpräventiver Sicht den teilbedingten Vollzug der Geldstrafe aus (Urteil
S. 17 E. 6; erstinstanzliches Urteil S. 29 f. E. 3.4). In Anbetracht dieser
Gesichtspunkte ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht nur etwaige
Zweifel, sondern erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des
Beschwerdeführers äussert. Selbst wenn die zwischenzeitliche Ehescheidung zu
einer Beruhigung führen und das Strafverfahren eine gewisse Wirkung auf den
Beschwerdeführer zeitigen konnte, verletzt die Vorinstanz das ihr zukommende
Ermessen nicht, wenn sie eine teilbedingt vollziehbare Strafe ausspricht.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit
wird der Antrag des Beschwerdeführers, sein Verteidiger sei aufzufordern, dem
Bundesgericht die Honorarnote einzureichen, gegenstandslos (Beschwerde S. 2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage
ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 16
ff.; Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini