Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.705/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_705/2012

Urteil vom 15. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. Y.________, vertreten durch Advokatin Margrit Wenger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gefährdung des Lebens; Willkür, Unschuldsvermutung, in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 24. August 2012.

Erwägungen:

1.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Gefährdung des Lebens und
weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei vom Vorwurf
der Gefährdung des Lebens freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von
zwölf Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine
Verletzung der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). Die von ihm eingereichten
"Privatgutachten" belegten, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der
Anklageschrift und von der Beschwerdegegnerin 2 geschildert habe zutragen
können. Hätte er aus kürzester Entfernung am Kopf der Beschwerdeführerin 2
vorbei ins Bett geschossen, hätte diese schwere körperliche Schäden davon
tragen müssen (Beschwerde S. 5 Ziff. 16).

3.
3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4; 134 I
140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom
Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren
vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die vorinstanzlichen
Erwägungen in seiner Beschwerde wiederzugeben und die Ereignisse aus seiner
Sicht zu schildern, ohne auf die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz
einzugehen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie
Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Für die Rüge einer
willkürlichen Beweiswürdigung reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer
zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und
darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu
würdigen gewesen wären. Auf eine solche Kritik tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
Zudem ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit die bestrittene
Schussabgabe für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. Ob der
Beschwerdeführer aus kürzester Entfernung am Kopf der Beschwerdegegnerin 2
vorbei ins Kopfkissen und die Bettmatratze geschossen hat, ist vorliegend
unerheblich. Das Tatbestandsmerkmal der konkreten Lebensgefahr ist bereits bei
der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus
kürzester Distanz gegeben (Urteil 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3 mit
Hinweisen). Dass er der Beschwerdeführerin 2 die geladene Pistole an den Kopf
gehalten und diese bedroht hat, bestreitet der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht nicht.

4.
Mit dem Entscheid in der Sache ist der sinngemässe Antrag um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

5.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

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