Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.703/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_703/2012

Urteil vom 3. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
3. B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Gefährdung
des Lebens etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 15. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Im Jahre 2005 lernte A.________ anlässlich eines Ferienaufenthaltes in Grenada
X.________ kennen, der dort als Rettungsschwimmer tätig war. Zwischen den
beiden entwickelte sich eine Liebesbeziehung, im Zuge derer X.________ im
November 2006 in die Schweiz zog und fortan bei seiner Freundin im gemeinsamen
Haushalt lebte. Am 6. September 2007 wurde ihr Sohn geboren. X.________ wird
vorgeworfen, er habe seine Lebenspartnerin seit dem Tag seiner Einreise in die
Schweiz systematisch terrorisiert, geschlagen, genötigt, eingesperrt, bedroht,
in Lebensgefahr gebracht und vergewaltigt. Ferner wird ihm zur Last gelegt, er
habe um Mitternacht des 19. April 2009 B.________ zusammen mit einem Mittäter
niedergeschlagen und beraubt.

B.
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ am 19. März 2010 schuldig der
mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen
Gefährdung des Lebens, der versuchten Gefährdung des Lebens, des Angriffs, der
mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, des missbräuchlichen Tragens gefährlicher
Gegenstände, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF
1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes für die Zeit vor dem 19. März 2007 stellte es
zufolge Eintritts der Verjährung ein. Ferner verurteilte es X.________ zur
Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Opfer und entschied über die
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.

Gegen dieses Urteil appellierten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der
Beurteilte. A.________ erklärte Anschlussappellation. Das Appellationsgericht
Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 15. Juni 2012 das erstinstanzliche Urteil
im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der ausgestandenen Haft. Im Übrigen bestätigte es das
erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei der einfachen Körperverletzung, der
Drohung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis schuldig zu erklären und mit einer
Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 15.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- zu
bestrafen. Von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen
sexuellen Nötigung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten
Gefährdung des Lebens, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen
Nötigung sowie des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände sei er
freizusprechen. Ferner sei der beschlagnahmte Fingerring an ihn herauszugeben,
und die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten seien
abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) in Kraft. Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt
worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von
den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide nach dem 31. Dezember 2010 gilt
das neue Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit
des alten oder des neuen Prozessrechts ist mithin das Datum des
erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137 IV 189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren datiert das erstinstanzliche Urteil vom
19. März 2010. Damit richtet sich das vorinstanzliche Verfahren nach früherem
kantonalen Strafprozessrecht.

2.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in weiten Teilen identisch mit
seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Appellationsbegründung (vgl.
Beschwerde S. 15 - 34 und S. 35 - 39 sowie Appellationsbegründung S. 9 - 25
[Akten S. 1125 - 1241] und S. 26 - 29 [Akten S. 1242 - 1245]). Dies ist nicht
zu beanstanden, soweit die Vorinstanz ohne eigene Begründung auf die Erwägungen
der ersten Instanz verweist und diese zu ihren eigenen macht. Insofern setzt
sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Soweit die
Vorinstanz ihr Urteil mit selbstständigen Erwägungen begründet, genügt die
Verweisung auf frühere Rechtsschriften nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II
244 E. 2.1).

3.

3.1.

3.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Abweisung seines Antrags,
es sei ein ergänzendes Gutachten über die bei der Beschwerdegegnerin 2
festgestellten Verletzungen aus dem Vorfall von Anfang Januar 2008 einzuholen.
Er habe nie Gelegenheit erhalten, der sachverständigen Person des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel Ergänzungsfragen zu ihrem Gutachten vom 14.
Mai 2009 zu stellen. Die sachverständige Person habe keine Kenntnis von seiner
körperlichen Verfassung gehabt. Er sei ein äusserst robuster Mann mit der
Statur eines durchtrainierten Schwergewichtsboxers. Der von der
Beschwerdegegnerin 2 geschilderte Faustschlag ins Gesicht und die Fusstritte
hätten daher zu einem vollständig anderen, ungleich schwereren Verletzungsbild
führen müssen. Derartige Verletzungen würden im Gutachten indes nicht
festgestellt. Auf den Fotografien der Beschwerdegegnerin 2 seien ferner kleine
rote Punkte erkennbar, die durchaus von Moskitostichen herrühren könnten. Die
festgestellten Hämatome könnten auch auf das Aufkratzen eines entsprechenden
Moskitostichs zurückgeführt werden (Beschwerde S. 7 ff.).

3.1.2. Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines
Antrags auf Anordnung eines erstmaligen Gutachtens über die vom
Beschwerdegegner 3 beim Vorfall vom 19. April 2009 erlittenen Verletzungen. Es
sei nicht geklärt, ob die ihm zugeschriebenen Übergriffe ursächlich für die
Verletzungen seien. Die Verletzungs- und Spurenbilder sprächen für seine
Darstellung, wonach er sich mit schnellen Auf- und Abbewegungen seines Beins
von der Umklammerung durch den Beschwerdegegner 3 losgeschüttelt habe. Zudem
fänden sich in den Akten, insbesondere in der KG-Übersicht des
Universitätsspitals Basel keinerlei Hinweise auf einen vom Beschwerdegegner 3
erlittenen Nasenbeinbruch (Beschwerde S. 9 ff.).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz sah von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens ab.
Sie nimmt an, bei der Beschwerdegegnerin 2 seien keinerlei Einstichspuren von
Moskitos festgestellt. Sollten allfällige Stiche so heftig gewesen sein, dass
fleckenförmige grünlich-gelbe Hämatome im Ausmass von 1,5 cm sichtbar seien,
müssten auch die Einstichstellen noch erkennbar sein. Zudem seien auch Laien
ohne weiteres in der Lage zu beurteilen, dass Hämatome, namentlich an Oberarmen
und Unterschenkeln, wie sie das Gutachten bei der Beschwerdegegnerin 2
beschreibe, weder durch eine Ohrfeige noch durch Moskitostiche bzw. das
Verkratzen von Moskitostichen erzeugt werden könnten. Auch ein sog. "Veilchen"
um das Auge herum entstehe sowenig durch eine mit der flachen Hand verabreichte
Ohrfeige, wie streifenförmige Kratzspuren vom Kiefer bis zum Hals
(angefochtenes Urteil S. 4 f.).

3.2.2. Die Vorinstanz verzichtete auch in Bezug auf den Beschwerdegegner 3 auf
die Einholung eines Gutachtens. Dass bei diesem keine Verletzungen festgestellt
worden seien, sei nicht unvereinbar mit dem Umstand, dass ihm in den Oberkörper
getreten wurde. Der Beschwerdegegner 3 habe in der nur wenige Stunden nach dem
Überfall durchgeführten Einvernahme vom 19. April 2009 angegeben, immer noch
starke Schmerzen u.a. in den Rippen zu verspüren, habe gar einen Nasenbruch
vermutet und sich beklagt, dass der Arzt wegen eines anderen Notfalls nicht
genügend Zeit für ihn gehabt habe. Aus diesem Grund sei auch der erst später
diagnostizierte Nasenbeinbruch auf die Schläge des Beschwerdeführers und des
Mitangeklagten zurückzuführen. Von einer nochmaligen Untersuchung sei keinerlei
zusätzliche Aufklärung zu erwarten (angefochtenes Urteil S. 5).

3.3. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt
dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die
Verfahrensanträge der Parteien zu prüfen und die ihr rechtzeitig und
formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1).
Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in
willkürfreier antizipierter Würdigung annehmen kann, weitere Beweisvorkehren
würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts mehr ändern (
BGE 136 I 229 E. 5.3 und 265 E. 3.2; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I
208 E. 4a, je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel diagnostizierte in
seiner Untersuchung vom 12. Januar 2008 bei der Beschwerdegegnerin 2 als
wesentliche Befunde eine Schwellung im Bereich des
Hinterhaupt-Scheitelübergangs, kratzerartige Oberhautdefekte und
Hauteinblutungen an der linken Halsseite sowie mehrere gelb-grünlich verfärbte
Hautunterblutungen im Bereich des linken Auges, am linken Oberarm sowie an
beiden Unterschenkeln. Das Gutachten führt aus, die Verletzungen seien Zeichen
stumpfer, teilweise tangential gerichteter Gewalteinwirkung. Dem äusseren
Aspekt nach handle es sich um wenige Tage alte Verletzungen, die mit dem
geschilderten Vorfall vom 8. Januar 2008 ohne weiteres vereinbar seien (Akten
S. 316 ff.).

Die Verletzungen sind durch das Gutachten klar festgestellt. Dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Körperkraft noch gravierendere Verletzungen
hätte herbeiführen können, spricht nicht gegen die Feststellungen des
Gutachtens. Wie die kantonalen Instanzen zu Recht ausführen, kann nach
vernünftigem Ermessen jedenfalls ausgeschlossen werden, dass eine blosse
Ohrfeige ein blaues Auge verursacht. Abwegig ist auch die Vorstellung des
Beschwerdeführers, die Hämatome seien Folge des Aufkratzens von Moskitostichen
(Beschwerde S. 9). Abgesehen davon weisen die kantonalen Instanzen zutreffend
darauf hin, dass damit die Schwellung am Hinterkopf sowie die Verletzungsspuren
an Hals und Auge nicht erklärt werden könnten (angefochtenes Urteil S. 4 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 21/27). Bei dieser Sachlage gelangt die Vorinstanz
zu Recht zum Schluss, es bestehe kein Anlass für die Anordnung eines weiteren
Gutachtens. Ob es sich dabei um ein Obergutachten oder ein ergänzendes
Gutachten handelt, ist nicht von Bedeutung. Die Abweisung des Beweisantrags
verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

3.4.2. In Bezug auf den Beschwerdegegner 3 stellte die KG-Übersicht des
Universitätsspitals Basel vom 19. April 2009 eine Basisfraktur Endphalanx
Ringfinger rechts, Nackenkontusionen und verschiedene kleinere Risswunden und
Hautschürfungen fest (Akten S. 656/835; vgl. auch Akten S. 837). Es trifft zu,
dass die KG-Übersicht einen Nasenbeinbruch nicht erwähnt. Indes erklärte der
Beschwerdegegner 3 in der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme, er
glaube, dass auch seine Nase gebrochen sei; der Arzt habe wegen eines Notfalls
nicht richtig Zeit für ihn gehabt. Er habe noch grosse Schmerzen am Hinterkopf
und vorne bei den Rippen (Akten S. 652). Ausserdem bestätigte die behandelnde
Ärztin mit Schreiben vom 20. Oktober 2009, dass der Beschwerdegegner 3 neben
den anderen Verletzungen durch Schläge ins Gesicht auch eine Nasenbeinfraktur
erlitten hatte. Die Vorinstanz erachtet die Bekundungen des Beschwerdegegners 3
als glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 9; erstinstanzliches Urteil S. 45 ff.).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz
geradezu unhaltbar ist. Dass ein medizinisches Gutachten zum Zeitpunkt der
zweitinstanzlichen Verhandlung nichts hätte zur Klärung des Sachverhalts
beitragen können, liegt auf der Hand. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die
beantragte Edition des Reisepasses der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Die
kantonalen Instanzen stützten sich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2,
wonach er (der Beschwerdeführer) Ende 2007/Anfang 2008 aufgrund des
gewalttätigen Vorfalls seine Heimat vorzeitig in Richtung Venezuela verlassen
und seine Familie auf Grenada zurückgelassen habe. Er selbst habe demgegenüber
immer beteuert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem gemeinsamen Sohn als
erste von Grenada nach Venezuela gereist sei. Dieser Umstand hätte sich ohne
weiteres durch den Reisepass der Beschwerdegegnerin 2 erhärten lassen. Die
Erwägungen der Vorinstanz seien unklar und die von ihr zitierten Ausführungen
der Beschwerdegegnerin 2 seien irrelevant (Beschwerde S. 11 ff.).

4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdegegnerin 2 bestreite nicht, dass
der Beschwerdeführer zuerst in Venezuela war. In ihrer Appellationsantwort habe
sie ausgeführt, sie habe ihm das Flugticket für die Reise nach St. Vincent und
nicht den Pass schicken müssen. Offensichtlich habe sie anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche mehr als zwei Jahre nach den
Ereignissen in der Karibik stattfand, das Ticket mit dem Reisepass verwechselt.
Dies vermöge ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen, da Datum und
genaue Abfolge der Reisebewegungen von ihr und dem Beschwerdeführer nicht
Gegenstand der Befragung gebildet hätten. Auf die Edition des Reisepasses der
Beschwerdegegnerin 2 könne daher verzichtet werden (angefochtenes Urteil S. 4).

4.3. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Frage, wer zuerst von
Grenada nach Venezuela gereist ist, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der
Angaben der Beschwerdegegnerin 2 von wesentlicher Bedeutung. Die Feststellung,
dass die Beschwerdegegnerin 2 Grenada vor ihm verlassen habe, liesse auch ihre
weiteren Angaben zu den angeblichen Übergriffen in einem anderen Licht
erscheinen, so dass begründete Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden.
Damit stellt der Beschwerdeführer im Grunde die allgemeine Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin 2 in Frage. Dieser kommt indes kaum mehr relevante Bedeutung
zu. Weitaus wesentlicher für die Wahrheitsfindung als die allgemeine
Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ist die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis).
Im Übrigen nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass die genaue Abfolge der
Reisebewegungen nicht Gegenstand der Befragungen der Beschwerdegegnerin 2
bildete. Die Vorlegung des Reisepasses hätte auch nichts zur Klärung der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Übergriffe beizutragen vermocht. Dass die
Vorinstanz von der Edition des Passes abgesehen hat, verletzt den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Antrags auf
Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die
Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen offensichtlich unterschritten und
sich weder mit seinen im zweitinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden noch
mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie bei der Würdigung von
Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Die kantonalen Instanzen hätten lediglich
auf allfällig vorhandene Realkennzeichen abgestellt und seien nicht von einer
"Unwahr-" resp. "Nullhypothese" ausgegangen. Soweit eine "Unwahrannahme" trotz
diverser Indikatoren und Realkennzeichen nicht in jeglicher Hinsicht
ausgeschlossen werden könne, dürfe eine Aussage nicht unbesehen als wahr
betrachtet werden. Bei den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 könnten
entsprechende Zweifel am Wahrheitsgehalt nicht ohne weiteres ausgeräumt werden
(Beschwerde S.13 ff.).

5.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die
Beschwerdegegnerin 2 sei in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder
Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt gewesen, und eine entsprechende
Beeinträchtigung sei auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund sei der Antrag
auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens abzuweisen (angefochtenes
Urteil S. 3 f.).

5.3. Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für
die Prüfung der Aussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund
besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches
Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen,
die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung,
Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder
Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht
fähig oder nicht willens sein. Der Richter verfügt bei der Beantwortung der
Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger
zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung beigezogen werden muss, über einen Spielraum
des Ermessens (BGE 129 I 49; 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; 118 Ia 28 E. 1c,
je mit Hinweisen). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des
mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre,
widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil
6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

5.4. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von
Beweisaussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E.
2 S. 86 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Erinnerungs-
oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht
fähig oder nicht willens gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend
und ist auch nicht ersichtlich. Nach den tatsächlichen Feststellungen der
kantonalen Instanzen wirkte die Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer Befragung vor
Gericht authentisch und differenziert. Ihre Aussagen wiesen eine Fülle von
Realkriterien auf, welche in ihrer Gesamtheit hätten auf Selbsterlebtes
schliessen lassen. Sie seien im Kerngeschehen wie auch in Nebenpunkten
überwiegend konstant und enthielten unzählige Details (angefochtenes Urteil S.
5 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 16 ff.). In der Tat sind vorliegend
Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Beeinträchtigungen
in den Aussagen, welche dem Gericht die fachgerechte Aussagenanalyse und
Beweiswürdigung erschwerten, weder dargetan noch ersichtlich. Derartige
Besonderheiten ergeen sich auch nicht aus dem Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer ersten Einvernahme vom 20. April 2009 von der
damaligen Volontärin der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Vertrauensperson
gemäss Opferhilfegesetz begleitet wurde (Beschwerde S. 20 f.), die sich zuvor
bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt hatte, in ihrem persönlichen Umfeld
werde eine Frau seit Monaten/Jahren von ihrem Partner massiv misshandelt (vgl.
Akten S. 106). Daran ändert nichts, dass jene mittlerweile als
ausserordentliche Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt tätig
und mit der Behandlung von Fällen häuslicher Gewalt befasst ist. Das
angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Schilderung der in Ziff. I 3 lit. b
- g der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltensweisen verletze den
Anklagegrundsatz. Die Vorwürfe seien nur generell umschrieben und es fehle
sowohl zu den dargestellten Verletzungen als auch zu dem angeklagten sexuellen
Fehlverhalten jegliche Einbettung in einen konkreten Ereignisablauf. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe keine Informationen zu spezifisch räumlich-zeitlich
lokalisierbaren Ereignissen gegeben. Ihre Darstellung des Geschehens entspreche
einem abstrakten Schemawissen (Beschwerde S. 19 f., 23 f.).

6.2. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die
Anklageschrift schildert den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt
hinreichend deutlich und vermittelt ihm ohne weiteres die für seine
Verteidigung notwendigen Informationen (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2). Im Grunde
richtet sich die Rüge weniger gegen die angebliche Verletzung des
Anklageprinzips, als gegen die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
(Beschwerde S. 23 ff.), zumal sich die Anklageschrift weitgehend auf deren
Aussagen stützt. In diesem Zusammenhang führen die kantonalen Instanzen
zutreffend aus, soweit die Beschwerdegegnerin 2 Mühe bekundet habe, einzelne
Vorfälle auseinander zu halten, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden,
dass sich diese nicht zugetragen hätten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe
Extremsituationen erlebt, sei massiv bedroht worden und habe Todesängste
ausgestanden. Wenn sie unter dieser Prämisse nicht mehr zu jedem Zeitpunkt
alles gleich habe abrufen können, sei dies keineswegs auffällig, sondern
gemessen an dem Erlebten nachvollziehbar und deshalb nicht als Ausdruck ihrer
Unglaubwürdigkeit anzusehen. Ausserdem liege es in der Natur der Sache, dass
Opfer einer sich über Monate hinziehenden, von ständiger massiver physischer
und psychischer Gewalt geprägten Beziehung oftmals gar nicht in der Lage seien,
spezifische Angaben zu den Umständen und Zeitpunkten der einzelnen Übergriffe
zu machen, zumal wenn diese nach dem immer gleichen Muster abgelaufen seien
(erstinstanzliches Urteil S. 22, vgl. auch S. 28 und 31 f.).

7.

7.1. In der Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung
des Sachverhalts durch die kantonalen Instanzen. Er macht geltend, diese hätten
die vorhandenen Beweise und Indizien einzig zu seinen Lasten gewertet
(Beschwerde S. 14).

7.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E.
1.4; je mit Hinweisen).

7.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der kantonalen
Instanzen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Dabei ist namentlich
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Erwägungen des
erstinstanzlichen Urteils verweist und diese insofern zu ihren eigenen macht.
Dass sie dadurch ihr Ermessen unterschritten hat, trifft nicht zu.

Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, wie in
einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung
noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren
erhoben hat, namentlich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Zweifel zu
ziehen und darzulegen, wie nach seiner Sichtweise die vorhandenen Beweise
richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Damit erschöpft sich seine Beschwerde
weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil (vgl. auch Beschwerde S. 15). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine
andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist,
sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid
von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 138 I 49 E.
7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hätte somit darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen
der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er indes nicht getan. Hiefür
genügt namentlich etwa der Hinweis darauf nicht, dass die kantonalen Instanzen
verschiedene aus den Verfahrensakten ersichtliche Hinweise für eine allfällige
Falschbeschuldigung durch die Beschwerdegegnerin 2 übergangen hätten
(Beschwerde S. 21 ff.). Es mag zutreffen, dass Kränkungen und
Eifersuchtsreaktionen sowie allfällige Sorgerechtsstreitigkeiten Beweggründe
für eine Falschbeschuldigung darstellen können. Doch weisen die kantonalen
Instanzen zu Recht darauf hin, dass die Annahme, die Beschwerdegegnerin 2 habe
den Beschwerdeführer aus Eifersucht und im Hinblick auf das Sorgerecht für das
gemeinsame Kind fälschlicherweise angezeigt, alles andere als plausibel sei
(erstinstanzliches Urteil S. 19 f.; angefochtenes Urteil S. 6). Was die
Einvernahme der Frau, mit welcher der Beschwerdeführer Ende 2008 bis Anfang
2009 eine freundschaftliche und sexuelle Beziehung unterhielt, zur Erhellung
dieser Frage hätte beitragen können, ist unerfindlich. Die Abweisung des
Antrags, die Freundin als Zeugin zu befragen, verletzt daher den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht.

Ebenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun, ist der Einwand des
Beschwerdeführers, die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2lasse sich nicht mit
den objektiven Beweisen, namentlich dem bei den körperlichen Untersuchungen vom
12. Januar 2008 und vom 21./22. Januar 2009 festgehaltenen Verletzungsbild in
Einklang bringen. Die auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel
festgestellte "Kontusion ulnare Handkante, rechts" passe viel besser zu einem
Sturz auf der Kellertreppe, welchen die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der SUVA
angegeben habe, als zu den von ihr geschilderten Übergriffen. Zudem
widersprächen ihre Angaben über Schwere und Dauer der Beeinträchtigung ihrer
Hand, insbesondere über die Notwendigkeit, eine Schiene zu tragen, ihren
Erklärungen gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse und der SUVA
(Beschwerde S. 28 ff.). Die kantonalen Instanzen führen einleuchtend aus, es
bestünden auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdegegnerin 2 die Unwahrheit gesagt habe. Hierauf kann verwiesen werden
(vgl. erstinstanzliches Urteil S. 22 f./29 f.).

Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen die Aussagen
der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft und demgemäss den Anklagesachverhalt als
nachgewiesen erachten. Damit verwerfen sie, wie die Vorinstanz zutreffend
erkennt (angefochtenes Urteil S. 6), implizit auch die "Unwahrhypothese" im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 I 49 E. 5).
Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die
Beschwerdebegründung genügt. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde in Bezug
auf die Zivilforderungen gegenstandslos (Beschwerde S. 41).

8.

8.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Schuldsprüche des Angriffs und
des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Es sei unbestritten, dass der
Beschwerdegegner 3 in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2009 verletzt worden
sei. Indes habe der Mitangeklagte C.________ in der erstinstanzlichen
Verhandlung klar ausgesagt, dass er dem Beschwerdegegner 3 zuerst einen
Faustschlag versetzt habe, so dass jener zu Boden gegangen sei. Er selbst (der
Beschwerdeführer) habe jenen, als er sich erhoben habe und auf ihn losgegangen
sei, mit dem Knie zu Boden gestossen. Es sei nicht einzusehen, wieso sich der
Mitangeklagte zu Unrecht selbst belasten sollte. Ausserdem habe er selbst den
Beschwerdegegner 3 nicht getreten, sondern sich lediglich aus dessen
Umklammerung befreien wollen. Die auf dem T-Shirt des Beschwerdegegners 3
vorgefundene Schuhsohlenspur spreche nicht gegen diese Darstellung des
Geschehens. Insgesamt sei er nie aktiv auf den Beschwerdegegner 3 zugegangen,
sondern habe lediglich einen unmittelbar drohenden Angriff auf seine Person
angemessen abgewehrt. Dies gelte auch für die Bewaffnung mit der Holzlatte. Er
habe diese zu seinem Schutz ergriffen, als dem Beschwerdegegner 3 etwa 15 bis
20 Personen zu Hilfe geeilt seien (Beschwerde S. 34 ff.).

8.2. Die kantonalen Instanzen setzen sich eingehend mit den Aussagen der
Beteiligten auseinander. Sie kommen zum Schluss, die Darstellung des
Geschehens, wie sie vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten C.________
gegeben werde, sei nicht plausibel. Ausserdem stimmten die Angaben der beiden
Täter nicht miteinander überein. Demgegenüber seien die Aussagen des
Beschwerdegegners 3stimmig und überzeugend. Er habe einen sehr differenzierten,
zuverlässigen Eindruck hinterlassen und gemessen an dem Erlebten keine
übermässigen Belastungen gemacht (angefochtenes Urteil S. 9; erstinstanzliches
Urteil S. 45 ff.).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil in
diesem Punkt schlechterdings unhaltbar sein soll. Seine Beschwerde erschöpft
sich auch hier in einer appellatorischen Kritik. Dasselbe gilt, soweit der
Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt die Verurteilung zur Leistung von
Schadenersatz und Genugtuung zugunsten des Beschwerdegegners 3 beanstandet
(vgl. Beschwerde S. 41 f.).

9.
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Drohung,
der Beitrag der betagten Nachbarin bei der "beinahe klassisch anmutenden,
burlesken Waschküchenstreiterei um die Einhaltung des Waschküchenplanes" sei
bei der Strafzumessung zu wenig gewichtet worden. Im Grunde macht er indes auch
in diesem Punkt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend, indem er vorbringt, die Nachbarin habe sicherlich ihren Beitrag an der
ganzen Angelegenheit geleistet (Beschwerde S. 35). Dabei belässt er es bei
einer blossen Behauptung. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen
nicht.

10.

10.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Einziehung eines
silbernen Fingerrings mit dem Motiv Löwe. Er habe den Ring stets an einer
Halskette getragen, so dass er als Tatwerkzeug nicht in Frage komme (Beschwerde
S. 40).

10.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, sä mtliche beschlagnahmten
Gegenstände unterlägen der Einziehung, da sie zur Begehung von Straftaten
gedient hätten resp. bestimmt gewesen seien. Das gelte auch für den silbernen
Fingerring des Beschwerdeführers, da er die Beschwerdegegnerin 2 damit
geschlagen habe und davon auszugehen sei, dass er ihn als eine Art Schlagring
eingesetzt habe (erstinstanzliches Urteil S. 58).

10.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur
Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine
Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von
Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Schluss
der kantonalen Instanzen, wonach der Beschwerdeführer den Ring als Schlagring
eingesetzt habe, ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt nicht, um Willkür darzutun. Aus der
Fotografie des beschlagnahmten Schmucks in den Akten (Akten S. 100) ergibt sich
nicht schlüssig, dass er den Ring stets an einer Halskette getragen hat, zumal
im Effektenverzeichnis der Kantonspolizei (Akten S. 99) unter der Rubrik
Wertgegenstände eine Halskette mit Anhänger und zwei Fingerringe separat
aufgeführt werden.

11.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, soweit
sie den Begründungsanforderungen genügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein
Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4)
erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG). Seinen ungünstigen finanziellen Verhältnissen kann bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben