Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.69/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_69/2012

Urteil vom 14. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Rückversetzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 1. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ verbüsste aufgrund von zwei Verurteilungen aus den Jahren 1999 und
2005 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und 12 Tagen. Mit Entscheid des Amts
für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2006 wurde er auf den 15.
Januar 2007 bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen.

X.________ wurde unter anderem am 14. März 2007 und 17. Januar 2008 zu einer
Geldstrafe von 30 respektive 180 Tagessätzen verurteilt. Im Jahre 2008 und
damit vor Ablauf der Probezeit betreffend die bedingte Entlassung delinquierte
er erneut. Insbesondere verübte er in Mittäterschaft mehrere Einbruchdiebstähle
sowie einen Raub.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 1. Dezember 2011 die
erstinstanzlichen Schuldsprüche der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der Drohung, des Raubs, des mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Das Obergericht widerrief die bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug (Reststrafe von 42 Tagen). Es bestrafte X.________ unter
Einbezug dieses Strafrests mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten
als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 600.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das Bezirksgericht Baden
zurückzuweisen. Eventualiter sei er mit einer bedingten oder teilbedingten
Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie mit
einer Busse in der Höhe von Fr. 600.-- zu bestrafen. Auf die Rückversetzung sei
zu verzichten. Stattdessen sei er zu verwarnen respektive die Probezeit um ein
Jahr zu verlängern. Zudem ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat in der Sache selbst entschieden und auf eine Rückweisung an
das Bezirksgericht Baden zur Neubeurteilung verzichtet. Darin sieht der
Beschwerdeführer eine Bundesrechtsverletzung (Beschwerde S. 19 f.). Die Rüge
ist unbegründet. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und die
Rechtsmittelgarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) respektive die Zweitinstanzlichkeit im
Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG sind gewahrt (vgl. dazu HANS VEST, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 43 zu
Art. 32 BV). Eine "bundesrechtlich vorauszusetzende uneingeschränkte
Überprüfungsbefugnis im kantonalen Verfahren", soweit der Beschwerdeführer
damit eine kantonale Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht meint, schreibt das Bundesrecht nicht vor (Art. 111
Abs. 3 BGG). Dass durch die fehlende Rückweisung kantonales Recht willkürlich
angewendet worden sein sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. §
223 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 11. November 1958 über die
Strafrechtspflege [Strafprozessordnung, StPO; aufgehoben per 1. Januar 2011]).

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung, die Verweigerung des
bedingten respektive teilbedingten Strafvollzugs sowie gegen den Widerruf der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.
2.1
2.1.1 Die neuen Straftaten verübte der Beschwerdeführer am 27. August 2006 und
in der Zeitspanne ab 6. Januar 2008 bis zum 18. November 2008. Er wurde unter
anderem durch das Untersuchungsamt Altstätten am 14. März 2007 wegen Fahrens
ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) sowie
durch das Bezirksgericht Zürich am 17. Januar 2008 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Geldstrafe von 180
Tagessätzen sowie Busse) bestraft.

Die Vorinstanz prüft die Ausfällung einer (teilweisen) Zusatzstrafe (Art. 49
Abs. 2 StGB). Sie zeigt auf, welche Gesamtstrafen hypothetisch festzusetzen
wären. Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafen vom 14. März 2007 und 17.
Januar 2008 bemisst sie die (hypothetischen) Zusatzstrafen für die neuen
Delikte auf je sechs Monate Freiheitsstrafe. Sie verweist auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 137 IV 57), wonach die Bildung einer
Gesamtstrafe gleichartige Strafen voraussetzt und eine Freiheitsstrafe als
Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe nicht möglich ist (Entscheid S. 42 ff.).
2.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49
Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen
hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die
Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als
wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49
Abs. 2 StGB). Das Strafgesetz will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch
bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Das Bundesgericht hat das Vorgehen
betreffend die Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz
wiederholt aufgezeigt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 132 IV 102 E. 8 S. 104
f. mit Hinweisen).

Sind Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer
früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe
auszufällen. Wiegt die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer, so ist
hiefür eine hypothetische Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren
Dauer wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Tat angemessen zu erhöhen.
Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für
diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten
Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass für die frühere Tat eine hypothetische Zusatzstrafe zum
ersten Urteil auszufällen ist (Urteil 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3
mit Hinweis u.a. auf BGE 116 IV 14 E. 2b S. 17 und 115 IV 17 E. 5b/bb S. 25;
JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N.
76 ff. zu Art. 49 StGB).

In gleicher Weise ist vorzugehen bei mehreren früheren Verurteilungen. Dabei
ist jede ältere Tat mit der Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der
Tatverübung nachfolgt, was eine Bildung von Straftatengruppen ermöglicht. Um
eine Gesamtstrafe festzusetzen, wird die schwerste Tat (oder Tatgruppe)
ermittelt. Anschliessend wird die Strafe festgelegt, welche die Zusatzstrafe
bildet. Dieser fügen sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafen für
die anderen Tatgruppen an, wobei sie für die älteren Gruppen wie Zusatzstrafen
berechnet werden (BGE 116 IV 14 E. 2c S. 17 f.; Urteil 6S.22/2006 vom 7. April
2006 E. 4.1).
2.1.3 Die Vorinstanz geht methodisch korrekt vor, indem sie drei Tatgruppen
bildet (Delikte vor dem 14. März 2007, zwischen dem 14. März 2007 und 17.
Januar 2008 und Delikte nach dem 17. Januar 2008). Sie führt aus, weshalb sie
ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als zweckdienliche Sanktion erachtet.
Insbesondere weist sie, nebst dem Gewicht der Taten und dem als beträchtlich
eingeschätzten Verschulden, auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers hin.
Dieser sei seit 1999 neben sechs Gefängnisstrafen fünfmal zu Bussen verurteilt
worden. Diese Sanktionen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass Geldstrafen spezialpräventiv keine
ausreichende Wirkung entfalten würden (Urteil S. 43 ff.).

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die Möglichkeit einer
Zusatzstrafe ungenügend geprüft. Dazu hält er fest, die Vorinstanz würdige
seine aktuelle positive Entwicklung nicht (Beschwerde S. 10 ff.). Mit den
vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafart, wonach das Gewicht der neuen Taten,
sein beträchtliches Verschulden und die Zweckmässigkeit der Sanktion eine
Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe nahelegen würden, setzt er sich nicht
auseinander. Insbesondere verneint die Vorinstanz im Rahmen der retrospektiven
Konkurrenz die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe mit Blick auf die (nebst den
Verurteilungen vom 14. März 2007 und 17. Januar 2008) früheren sechs
Vorstrafen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde
genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Wohl wendet das Bundesgericht
Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch
nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene
Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Es besteht eine minimale
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Deshalb ist nicht näher auf die von
der Vorinstanz gewählte Strafart einzugehen. Sie hält zutreffend fest, dass
eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe nicht möglich ist,
weshalb sie eine eigenständige Strafe ausspricht (BGE 137 IV 57).
2.2
2.2.1 Für die neu verübten Straftaten erachtet die Vorinstanz eine
Freiheitsstrafe von 24 Monaten (nebst einer Busse in der Höhe von Fr. 600.--)
als angemessen. Sie geht von einem mittelschweren Verschulden aus. Der
Beschwerdeführer habe innerhalb von rund 27 Monaten eine Vielzahl von Delikten
begangen, was erheblich straferhöhend zu berücksichtigen sei. Sein Verhalten
anlässlich der Verhaftung am 27. August 2006 offenbare eine aggressive
Grundhaltung und eine tiefe Respektlosigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen
und Personen. Der Deliktsbetrag betreffend die Einbruchdiebstähle, denen rein
finanzielle Motive zugrunde lägen, belaufe sich auf etwa Fr. 33'000.-- und der
Sachschaden auf rund Fr. 19'000.--. Die beim Raub erbeutete geringe Summe wirke
sich nur beschränkt strafmindernd aus. Der Beschwerdeführer habe teilweise kurz
nach einer Verurteilung (31. Mai 2006 und 17. Januar 2008), während der
Probezeiten betreffend den bedingten Strafvollzug und die bedingte Entlassung
sowie während eines hängigen Strafverfahrens delinquiert. Die acht teilweise
einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt die Vorinstanz straferhöhend. Zu den
aktuellen persönlichen Verhältnissen hält sie fest, der Beschwerdeführer wohne
seit dem Sommer 2009 wieder mit der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern
zusammen. Er sei seit 1. Juni 2010 bei einem Unternehmen als Chauffeur,
Allrounder, Möbelpacker und Möbelträger mit einem Pensum von 100 % tätig. Nach
eigenen Angaben habe er den Kokainkonsum aufgegeben. Seine persönliche
Situation habe sich verbessert, jedoch seien seine finanziellen Verhältnisse
weiterhin kritisch. Seine Strafempfindlichkeit sei als durchschnittlich
einzustufen (Urteil S. 43 ff.).
2.2.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen).
Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht
gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
2.2.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen halten sich im Rahmen von Art. 47 StGB.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den bisherigen positiven
Lebensverlauf seit der letzten Tatbegehung (Raub vom 18. November 2008)
respektive seit der Haftentlassung (27. Januar 2009) im Rahmen der
Strafzumessung nicht gehörig gewürdigt und "völlig ausgeblendet" (Beschwerde S.
7 und 16). Die Rüge erfolgt ohne Grund (vgl. Urteil S. 49). Die Vorinstanz hat
die für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte bundesrechtskonform
gewürdigt. Nicht zu beanstanden ist, dass sie die Strafempfindlichkeit des
Beschwerdeführers als durchschnittlich qualifiziert (Urteil 6B_470/2009 vom 23.
November 2009 E. 2.5). Hingegen geht die Vorinstanz methodisch nicht korrekt
vor, indem sie den ordentlichen Strafrahmen, ausgehend vom schwersten Delikt
des Raubs, aufgrund der mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf
15 Jahre erweitert. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche Umstände
zeigt die Vorinstanz nicht auf und liegen nicht vor. Dennoch kann das
Bundesgericht, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten
Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden
Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug
auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten
enthält (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134
IV 97). Die Vorinstanz verletzt mit der (Grund-)Strafe von 24 Monaten ihr
Ermessen nicht.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2008 zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen verurteilt. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs begründet
die Vorinstanz damit, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art.
42 Abs. 2 StGB vorlägen. Der Beschwerdeführer weise acht Vorstrafen aus. Bei
den ersten vier Verurteilungen sei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt
worden. Er habe sich jedoch durchwegs nicht bewährt, weshalb der bedingte
Vollzug jeweils widerrufen, die Probezeit verlängert oder eine Verwarnung
ausgesprochen worden sei. Auch die unbedingten Strafen ab 1. November 2005
hätten ihn nicht beeindruckt. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter den Ende
2006/anfangs 2007 verbüssten dreimonatigen Strafvollzug sowie die im August
2006 ausgestandene zweitägige Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer sei
unbelehrbar. Er habe innerhalb von 27 Monaten, während der Probezeit nach der
bedingten Entlassung vom 15. Januar 2007 und ebenso während der Probezeit
gemäss Urteil vom 8. Oktober 2004, eine Vielzahl von Delikten verübt. Zudem
habe er teilweise kurz nach Verurteilungen delinquiert. Seine persönliche
Situation habe sich seit dem Sommer 2009 in familiärer und beruflicher Hinsicht
verbessert. Seine finanzielle Lage bleibe jedoch weiterhin kritisch. Ihm sei,
ungeachtet der Rückversetzung, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen
(vorinstanzliches Urteil S. 51 ff.).
2.3.2 Das Gericht schiebt den Vollzug in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter
innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so
ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art.
42 Abs. 2 StGB). Mit der Frage des bedingten Strafvollzugs und der besonders
günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB hat sich das Bundesgericht
bereits mehrfach auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 134 IV 1
E. 4 S. 4 ff., insbesondere E. 4.2.3 S. 6 f. mit Hinweisen).

Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens
ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen
über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird
(BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis).
2.3.3 Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs verweigern. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht,
und die eingereichten Belege (mit Ausnahme einer Quittung vom 28. November 2011
und eines Zwischenzeugnisses vom 30. November 2011) sind als echte Noven im
bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (BGE 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat während der Probezeit gemäss Urteil vom 8.
Oktober 2004 und trotz Verbüssung eines Teils der Vorstrafen innerhalb der
laufenden Probezeit nach der bedingten Entlassung am 15. Januar 2007 erneut
mehrfach delinquiert. Die Straftaten vom 27. August 2006 verübte er nur rund
drei Monate nach der Verurteilung durch das Bezirksamt Baden. Auch die weiteren
Delikte der zweiten und dritten Tatgruppe erfolgten kurz vor und (teilweise
wenige Tage) nach der Verurteilung vom 17. Januar 2008 durch das Bezirksgericht
Zürich. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die persönliche Situation des
Beschwerdeführers seit dem Sommer 2009. Diese hat sich zwischenzeitlich zwar
zum Positiven entwickelt. Sie ist jedoch keinesfalls besonders stabil. Auch die
finanzielle Lage bleibt nach den Feststellungen der Vorinstanz kritisch. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15) vermögen nichts
Gegenteiliges darzutun. Sie unterstreichen die vorinstanzliche Einschätzung
vielmehr. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Warnungswirkung der
Rückversetzung im Sinne von Art. 89 StGB (E. 2.4 nachfolgend). Sie hält weiter
fest, dass selbst stabile familiäre und berufliche Verhältnisse den
Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von der Delinquenz abgehalten
hätten. Dies ist zutreffend, verübte der Beschwerdeführer doch einen Teil der
Delikte bereits in den ersten Jahren seiner Ehe und vor der Trennung. Von
besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, die eine
Verschlechterung der Prognose durch die Vortaten ausschliessen, kann somit
nicht gesprochen werden und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die
Vorinstanz stellt dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose. Sie
befürchtet mithin, er werde sich im Rahmen eines bedingten Strafvollzugs nicht
bewähren. Damit über- bzw. unterschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen
nicht. Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der
Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen). Die Rüge der
ungenügenden Urteilsbegründung (Beschwerde S. 18 f.) geht an der Sache vorbei.
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz hält den Widerruf der bedingten Entlassung und die
Rückversetzung des teilweise einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers in den
Strafvollzug für angezeigt. Ihm sei unter Hinweis auf die Erwägungen zum
bedingten Strafvollzug eine Schlechtprognose zu stellen. Die während der
Probezeit verübten Verbrechen und Vergehen wögen schwer. Selbst die unbedingt
auszufällende Freiheitsstrafe für die neuen Delikte schaffe nur eine vage
Hoffnung, dass der Strafvollzug den Beschwerdeführer zu einem rechtskonformen
Leben anhalten werde (vorinstanzlicher Entscheid S. 53).
2.4.2 Die Vorinstanz beurteilt die Frage der Nichtbewährung bzw. Rückversetzung
nach neuem Recht. In Anwendung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 388
StGB, ergänzt durch Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung des
Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 sowie entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies nicht zu beanstanden (BGE 135 IV
146 E. 1 S. 147 f. mit Hinweisen).

Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht
die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der
Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der
Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine
Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen führen nicht zwingend
zum Widerruf der bedingten Entlassung. Demgegenüber sah die altrechtliche
Regelung eine obligatorische Rückversetzung nach einer Verurteilung zu einer
drei Monate übersteigenden unbedingten Freiheitsstrafe vor (Art. 38 Ziff. 4
Abs. 1 aStGB). Ein solcher Widerruf bzw. die Rückversetzung in den Strafvollzug
soll erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit von ungünstigen
Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose
besteht (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 zur analogen Regelung von Art. 46
Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung ist
im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung miteinzubeziehen, ob die neue
Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (vgl. im Einzelnen BGE 134 IV
140 E. 4.4 und 4.5 S. 143 ff. mit Hinweisen).
2.4.3 Die Vorinstanz geht von einer ungünstigen Prognose aus. Ins Zentrum ihrer
Erwägungen stellt sie die während der Probezeit begangenen zahlreichen
Verbrechen und Vergehen. Eine relevante deutlich positive Wandlung der
Lebensumstände des Beschwerdeführers vermag sie nicht auszumachen. Diese
Würdigung ist nicht zu beanstanden, und die aufgezeigten Verhältnisse legen in
der Tat eine ungünstige Prognose nahe. Die Vorinstanz prüft die
Bewährungsaussichten auch unter Berücksichtigung der neu zu vollziehenden
Strafe. Jene beurteilt sie als negativ. Mithin schliesst sie aus, dass dieser
Vollzug eine günstige Wirkung auf den Beschwerdeführer haben könnte. Dadurch
verletzt sie ihr Ermessen nicht. Der Beschwerdeführer hat (nebst einer
zweitägigen Untersuchungshaft) bereits eine dreimonatige Freiheitsstrafe
verbüsst. Davon liess er sich augenscheinlich nicht beeindrucken. Er wurde am
15. Januar 2007 bedingt aus dem Vollzug entlassen und verübte ca. ein Jahr
später eine Einbruchserie sowie einen Raub. Ein mehrmonatiger Strafvollzug
hielt ihn somit nicht von weiteren Straftaten ab. Daran vermag die in der Folge
ausgestandene Untersuchungshaft nichts zu ändern. Deshalb sind die
Bewährungsaussichten als negativ zu bezeichnen. Zwar sind für den
Widerrufsverzicht besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für
den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, nicht
erforderlich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben jedoch auch unter
neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf insofern von Bedeutung, als
diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Die
Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen,
je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140
E. 4.5 mit Hinweisen). Solches ist hier mit Blick auf die neuen Delikte der
Fall.

2.5 Die Vorinstanz bildet aus der neu ausgefällten Freiheitsstrafe von 24
Monaten und dem Strafenrest von 42 Tagen in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB
eine Gesamtstrafe von 25 Monaten. Sie geht methodisch korrekt vor (BGE 135 IV
146 E. 2.4.1 S. 149 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden
(vorinstanzlicher Entscheid S. 53).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist
abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga