Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.699/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_699/2012

Urteil vom 25. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Advokat Christoph Grether,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12,
4410 Liestal,
2. S.________,
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bevorzugung eines Gläubigers; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 7. August 2012.

Sachverhalt:

A.
R.________ hatte als Eigentümer der R.________ AG eine Liegenschaft in
A.________ an die M.________ AG vermietet. Am 27. April 2008 vereinbarten die
Parteien, die aufgelaufenen Mietzinse durch Eigentumsübertragung an vier
Fahrzeugen zu begleichen. R.________ wird Bevorzugung eines Gläubigers
vorgeworfen, weil er seit dem 25. April 2008 auch als Organ der M.________ AG
gehandelt habe.

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte R.________ am 7. August 2012
zweitinstanzlich wegen Bevorzugung eines Gläubigers zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 210.-- und Fr. 500.-- Busse.

C.
R.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zur Hauptsache, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch in mehrfacher Hinsicht.

1.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe der Besitzerin der
M.________ AG gesagt, er werde nur für die AG schauen, wenn er seinen Mietzins
erhalte. Die Vereinbarung betreffend Übereignung der Fahrzeuge sei dann
gleichzeitig mit der Mandatsübernahme geschlossen worden. Dies sei erst
geschehen, nachdem er sich drei Tage zuvor mit der Besitzerin hingesetzt und
die Situation des Unternehmens betrachtet habe. Er habe sofort erkannt, dass
die Firma über CHF 3'000'000.-- Schulden habe, und wörtlich zu Protokoll
gegeben: "Man hätte sie nicht mehr retten können". Er habe der Besitzerin seine
Meinung mitgeteilt und erst dann habe sie ihm das Mandat angeboten. Daraus sei
mit aller Deutlichkeit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits vor
Abschluss der Vereinbarung betreffend die Hingabe der Fahrzeuge Kenntnis über
die Zahlungsunfähigkeit der M.________ AG gehabt habe (angefochtener Entscheid
S. 14 f. Ziff. 2.10).
Der Beschwerdeführer macht geltend, letztere Annahme sei nicht erwiesen. Drei
Tage reichten nicht aus, um die Zahlungsunfähigkeit einer Firma zu erkennen.
Dazu hätte er zuerst die Debitoren prüfen und mit den Gläubigern und Banken
Gespräche führen müssen.

Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer
zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein
sollte. Insbesondere setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen
auseinander.

1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, zumindest in der
ersten Zeit sei er nicht Geschäftsführer, sondern lediglich Berater der
M.________ AG gewesen, weil er zunächst die wirtschaftliche Lage der
Unternehmung habe analysieren müssen.

Die Vorinstanz begründet die Geschäftsführer-Stellung unter anderem mit der
unbefristeten Vollmacht vom 25. April 2008, wonach der Beschwerdeführer von der
Geschäftsinhaberin ermächtigt wurde, "alle Geschäfte zu tätigen" und
"Verfügungen zu Lasten der Geschäftskonten" vorzunehmen. Er selbst habe als
Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, sein Aufgabengebiet habe sämtliche
Vollmachten beinhaltet, um den Geschäftsgang zu begutachten und entsprechend zu
handeln.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, führt ein blosser Berater einer Firma
nicht deren Geschäfte und kann erst recht nicht über deren Konten verfügen. Die
derart umfassende und unbefristete Vollmacht ist vielmehr auf die Stellung
eines Geschäftsführers zugeschnitten. Als weitere Indizien erwähnt die
Vorinstanz zu Recht, dass am gleichen Tag, als der Beschwerdeführer seine
Vollmacht erhielt, der frühere Geschäftsführer sein Mandat niederlegte und Frau
T.________. als Auskunftsperson zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe
eine Vollmacht erhalten, nach seinem Ermessen für die Firma zu handeln.

Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Seine Behauptung, er habe
während ca. 14 Tagen zunächst die wirtschaftliche Lage der Unternehmung
analysieren müssen, widerspricht dem verbindlichen Sachverhalt (E. 1.1). Es ist
ihm zwar zuzugestehen, dass seine späteren Geschäftshandlungen keinen direkten
Schluss auf seine Stellung als Geschäftsführer ab dem 25. April 2008 zulassen
und dass die Aussagen des früheren Geschäftsführers sowie eines weiteren
Mitarbeiters mit Vorsicht zu würdigen sind, weil sie Verantwortlichkeitsklagen
zu befürchten hatten. Angesichts der übrigen Indizien ändert dies jedoch nichts
an der insgesamt zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung.
Im gleichen Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer den Grundsatz "im Zweifel
für den Angeklagten". Da er nicht aufzeigt, welche vorinstanzlichen
Feststellungen willkürlich sein sollten, ist darauf nicht einzutreten.

1.3 Betreffend die Vereinbarung vom 27. April 2008 rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 167 StGB sowie Art. 9 und 32 BV.

Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer die vier Fahrzeuge
bestimmte, bewertete und die Vereinbarung initiiert hatte. Da er selbst die
Fahrzeuge als unübliches Zahlungsmittel bezeichnet, ist nicht ersichtlich,
inwiefern Art. 167 StGB verletzt sein sollte.
Der Beschwerdeführer schloss die fragliche Vereinbarung zu einem Zeitpunkt, als
er die Zahlungsunfähigkeit der M.________ AG kannte (E. 1.1). Ein solches
Vorgehen - besonders als Geschäftsmann - macht deutlich, dass er seine Firma
zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugen wollte. Diese Absicht und den
(Eventual-)Vorsatz durfte die Vorinstanz ohne weitere Erörterungen bejahen. Die
Rügen sind unbegründet.

1.4 Ausführungen zur Frage der Anstiftung (Beschwerdeschrift S. 12 f. Ziff. 4)
erübrigen sich, da der Beschwerdeführer als Haupttäter handelte.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.

Die erste Instanz sprach ihn der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers
schuldig. Die Vorinstanz verurteilte ihn nicht bloss als Anstifter, sondern als
Täter und verhängte nebst der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von
Fr. 500.--. Inwiefern sie dadurch ihr Ermessen überschritten und das
Willkürverbot von Art. 9 BV verletzt haben sollte, ist unerfindlich.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner