Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.683/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_683/2012

Urteil vom 15. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (qualifizierte, teilweise mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 25. Mai
2012.

Sachverhalt:

A.

 Y.________ und X.________ wird vorgeworfen, vier respektive drei Mal sehr
grosse Mengen Kokain in die Schweiz eingeführt und verteilt zu haben. Nach
vorgängiger Absprache betrieben sie mit Anderen in arbeitsteiliger Weise Handel
mit Betäubungsmitteln, indem sie in Bananenlieferungen verstecktes Kokain aus
Kolumbien in die Schweiz einführten, um es an Verteiler und Abnehmer zu
übergeben. Damit finanzierten sie zum Teil ihren Lebensunterhalt.

B.

 Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ wegen qualifizierter, teilweise
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ("verteilen" aArt. 19
Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a-c BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren. Auf den Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei trat es nicht ein.
Gleichzeitig verurteilte es Y.________.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde, das Urteil des Bundesstrafgerichts sei
aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer II. 3 (Strafpunkt) des
Urteils aufzuheben, und er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren
zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

 Y.________ führt seinerseits Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 6B_670
/2012).

D.

 Das Bundesstrafgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Bundesanwaltschaft
stellt mit Eingabe vom 14. Juni 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. X.________ verzichtet auf eine Stellungnahme zu
dieser Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

 Die Beschuldigten erheben in getrennten Eingaben unterschiedliche Rügen. Es
rechtfertigt sich nicht, die Verfahren zu vereinigen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die
Vorinstanz erwäge zu seiner Funktion im Drogenhandel, er habe an einem Treffen
im Tessin teilgenommen, obwohl dies in der Anklageschrift nicht erwähnt sei.
Ferner führe diese und der angefochtene Entscheid an, er habe A.________
überwacht und kontrolliert, ohne zu präzisieren, was damit gemeint sei
(Beschwerde S. 4 f. Ziff. 4 f. und S. 7 Ziff. 11).

2.2. Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift
bestimmt zum einen den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Gericht gebunden.
Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozessthema unverändert bleiben
(Immutabilität). Zum anderen vermittelt die Anklageschrift die zur Verteidigung
notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen sind
erfüllt, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in objektiver und
subjektiver Hinsicht hinreichend umschrieben werden (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2
f. mit Hinweisen).

2.3. Die Rügen sind unbegründet. Bei der Beweiswürdigung zur Funktion bzw.
Rolle des Beschwerdeführers merkt die Vorinstanz zwar an, er habe an einem
Treffen im Tessin teilgenommen (Urteil S. 55 Mitte), obwohl dies in der
Anklageschrift nicht erwähnt wird (revidierte Anklageschrift vom 20. April
2012, cl. 109 S. 109.110.001 ff.). Abgesehen von dieser unwesentlichen
Abweichung wird der Beschwerdeführer aber nicht mit einem andern Sachverhalt
konfrontiert, als ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Diese genügt
sodann auch in Bezug auf das Überwachen den sich aus der Informationsfunktion
ergebenden Anforderungen. Die Bundesanwaltschaft hält in der Anklage u.a.
dafür, der Beschwerdeführer habe als Vertauensperson des Mitbeschuldigten
gewirkt. Er habe bei zwei Lieferungen geholfen, das Kokain auszupacken, es mit
A.________ an dessen Wohnort verbracht, diesen dort im Auftrag des
Mitbeschuldigten überwacht und kontrolliert, bis die Drogen verteilt waren
(Urteil S. 52 E. 3.3.1; cl. 109 S. 109.110.018 ff.). Der Beschwerdeführer
wusste, welche Lebensvorgänge Gegenstand der Anklage waren. Das Anklageprinzip
ist nicht verletzt und eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte nicht
ersichtlich.

3.

 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots, des
Grundsatzes "in dubio pro reo" und von Art. 47 sowie Art. 50 StGB.

 Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz ordne ihn fälschlicherweise
auf der mittleren Hierarchiestufe ein. Sie nehme keinen Vergleich mit den
Strafen der anderen Beteiligten vor und beziehe die mehrfache Qualifizierung
nach aArt. 19 Ziff. 2 lit. a-c BetmG aufgrund einer unzulässigen
Doppelverwertung straferhöhend ein. Die Einsatzstrafe von zehn Jahren erweise
sich als zu hoch. Bei deren Reduktion um drei anstatt den angemessenen vier
Jahren trage die Vorinstanz überdies den vorliegenden strafmindernden Faktoren
zu wenig oder gar keine Rechnung. In Anbetracht der Höhe der ausgefällten
Strafe sei die Begründung des Strafmasses zu kurz. Die Vorinstanz lege auch
nicht dar, wie sie die verschiedenen Faktoren konkret gewichte.

3.1. Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als
mittelschwer ein. Dieser habe keine Entscheidkompetenz gehabt. Der
Mitbeschuldigte habe ihn bei Bedarf eingesetzt. Gleichwohl habe er einen
wichtigen Tatbeitrag geleistet und sei in verschiedenen Phasen zum Einsatz
gekommen. So habe er bei der zweiten und dritten Lieferung geholfen, die Ware
aus- und umzuladen. Er habe sie mit A.________ in dessen Wohnung transportiert
und in der Garage abgelegt. Anschliessend habe er geholfen, das Kokain von den
Kartons zu lösen und im Estrich zu deponieren. Er habe mit A.________
Waschmittelboxen mit Kokain zur Weitergabe vorbereitet. Bei der letzten
Lieferung habe der Beschwerdeführer geholfen, das für B.________ bestimmte
Kokain in eine Wohnung zu bringen, wo er sie jenem übergeben habe. Eine
wesentliche Aufgabe des Beschwerdeführers, dem im Verhältnis zum
Mitbeschuldigten eine Vertrauensstellung zugekommen sei, sei das Überwachen von
A.________ gewesen. Seine Entlöhnung widerspiegle nicht seine Funktion. Zudem
habe der Mitbeschuldigte angegeben, er habe den Beschwerdeführer immer wieder
finanziell unterstützt, wenn es ihm möglich gewesen sei. Die Vorinstanz führt
aus, die mehrfache Qualifizierung wirke sich erschwerend aus. Sie legt die
Einsatzstrafe auf zehn Jahre fest. Das Geständnis berücksichtigt sie erheblich
strafmindernd. Sie wertet die aufrichtige Reue und das ernsthafte Bedauern des
Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass ihm die starke emotionale Bindung zum
Mitbeschuldigten erschwert habe, von der Delinquenz Abstand zu nehmen,
ebenfalls zu seinen Gunsten. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer
weise keine erhöhte Strafempfindlichkeit aus. Die Vorstrafenlosigkeit und der
positive Führungsbericht würden sich neutral auswirken. Hingegen berücksichtigt
sie die rein finanziellen Beweggründe straferhöhend (Urteil S. 79 ff. E. 5.3).

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff. mit Hinweisen) und die Anforderungen an ihre Begründung (BGE 134 IV
17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen) wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden.

3.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137
III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; je mit
Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des
angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet
werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137
IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz hätte ihm die
Beweislast auferlegt. Als Beweiswürdigungsregel geht der Grundsatz "in dubio
pro reo" nicht über das Willkürverbot hinaus (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a
S. 41; je mit Hinweisen).

3.3. Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge
gegenüberstellt ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im
Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist, kann darauf nicht eingetreten werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er einwendet, seine Handlungen seien
untergeordnete Hilfsleistungen gewesen (Beschwerde S. 12 Ziff. 25), oder wenn
er vorträgt, er habe nicht gewusst, um was es im Detail gegangen sei, als er
bei der zweiten Lieferung geholfen habe, die Ware aus- und umzupacken
(Beschwerde S. 6 Ziff. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
bedeutet die - unbestrittene - vorinstanzliche Erwägung, er habe an
Vorbereitungstreffen teilgenommen (Urteil S. 55 E. 3.3.4), nicht, er sei bei
den jeweiligen Einzelgesprächen dabei gewesen. Seine diesbezüglichen Vorbringen
und Rügen sind unbehelflich (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3 ff.). An der Sache
vorbei gehen auch seine Ausführungen zum Überwachen. Er räumte selber ein, er
sei wohl im Hause A.________ gewesen, um diesem das Gefühl zu geben, er werde
überwacht (Beschwerde S. 5-7 Ziff. 6 ff.). Die in diesem Zusammenhang erhobene
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet (Beschwerde S. 6
Ziff. 8 und S. 7 Ziff. 11). Das Überwachen ist im BetmG nicht ausdrücklich als
Tathandlung erwähnt. Diese Aufgabe des Beschwerdeführers ging mit den
Lieferungen der Drogen und deren Aufbewahrung durch den zu Kontrollierenden
einher. Das Überwachen diente daher sehr wohl dem Betäubungsmittelhandel. Es
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dies in die Strafzumessung
einbezieht (Beschwerde S. 7 Ziff. 12 f.).

3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weise ihm zu Unrecht
innerhalb der Organisation eine Funktion auf mittlerer Ebene zu (Beschwerde S.
4 f. Ziff. 5, S. 7 Ziff. 14, S. 13 Ziff. 26 f. und S. 15 Ziff. 32).

 Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer
ein. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer reiste mit dem
Mitbeschuldigten zusammen bzw. alleine auf dessen Geheiss eigens in die
Schweiz, um sich dreimal beim Verteilen des Kokains gemäss aArt. 19 Ziff. 1
Abs. 4 BetmG zu betätigen. Er kam in verschiedenen Phasen zum Einsatz, übte
aufgrund seiner Vertrauensstellung zum Mitbeschuldigten auch
Überwachungsaufgaben innerhalb der Bande aus und führte weitere unterstützende
Handlungen durch (Urteil S. 55, S. 59 f., S. 67 und S. 80). Insofern siedelt
ihn die Vorinstanz auch zu Recht auf der mittleren Hierarchiestufe an. Im
Übrigen ist bei Personen, die auf einer niedrigeren Ebene tätig sind, nicht
zwingend eine Strafminderung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_286/2011 vom 29.
August 2011 E. 3.4.1). Ferner kann auch von einem mittleren Verschulden
ausgegangen werden, wenn sich der Täter auf einer tiefen Hierarchiestufe ohne
Mitbestimmungsrecht befand und relativ wenig verdiente. Auch wer nur
Anweisungen ausführt, kann innerhalb eines Verteilnetzes eine wichtige und
unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu
begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Das ist vorliegend der Fall. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner - vor allem im Vergleich zu den
anderen Beteiligten - tiefen Entlöhnung bzw. fehlenden Entscheidungsbefugnis
sind unbehelflich (Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 28 f. und 31).

3.5. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Doppelverwertung ist unbegründet
(Beschwerde S. 14 Ziff. 30). Der Beschwerdeführer hat sich teilweise mehrfach
des mengen-, banden- und gewerbsmässig schweren Falls gemäss aArt. 19 Ziff. 2
lit. a-c BetmG strafbar gemacht (Urteil S. 63 f. und S. 67-70). Die Vorinstanz
durfte das Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe nach aArt. 19 Ziff. 2 BetmG
straferhöhend berücksichtigen (BGE 122 IV 265 E. 2c; 120 IV 330 E. 1c/aa S.
333; je mit Hinweisen).

3.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle keinen Bezug
zwischen der für ihn ausgefällten Strafe und der Strafe der rechtskräftig
verurteilten Mitbeteiligten her, namentlich derjenigen von A.________,
C.________, D.________, E.________ sowie F.________ (Beschwerde S. 8-11 Ziff.
15-23), ist zutreffend (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die
Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe des Mitbeschuldigten in Relation zu den
Strafen der Mitbeteiligten, unterlässt dies aber bei der Bemessung der Strafe
des Beschwerdeführers (Urteil S. 77 f. E. 5.2.2 und S. 79 ff. E. 5.3). Dies
führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn die Strafe im
Ergebnis auch bei einem Vergleich zu denjenigen der Mittäter angemessen ist.
Eine Beschwerde ist nicht nur gutzuheissen, um die Begründung zu verbessern
oder vervollständigen (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105; mit Hinweisen).

3.6.1. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.________ u.a. wegen
Handlungen im Zusammenhang mit den vier Kokainlieferungen und dem
Anstaltentreffen zu einer weiteren Lieferung zu einer Freiheitsstrafe von 9½
Jahren (Urteil S. 37 und S. 78). Aufgrund der vergleichsweise hohen Stellung
von A.________ innerhalb der Organisation und der Wichtigkeit seiner
Tatbeiträge setzte es die Einsatzstrafe auf 12 Jahre fest. Es erhöhte sie wegen
des zusätzlichen Imports von 8.5 kg Kokain um 2 Jahre. Strafmindernd
veranschlagte es das umfassende Geständnis von A.________, dessen Kooperation
und Einsicht sowie Reue (vorinstanzliche Akten cl. 34 S. 18.4.1.265 ff.).

3.6.2. Das Kantonsgericht St. Gallen erwog, C.________ habe bei der ersten
Kokainlieferung geholfen, die Ware aus- und umzuladen. Er habe A.________ beim
Transport begleitet, sei einige Tage bei diesem geblieben, habe ihn überwacht
und bei den Vorbereitungen zum Verbreiten des Kokains geholfen. C.________ habe
zahlreiche Chauffeurdienste für den Mitbeschuldigten gemacht und mehrmals
Kokain von St. Gallen nach Bern transportiert. Das Kantonsgericht erklärte ihn
der schweren Widerhandlung gegen das BetmG schuldig. Sein Verhalten erfülle
zwar auch die Qualifikationsgründe nach aArt. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG. Er
sei aber nur kurz mit den Drogen in Kontakt gekommen, habe für einen tiefen
Lohn durchwegs Helferdienste verrichtet und im Drogenring eine eher
untergeordnete Stellung eingenommen. Insgesamt erweise sich eine Einsatzstrafe
von 4 Jahren, auch im Vergleich zu den Mitbeteiligten, als angemessen. Das
teilweise Geständnis und das Nachtatverhalten bewirkten eine Reduktion von
einem halben Jahr (Urteil S. 39 und S. 78; vorinstanzliche Akten cl. 34 S.
18.4.1.272 ff.).

3.6.3. Das Kreisgericht St. Gallen sprach D.________ u.a. wegen des Transports
von insgesamt 200 kg Kokain von St. Gallen nach Zürich oder Bern bei zwei
Kokainlieferungen wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das BetmG
schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urteil S. 41
und S. 78; vorinstanzliche Akten cl. 34 18.4.1.147 ff.).

3.6.4. Das Kreisgericht St. Gallen erklärte E.________ im Zusammenhang mit der
ersten Kokainlieferung (Ware aus- und umladen sowie Kokaintransporte von St.
Gallen nach Bern bzw. Zürich) der schweren Widerhandlung gegen das BetmG und
weiterer Delikte schuldig. Es sanktionierte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4
½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe. Das Verschulden von E.________ wiege
schwer. Er habe innerhalb der international tätigen Organisation einen nicht zu
unterschätzenden Tatbeitrag geleistet, indem er u.a. für die überregionale
Beförderung einer ausserordentlich grossen Menge von Kokain und die Belieferung
der Abnehmer zuständig gewesen sei. Er sei gut eingegliedert gewesen und habe
grossen Profit schlagen wollen, was von einer beträchtlichen kriminellen
Energie zeuge. Straferhöhend sei zu beachten, dass er trotz laufender
Strafverfahren weiter delinquiert habe. Strafmindernd sei das teilweise
Geständnis zu berücksichtigen. Aufgrund der Umstände erscheine eine
Zusatzstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten angemessen, welche für die weiteren
Delikte um zwei Monate zu erhöhen sei (Urteil S. 40 f. und S. 78;
vorinstanzliche Akten cl. 34 18.4.1.196 ff.).

3.6.5. Das Kantonsgericht St. Gallen erwog, F.________ habe beim Aus- und
Umladen einer Kokainlieferung geholfen, eine untergeordnete Charge versehen und
sei nur kurz mit den Drogen in Kontakt gekommen. Entsprechend habe er sich
lediglich der Gehilfenschaft strafbar gemacht. Insgesamt erweise sich für die
schwere Widerhandlung gegen das BemtG eine Einsatzstrafe von 2 Jahren als
angemessen (vorinstanzliche Akten cl. 109 S. 109.513.001 ff.).

3.6.6. Die Strafe des Beschwerdeführers steht im Einklang mit denjenigen der
Mitbeteiligten, soweit sie sich überhaupt vergleichen lassen. Da die jeweiligen
Tatbeiträge nicht identisch waren, resultiert bereits deshalb ein anderes
objektives Verschulden. So waren z.B. E.________ und C.________ im Vergleich
zum Beschwerdeführer an weniger Lieferungen (nämlich je an einer statt an drei)
beteiligt, während Andere an mehr Lieferungen und/oder mit anderen Aufgaben
mitwirkten. Zudem sind auch die Täterkomponenten verschieden. Bei der
Einsatzstrafe von zwei Jahren für das BetmG-Delikt von F.________ übersieht der
Beschwerdeführer sodann, dass dieser lediglich als Gehilfe tätig war.

3.7. Die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Reduktion der
Einsatzstrafe um drei Jahre sei unangemessen tief, ist unbegründet (Beschwerde
S. 16 Ziff. 35). Die Vorinstanz berücksichtigt die strafmindernden
Täterkomponenten, namentlich das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, zwar
in methodisch unkonventioneller Weise zusammen mit den Beweggründen. Sie
überschreitet oder missbraucht ihr Ermessen bei der Bewertung der
strafmindernden Faktoren aber nicht. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers trägt sie ihnen nicht "bloss" mit einer Reduktion von drei
Jahren Rechnung, da sie zugleich auch die Beweggründe straferhöhend einbezieht.
Dass der Beschwerdeführer sich nach den Taten nichts mehr zuschulden kommen
liess, berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht nicht. Dieser scheint zu
verkennen, dass das straffreie Verhalten während des hängigen Verfahrens
grundsätzlich nicht strafmindernd zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 6B_572/
2010 vom 18. November 2010 E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4; je mit
Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss geltend macht,
es sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit zwischen 22 und 23
Jahre alt war, legt er nicht dar, dass und inwiefern seine Einsichtsfähigkeit
aufgrund des Alters beeinflusst war (vgl. BGE 115 IV 180 E. 3a; Urteil 6B_215/
2012 vom 24. Oktober 2012 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Dies ist auch nicht
ersichtlich.

3.8. Die Rüge der Verletzung von Art. 50 StGB ist unbegründet (Beschwerde S. 16
f. Ziff. 36). Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung zwar knapp (Urteil S.
79-81 E. 5.3). Es lässt sich aber noch hinreichend nachvollziehen, wie sie zu
einer Strafe von 7 Jahren gelangt. Das Gericht ist grundsätzlich nicht
gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen
Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen).

3.9. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Jahren hält sich auch bei einer
Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 17; Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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