Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.682/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_682/2012

Urteil vom 25. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug; Willkür, Garantie des gesetzmässigen
Richters, Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 19. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
In den Jahren 1998 bis November 2001 warb der Sohn von Y.________, X.________
(Verfahren 6B_596/2012), teilweise zusammen mit A.________ aus München mittels
Zeitungsinserate und Vermittler zahlreiche Kapitalsuchende an. X.________ gab
den Interessenten wahrheitswidrig vor, bei den potentiellen Investoren handle
es sich unter anderem um 976 Mitglieder des B.________ Sport Club Limited,
welche um äusserste Diskretion bemüht seien, so dass ein direkter Kontakt
zwischen Kapitalsucher und Investor nicht möglich sei. Die Kapitalsuchenden
wurden sodann aufgefordert, Projektbeschreibungen einzureichen, die per Mailing
an sämtliche Clubmitglieder versendet werden sollten. Für den angeblichen
Versand hatten die Interessenten jeweils Vorauszahlungen zu leisten. Einzelnen
Kapitalsuchenden gab X.________ weiter vor, die potentiellen Investoren des
Clubs wollten ihre Investitionen aus steuertechnischen Gründen (Erzielung eines
steuerfreien Kapitalgewinns) über eine britische Aktiengesellschaft mit
Verlustvortrag einbringen. Soweit jene im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Angaben die angebotenen Beteiligungen erworben hätten, hätten sie indes
lediglich einen praktisch wertlosen Mantel einer englischen Gesellschaft
erhalten, zumal die Investoren ausblieben und die Aktien kaum veräusserbar
waren.

Y.________ wird vorgeworfen, ihren Sohn bei seiner betrügerischen
Geschäftstätigkeit teilweise unterstützt zu haben. Dabei habe sie im Rahmen der
einzelnen, von den Kapitalsuchenden vorgestellten Projekten verschiedene
Dokumente, namentlich diverse Briefe, Rechnungen und Quittungen verfasst. Der
Erlös aus den Machenschaften sei zwischen ihr, X.________ und A.________
aufgeteilt worden.

B.
Das Kantonsgericht Schaffhausen erklärte Y.________ mit Urteil vom 17. Mai 2011
der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig und verurteilte sie zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie zu einer Busse von Fr.
700.-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7
Tagen. An die Strafe rechnete es einen Tag Untersuchungshaft an. Den Vollzug
der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt
auf.
Eine von Y.________ gegen diesen Entscheid geführte Berufung wies das
Obergericht des Kantons Schaffhausen am 19. Oktober 2012 ab, wobei es sie in
einem Punkt von Schuld und Strafe freisprach.

C.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der sie
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Ausfällung eines neuen
Entscheides an das Kantonsgericht, eventualiter an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf
ein gesetzmässiges Gericht. Das Kantonsgericht habe in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Strafkammer in Dreierbesetzung getagt. Die Verhandlung sei
am 4. Mai 2011 um 8.10 Uhr mit den Befragungen der Angeklagten zur Person und
zur Sache eröffnet und am folgenden Morgen fortgesetzt worden. Am 6. Mai 2011
sei die Verhandlung ab 8.10 Uhr mit der Übergabe der vom Gerichtsschreiber
ausgefertigten Befragungsprotokolle zur Durchsicht und Unterzeichnung
weitergeführt worden. Die Kontrolle des Protokolls habe bis 9.55 Uhr gedauert.
Bei der Wiederaufnahme der Verhandlung an diesem Tag sei Kantonsrichter
C.________ nicht anwesend gewesen. Er sei erst nachträglich gegen 9.35 Uhr im
Gerichtssaal erschienen. Damit habe das Kantonsgericht bis zu diesem Zeitpunkt
nicht in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung getagt. Mangels Anwesenheit von
Kantonsrichter C.________ hätten ihre Fragen nicht geklärt werden können.
Dieser habe sie am Tag zuvor gesondert befragt. Nach ihrer Auffassung habe
diese Befragung zu ihrer Entlastung beigetragen. Dieser Teil der Einvernahme
sei aber nicht protokolliert worden. Da sie nicht anwaltlich vertreten gewesen
sei, habe sie die Protokolle schliesslich dennoch unterzeichnet. Die Sache sei
daher zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen (Beschwerde Ziff. 4).

1.2 Die Vorinstanz führt aus, soweit die Verhandlung für die Durchsicht und
Unterzeichnung des Protokolls durch den Einvernommenen unterbrochen sei, sei
die Anwesenheit sämtlicher Richter nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch
aus Art. 79 Abs. 2 StPO. Dass Kantonsrichter C.________ während dieses
Zeitraums nicht anwesend gewesen sei, schade daher nicht. Sodann gehe aus den
Akten hervor, dass Kantonsrichter C.________ der Beschwerdeführerin in ihrer
Einvernahme nur eine einzige Frage gestellt habe. Diesbezüglich habe die
Beschwerdeführerin das Protokoll nicht korrigiert, obwohl sie an anderen
Stellen Korrekturen vorgenommen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Frage von Kantonsrichter C.________ sowie die Antwort der Beschwerdeführerin
korrekt protokolliert worden seien. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin vom
Vorsitzenden des Kantonsgerichts über die Abwesenheit des Kantonsrichters
informiert worden und habe hiegegen nicht opponiert. Es erscheine daher als
treuwidrig, wenn sie diesen Punkt erst im Berufungsverfahren beanstande
(angefochtenes Urteil S. 11 ff.).

1.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 IPBPR). Jede Besetzung, die sich nicht mit
sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des
verfassungsmässigen Richters. Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl
von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen
Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Die Behörde, welche in unvollständiger
Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Jeder
Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger
Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE
137 I 340 E. 2.2.1; 136 I 207 E. 5.6; 127 I 128 E. 4b; je mit Hinweisen).

Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht
während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung
(Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO) in seiner
gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder
eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine
Richterin oder ein Richter aus, so wird gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung die
gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten
darauf.

Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil
auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur
Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Als wesentlicher Mangel gilt
u.a. die nicht richtige Besetzung des Gerichts (LUCIUS EUGSTER, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 409 StPO N 1; MARLÈNE
KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011,
Art. 409 N 4; THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 335 N 9; NIKLAUS
SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N 1576; DERS.,
Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 409 N 5).
1.4
1.4.1 Gemäss dem Verhandlungsprotokoll wird am 6. Mai 2011 die erstinstanzliche
Verhandlung um 08.10 Uhr eröffnet, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben, die
anwesenden Personen festgestellt und die Protokolle über die Befragung zur
Sache an die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten zur Durchsicht und
Unterschrift übergeben. Um 9.55 Uhr wurde die Verhandlung unterbrochen und um
10.25 Uhr weitergeführt (Akten des Obergerichts, act. 520). Wie sich aus dem
Protokoll der Verhandlung vom 4. Mai 2001 ergibt, brachte die
Beschwerdeführerin verschiedene Korrekturen an (Akten des Obergerichts act. 512
ff.).

Im Protokoll der Verhandlung vom 6. Mai 2011 wird festgehalten, dass die II.
Strafkammer in vollständiger Besetzung, mithin mit Einschluss von
Kantonsrichter C.________, anwesend war (Akten des Obergerichts, act. 133).
Unbestrittenermassen war Kantonsrichter C.________ in der Zeit von 8.10 bis
9.35 Uhr wegen der Wahrnehmung anderweitiger, nicht aufschiebbarer Termine aber
abwesend. Die Beschwerdeführerin wurde über diesen Umstand vom Vorsitzenden des
Kantonsgerichts in Kenntnis gesetzt. Weder die Abwesenheit von Kantonsrichter
C.________ noch der Hinweis des Vorsitzenden des Kantonsgerichts wurden indes
im Protokoll festgehalten. Die Beschwerdeführerin brachte nach eigenem Bekunden
gegen die Abwesenheit des Kantonsrichters keine Einwendungen vor.
1.4.2 Nach Art. 78 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen,
Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert (vgl. auch
Art. 76 StPO). Nach Abs. 5 derselben Bestimmung wird der einvernommenen Person
nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen
vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede
Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu
unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im
Protokoll vermerkt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verhandlung
während der Durchsicht des Protokolls nicht notwendig unterbrochen ist. Im zu
beurteilenden Fall ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass die erstinstanzliche
Verhandlung vom 6. Mai 2011 erst in der Zeit von 9.55 bis 10.25 Uhr
unterbrochen war. Das Kantonsgericht hat am 6. Mai 2011 in der Zeit von 8.10
bis 9.35 Uhr in Abwesenheit von Kantonsrichter C.________ und damit in
unvollständiger Besetzung getagt. Das erstinstanzliche Verfahren leidet
insofern an einem wesentlichen Mangel. Dass gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO die
Verfahrensleitung über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Denn die Protokollberichtigung nach dieser Bestimmung
kann sich naturgemäss nur auf nachträgliche Berichtigungen, mithin auf erst
später entdeckte und geltend gemachte Mängel beziehen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.5; DANIELA BRÜSCHWEILER,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, Art. 79 N 1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2012, N 1279).

Indes hat die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gegen
die angekündigte Vorgehensweise nicht opponiert. Zwar ist es grundsätzlich
Sache des Gerichts und nicht der Parteien, für die richtige Besetzung des
Gerichts besorgt zu sein (vgl. schon BGE 32 I 33, S. 37). Doch wurde die
Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben über die Abwesenheit von
Kantonsrichter C.________ in Kenntnis gesetzt (Beschwerde Ziff. 4.1 lit. c).
Die Abwesenheit hätte ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit ohnehin nicht verborgen
bleiben können. Bei dieser Sachlage wäre sie gehalten gewesen, ihre Einwände
hiegegen sogleich vorzutragen. Indem sie bis zur Erhebung der Berufung damit
zugewartet hat, hat sie sich treuwidrig verhalten. Denn nach der Rechtsprechung
sind Einwendungen gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts im
frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen (BGE 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20
E. 4.3.1; 130 III 66 E. 4.3; 121 I 121 E. 2; je mit Hinweisen). Im Übrigen wäre
nicht ersichtlich, inwiefern sich die Wiederholung der Verhandlung in Bezug auf
die Durchsicht des Protokolls zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken
könnte. Denn die Beschwerdeführerin konnte zum einen ihre Korrekturen am
Protokoll anbringen und zum andern erschien Kantonsrichter C.________ nach den
Angaben der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt im Gerichtssaal, als die
Kontrolle des Protokolls noch im Gange war, so dass allfällige Unklarheiten
auch noch während seiner Anwesenheit hätten geklärt werden können.

Dass sich aus dem in Art. 31 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten
Anspruch auf ein faires Verfahren für den Richter die Pflicht ergibt,
rechtsungewohnte, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre
prozessualen Rechte aufzuklären (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185
E. 3a), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin hat
offensichtlich das Protokoll überprüft, darin Korrekturen angebracht und es
schliesslich unterzeichnet. Eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht
ist nicht ersichtlich. Ob die erste Instanz ihr Gesuch um Beiordnung einer
unentgeltlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat, bildet nicht Gegenstand
des Verfahrens. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein
Bundesrecht.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung des Anklagegrundsatzes,
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine willkürliche
Feststellung des Sachverhalts geltend. Sie bringt im Wesentlichen vor, sie sei
aufgrund ihrer Ausbildung als Zahnarztgehilfin und ihrer lediglich zudienenden
praktischen Tätigkeit im Büro ihres Sohnes nicht in der Lage gewesen, dessen
Geschäftstätigkeit zu erfassen und zu erkennen, dass es sich dabei um ein
strafbares Verhalten gehandelt habe. Sie habe dieses daher auch nicht
wissentlich und willentlich unterstützen können. Falls überhaupt kriminelle
Handlungen stattgefunden hätten, seien diese bei A.________ in München und
damit ausserhalb ihres Wahrnehmungsbereichs erfolgt. Im Weiteren rügt sie die
Abweisung ihres Antrags auf Beizug eines IT-Fachmannes und die Würdigung der
Aussagen der Zeugen A.________ und D.________ durch die Vorinstanz. Die
Staatsanwaltschaft München sei zum Schluss gekommen, dass A.________ ihren Sohn
betrogen habe, und habe entsprechend Anklage erhoben. Jener sei im Schweizer
Verfahren zudem als Lügner qualifiziert worden, der nur zugegeben habe, was
ohnehin habe bewiesen werden können. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
geltend, bei den Geschäften E.________ Ltd. habe es sich nicht um
Verlustgeschäfte, sondern um Neugründungen gehandelt (Beschwerde Ziff. 5 ff.).

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, aus der Anklageschrift gehe ohne Weiteres hervor,
welcher Sachverhalt Gegenstand der Anklage bilde. Die Beschwerdeführerin habe
somit genau gewusst, was ihr vorgeworfen werde. Gestützt auf ihre eigenen
Aussagen vor der Polizei, auf diejenigen anderer Beteiligter und auf diejenigen
ihres mitangeklagten Sohnes sowie angesichts der von ihr unterschriebenen
Korrespondenz mit den Geschädigten und der übrigen Belege bestünden keine
ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Dokumente, in
denen sie gemäss Anklageschrift als Autorin bezeichnet werde, verfasst habe.
Daran vermöge auch ihre Behauptung nichts zu ändern, wonach ihr Computer und
derjenige ihres Sohns mit einem Peer-to-Peer-Kabel verbunden gewesen seien.
Weitere Beweiserhebungen erwiesen sich in dieser Situation als nicht
erforderlich. Indem die Beschwerdeführerin die erwähnte Korrespondenz verfasst
habe, habe sie die betrügerischen Machenschaften ihres Sohns gefördert, wofür
sie sich habe entlöhnen lassen. Angesichts des Beweisergebnisses sei auch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch nicht bis in jede
Einzelheit - um die betrügerischen Machenschaften ihres Sohnes gewusst habe.
Sie habe zumindest in Kauf genommen, diese zu fördern. Damit habe sie den
Tatbestand der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug erfüllt (angefochtenes
Urteil S. 18).

2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies
setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E.
2.1). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen
richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge der offensichtlich
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) prüft das
Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde
muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.

2.4 Soweit die vorliegende Beschwerde bei Anwendung einer bei Laienbeschwerden
üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise den Begründungsanforderungen überhaupt
genügt, erweist sie sich jedenfalls als unbegründet. Dem Sachgericht steht im
Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6
E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das
Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse
zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (
BGE 132 III 209 E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat sie indes nicht getan. Sie
beschränkt sich darauf, noch einmal die Einwendungen vorzubringen, die sie im
kantonalen Verfahren erhoben hat. Dies ist jedoch nicht geeignet,
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die
Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob
der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt
nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin
nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4; je mit
Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil in diesem Sinne willkürlich wäre, ist
nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihr Rechtsbegehren von vornherein als
aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren ungünstigen
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung
getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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