Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.680/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_680/2012

Urteil vom 11. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässige Hehlerei etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Oktober 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ am 12. Oktober 2012 im
Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Februar
2012 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung,
mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen Fahrens ohne
Führerausweis oder trotz Entzugs, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis,
Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie
rechtswidrigen Aufenthaltes mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 510 Tage
durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis zum obergerichtlichen Urteil
erstanden waren, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und
einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der
Vollzug von Freiheits- und Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben.

X.________ gelangt ans Bundesgericht und beantragt, das Strafmass sei
herabzusetzen. Die Untersuchungshaft bzw. die im Strafvollzug verbrachte
Haftzeit seien vollumfänglich anzurechnen.

2.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse
und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des
Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere
der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des
Sachrichters, in welchem Umfang er den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.4, 5.6; 134 IV 17 E. 2.1 mit
Hinweisen).
Die kantonalen Richter haben sich ausführlich zur Strafzumessung geäussert,
worauf hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6-17 E. III
mit Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Bülach).

2.1 Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer keine Strafmilderungsgründe zu.
Insbesondere sei Art. 48 lit. d StGB nicht anwendbar, weil er den Schaden nur
anerkannt, nicht aber ersetzt habe (angefochtener Entscheid S. 14). Nach
Auffassung des Beschwerdeführers ist bereits bei einer Anerkennung des Schadens
aufrichtige Reue anzunehmen (Beschwerde Ziff. 4). Dies trifft nicht zu, denn
mit der blossen Anerkennung des Schadens hat der Täter noch keine besonderen
Einschränkungen auf sich genommen und damit keinen greifbaren Beweis seiner
Reue erbracht.

2.2 Die Vorinstanz hält fest, der mangelnde Respekt vor fremdem Eigentum sei im
Falle des Beschwerdeführers tatimmanent und deshalb für die
Verschuldensbemessung irrelevant (angefochtener Entscheid S. 15). Es trifft
somit nicht zu, dass sie diesen Umstand strafschärfend gewichtet hätte
(Beschwerde Ziff. 5).

2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass er nur
in Geschäftsräumlichkeiten eingedrungen sei, in welchen sich zur Tatzeit keine
Personen aufhielten und für die in der Regel eine Versicherung gegen Diebstahl
bestehe, nicht die richtigen Schlüsse gezogen (Beschwerde Ziff. 6). Die
Vorinstanz hat indessen die Vorstellung, der Beschwerdeführer habe seine Taten
aus altruistischen Gründen in Geschäftsliegenschaften verübt, zu Recht als
lebensfremd verworfen (angefochtener Entscheid S. 10/11).

2.4 Dem Beschwerdeführer wird ein Deliktsbetrag von Fr. 160'000.-- zur Last
gelegt (angefochtener Entscheid S. 9). Das Vorbringen, es seien zwei Fahrzeuge
"unbeschadet wieder sichergestellt" worden (Beschwerde Ziff. 6), ändert am
Deliktsbetrag nichts. Dass ein Teil des Diebesguts wieder sichergestellt werden
kann, wirkt sich nicht zu Gunsten des Diebes aus.

2.5 Bei den Benzin- bzw. Treibstoffdiebstählen wurde der Beschwerdeführer von
Kameras an den Tankstellen fotografiert oder gefilmt. Seiner Auffassung nach
hätte sein Vorgehen deshalb nicht als dreist, sondern als unbedacht eingestuft
werden müssen (Beschwerde Ziff. 7). Die Vorinstanz stellt fest, er sei nach
einer Flucht aus der Haft polizeilich gesucht worden und habe trotzdem jeweils
mit gestohlenen Fahrzeugen bzw. Kennzeichen in der Absicht, nicht zu bezahlen,
teilweise mehrfach an denselben Tankstellen getankt, obwohl die Orte mit Video
überwacht wurden (angefochtener Entscheid S. 11). Ein solches Verhalten ist
jedenfalls bei einem Täter mit normalen intellektuellen Fähigkeiten als dreist
zu bezeichnen.

2.6 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde stellt die Vorinstanz fest, dass
der direkte Vorsatz keinen Straferhöhungsgrund darstellt (angefochtener
Entscheid S. 11). Die Rüge des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 8) ist
gegenstandslos.

2.7 Die Vorinstanz geht davon aus, dass den Beschwerdeführer keine
existenzielle Not zu seinen Taten getrieben hat (angefochtener Entscheid S.
12). Soweit er das Gegenteil behauptet (Beschwerde Ziff. 8), legt er nicht dar,
dass und inwieweit die Annahme der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Bei der
von ihr festgestellten Sachlage stellt sie zu Recht fest, dass der
Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen handelte.

2.8 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Geständnis nicht
hinreichend berücksichtigt (Beschwerde Ziff. 9). Diese stellt fest, er habe
immer nur das zugegeben, was ihm vorgehalten und anhand von weiteren
Beweismitteln nachgewiesen werden konnte (angefochtener Entscheid S. 14).
Davon, dass er alle Vorwürfe von Anfang an anstandslos bestätigt hätte, kann
folglich nicht die Rede sein. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Strafreduktion um einen Sechstel (angefochtener Entscheid S. 15) ist nicht zu
beanstanden.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt, die seit dem 21. Mai 2011 erstandene Haft sei
auf die Dauer der Freiheitsstrafe anzurechnen (Beschwerde Ziff. 10). Am 21. Mai
2011 wurde er verhaftet (angefochtener Entscheid S. 5). Die Vorinstanz stellt
fest, anzurechnen seien 510 Tage bereits erstandener Haft, wobei sich der
Beschwerdeführer seit dem 9. November 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befinde
(angefochtener Entscheid S. 16). Somit wurde auch die vor dem vorzeitigen
Strafantritt seit dem 21. Mai 2011 verbüsste Haft angerechnet. Der angefochtene
Entscheid verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn