Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.67/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_67/2012

Urteil vom 12. März 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, vom 2. Januar 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der
Beschwerdeführer es nach der Zustellung der Urteilsbegründung trotz
wiederholten Hinweises unterlassen hatte, eine Berufungserklärung einzureichen.
Er macht geltend, er sei wegen eines Unfalls ab dem 10. November 2011
handlungsunfähig gewesen. Diese reine Behauptung hätte durch die Angabe
entsprechender Beweismittel belegt werden müssen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der
Beschwerdeführer dies unterlässt und in Bezug auf die Angabe von Beweismitteln
keine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzt werden kann, ist auf die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 2 Absatz 2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn