Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.677/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_677/2012

Urteil vom 16. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verlängerung der Probezeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
5. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Nachdem eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung
zufolge fehlender Zurechnungsfähigkeit eingestellt worden war, wurde am 26.
Juni 1981 eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB
angeordnet. Das Obergericht des Kantons Zürich entliess den Beschwerdeführer am
17. Dezember 1997 aus der Massnahme, stellte ihn unter Schutzaufsicht und
erteilte ihm die Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben.
Die zunächst unbefristete Probezeit wurde am 19. Dezember 2008 um drei Jahre
verlängert bzw. bis zum 18. Dezember 2011 befristet. Auf Antrag des Amtes für
Justizvollzug des Kantons Zürich verlängerte das Bezirksgericht Uster die
Probezeit am 12. Dezember 2011 um fünf Jahre. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 5. November 2012
insoweit gut, als es die Probezeit nur um drei Jahre verlängerte. Dagegen
wendet sich der Beschwerdeführer mit drei fristgerechten Eingaben vom 13.
November (act. 1), 26. November (act. 5) und 6. Dezember 2012 (act. 6) ans
Bundesgericht.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwieweit dieser
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer setzt sich in allen drei Eingaben zur Hauptsache nicht mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander, sondern kritisiert in allgemeiner und
teilweise ungebührlicher Art und Weise die Psychiatrie. Seine Vorbringen können
nicht gehört werden.

Nur am Rande befasst er sich mit dem angefochtenen Entscheid, indem er rügt,
dessen Inhalt stelle eine reine Wiederholung des bezirksgerichtlichen Textes
dar, während seine eigenen Gedanken nicht erfasst seien (act. 5 S. 1 unten). Er
vermag jedoch nicht darzutun, aus welchem Grund sich die obere Instanz nicht
auf die Erwägungen der ersten Instanz hätte beziehen dürfen, und er führt
ebenfalls nicht aus, welche seiner Gedanken die Vorinstanz zu Unrecht nicht
berücksichtigt hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht hinreichend
begründet.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Angesichts der Umstände kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn