Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.673/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_673/2012

Urteil vom 27. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Oktober 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der in Gaza geborene und mehrfach unter anderem wegen Gewaltdelikten gegen
andere Asylbewerber vorbestrafte Beschwerdeführer verbüsst zurzeit eine
Freiheitsstrafe von 22 Monaten in der Strafanstalt Saxerriet. Ein Gesuch um
bedingte Entlassung wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 12.
April 2012 ab. Dagegen gerichtete Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich am 18. Juni 2012 und das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich am 4. Oktober 2012 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, er
sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

2.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Gemäss Empfangsschein nahm der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am
12. Oktober 2012 in Empfang. Die Beschwerde musste, um rechtzeitig zu sein,
spätestens am 12. November 2012 (Montag) beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde trägt als Datum zwar den 9. November 2012. Sie ging indessen
erst am 13. November 2012 per Fax beim Bundesgericht ein und ist folglich
verspätet.

In einem Begleitfax vom 13. November 2012, der ebenfalls das Datum vom 9.
November 2012 trägt, teilt ein Mitarbeiter des Sozialdienstes der Strafanstalt
Saxerriet dem Bundesgericht mit, in der Beilage sende er auf dringenden Wunsch
des Beschwerdeführers die beiliegende Beschwerde per Fax zur Einhaltung der
Fristen (act. 1). Wäre die Beschwerde gemäss der Anweisung des
Beschwerdeführers am 9. (Freitag) oder auch erst am 12. November 2012 (Montag)
der Post übergeben worden, so wäre sie rechtzeitig. Es ist nicht bekannt,
weshalb die Beschwerde in der Strafanstalt bis Dienstag und damit bis nach dem
Ablauf der Beschwerdefrist liegen blieb.

Obwohl der Fehler nicht beim Beschwerdeführer liegt, ist fraglich, ob die
Beschwerdefrist wiederhergestellt werden kann. Die Frage muss indessen nicht
abschliessend geprüft werden, weil sich die Beschwerde materiell als
unbegründet erweist.

3.
In Bezug auf die Verweigerung der bedingten Entlassung kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S.
3-7 E. 2 und 3). Der Beschwerdeführer betont vor Bundesgericht, er habe
erfolgreich an der Therapie teilgenommen, und sie habe ihm sehr geholfen, weil
er gelernt habe, wie er sich künftig in Stresssituationen verhalten soll (act.
1). Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass er pünktlich und zuverlässig zur
Therapie erschien und seinen Standpunkt im Verlauf der Behandlung etwas
verändert hat. Es sei allerdings auch deutlich geworden, dass seine Denk- und
Verhaltensweise nach wie vor stark durch die kulturelle Herkunft geprägt sei
und es ihm sehr schwer falle, sich in Kränkungssituationen korrekt zu
verhalten. Inwieweit seine aktuelle Einsicht nach der recht kurzen
Behandlungsdauer auch ausserhalb des Gefängnisses anhalte, könne nach Ansicht
der Anstaltspsychiaterin noch nicht sicher eingeschätzt werden. Somit scheine
die Therapie zwar gut zu verlaufen, jedoch aufgrund der kurzen Behandlungsdauer
noch zu keinen zuverlässigen Ergebnissen über die Besserung des aggressiven
Verhaltens geführt zu haben. Es sei deshalb erforderlich, dass der
Beschwerdeführer das Training im geschützten Rahmen des Strafvollzugs
weiterführe (angefochtener Entscheid S. 6). Was an dieser Erwägung gegen das
Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde
nicht und ist auch nicht ersichtlich. Vor Bundesgericht erwartet der
Beschwerdeführer von der Schweiz "mehr Verständnis" für seine Kultur, in der
eine Beleidigung nicht zugelassen werde (act. 1). In der Therapie geht es aber
gerade darum, dass er lernt, sich auch bei einer Beleidigung korrekt und nicht
aggressiv zu verhalten. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn