Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.66/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_66/2012

Urteil vom 10. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Horber.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Dollé,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 31. Oktober 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Bundesrichter Mathys und
Schneider, der Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari sowie der Gerichtsschreiberin
Horber. Die genannten Gerichtspersonen seien bereits einmal als Mitglied des
Bundesgerichts in der gleichen Sache tätig gewesen, weshalb ein Ausstandsgrund
gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG vorliege (Beschwerde, S. 3 N. 04).
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren
des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2
BGG). Ein Ausstandsbegehren, das nur damit begründet wird, dass
Gerichtspersonen an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das
Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, erweist sich als
unzulässig. Am Entscheid über ein unzulässiges Ausstandsbegehren können die
davon betroffenen Gerichtspersonen teilnehmen, ohne dass ein Ausstandsverfahren
nach Art. 37 BGG durchzuführen ist (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2
mit Hinweisen).
Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der angefochtene
Entscheid verletze den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO und das
Prinzip der freien Beweiswürdigung sowie den Grundsatz "in dubio pro reo"
gemäss Art. 10 StPO (Beschwerde, S. 4 ff.). Der angefochtene Entscheid erging
nach einem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht (Urteil 6B_234/2011
vom 18. Juli 2011). Dieses erwog, angesichts der Beweislage sei es willkürlich,
davon auszugehen, es würden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an
der Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen. Dieser verkennt somit, dass für
seine Rügen kein Raum besteht. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen
Urteils, mit dem der Fall zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz
zurückgewiesen wird, binden sowohl diese als auch die Parteien und das
Bundesgericht selber. Dies hat zur Folge, dass die mit der Neubeurteilung
befasste kantonale Instanz und das Bundesgericht in einem neuen
Beschwerdeverfahren die bereits entschiedenen Fragen nicht mehr zu überprüfen
haben (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; 133 III 201 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist
auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Horber