Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.665/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_665/2012

Urteil vom 3. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.

Beschwerde gegen den Beschluss des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich vom 1.
Oktober 2012.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1998 wurde
X.________ unter anderem wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher
schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und
mehrfacher Schändung zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht ordnete
weiter die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an und schob
den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck in Anwendung von Art. 43 Ziff.
2 Abs. 1 aStGB auf. Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies das
Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6S.114/1999 vom 12. Mai
2000).
X.________ trat am 15. November 2000 zum Verwahrungs- und Strafvollzug in die
Strafanstalt Pöschwies ein. Er befindet sich noch heute dort.

B. 
Der Sonderdienst der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug
des Kantons Zürich überwies die den Verwahrten betreffenden Vollzugsakten am
15. März 2007 dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, damit diese
die gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung zum
Strafgesetzbuch vom 13. Dezember 2002 (SchlBestStGB) gebotene Überprüfung der
altrechtlichen Verwahrung vornehme. Der Sonderdienst empfahl dem Gericht, die
gegen X.________ gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung
nach neuem Recht weiterzuführen.
Am 13. Februar 2012 strengte X.________ beim Gesamtobergericht des Kantons
Zürich ein Verfahren wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung an. Er monierte
die überlange Verfahrensdauer.
Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, erkannte am 5. Juni 2012,
dass keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder 63 StGB
angeordnet und die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird.

Aufgrund dieses in der Sache ergangenen Entscheids schrieb das
Gesamtobergericht des Kantons Zürich das Verfahren wegen Rechtsverzögerung/
Rechtsverweigerung am 1. Oktober 2012 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
ab.

C. 
Gegen den Abschreibungsbeschluss des Gesamtobergerichts vom 1. Oktober 2012
erhob X.________ am 5. November 2012 Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht. Er ersuchte um Feststellung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots, um Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung und -
verfahrensrechtlich - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Gleichzeitig beantragte X.________ dem Bundesgericht, das
vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die in der Sache erhobene
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer vom
5. Juni 2012 entschieden worden sei.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, wies die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ am 3. Juli 2013 ab.

D. 
Das Gesamtobergericht des Kantons Zürich und das Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, haben am 14. Januar und 27. Januar 2014 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

E. 
Die von X.________ erhobenen Beschwerden gegen die Beschlüsse der II. und III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2012 und 3. Juli
2013 bilden Gegenstand separater Verfahren (6B_409/2012 und 6B_726/2013).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Gesamtobergericht schrieb das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung/
Rechtsverzögerung wegen Gegenstandslosigkeit ab. Es führte aus, wenn das
zuständige Gericht wie vorliegend während des Beschwerdeverfahrens die
versäumte und mit Rechtsmittel gerügte Handlung nachhole, entfalle ein
schützenswertes Interesse an der Beschwerde mit der Folge, dass das Verfahren
gegenstandslos werde (Entscheid, S. 3).

1.2. Dieser Auffassung könnte nur gefolgt werden, wenn der Beschwerdeführer vor
Gesamtobergericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hätte mit dem
ausschliesslichen Begehren um unverzügliche Erledigung des
Massnahmeüberprüfungsverfahrens. Dies ist indes nicht der Fall. Der
Beschwerdeführer hat unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK vielmehr in allgemeiner Weise auch eine
überlange Verfahrensdauer und damit eine Verletzung des Anspruchs auf ein
Verfahren innert angemessener Frist gerügt und als Sanktionsfolge ausdrücklich
Genugtuung verlangt, was ohne Weiteres ein Begehren auf Feststellung einer
unzulässigen Rechtsverzögerung impliziert (kantonale Akten, act. 1 sowie act.
15).
Auch wenn das Obergericht, III. Strafkammer, am 5. Juni 2012 in der Sache
zwischenzeitlich entschieden hat, kann dem Beschwerdeführer unter diesen
Umständen ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde
betreffend die geltend gemachte Missachtung des Rechtsverzögerungsverbots nach
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht abgesprochen werden. Aus dem
Verfassungsanspruch ergibt sich ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung,
ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (nicht
publizierte E. 2 von BGE 138 I 256; vgl. BGE 135 II 334).

1.3. Indem das Gesamtobergericht die Begehren und Rügen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots
nicht behandelte, hat es eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Dies würde
grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der
entsprechenden Prüfung nach sich ziehen. Im Interesse der Vermeidung einer
weiteren Verfahrensverzögerung rechtfertigt es sich jedoch, die entsprechenden
Begehren antragsgemäss im bundesgerichtlichen Verfahren zu behandeln.

2.

2.1. Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2, mit Hinweisen auf weitere
Verfassungsbestimmungen mit spezifischen Beschleunigungsgeboten). Eine
entsprechende Garantie ergibt sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Was als
angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem
Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der
spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist
insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das
Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I
269 E. 3.1, 312 E. 5.2).

2.2. Nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB überprüft das Gericht bis spätestens
zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den
Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die
Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder Art. 63
StGB) vorliegen. Die Schlussbestimmung will garantieren, dass altrechtlich
Verwahrte, welche die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme
erfüllen, möglichst bald in deren Genuss kommen. Dabei handelt es sich um eine
blosse Ordnungsvorschrift. Ein (auch massives) Überschreiten des gesetzlichen
Zeitrahmens von einem Jahr genügt für sich alleine nicht, um eine
verfassungswidrige Rechtsverzögerung anzunehmen, kann dafür aber ein Indiz
bilden (vgl. Urteil 6B_197/2010 vom 15. Juli 2010 E. 9 mit Hinweis).
Der Sonderdienst der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug
des Kantons Zürich überwies die Vollzugsakten am 15. März 2007 zur
Verwahrungsüberprüfung an das Obergericht, III. Strafkammer. Dieses entschied
darüber am 5. Juni 2012, d.h. nach einer Verfahrensdauer von rund 5 Jahren und
drei Monaten. Diese Dauer übersteigt die in Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB
genannte zeitliche Befristung von einem Jahr um ein Vielfaches.

2.3. Zieht man die massgeblichen Kriterien in Betracht, wird der aufgrund der
Verfahrenslänge erweckte Eindruck, dass die angemessene Dauer überschritten
wurde, nicht ausgeräumt.

2.3.1. Die Bedeutung der Sache ist für den Beschwerdeführer erheblich, geht es
doch im Rahmen der Überprüfung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB darum, ob die
altrechtliche Verwahrung allenfalls durch eine stationäre therapeutische
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abgelöst wird. Dies legt nahe, das
Verfahren beförderlich zu behandeln und abzuschliessen.

2.3.2. Die rechtlich nicht besonders schwierige Angelegenheit war in
tatsächlicher Hinsicht aufwändig. Es war ein ausgedehntes Beweisverfahren
namentlich mit Einholung eines Gutachtens, eines Ergänzungsgutachtens und eines
aktuellen Therapieberichts sowie der Beizug von weiteren Krankenunterlagen
notwendig. Dies nahm erhebliche Zeit in Anspruch. Die Begutachtung wurde am 3.
Juli 2008 in Auftrag gegeben, das Gutachten wurde am 4. Januar 2010 erstattet.
Der aktuelle Therapiebericht, den das Gericht am 15. September 2010 einholen
liess, ging am 11. Februar 2011 ein. Die Erstellung des Ergänzungsgutachtens
dauerte vom 2. März bis zum 20. Mai 2011. Dass das Obergericht, III.
Strafkammer, die massgeblichen Verhältnisse in Anbetracht der Natur des
vorliegenden Freiheitsentzugs als Verwahrung und der potenziellen
Gefährlichkeit des Täters sehr gründlich abklären liess, erweist sich in
Anbetracht der berechtigten Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit
grundsätzlich als gerechtfertigt (siehe aber nachstehend E. 2.3.4).

2.3.3. Der Beschwerdeführer trug durch etliche Vorkehren wesentlich zur langen
Verfahrensdauer bei. Zu nennen sind hier insbesondere seine zahlreichen
Fristerstreckungs-, Sistierungs- und Wiedererwägungsgesuche, aber auch die
Begehren um Ausstand von Gerichtsmitgliedern sowie um Verteidigerwechsel und
Begutachtungsverzicht. Diese Handlungen verzögerten das Verfahren unnötig.
Entsprechendes gilt für den Hungerstreik des Beschwerdeführers vom 10. Juli bis
9. September 2009, wodurch er eine zügige Begutachtung blockierte, und seine
erfolglosen Rechtsmittel an das Bundesgericht (Urteil 6B_740/2007 vom 18.
Dezember 2007) und an die Kammer des Obergerichts (Beschwerdeentscheid vom 29.
August 2008). Die durch diese Handlungen verursachten Zeitverluste sind vom
Beschwerdeführer zu vertreten. Sein Prozessverhalten bewegt sich im
Grenzbereich zum Missbräuchlichen und stellt sein Interesse an einer raschen
Behandlung der Angelegenheit in Frage.

2.3.4. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass das Obergericht, III. Strafkammer,
phasenweise ohne überzeugende Gründe untätig blieb. So ist mit einer
beförderlichen Verfahrensabwicklung nicht vereinbar, dass es die gemäss Ziff. 2
Abs. 2 SchlBestStGB i.V.m. Art. 56 Abs. 3 StGB erforderliche Begutachtung des
Beschwerdeführers erst am 3. Juli 2008 in Auftrag gab, obwohl das Verfahren
bereits am 15. März 2007 mit der Überweisung der Akten bei ihm eingeleitet
worden war (Beschwerde, S. 6 ff.). Dieses derart lange Zuwarten kann weder mit
dem Verhalten des Beschwerdeführers erklärt noch auf den Umstand zurückgeführt
werden, dass das Parallelverfahren betreffend bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers, insbesondere zur Klärung der Frage der Zuständigkeit, beim
Bundesgericht hängig war (Urteil 6B_326/2007 vom 26. Februar 2008 mit Versand
vom 12. März 2008). Dem Umstand, dass sich die Vollzugsakten deswegen nicht
beim Obergericht, III. Strafkammer, befanden (kantonale Akten, act. 33, S. 3;
Beschluss vom 5. Juni 2012, S. 6), hätte ohne Weiteres durch die Ausfertigung
einer Kopie der Akten abgeholfen werden können (EGMR vom 28. Juni 1978, König
c. Deutschland, in: EuGRZ 5 1978 418; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 5 N.9 mit
Hinweisen). Sodann hätte die Vorinstanz ein etwas strafferes
Instruktionsverfahren im Zusammenhang mit der Begutachtung einhalten müssen.
Diese nahm - auch wenn man den Hungerstreik des Beschwerdeführers vom 10. Juli
bis 9. September 2009 berücksichtigt - weit über ein Jahr in Anspruch.
Schliesslich war das Verfahren bereits circa Mitte September 2011 spruchreif
(Beschwerde, S. 9 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2012, S. 9/10). In der Folge
dauerte es dennoch über 8 Monate, bis das Obergericht, III. Strafkammer, den
Beschluss vom 5. Juni 2012 fasste. Auch wenn insoweit ein rund zweimonatiger
Spitalaufenthalt der mit der Sache befassten Gerichtsschreiberin Ende 2011 die
Ausarbeitung des Beschlussantrags etwas verzögert haben mag (kantonale Akten,
act. 4, S. 6), ist nicht einzusehen, weshalb der Fall in dieser letzten Phase
angesichts der bereits aufgelaufenen Verfahrensdauer nicht zügiger
vorangetrieben wurde.

2.4. Damit ergeben sich einige Perioden, in denen das Obergericht, III.
Strafkammer, ohne namhafte Gründe unnütz Zeit verstreichen liess. Die
Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren kann nicht mehr als angemessen
betrachtet werden.

2.5. Mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im
Urteilsdispositiv und dem Verzicht auf eine Kostenauflage wird dem
Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung für die erlittene
Rechtsverletzung verschafft (vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130
I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3; 117 IV 124 E. 4d; Urteil 6B_232/2011 vom 17.
November 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Eine darüber hinausgehende
Entschädigung fällt (insbesondere in Anbetracht des Prozessverhaltens des
Beschwerdeführers, vgl. E. 2.3.3) ausser Betracht.

3. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Es sind keine Kosten zu erheben (Art.
66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist
praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im kantonalen
Verfahren verletzt wurde.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
gegenstandslos.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Der Kanton Zürich hat den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg
Oskar Luginbühl, mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gesamtobergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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