Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.663/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_663/2012

Urteil vom 22. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach,
Postfach 121, 8180 Bülach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigungsfolgen / Genugtuung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Oktober 2012 (UH120244-O/U/bee).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Eingabe, die nebst dem Bundesgericht für verschiedene weitere Adressaten
bestimmt war, ist als Rekurs gegen die Verfügung UH120244-O/U/bee des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2012 bezeichnet. Da die
Verfügung eine Strafsache betrifft, ist die Eingabe als Beschwerde gemäss Art.
78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Am 13. Juli 2012 stellte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen ein. Es verzichtete auf die Auferlegung von Kosten und sprach weder
eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. Auf eine dagegen gerichtete
kantonale Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Oktober
2012 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und verlangt
sinngemäss eine Entschädigung und eine Genugtuung.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt
die Beschwerde nicht. Insbesondere ist nach wie vor nicht ersichtlich,
inwieweit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen und
gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren
betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen stehen könnten. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage, auf die er in der Beschwerde hinweist, ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn