Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.656/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_656/2012

Urteil vom 14. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; rechtskonforme Beweiserhebung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 27. September 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 22. August 2011 um 12.09 Uhr mit einem Motorrad Ducati auf
der Hauptstrasse in Trun (GR) in Richtung Disentis (GR). Er wurde bei einer
Geschwindigkeitskontrolle mit 77 km/h gemessen. Damit überschritt er innerorts
die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der technisch
bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h) um 24 km/h.

B.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 28.
November 2011 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie
bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob
X.________ Einsprache.
Das Bezirksgericht Surselva verurteilte X.________ am 24. April 2012 wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer Busse von
Fr. 600.--.
Die Berufung von X.________ wies das Kantonsgericht Graubünden am 27. September
2012 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts Graubünden sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand bildet das Beweismittel der Geschwindigkeitskontrolle, welche
von den Kantonspolizisten Y.________ und Z.________ mit einem Lasermessgerät
durchgeführt wurde.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 lit. b der
Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung
(VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) und Art. 141 Abs. 2 StPO. Die
Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 sei nicht rechtskonform
durchgeführt worden, da eine ausdrückliche Ermächtigung der zuständigen Behörde
im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA gefehlt habe. Folge man den
vorinstanzlichen Erwägungen, so liege die Durchführung einer
Geschwindigkeitskontrolle im Belieben des einzelnen Beamten. Damit sei der
Verkehrsteilnehmer der Willkür der Polizei ausgesetzt. Die genannte Bestimmung
setze "ausdrücklich voraus, dass das Kontrollpersonal durch die zuständige
Behörde jeweils zur Vornahme der Kontrolltätigkeit ermächtigt werden muss". Der
Beschwerdeführer verweist wie bereits im kantonalen Verfahren auf ein Formular
der Kantonspolizei Graubünden mit der Überschrift "Einsatzplan für
Geschwindigkeitskontrollen". Ein solches sei hier nicht verwendet worden. Zudem
verletze die Vorinstanz das Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV).
Schreibe Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA vor, dass das Personal durch die
zuständige Behörde zu Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein
müsse, so bestehe für interne Organisationsvorschriften der Kantonspolizei kein
Raum. Die Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 vermöge die
Erfordernisse an einer rechtskonformen und fairen Beweiserhebung nicht zu
erfüllen (Beschwerde S. 3 ff.).

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass Y.________ über die nötigen theoretischen
und praktischen Fachkenntnisse verfügte, um die Messung mit dem Lasermessgerät
"Riegl FG21-P" durchzuführen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art.
2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA seien erfüllt. Ebenso habe eine Ermächtigung im
Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA bestanden. Diese Bestimmung stelle
sicher, dass der Auftrag zur Geschwindigkeitsmessung von derjenigen Behörde
erteilt werde, welche für die Verkehrskontrollen im fraglichen Gebiet zuständig
sei. Dies sei unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007
über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung,
SKV; SR 741.013) und Art. 2 lit. d des Polizeigesetzes vom 20. Oktober 2004 des
Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) die Kantonspolizei Graubünden.
Die interne Organisation eines Polizeieinsatzes obliege dem
Polizeikommandanten. Die Vorinstanz verweist auf die schriftliche Bestätigung
des Chefs der Verkehrsadministration, wonach innerhalb der Kantonspolizei die
Mitarbeiter mit den nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnissen zur
Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen befugt sind. Dies treffe auf
Y.________ zu, der im Jahre 2008 eine entsprechende Ausbildung erfolgreich
absolviert habe. Einer zusätzlichen Ermächtigung, eine konkrete
Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen, bedürfe es nicht. Es bestehe keine
Pflicht, für jeden Polizeieinsatz einen schriftlichen Einsatzbefehl zu
erlassen. Anhaltspunkte, dass die Polizeibeamten die fragliche Kontrolle nicht
in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und ohne Auftrag ihres Vorgesetzten
durchgeführt hätten, seien keine vorhanden. Die Geschwindigkeitsmessung sei
gesetzeskonform und verwertbar (Entscheid S. 5 ff.).

1.3. Unbestritten ist, dass Y.________ über die nötigen theoretischen und
praktischen Fachkenntnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA
verfügt. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Geschwindigkeitsmessung in Trun
vom 22. August 2011 hätte eine ausdrückliche Ermächtigung vorausgesetzt. Da
diese nicht vorgelegen habe, seien die durch die VSKV-ASTRA an das Kontroll-
und Auswertungspersonal gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Zudem missachte
die Vorinstanz den Vorrang des Bundesrechts.

1.3.1. Die Verkehrskontrollen werden durch die
Strassenverkehrskontrollverordnung festgelegt (vgl. Art. 1 SKV). Gemäss Art. 9
Abs. 2 SKV regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) für die Kontrollen mit
technischen Hilfsmitteln die Durchführung und das Verfahren (lit. a) sowie die
Anforderungen an die Messsysteme und Messarten inkl. die technisch bedingten
Sicherheitsabzüge (lit. b). Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll-
und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Gestützt darauf wurden am 22.
Mai 2008 die VSKV-ASTRA sowie die Weisungen des eidgenössischen Departements
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr erlassen.
Der Umgang mit entsprechenden Messsystemen setzt geschultes Personal voraus
(vgl. Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA). Dieses muss nach Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA über
die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit
der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der
Auswertung der Messdaten verfügen (lit. a) und durch die zuständige Behörde zur
Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (lit. b).

1.3.2. Zu prüfen ist das Argument des Beschwerdeführers, Art. 2 Abs. 3 lit. b
VSKV-ASTRA sehe eine ausdrückliche Ermächtigung vor, welche jeweils für den
konkreten Einzelfall vorliegen müsse. Das Gesetz ist nach seinem Sinn und Zweck
auszulegen, wobei von seinem Wortlaut auszugehen ist. Vom klaren, das heisst
eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 137 IV 290 E. 3.3 S. 293 mit
Hinweisen). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich,
so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text
zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im
Kontext zukommt (BGE 139 V 66 E. 2.2 S. 68 mit Hinweis).
Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA verlangt, dass das Personal "durch die
zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten
ermächtigt sein [muss]"; ("doit [...] être habilité par l'autorité compétente à
exécuter des contrôles et des évaluations"; "deve [...] essere autorizzato
dall'autorità competente a svolgere le attività di controllo e di
valutazione"). Form, Zeitpunkt, Inhalt etc. der Ermächtigung nennt die
Verordnung nicht und spezifiziert mithin die erwähnte Voraussetzung nicht
näher. Damit geht die Interpretation des Beschwerdeführers über den blossen
Wortlaut der Bestimmung hinaus. Die erste Instanz erwägt zutreffend, dass
sowohl eine Ermächtigung im Einzelfall wie auch eine generelle Ermächtigung
grundsätzlich vom Text umfasst sein können. Sie gelangt zur Überzeugung, die
konkrete Formulierung (mit der Pluralform und dem fehlenden Hinweis auf eine
Ermächtigung im Einzelfall) spreche dafür, dass keine Bevollmächtigung für den
Einzelfall vorliegen müsse (erstinstanzlicher Entscheid S. 5 ff.).
Art. 9 SKV, der unter der Marginalie "Einsatz technischer Hilfsmittel" steht,
verlangt nach Möglichkeit Verkehrskontrollen durch technische Hilfsmittel (Abs.
1). Er verweist in Abs. 1bis auf die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006
(MessMV; SR 941.210) und erwähnt in Abs. 2 die Durchführung, das Verfahren und
die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten (inkl. Sicherheitsabzüge).
Dies verdeutlicht, dass Art. 9 SKV die korrekte Kontrolle durch technische
Hilfsmittel zum Gegenstand hat. Die genannte Bestimmung bezweckt damit unter
anderem die Messsicherheit. Die gestützt darauf erlassenen
Ausführungsbestimmungen zur SKV (VSKV-ASTRA) fügen sich in diesen Rahmen ein.
Sie (wie auch die Weisungen des UVEK über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22.
Mai 2008) zielen im Wesentlichen auf eine korrekte Datenermittlung und
behandeln in diesem Sinne technische Fragen. Dies wird auch mit Blick auf das
2. Kapitel der VSKV-ASTRA ("Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung";
Art. 6 - 10 VSKV-ASTRA) deutlich. Die Umstände und Modalitäten einer
Ermächtigung, Kontrollen vorzunehmen und auszuwerten, tangieren diese
technischen Fragen nicht.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA greife in
die interne Organisationsstruktur der Polizei ein (Beschwerde S. 5), und er
gestützt darauf sinngemäss eine für den Einzelfall zu erteilende Ermächtigung
verlangt, kann ihm mit Blick auf den Wortlaut der Verordnung sowie insbesondere
unter Berücksichtigung deren Sinn und Zweck nicht gefolgt werden. Schreibt das
ASTRA gestützt auf Art. 9 SVK eine Ermächtigung vor, so bedeutet dies nicht,
dass jeder einzelnen Kontrolle eine separate Ermächtigung vorausgehen muss.
Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen "Einsatzplan für
Geschwindigkeitskontrollen" nichts (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 13,
Beilage 1, und act. 19). Gleichwohl wird die Durchführung von
Geschwindigkeitsmessungen nicht im freien, willkürlichen Belieben der
Polizeibeamten gestellt (Beschwerde S. 5 ff.). Zum einen sind diese gegenüber
ihren jeweiligen Vorgesetzten (und dem Kommandanten der Kantonspolizei)
weisungsgebunden. Zum andern gibt insbesondere Art. 5 SKV den Rahmen von
Verkehrskontrollen vor. Danach richten die kantonalen Behörden die Kontrollen
schwerpunktmässig unter anderem nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und
den Gefahrenstellen aus (Abs. 1). Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise,
systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Abs. 2 Satz 1). Ebenso wenig
überzeugt das Argument des Beschwerdeführers, wonach Art. 2 Abs. 3 lit. b
VSKV-ASTRA überflüssig wäre, folge man den vorinstanzlichen Erwägungen
(Beschwerde S. 5). Vielmehr wird damit betont, dass eine Ermächtigung der
zuständigen Behörde tatsächlich vorliegen muss (Entscheid S. 6).

1.3.3. Der Beschwerdeführer dringt mit dem Hinweis auf die Kollisionsregel in
Art. 49 Abs. 1 BV nicht durch. Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund
Vorschriften über den Strassenverkehr. Es steht ihm die umfassende
Gesetzgebungskompetenz im Bereich der polizeilichen Verkehrsregelung zu (BGE
127 I 60 E. 4b S. 69). Der Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung obliegt den
Kantonen, welche die dafür notwendigen Massnahmen treffen und die zuständigen
kantonalen Behörden bezeichnen (Art. 106 Abs. 2 SVG; Urteil 2P.34/2002 vom 25.
Juli 2002 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Bundesrat wird in Art. 106 Abs. 1 SVG
ermächtigt, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu
erlassen und das ASTRA mit der Regelung von Einzelheiten zu betrauen. An
entsprechende Regelungen, insbesondere an Vorschriften über technische
Anforderungen zur verkehrspolizeilichen Überwachung, sind die Kantone gebunden.
Das Bundesrecht verlangt in Art. 2 Abs. 3 lit. b VSKV-ASTRA lediglich eine
generelle Ermächtigung für die Kontroll- und Auswertungstätigkeiten. Eine für
den konkreten Einzelfall zu erteilende Ermächtigung schreiben die
bundesrechtlichen Verkehrsvorschriften nicht vor (E. 1.3.2 hievor). Deshalb
geht die Rüge der Verletzung von Art. 49 BV (Prinzip des Vorrangs des
Bundesrechts) an der Sache vorbei.

1.3.4. Welche Polizei für die Verkehrskontrolle verantwortlich ist, beurteilt
sich nach kantonalem Recht (Art. 3 Abs. 1 SKV und Art. 2 Abs. 1 VSKV-ASTRA). Im
Kanton Graubünden ist für die Durchführung von Verkehrskontrollen nach Art. 3
SKV die Kantonspolizei zuständig (Art. 2 lit. d PolG). Die kantonale Regierung
legt die Organisation der Kantonspolizei fest und erlässt die notwendigen
Ausführungsbestimmungen (Art. 31 und Art. 39 PolG). Gemäss Art. 1 der
Polizeiverordnung vom 21. Juni 2005 des Kantons Graubünden (PolV; 613.100)
steht die Kantonspolizei unter der Leitung des Polizeikommandanten. Dieser
erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen (Art. 27 Abs. 2 PolV). Die
Vorinstanz verweist auf ein Schreiben des Chefs der Dienststelle
Verkehrsadministration (als Teil der kantonalen Verkehrspolizei), wonach
Mitarbeiter der Kantonspolizei Graubünden, welche über die nötigen
theoretischen und praktischen Fachkenntnisse mit einer entsprechenden
Ausbildungsbestätigung verfügen, zu Geschwindigkeitskontrollen befugt sind
(Akten der Staatsanwaltschaft act. 19). Sie stellt fest, dass der Polizeibeamte
Y.________ die notwendige Ausbildung im Jahre 2008 erfolgreich absolviert hat
und ermächtigt war, Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Anhaltspunkte,
dass er die Messung vom 22. August 2011 ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit
und ohne Auftrag des Vorgesetzten vorgenommen haben sollte, vermag sie nicht zu
erkennen (Entscheid S. 7). Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine
willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Damit lag eine Ermächtigung vor und erfüllt die
Geschwindigkeitskontrolle vom 22. August 2011 die Anforderungen im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 und 3 VSKV-ASTRA.

1.3.5. Indem die Vorinstanz auf die Messresultate der Geschwindigkeitskontrolle
vom 22. August 2011 abstellt, verletzt sie kein Bundesrecht.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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