Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.655/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_655/2012

Urteil vom 15. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in
dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 5. September 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird beschuldigt, von 2005 bis 2009 seine Frau und seine fünf Kinder
bedroht, geschlagen und gewürgt zu haben. Einmal habe er seine älteste Tochter
in einer Lagerhalle in Dielsdorf mit einer Holzlatte verprügelt, ihr dann eine
Seilschlinge um den Hals gelegt und sie in die Höhe gezogen, bis sie bewusstlos
geworden sei. Er habe seine Familie auch während Autofahrten wiederholt mit
Fäusten traktiert, weshalb das Fahrzeug mehrere Male ausser Kontrolle geraten
sei. Als drei seiner Kinder Lohnkonten eröffneten, habe er sich Vollmachten
geben lassen und unrechtmässig Geld bezogen, um sein Geschäft, die Tilgung von
Schulden und einen Hausbau im Kosovo zu finanzieren.

B.
Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte X.________ am 16. Juni 2011 wegen
mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter und vollendeter Nötigung, grober
Verletzung der Verkehrsregeln, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfachen
Tätlichkeiten zu sechs Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und einer Busse von Fr.
1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Von der Anklage der versuchten
vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der Veruntreuung, der
einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Nötigung sowie der Tätlichkeiten
sprach es ihn frei. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren ein. Ferner
entschied es über die Zivilforderungen und beschloss über die Einziehung der
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, des Beurteilten sowie dessen Ehefrau und
Kinder erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ mit Urteil vom 5.
September 2012 der versuchten Tötung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Drohung,
der vollendeten und versuchten Nötigung, der groben Verletzung der
Verkehrsregeln, der mehrfachen Tätlichkeiten und des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu neun Jahren Freiheitsstrafe, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu
einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in
eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Von der Anklage der Gefährdung des
Lebens, der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Veruntreuung
sprach es ihn frei. Ferner stellte es fest, dass X.________ grundsätzlich
schadenersatzpflichtig ist, wobei es die Privatkläger hinsichtlich der Höhe des
Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwies. Schliesslich
entschied es über die geltend gemachten Genugtuungsforderungen.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1
BGG). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz
verweist (Beschwerde Rz. 10), ist darauf nicht einzutreten. Ein Hinweis auf
frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten genügt den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (
BGE 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör und macht eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung geltend. Er habe
die Einvernahme verschiedener Entlastungszeugen beantragt zum Beweis dafür,
dass ihn die älteste Tochter falsch belastet habe, um ihn auszuschalten, weil
er mit ihren Männerbeziehungen nicht einverstanden gewesen sei (Beschwerde Rz.
11-33).

2.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeklagte das Recht, die Ladung
und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken,
wie sie für Belastungszeugen gelten. Dieses Recht ist relativer Natur. Das
Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung
rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc mit Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das
Recht auf Abnahme aller Beweise, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die
Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b). Das hindert das Gericht
nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der
bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier
antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine
Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 mit
Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz führt aus, die Staatsanwaltschaft habe auf Antrag des
Beschwerdeführers zahlreiche seiner Verwandten und Bekannten einvernehmen
lassen. Deren Aussagen zeichneten ein durchweg positives Bild des
Beschwerdeführers und belasteten seine älteste Tochter, ohne in der Sache viel
beitragen zu können. Es handle sich um eigentliche Leumundszeugen, die bei den
Vorfällen, die Gegenstand der Anklage bilden, nicht dabei gewesen seien und
deshalb nichts dazu aussagen könnten. Aus diesem Grund erübrige sich die
Befragung weiterer Zeugen, die von den behaupteten Vorfällen ebenfalls nichts
mitbekommen hätten. Es sei nicht ersichtlich und werde nicht dargetan,
inwiefern sich daraus irgendwelche Erkenntnisse im Hinblick auf die Frage
ergeben sollten, ob sich die eingeklagten Vorfälle wie behauptet zugetragen
hätten (Urteil S. 18).

2.4 Die Abweisung der Beweisanträge verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör nicht. Aufgrund des Beweisergebnisses durfte die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, die beantragten
Zeugen einzuvernehmen. Sie zeigt mit nachvollziehbaren Gründen auf, weshalb von
jenen kein weiterer sachrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Zeugen etwas am Beweisergebnis zu
ändern vermöchten, zumal sie zur Abklärung der eigentlichen Tatvorgänge nichts
beitragen können. Sie sind denn auch nur zur Aussage über die Glaubwürdigkeit
der Tochter angerufen worden. Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur
untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit
der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. BGE 128 I 81 E. 2). Damit erschöpft sich
die Beschwerde in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die
nicht geeignet ist, die Vorwürfe der willkürlichen antizipierten
Beweiswürdigung zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter
Tötung. Er rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt
und die Unschuldsvermutung verletzt. Sie habe zu Unrecht angenommen, er habe
eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe seine Tochter, wenn überhaupt, nur kurz
am Seil hochgezogen und sie dann sofort wieder heruntergelassen. Er sei es
gewesen, der sie aus der behaupteten Situation befreit habe. Zu keiner Zeit
habe er die Herrschaft über die Situation aus den Händen gegeben. Er sei in der
Lage gewesen, sofort zu reagieren. Da er die Kontrolle über das Geschehen
behielt, habe er darauf vertrauen können, dass der Tod nicht eintritt
(Beschwerde Rz. 34-53).

3.2 Die Vorinstanz erwägt, wer einer anderen Person ein Seil um den Hals lege
und sie daran in die Höhe ziehe, nehme ungeachtet der Dauer dieses Aufhängens
in Kauf, die Person in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Da Erhängen "eine
dermassen gängige Tötungsart" sei, sei unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer
die Tochter nicht mit Wissen und Willen der damit verbundenen Gefahr für ihr
Leben ausgesetzt haben sollte. Die unmittelbare Lebensgefahr und die bekannte
Tötungsart liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der
Beschwerdeführer mit der Möglichkeit der Verwirklichung des Risikos
auseinandergesetzt haben müsse und dieses nicht einfach leichtfertig ignoriert
haben könne. Indem er die Tochter an einem Seil aufhängte, habe er die
Herrschaft über die Situation teilweise aus den Händen gegeben und hätte
notwendigenfalls nicht sofort reagieren können. Bis zu dem Zeitpunkt, als er
die Tochter heruntergelassen und das Seil von ihrem Hals gelöst hatte, hätte
ohne weiteres der Tod eingetreten sein können. Der Entscheid über Leben und Tod
sei damit nicht ausschliesslich von seinem Verhalten abhängig, sondern
letztlich dem Zufall überlassen gewesen. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein
müssen, dass das Geschehen auch einen anderen Ausgang hätte nehmen können. Dass
er trotzdem auf die erwähnte Art handelte, lasse sich nur als Inkaufnahme von
Todesfolgen verstehen (Urteil S. 42-44).
3.3
3.3.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV
erscheint (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in
der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und
begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die
Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel (vgl. zum Beispiel Beschwerde Rz.
51). In dieser Funktion kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor
Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138
V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
3.3.2 Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die vorinstanzliche
Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist.
Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E.
4.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Mit den Ausführungen der
Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich
ausschliesslich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.
3.4
3.4.1 Gemäss aArt. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Diese Bestimmung
erfasst auch den Eventualvorsatz, welcher vorliegt, wenn der Täter den Eintritt
des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV
1 E. 4.1, 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.1 f.; je mit
Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
3.4.2 Die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im
Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst
fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw.
um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite
stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein.
Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig
handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der
von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der
Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt
der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten
Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab. Nicht erforderlich
ist, dass er den Erfolg billigt (eingehend BGE 96 IV 99; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E.
4.1 und 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.3; je mit Hinweisen).
3.4.3 Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den
Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien
und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der
Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen, zählen auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert
werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen.
Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der
Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; 137 IV
1 E. 4.2.3; 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 1 E. 4.1, 9 E.
4.1 und 222 E. 5.5; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen).
3.4.4 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere
Tatsachen und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der
festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Es ist
allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen
teilweise überschneiden. Das Sachgericht hat daher die in diesem Zusammenhang
relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird,
aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Denn der
Sinngehalt der dazu entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der
tatsächlichen Umstände des Falls erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in
einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf
den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 und 9
E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).
3.4.5 Eventualvorsatz kann auch gegeben sein, wenn der Eintritt des Erfolgs
sowohl objektiv als auch nach den subjektiven Vorstellungen des Täters nicht
wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem
Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgs auf dessen Inkaufnahme
geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1
E. 4.5 und 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f). Solche Umstände liegen
namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und
dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131
IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f).

3.5 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf
allfällige Todesfolgen mit Eventualvorsatz gehandelt, ist nicht zu beanstanden.

Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz
dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des
Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die
Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person
abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich
verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor
(PETER AEBERSOLD, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, Art. 129 N 28; ANDREAS
DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 63). Die Gefahr des
Todes der Tochter war im zu beurteilenden Fall bei der Art des gewählten
Vorgehens derart gross, dass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer
hätte die Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können. Zudem war es auch der
Tochter nicht möglich, sich selber hinreichend zu schützen, da sie, als sie vom
Beschwerdeführer an dem um ihren Hals gelegten Seil in die Höhe gezogen wurde,
dessen Schlinge nicht festhalten konnte, keine Luft mehr bekam und das
Bewusstsein verlor. Der Beschwerdeführer konnte das Risiko nicht kalkulieren
und gab das Geschehen mithin aus der Hand. Der Nichteintritt des Erfolgs hing
hier somit überwiegend von Glück und Zufall ab (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Das
forensische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 1. März 2010
kommt denn auch zum Schluss, die Frage, ob die akute Gefahr der Tötung bestand,
müsse "zwingend bejaht werden" (vorinstanzliche Akten, HD act. 31/4 S. 3).

Der Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung verletzt kein
Bundesrecht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung und rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die
Anklageschrift umschreibe das Tatbestandsmerkmal des Geschäftsführers nicht und
enthalte keine genügende Umschreibung des Merkmals des Schadens. Es werde nicht
dargelegt, dass er wissentlich und willentlich durch pflichtwidriges Verhalten
einen Schaden verursacht habe. Die Vorinstanz erblicke den Schaden in der
unsicheren Gewinnaussicht. Es sei ihm aber nie vorgeworfen worden, er habe eine
Nichtvermehrung der Aktiven zu verantworten. In der Anklageschrift werde nicht
behauptet, dass das Vermögen der Kinder vermindert oder gefährdet gewesen sei
(Beschwerde Rz. 54-58).

4.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die
Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Zugleich
gewährleistet der Anklagegrundsatz die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht
des Angeklagten (Informationsfunktion). Dieser muss aus der Anklage ersehen
können, weshalb er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der
Tat. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, welcher konkreter
Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
sodass er seine Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr
laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert
zu werden (BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 mit Hinweisen).

4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urteil S. 66), werden in der
Anklageschrift die einzelnen Kontobezüge aufgeführt. Ausserdem wird
beschrieben, dass der Beschwerdeführer die finanziellen Mittel nicht nur für
den Familienunterhalt verwendete, sondern damit auch die eigene Firma, einen
Hausbau im Kosovo und die Tilgung von Schulden finanzierte (Anklageschrift S.
10-14). Die Tatbestandselemente von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind damit
hinreichend umschrieben. In der Anklageschrift wird das Verhalten des
Beschwerdeführers als Veruntreuung gewürdigt (Anklageschrift S. 10 und 15).
Davon abweichend verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal den
Parteien an der Berufungsverhandlung dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde
(vorinstanzliche Akten HD I act. 132 S. 24, act. 141 S. 11 sowie S. 12 f.).

4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Anspruch auf ein faires
Verfahren sind nicht verletzt.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist
bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog