Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.650/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_650/2012

Urteil vom 18. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit ausserorts; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 4. September 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, am 15. April 2010 gegen 21.30 Uhr in
Schinznach-Bad auf der Aarestrasse Richtung Kreisel Aarestrasse/Bruggerstrasse
und auf der Ausserortsstrecke zwischen dem Kreisel und Villnachern statt der
erlaubten 80 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Eine
von ihm überholte zivile Polizeipatrouille stellte mittels Nachfahrmessung eine
Durchschnittsgeschwindigkeit von 130 km/h fest. Nach Abzug der
Messfehlertoleranz resultierte eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h.

B.
Das Bezirksgericht Brugg verurteilte X.________ am 11. August 2011 wegen grober
Verletzung von Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer bedingten Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu Fr. 360.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--. Die
Ersatzfreiheitsstrafe bei nicht bezahlter Busse setzte es auf 30 Tage fest.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 4.
September 2012 in Bezug auf den Schuldpunkt und die Sanktion ab, reduzierte
aber die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Tage.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben, und er sei wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln
zu einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Er verlangt zudem eine andere
Kostenverlegung und die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das
Verfahren vor den kantonalen Instanzen. Im Eventualstandpunkt beantragt er die
Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass
sich sein Fahrzeug bei Abschluss der Nachfahrmessung gleich weit oder weiter
vom Polizeifahrzeug entfernt befunden habe als bei Messbeginn. Die Polizei habe
ihn beim Kreisel Aarestrasse/Bruggerstrasse eingeholt, nachdem sie die
Warnvorrichtung eingeschaltet habe. Um ihn einholen zu können, habe die Polizei
zuerst den Abstand verringern müssen. Stehe aber nicht fest, dass die Distanz
zwischen ihm und dem Polizeifahrzeug nicht zumindest gleich geblieben sei,
könne keine korrekte Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt werden. Gestützt
auf den Grundsatz "in dubio pro reo" sei von der zugestandenen
Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 21 und 25 km/h auszugehen (Beschwerde,
S. 4 ff.).

1.2 Die Vorinstanz stützt sich auf den Polizeirapport und die Aussagen der
beiden Polizeibeamten. Nach deren Aussagen hatten sie nach einer Messstrecke
von 1993 Metern die Nachfahrmessung beendet. Der Beschwerdeführer sei im
Zeitpunkt des Messabbruchs weiter vom Polizeifahrzeug entfernt gewesen als zu
Beginn der Messung. Das Messgerät Multagraph T 21 habe eine
Durchschnittsgeschwindigkeit von 119 km/h (unter Berücksichtigung der
Messfehlertoleranz von 8 %) ermittelt und erfülle die Voraussetzungen gemäss
Ziff. 10.4.2 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und
Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom
22. Mai 2008 (Urteil, S. 10 ff.).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf
eine rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV
1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung darzutun. Gestützt auf die von der Vorinstanz
erhobenen Beweise - insbesondere den Polizeirapport und die Aussagen der beiden
Polizeibeamten - durfte sie willkürfrei erkennen, dass sich die Distanz
zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Polizeifahrzeug während der
Nachfahrmessung nicht verringert hatte.

1.5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller