Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.64/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_64/2012

Urteil vom 11. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,
2. A.Y.________ und B.Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Keller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schändung (Art. 191 StGB); Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 9. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 15. November
2010 zweitinstanzlich schuldig unter anderem der Schändung, der einfachen
Körperverletzung, des Diebstahls, des Betrugs, der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem
Abhängigen, der Pornografie, des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts,
der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Es widerrief den mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2009 für eine Freiheitsstrafe von 12
Monaten gewährten bedingten Vollzug (u.a. wegen mehrfacher sexueller Handlungen
mit einem Kind) und erklärte diese Strafe für vollziehbar. Es widerrief
ebenfalls den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16.
November 2007 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.-- gewährten
bedingten Vollzug und änderte die Strafe in eine Freiheitsstrafe. Für die neue
und die widerrufene Strafe gemäss Urteil vom 16. November 2007 sprach das
Obergericht eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung
der Untersuchungshaft) und eine Busse von Fr. 2'000.-- aus, teilweise als
Zusatzstrafe zu verschiedenen Strafentscheiden. Das Obergericht ordnete eine
stationäre therapeutische Massnahme an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob
es zu Gunsten der Massnahme auf. Die an A.Y.________ zu zahlende Zivilforderung
setzte es auf Fr. 10'000.-- und die für B.Y.________ auf Fr. 9'000.-- fest.
A.b Die dagegen eingereichte Beschwerde X.________s hiess das Bundesgericht am
20. Juni 2011 in Bezug auf die Verurteilung wegen Art. 23 Abs. 2 ANAG und die
Strafzumessung teilweise gut. Es hob das obergerichtliche Urteil vom 15.
November 2010 im Sinne der Erwägungen auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011).
A.c Am 22. August 2011 reichte X.________ dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen ein Schreiben von B.Y.________ ein, worin dieser seine früheren
Aussagen betreffend die Anklagepunkte der Schändung und der sexuellen
Handlungen mit Minderjährigen teilweise zurückzog. X.________ beantragte, es
sei dieses Schreiben als neues Beweismittel im Sinne eines Revisionsgrunds zu
berücksichtigen, und er sei vom Vorwurf der Schändung und der sexuellen
Handlungen mit einem Kind freizusprechen.

Mit Eingabe vom 31. August 2011 erklärte B.Y.________, das am 22. August 2011
eingereichte Schreiben sei von X.________ aufgesetzt worden. Die Erklärung
entspreche nicht der Wahrheit. Er halte an seinen ursprünglichen Aussagen fest.

Am 27. September 2011 führte das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine
Beweisergänzungsverhandlung durch mit Befragungen von B.Y.________ und
X.________. Am 21. und 31. Oktober bzw. am 7. November 2011 reichten die
Parteien ihre Beweiswürdigungen hierzu ein. Das Obergericht stellte den
Parteien diese Eingaben am 18. November 2011 zu mit dem Hinweis, ein weiterer
Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Der Rechtsvertreter X.________s ersuchte
mit Schreiben vom 22. November 2012 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme
zu den Beweiswürdigungen der Gegenparteien. Das Obergericht des Kantons
Schaffhausen wies in seinem vom 25. November 2011 datierten und gleichentags
versandten Antwortschreiben darauf hin, erneute Stellungnahmen seien
grundsätzlich nicht erforderlich.
A.d Mit Urteil vom 9. Dezember 2011 wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen die Berufung von X.________ sowie das sinngemäss gestellte
Revisionsbegehren ab. Entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil
vom 20. Juni 2011 sprach es X.________ vom Vorwurf des Erleichterns des
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 2 ANAG frei. Im Übrigen erklärte
es ihn wiederum derselben Delikte schuldig. Es widerrief den mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2009 für eine
Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährten bedingten Vollzug (u.a. wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind) und erklärte die Strafe für
vollziehbar. Zudem widerrief es den mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 16. November 2007 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
Fr. 70.-- gewährten bedingten Vollzug und änderte die Strafe in eine
Freiheitsstrafe. Für die neue und die widerrufene Strafe gemäss Urteil vom 16.
November 2007 fällte das Obergericht eine Gesamtstrafe von 28 Monaten
Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) und eine Busse von Fr.
2'000.-- aus, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2009.

B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Nebst diversen reformatorischen
Rechtsbegehren beantragt er, das Urteil vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verzichten
auf Vernehmlassung, wobei die Staatsanwaltschaft um Abweisung der Beschwerde
ersucht. B.Y.________ und A.Y.________ beantragen, das obergerichtliche Urteil
sei in den beiden Anklagepunkten der Schändung und der sexuellen Handlungen mit
einem Kind zu bestätigen. Im Übrigen sei die Beschwerde in Bezug auf ihre
Zivilforderungen abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er rügt eine Verweigerung des
Rechts auf Stellungnahme resp. Replik zu den Beweiswürdigungseingaben der
Gegenparteien vom 21. und 31. Oktober 2011. Die Vorinstanz habe den
Schriftenwechsel am 18. November 2011 geschlossen und auf den Antrag der
amtlichen Verteidigung, zu den Beweiswürdigungen innert anzusetzender Frist
Stellung nehmen zu wollen, nicht mehr reagiert (Beschwerde, S. 12-14;
insbesondere Ziff. 23 ff. und Ziff. 26).

1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines
Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch
das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu
erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Die
Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der
Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den
Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht,
unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte
enthalten. Das Gericht muss vor Ausfällung seines Urteils eingegangene
Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig
werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E.
2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f. mit Hinweisen; 133 I 98 E. 2.2 S. 99;
138 I 154 E. 2.3.3; vgl. auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte Schaller-Bossert gegen Schweiz vom 28. Oktober 2010 § 39 f. und
Nideröst-Huber gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Recueil CourEDH 1997-I S.
101 § 24).

1.2 Die Parteien haben ihre Standpunkte zu der vom Beschwerdeführer
aufgesetzten Erklärung des Opfers in Bezug auf dessen frühere Aussagen zum
sexuellen Missbrauch schriftlich dargelegt (kantonale Akten, act. 706 ff. sowie
act. 711 ff). Die Vorinstanz hat daraufhin auf den 27. September 2011 eine
Revisions- bzw. Beweisergänzungsverhandlung anberaumt, anlässlich welcher der
Beschwerdeführer und das Opfer eingehend befragt wurden. Zusätzlich ordnete sie
eine Auswertung des SMS-Verkehrs zwischen den Betroffenen an (kantonale Akten,
act. 737-764). Am 11. Oktober 2011 gab die Vorinstanz den Parteien die
Möglichkeit zur schriftlichen Beweiswürdigung (kantonale Akten, act. 799). Sie
machten hievon Gebrauch (kantonale Akten, act. 820 ff.; act. 823 ff.; act. 831
ff.). Am 18. November 2011 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Beweiswürdigungen der Gegenparteien zu. Sie wies in ihrem Begleitschreiben
darauf hin, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei und das
Strafurteil in Kürze ergehe. Der Beschwerdeführer beantragte der Vorinstanz am
22. November 2011, es sei ihm Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der
Gegenparteien anzusetzen. Die Vorinstanz reagierte darauf - entgegen der
insoweit aktenwidrigen Behauptung in der Beschwerde - mit Schreiben vom 25.
November 2011. Sie führte im Wesentlichen aus, die Parteien hätten sich zur
Sache bereits ausführlich äussern können. Ihre letzten Eingaben seien allesamt
Beweiswürdigungsschriften und enthielten keine neue Vorbringen. Zusätzliche
Stellungnahmen schienen daher grundsätzlich nicht erforderlich.

1.3 Mit ihrem Schreiben vom 25. November 2011 relativierte die Vorinstanz ihre
ursprünglichen Ausführungen vom 18. November 2011, wonach ein weiterer
Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. Sie präzisierte, zusätzliche
Stellungnahmen seien mangels neuer Vorbringen grundsätzlich nicht erforderlich.
Damit brachte sie zum Ausdruck, dass ein zusätzlicher Schriftenwechsel aus
ihrer Sicht zwar nicht mehr erforderlich, grundsätzlich aber nicht
ausgeschlossen sei und es damit am Beschwerdeführer liege, ob er zu den
Eingaben der Gegenparteien Stellung nehmen wolle. Dass die Vorinstanz hievon
ausging, zeigt sich auch im Umstand, dass sie nach ihrem vom 25. November 2011
datierten und gleichentags mit A-Post versandten Schreiben nicht sogleich in
der Sache entschied, sondern zuwartete und ihr Urteil erst am 9. Dezember 2011
respektive rund 14 Tage nach Zusendung ihres Antwortschreibens vom 25. November
2011 bzw. erst rund 20 Tage nach ihrem ersten Schreiben vom 18. November 2011
an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fällte.

Der Beschwerdeführer hätte mithin - auch ohne förmliche Einladung zur
Stellungnahme und ohne Fristansetzung - die Möglichkeit gehabt, sich innert
angemessener Zeit spontan zu den Eingaben der Gegenparteien vernehmen zu lassen
(BGE 133 I 98 E. 2.2; siehe auch André Moser, Michael Beusch, Lorenz
Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 128
f., Rz 3.49). Das gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts zum Recht auf
Stellungnahme und Replik vertraut ist, was sich ohne weiteres aus der bei den
Akten liegenden einschlägigen Korrespondenz zwischen Rechtsvertreter und
Vorinstanz ergibt. Dieses Wissen des Rechtsvertreters muss sich der
Beschwerdeführer anrechnen lassen. Ermöglichte die Vorinstanz diesem aber
grundsätzlich, sich zu den Eingaben der Gegenparteien innert angemessener Zeit
zu äussern, und wusste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um diese
Möglichkeit, erweisen sich das Recht auf Stellungnahme/Replik und der Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht als verletzt.

1.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung sei willkürlich und verletze Art.
47, 49 und 50 StGB. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, von
welcher Einsatzstrafe die Vorinstanz (für das Delikt der Schändung) ausgehe,
und wie sie zur hypothetischen Gesamtstrafe von 3 ¼ Jahren bzw. 39 Monate
gelange. Insbesondere sei auch die Anwendung des Asperationsprinzips nicht
nachvollziehbar (Beschwerde, S. 5 ff.).

2.1 Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil die Grundsätze der Strafzumessung dar
(Entscheid, S. 49). Darauf kann verwiesen werden.
Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat, die nach dem
Asperationsprinzip zu erhöhen ist (Art. 68 Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 49 Abs. 1
StGB; vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.1). Bei der Strafzumessung im Rahmen der
retrospektiven Konkurrenz (Art. 68 Ziff. 2 aStGB bzw. Art. 49 Abs. 2 StGB) hat
das Gericht mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm
zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3 mit
Hinweisen). Die Festsetzung einer zahlenmässigen Einsatzstrafe bei der Bildung
der Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist demgegenüber nicht
unter allen Umständen zwingend, doch lässt sich die Gesamtstrafe damit besser
nachvollziehen. Ausgehend von der hypothetischen Gesamtbewertung bemisst das
Gericht anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die
Zusatzstrafe. Die Zusatzstrafe ist die Differenz zwischen der hypothetischen
Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.3).
2.1.1 Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach den Beschwerdeführer am
20. Februar 2009 u.a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind
schuldig. Es erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers insbesondere
hinsichtlich der sexuellen Handlungen (achtmaliger Geschlechtsverkehr) mit
einer 14½-jährigen "Prostituierten" als nicht mehr leicht. Das Gericht
berücksichtigte, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers leicht bis
mittelgradig eingeschränkt war. Die einschlägigen Vorstrafen stellte es
straferhöhend in Rechnung. Es sprach eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe aus.
2.1.2 Der Beschwerdeführer hat die vorliegend zu beurteilenden Taten teils vor
und teils nach der Ausfällung des Urteils vom 20. Februar 2009 verübt. Vor
diesem Zeitpunkt beging er namentlich die Schändung, mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit einem Abhängigen, Pornografie
sowie Betrug und Diebstahl. Nach der Verurteilung vom 20. Februar 2009 machte
er sich insbesondere der einfachen Körperverletzung schuldig (Entscheid, S.
51). Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die mit Zusatzstrafe zum Urteil vom
20. Februar 2009 zu ahnenden Delikte erheblich schwerer wiegen als die nach
Ausfällung jenes Entscheids verübten Straftaten (vgl. Entscheid, S. 51).
2.1.3 Bei der Bemessung der Strafe geht die Vorinstanz von der auf
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe lautenden Strafdrohung des
Tatbestands der Schändung aus. Das Tatverschulden beurteilt sie insgesamt als
schwer, insbesondere auch für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem
Abhängigen (B.Y.________), die mehrfachen sexuellen Handlungen mit der im
Tatzeitpunkt noch nicht zwölfjährigen A.Y.________ und die Straftat der
Kinderpornografie. Teilweise erheblich straferhöhend berücksichtigt sie die
Deliktsmehrheit, die mehrfache Tatbegehung, die Beeinträchtigung hoher
Rechtsgüter, die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen, die
Delinquenz während der Probezeit und während laufender Untersuchungs- und
Gerichtsverfahren sowie die Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers. Die
Vorinstanz hält eine Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens für angemessen.
Aufgrund der leichten bis mittleren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit setzt
sie das schwere Tatverschulden auf ein mittelschweres Verschulden herab und
siedelt die Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens an. Strafmindernd
berücksichtigt sie die teilweise Geständigkeit des Beschwerdeführers. Die
Vorinstanz gelangt im Ergebnis zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 3 ¼
Jahren. Abzüglich der bereits ausgefällten Gefängnisstrafe von 12 Monaten
gemäss Urteil vom 20. Februar 2009 (Grundstrafe) verbleibt eine Zusatzstrafe
von 27 Monaten (Entscheid, S. 52-55).
Die einfache Körperverletzung, welche der Beschwerdeführer nach der
Verurteilung vom 20. Februar 2009 verübte, veranschlagt die Vorinstanz unter
Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten mit einer Freiheitsstrafe von 30
Tagen. Sie reduziert diese Strafe auf 15 Tage, weil eine angemessene Erhöhung
der Zusatzstrafe vorzunehmen sei und diese Erhöhung geringer ausfallen müsse
als bei einer selbstständigen Beurteilung. Die Vorinstanz erachtet daher eine
Freiheitsstrafe von insgesamt 27 ½ Monaten als angemessen (Entscheid, S. 55).

2.2 Die Vorinstanz qualifiziert die Schändung zutreffend als schwerste Tat. Sie
benennt zahlenmässig jedoch keine Einsatzstrafe. Aufgrund ihrer Erwägungen zur
Strafzumessung lässt sich die Bemessung der Einsatzstrafe dennoch hinreichend
nachvollziehen. Mit der Festsetzung einer Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
bei schwerem Verschulden im oberen Bereich des Strafrahmens und einer solchen
im mittleren Bereich bei herabgesetztem Verschulden bringt die Vorinstanz zum
Ausdruck, dass sie bei unbeeinträchtigter Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
für die Schändung allein eine Einsatzstrafe von mehreren Jahren und bei
verminderter Fähigkeit eine solche in der Grössenordnung von zwei Jahren
ausgesprochen hätte. Dieses Strafmass korrespondiert denn auch mit demjenigen
im (aufgehobenen) Urteil vom 15. November 2010. Die Vorinstanz ging bereits
damals - und zwar explizit - von einer Einsatzstrafe für die Schändung von 24
Monaten aus. Aufgrund der vorinstanzlichen Strafzumessungserwägungen lassen
sich auch die Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB und die
Bildung der Gesamtstrafe nachvollziehen. Die Vorinstanz zeigt im angefochtenen
Entscheid die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten auf. Sie begründet
hinreichend, wie sie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet und gibt
an, in welchem Umfang sie diese straferhöhend bzw. strafmindernd
berücksichtigt. Damit legt sie insgesamt nachprüfbar dar, wie sie zur
Gesamtstrafe für die früheren und die neuen Taten von 3 ¼ Jahren gelangt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die Taten, welche am 20. Februar 2009
abgeurteilt wurden, mit einer Straferhöhung von 10 Monaten und die restlichen
Delikten mit einer solchen von 5 ½ Monaten sanktioniert, sind dem angefochtenen
Entscheid nicht zu entnehmen (Beschwerde, S. 8-10). Die Straferhöhung ist
massvoll. Eine Aufteilung nach Tatkomplexen erfolgt nicht. Die Vorinstanz
betrachtet die neu zu beurteilenden Straftaten mit den bereits beurteilten als
ein Ganzes und bewertet die Strafzumessungsfaktoren bei der
Gesamtstrafenbildung nicht separat für Grund- und Zusatzstrafe, sondern
gesamthaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen keine
Bundesrechtswidrigkeit bei der Strafzumessung auf.

2.3 Die Gesamtstrafe von 3 ¼ Jahren erscheint in Anbetracht des Verschuldens
des Beschwerdeführers und der Taten (Sexualdelikte, Betrug, Diebstahl etc.) im
Ergebnis als eher mild. Eine tiefere Strafe käme nicht in Frage und verletzte
Bundesrecht, zumal sich die leicht- bis mittelgradige Verminderung der
Schuldfähigkeit nur auf die Sexualdelikte, nicht aber beispielsweise auf den
Versicherungsbetrug oder den Diebstahl bezieht (Entscheid, S. 54; vgl.
kantonale Akten, Gutachten vom 14. Oktober 2008; act. 833 ff.). Aus diesem
Grund führt der Umstand, dass die Vorinstanz diverse, nur mit Busse zu ahnende
Übertretungen bei der Gesamtstrafenbildung unzulässigerweise straferhöhend
berücksichtigt (Entscheid, S. 52), nicht zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.

3.
Die Anträge auf Reduktion der Strafe, Abweisung der Zivilforderungen sowie
Neubeurteilung der Massnahmeart stellt der Beschwerdeführer einzig für den
Fall, dass der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufgehoben wird und die anschliessende Gehörsgewährung zu Freisprüchen in den
beantragten Punkten (Schändung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind)
führt (Beschwerde, S. 2, 3, 14). Da es bei den Verurteilungen bleibt, ist auf
die Anträge nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Kanton Schaffhausen sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner 2 für deren
Kosten zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsanwalt der Beschwerdegegner 2, Dr. Beat
Keller, mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill