Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.648/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_648/2012 Urteil vom 7. November 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Diebstahl usw.; rechtliches Gehör, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. Mai 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 auf, den Mangel spätestens am 29. Oktober 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist beim Bundesgericht nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. November 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn