Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.648/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_648/2012

Urteil vom 7. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Diebstahl usw.; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. Mai 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, forderte das
Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 auf, den
Mangel spätestens am 29. Oktober 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht
abgeholt. Da er dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen,
gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist
beim Bundesgericht nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn