Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.646/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_646/2012

Urteil vom 12. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug; Willkür, in dubio pro reo, Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 16. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 19. Januar 2012 wegen
Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 140.--. Die
Schadenersatzforderung der A.________ Versicherung verwies es auf den Zivilweg.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'344.10 auferlegte es X.________.
A.b Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von X.________ gegen
diesen Entscheid am 16. August 2012 teilweise gut. Es sprach ihn vom Vorwurf
des Betrugs zulasten der A.________ Versicherung frei und erklärte ihn des
Betrugs zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
schuldig. Zudem nahm es die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'344.10
im Umfang von einem Drittel auf die Staatskasse und entschädigte X.________ für
das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'134.70. Im Übrigen wies es die
Berufung ab. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auferlegte es
vollumfänglich X.________. Eine Parteientschädigung sprach es ihm für das
Berufungsverfahren nicht zu.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ war am 20. Dezember 2005 in einen Strassenverkehrsunfall verwickelt.
Seither litt er an verschiedenen Beschwerden, weshalb ihm vom Arzt eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Ab Mitte April 2007 war er unentgeltlich
zwei bis vier Mal pro Woche für die B.________ AG tätig. X.________ verschwieg
der SUVA den wahren Umfang dieser Tätigkeit und machte am 23. Mai bzw. 12. Juli
2007 gegenüber deren Sachbearbeiter geltend, er helfe einem Bekannten maximal 1
bis 2 Stunden pro Woche bei elektrischen Installationen und technischen
Problemen. Weiter gab er an, er habe Mühe, wenn er zu vielen Sinneseindrücken
ausgesetzt sei. Die SUVA bezahlte für die Monate Juni bis November 2007
Taggelder in der Höhe von Fr. 42'840.30, auf welche X.________ gemäss dem
Obergericht keinen Anspruch hatte.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 16.
August 2012 aufzuheben, ihn freizusprechen und für seine Anwaltskosten zu
entschädigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Anklageschrift genüge den gesetzlichen
Anforderungen nicht.

1.2 Der Anklagegrundsatz ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV
sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK. Er ist zudem in Art. 9 Abs. 1
StPO verankert. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift
möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten
mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Damit
die Anklageschrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information
wahrnehmen kann, hat sie die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte
in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend
konkretisiert sind (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3; 126 I 19 E. 2a; je mit
Hinweisen).

1.3 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vom 19. April 2011
vorgeworfen, in der Zeit nach dem Strassenverkehrsunfall vom 20. Dezember 2005
bis am 31. Dezember 2007 gegenüber den untersuchenden Ärzten, der A.________
Versicherung und der SUVA eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht bzw.
verschwiegen zu haben, dass er in der Lage war, eine Arbeitstätigkeit
auszuüben. Die Anklage geht von einem Deliktsbetrag von Fr. 323'318.36 aus. Die
A.________ Versicherung habe im Irrtum über die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers Haftpflichtforderungen von Fr. 118'157.-- beglichen. Die SUVA
habe aufgrund des gleichen Irrtums Taggelder über Fr. 165'742.80 und
Heilungskosten von Fr. 39'418.56 bezahlt. Die A.________ Versicherung liess den
Beschwerdeführer zwischen April und Oktober 2007 observieren. Die
Anklageschrift äussert sich zum Ergebnis dieser Observierung und legt dar, zu
welchen Aktivitäten der Beschwerdeführer im Einzelnen ohne Anzeichen von
Schmerzen oder anderen Beschwerden in der Lage gewesen sein soll.

1.4 Damit wird der Betrugsvorwurf ausreichend präzise umschrieben. Der
Beschwerdeführer wusste, was ihm vorgeworfen wird. Nicht verlangt werden kann,
dass sich bereits die Anklageschrift im Detail zu den einzelnen Gesprächen mit
den Ärzten und der SUVA äussert. Keine Verletzung des Anklageprinzips kann
zudem darin erblickt werden, dass die Ärzte in der Anklageschrift nicht
namentlich erwähnt werden (vgl. Beschwerde Ziff. 1.4 S. 6).
Schliesslich muss sich die Anklageschrift auch nicht zu allfälligen
Rechtsfragen wie der gesetzlichen Grundlage für eine Aufklärungspflicht äussern
(Beschwerde Ziff. 1.4 S. 6). Sie hat gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO zwar
die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter
Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Eine eigentliche
rechtliche Würdigung der Tatvorwürfe kann aber unterbleiben. Dies ist Aufgabe
des Gerichts, das in seiner rechtlichen Beurteilung frei ist (Art. 350 Abs. 1
StPO; BGE 129 IV 262 E. 2.7; 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine
Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB. Er habe dem SUVA-Mitarbeiter C.________
erklärt, er sei in seiner früheren Tätigkeit als Ausbildner zu 20 % und in
körperlichen Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Damit habe er kundgetan, dass
keine gänzliche Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Aufgrund dieser Aussagen wäre
es an der SUVA gewesen, nachzufragen und entsprechende Abklärungen zu tätigen.
Wenn sie den Fall trotzdem bis Ende 2007 weiterbetreut habe, sei ihm dies nicht
anzulasten.
Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, da sie erkläre, es spiele keine
Rolle, ob er in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht arbeitsunfähig gewesen
sei, um sich mit seinen umfangreichen Ausführungen dazu nicht auseinandersetzen
zu müssen. In der Folge gehe sie jedoch klar von seiner Arbeitsfähigkeit aus.
Aktenwidrig sei zudem die Feststellung, die SUVA hätte in Kenntnis der wahren
Sachlage keine oder eine stark verminderte Versicherungsleistung ausgerichtet.
Aus den Akten ergebe sich ohne Weiteres, dass die Zahlungen per 18. Dezember
2007 nicht wegen der angeblichen Arbeitsfähigkeit eingestellt wurden, sondern
mangels Adäquanz. Von einem unrechtmässigen Leistungsbezug sei keine Rede. Die
Vorinstanz gebe die Aussagen des Zeugen C.________ falsch wieder. Dieser habe
ausdrücklich offen gelassen, ob überhaupt und in welchem Umfang eine
Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
erweise sich auch aufgrund der Aussagen des Firmeninhabers der B.________ AG,
D.________, als offensichtlich unhaltbar. Er habe während der Zeit bei der
B.________ AG den Tramalentzug durchgeführt. D.________ habe unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht, dass er (der Beschwerdeführer) als Mitarbeiter nicht
tragbar gewesen sei und seine Arbeit keinen Leistungswert gehabt habe. Die
Vorinstanz sei zudem mit keinem Wort auf sein Argument eingegangen, wonach er
bei der B.________ AG sehr unqualifizierte Tätigkeiten ausgeführt habe, die ihm
gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht zumutbar gewesen wären.
Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, der Deliktsbetrag von Fr.
42'840.30 beziehe sich auf die vollen Taggeldzahlungen. Bei stark verminderten
oder bloss reduzierten Versicherungsleistungen - wovon die Vorinstanz ausgehe -
hätte der Schaden in keinem Fall Fr. 42'840.30 betragen.

2.2 Die Vorinstanz erwägt, nicht zu klären sei, ob der Beschwerdeführer im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne arbeitsunfähig war oder nicht, d.h. ob er
zu Recht Taggelder bezog. Dafür seien die Behörden der Versicherungsjustiz
zuständig. Was in solchen Verfahren entschieden werde, sei für das Obergericht
nicht bindend. Vorliegend interessiere einzig, ob der Beschwerdeführer die am
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligten Personen arglistig
getäuscht und so zu schädigenden Vermögensdispositionen veranlasst habe. Was
der Beschwerdeführer demnach im Zusammenhang mit der Frage der Arbeitsfähigkeit
vorbringe, könne unbeachtet bleiben (Urteil E. 5.1.1.3.3 S. 13).
Die Angaben des Beschwerdeführers seien ungenau gewesen und an den realen
Verhältnissen vorbeigegangen. Indem er weder C.________ noch den Ärzten
wahrheitsgetreu über seine Tätigkeit bei der B.________ AG berichtete, habe er
für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit relevante Tatsachen unterdrückt,
und bei diesen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen.
Auch die Aussage, er habe Mühe, wenn er zu vielen Sinneseindrücken ausgesetzt
sei, erscheine in Anbetracht der observierten Tätigkeiten als zweifelhaft und
unvollständig (Urteil E. 5.1.1.3.4 S. 13-15). C.________ habe nie Anlass
gehabt, die Aussagen des Beschwerdeführers infrage zu stellen. Dies auch nicht,
als jener davon gesprochen habe, er sei - theoretisch - körperlich zu 50 %
arbeitsfähig. Die Erwähnung der - grundsätzlichen - körperlichen
Arbeitsfähigkeit habe im Kontext der gesamten Schilderungen des
Beschwerdeführers verschwindend wenig Platz eingenommen (Urteil E. 5.1.2.2 S.
16 f.). C.________ sei einem Irrtum unterlegen, da er davon ausgegangen sei,
der Beschwerdeführer übe keine regelmässige Tätigkeit bei einem Unternehmen aus
(Urteil E. 5.1.3 S. 17). Die SUVA hätte in Kenntnis der wahren Sachlage keine
oder betragsmässig zumindest stark verminderte Versicherungsleistungen
ausgerichtet. Dies zeige sich am Umstand, dass sie bei Bekanntwerden der
observierten Tatsachen ihre Zahlungen sofort eingestellt habe. Auch C.________
habe dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Die
Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit durch den Hausarzt, Dr. E.________, sei
für die SUVA keineswegs zwingend massgebend und nur eines von verschiedenen
Entscheidkriterien. Die Frage der Arbeitsfähigkeit bemesse sich nicht nach der
Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Angesichts der dokumentierten Arbeiten hätte die
SUVA weitere Abklärungen treffen lassen. Das Verschweigen dieser Arbeiten durch
den Beschwerdeführer habe bei der SUVA zu einer Fehlvorstellung und zur
Ausrichtung von Versicherungsleistungen geführt (Urteil E. 5.1.4.2 S. 18 f.).
Der Beschwerdeführer habe anfänglich tatsächlich Beschwerden gehabt, die
Heilungs- und Therapiekosten verursacht hätten. Die Deliktssumme umfasse
lediglich die ab Juni 2007 geleisteten Taggelder von Fr. 42'840.30, auf welche
der Beschwerdeführer keinen Anspruch gehabt habe (Urteil E. 5.1.5 und 5.1.6 S.
19 f.).

2.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff
der Willkür BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Dem Grundsatz in dubio pro
reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124
IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.
2.4.2 Ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setzt eine schädigende
Vermögensdisposition des Getäuschten voraus (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b; 126 IV
113 E. 3a). Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn
der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere
auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Die
Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen
Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für
Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen). Ein
Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese
Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte
liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts
kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des
Observationsmaterials liefern (Urteil 8C_521/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.1
mit Hinweisen). Dies muss auch gelten, wenn es um eine strafrechtliche
Verurteilung wegen angeblich zu Unrecht bezogener Sozialversicherungsleistungen
geht.
2.4.3 Erforderlich ist sodann ein Motivationszusammenhang zwischen der
Täuschung bzw. dem Irrtum und der Vermögensdisposition, d.h. der Ausrichtung
der Versicherungsleistungen (vgl. BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a).
Entscheidend ist, wie die beigezogenen Ärzte und der betroffene Sachbearbeiter
der SUVA entschieden hätten, wenn der Versicherte seiner Auskunftspflicht
vollumfänglich nachgekommen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die SUVA
bei der Frage, ob Taggeldzahlungen auf einen gewissen Zeitpunkt eingestellt
werden, über einen Ermessensspielraum verfügt. Der Strafrichter darf sein
Ermessen nicht anstelle desjenigen des Sozialversicherers setzen.
2.5
2.5.1 Unverständlich ist, weshalb die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, die
sozialversicherungsrechtliche Arbeitsfähigkeit sei nicht zu prüfen. Sie wäre
vielmehr verpflichtet gewesen, sich mit den rechtlichen Voraussetzungen für die
Einstellung der Taggeldzahlungen eingehend auseinanderzusetzen. Dies umso mehr,
als sie sich auf keinen Entscheid der SUVA stützen konnte, wonach Taggelder zu
Unrecht bezogen wurden. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass
die SUVA die Taggeldzahlungen per 18. Dezember 2007 mit der Begründung
einstellte, seine derzeit noch behaupteten Beschwerden seien organisch nicht
hinreichend nachweisbar und deren Adäquanz sei zu verneinen (Akten SUVA, Urk.
122). Rückerstattungsansprüche machte sie gegenüber dem zahlungsfähigen (kant.
Akten, Urk. 672) und in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer scheinbar nie
geltend. Sie kam vielmehr auch nach Einstellung der Taggelder bis im Jahre 2009
noch für Heilungskosten auf (kant. Akten, Urk. 296). C.________ gab vor
Bezirksgericht unmissverständlich zu Protokoll, die Taggelder wären mangels
Adäquanz auch ohne Kenntnis der Observation spätestens Ende 2007 eingestellt
worden (kant. Akten, Urk. 664).
Die Vorinstanz stellt auf keine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab,
sondern zieht aus dem Observationsbericht ihre eigenen Schlüsse, was gemäss
Rechtsprechung bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der Regel nicht
zulässig ist (oben E. 2.4.1). Bezüglich der Feststellung, die SUVA hätte die
Taggelder in Kenntnis der observierten Tätigkeiten und Fähigkeiten des
Beschwerdeführers ab Juni 2007 gekürzt oder eingestellt, gibt sie die
Zeugenaussagen des betroffenen Sachbearbeiters der SUVA, C.________,
offensichtlich unzutreffend wieder. Dieser machte entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz nicht geltend, Sozialversicherungsleistungen seien als Folge einer
Täuschung zu Unrecht erfolgt, sondern liess diese Frage vielmehr offen, wobei
er betonte, "Anwesenheit sei nicht gleich Leistungsfähigkeit" (kant. Akten,
Urk. 664). Dr. E.________ bestätigte die Arbeitsunfähigkeit, selbst nachdem er
vom Observationsbericht Kenntnis genommen hatte (kant. Akten, Urk. 654 f.;
Urteil E. 5.1.4.2 S. 18). Vorliegend geht es offensichtlich um einen Grenzfall.
Einerseits ist unklar, ob der Beschwerdeführer für die Zeit von April bis
November 2007 im sozialversicherungsrechtlichen Sinne arbeitsfähig war.
Andererseits kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die SUVA und die Ärzte
über seine wahren Fähigkeiten vollständig im Unklaren gelassen. Die
vorinstanzliche Begründung, wonach von einer irrtumsbedingten
Vermögensdisposition der SUVA auszugehen ist, hält vor Bundesrecht nicht Stand.
2.5.2 Die Vorinstanz hält für möglich, dass die SUVA in Kenntnis der wahren
Sachlage lediglich betragsmässig stark verminderte bzw. reduzierte
Versicherungsleistungen ausgerichtet hätte (Urteil E. 5.1.4.2 S. 18 und E.
5.2.2 S. 20). In der Folge geht sie dennoch von einem Deliktsbetrag von Fr.
42'840.30 aus, was den vollen Leistungen für die Monate Juni bis November 2007
entspricht (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24, auf welches die Vorinstanz
verweist, Urteil E. 5.1.5.2 S. 19 f.). Der Beschwerdeführer macht zu Recht
geltend, der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt widersprüchlich.

2.6 Die Rügen des Beschwerdeführers sind begründet. Damit braucht auf die
weiteren Einwände im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf (betreffend etwa die
fehlende Arglist, die Tragweite von Art. 28 ATSG sowie die unrechtmässige
Bereicherungsabsicht) nicht eingegangen zu werden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, er habe im Kosten- und
Entschädigungspunkt mit seiner Berufung obsiegt, da die Vorinstanz die
erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten neu verlegt habe. Die Vorinstanz
habe ihm in Verletzung von Art. 428 StPO dennoch die gesamten
zweitinstanzlichen Gerichtskosten auferlegt. Zudem wäre ihm für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen.

3.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt
eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren
Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird
(Art. 428 Abs. 2 StPO). Für die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren gelten
die Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Art. 436 Abs. 2 StPO bestimmt
zusätzlich, dass die beschuldigte Person auch Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung für ihre Aufwendungen hat, wenn weder ein vollständiger oder
teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, sie aber in
andern Punkten obsiegt.

3.3 Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, in einem von
zwei Anklagepunkten sei ein Freispruch erfolgt. Er sei nur im Umfang eines
Fünftels der eingeklagten Schadenssumme schuldig gesprochen worden. Die volle
Kostenauflage verstosse gegen Art. 426 und 429 StPO (vgl. Plädoyernotizen S.
10). Anders als das Bezirksgericht auferlegte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer nur zwei Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und
sprach ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr.
3'134.70 zu. Damit hiess sie die Berufung im Kosten- und Entschädigungspunkt
gut. Die teilweise Gutheissung der Berufung bezieht sich entgegen der
Auffassung der Vorinstanz (Urteil E. 8.1 S. 21) nicht bloss auf eine
redaktionelle Ergänzung des Dispositivs.

3.4 Die Vorinstanz stellt für die volle Kostenauflage im Berufungsverfahren auf
Art. 428 Abs. 1 StPO ab. Sie begründet ihren Entscheid damit, der
Beschwerdeführer sei im Hauptpunkt - der Schuldfrage - unterlegen. Mit der
gleichen Begründung verweigert sie auch die Parteientschädigung (Urteil E. 8.1
und 8.2 S. 21). Damit verkennt sie, dass die beschuldigte Person im
Berufungsverfahren gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO auch Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat, wenn sie in einem Nebenpunkt obsiegt (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1332).
Gleiches gilt unter dem Vorbehalt von Art. 428 Abs. 2 StPO grundsätzlich für
die Kostenauflage (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt begründet.

4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton Aargau hat ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld