Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.643/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_643/2012

Urteil vom 11. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei;
Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 13. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.X.________ am 16. April 2010
wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Geldwäscherei, Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts, Verletzung der
Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln
zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu
Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 160.--.
A.b Auf Appellation von A.X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons
Solothurn am 13. August 2012 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und
Strafpunkt bzw. stellte die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche
fest.
Dem Urteil liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde:
Ab September 2005 führte A.X.________ im Auftrag von C.________ zahlreiche
Herointransporte nach Genf aus, wo sie die Droge an Dritte verkaufte. Nachdem
C.________ am 9. Dezember 2006 verhaftet und am 17. Dezember 2006 nach Albanien
ausgeschafft worden war, übernahm sie bis zu dessen Rückkehr am 18. Februar
2007 selber die Organisation des Heroins und der Treffen in Genf, während sie
ihren Vater B.X.________ als Kurier einsetzte. Als Drogenumschlagplatz nutzten
C.________ und A.X.________ eine von B.X.________ gemietete Wohnung in
Trimbach. Am 19. Februar 2007 erwarb A.X.________ im Zusammenwirken mit
C.________ im Raum Rapperswil drei Kilogramm Heroin, welches sie in die Wohnung
in Trimbach verbrachte. Insgesamt war A.X.________ an der Umsetzung von rund 40
kg Heroingemisch beteiligt. Die Erlöse aus dem Drogenhandel brachte sie selber
bzw. liess sie durch Dritte ausser Land bringen.

B.
A.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 13. August
2012 teilweise aufzuheben, sie in verschiedenen Anklagepunkten vom Vorwurf der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie von der
Anklage der Geldwäscherei freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von
maximal 36 Monaten, davon 30 Monate bedingt, zu verurteilen. Eventualiter sei
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie
ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus,
sämtliche in der Anklageschrift erwähnten Fahrten nach Genf hätten dem
Drogentransport gedient. Teilweise hätten sie sich auch zwecks Geldeintreibung
oder für den Transport von Personen oder anderen Gütern nach Genf begeben.
Nicht bewiesen sei, dass die Drogentransporte jeweils mindestens 500 Gramm
Heroingemisch betrafen. Am 19. Februar 2007 habe sie im Raum Rapperswil eine
Tasche abgeholt. Was der Inhalt dieser Tasche gewesen sei, lasse sich nicht mit
Sicherheit sagen.

1.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür bei der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.
Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305
E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der von der
Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren
vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

1.3
1.3.1 Der Schuldspruch im Anklagepunkt Ziff. 1.6 (Kauf von 3 kg Heroin im Raum
Rapperswil) basiert u.a. auf der willkürfreien Würdigung der Aussagen der
Beschwerdeführerin. Diese beschrieb auf Vorhalt der polizeilichen Erkenntnisse
den Ort, wo sie den Lieferanten getroffen hatte, den Lieferanten und die
Verpackung des Heroins, das sich in einem Plastiksack befunden habe. Sie
bestätigte, dass es sich um 6 Pakete zu 500 Gramm Heroin handelte und dass sie
das Heroin in die Wohnung in Trimbach brachte (Urteil S. 18 f.). Auf die Rüge
der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten, da sie sich mit der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht rechtsgenügend auseinandersetzt.
1.3.2 Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die
vorinstanzlich festgestellten Drogentransporte bzw. -verkäufe nach Genf und die
in diesem Zusammenhang umgesetzte Drogenmenge wendet. Die Vorinstanz stellt
hierfür auf die Ergebnisse der Telefonüberwachungen sowie Geständnisse von
Käufern und der Beschuldigten ab. Die Beschwerdeführerin geht auf die
verfügbaren Beweise und die sorgfältig begründete Beweiswürdigung der
Vorinstanz nicht ein, sondern begnügt sich mit der pauschalen Kritik, die
Vorwürfe seien nicht hinreichend bewiesen. Dies ist im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht zulässig. Weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich falsch und damit willkürlich sein soll, zeigt sie nicht auf.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei lediglich in absolut
untergeordneter Stellung tätig geworden und habe keinerlei Tatherrschaft
gehabt. Ein mittäterschaftliches Handeln falle ausser Betracht. Gehilfenschaft
sei nicht angeklagt.

2.2 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im
Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht
selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Der vorliegend noch anwendbare
Art. 19 Ziff. 1 aBetmG (vgl. BGE 138 IV 100 E. 3.2) umschreibt nahezu alle
Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen. Unterstützende
Tatbeiträge sind daher nicht über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung
oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Als Mittäter zu
bestrafen ist, wer als (untergeordnetes) Mitglied einer Bande auf Geheiss
handelte oder wer in der Organisation nur dienende Stellung einnahm und
Handlungen von untergeordneter Bedeutung vornahm. Gehilfenschaft im Sinne von
Art. 25 StGB liegt lediglich vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat
eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als
selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 und
3.3). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich auch als Mittäter strafbar
macht, wer auf Geheiss einer anderen Person Betäubungsmittel erwirbt,
transportiert, lagert oder verkauft. Ihr Einwand ist unbegründet.

2.3 Die Beschwerdeführerin weicht mit ihrer Rüge zudem von den Feststellungen
der Vorinstanz ab. Diese geht von einem bandenmässigen Handeln aus, wobei
C.________ der Chef war und die Beschwerdeführerin seine rechte Hand. Nach
dessen Ausschaffung habe jene seine Rolle übernommen und die frei gewordene
Stelle als Transporteur in eigener Kompetenz durch ihren Vater ersetzt. Sie
habe nicht nur Kenntnisse der genauen Abläufe der Drogentransporte, sondern
auch der Beschaffung, der Bereitstellung und der einzelnen Abnehmer gehabt
(Urteil S. 14 f. und 34). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenügend
auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein könnte.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen Lagerns von
Heroin. Sie argumentiert, als untergeordnete Handlangerin habe es ihr am
erforderlichen Herrschaftswillen über die gelagerten Drogen gefehlt.

3.2 Die Vorinstanz erwägt, die Wohnung in Trimbach habe C.________ und der
Beschwerdeführerin als Drogenumschlagplatz gedient. Der Vater der
Beschwerdeführerin habe sie auf deren Wunsch gemietet. C.________ habe die
Miete bezahlt. Die Beschwerdeführerin und C.________ hätten je einen Schlüssel
zur Wohnung gehabt (Urteil S. 17). Die Vorinstanz stellt zudem willkürfrei
fest, die Beschwerdeführerin habe keine bloss untergeordnete Stellung gehabt
(oben E. 2.3). Sie war es schliesslich, welche die in Rapperswil erworbene
Droge in die Wohnung in Trimbach verbrachte. Die Beschwerdeführerin weicht auch
in dieser Hinsicht von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab,
weshalb auf ihre Rüge nicht einzutreten ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).

4.
Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da
sich die Vorinstanz zur Tathandlung des Verkaufs in ihrem Urteil nicht äussere.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführerin
die Drogen nicht nur nach Genf transportierte bzw. transportieren liess,
sondern dort auch an Dritte verkaufte.

5.
5.1 Bezüglich des Schuldspruchs wegen Geldwäscherei beanstandet die
Beschwerdeführerin, die Anklageschrift genüge den inhaltlichen Anforderungen
von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und
b EMRK nicht. Sie rügt zudem eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie
habe mit den finanziellen Belangen nichts zu tun gehabt und die ganzen
Einnahmen C.________ abliefern müssen.

5.2 Den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Eine
Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht u.a., wer aus
dem Drogenhandel stammendes Geld ins Ausland verschiebt (vgl. BGE 127 IV 20 E.
2b/cc und 3b; Urteil 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3) oder wer Erlöse
aus einem Betäubungsmittelhandel versteckt (BGE 122 IV 211 E. 2b; 119 IV 59 E.
2e).
5.3
5.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff.
1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklageschrift muss
die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert
sind (BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b mit Hinweisen).
5.3.2 Die Anklageschrift ist bezüglich des Geldwäschereivorwurfs zwar knapp
gehalten. Aber insgesamt genügt sie den gesetzlichen Anforderungen. Der
Beschwerdeführerin wird darin vorgeworfen (S. 11), sie habe in der Zeit
zwischen September 2006 und Februar 2007 einen Teil der Erlöse von mehr als Fr.
900'000.-- aus dem Drogenhandel in Form von Bargeld nach Albanien bzw. in den
Kosovo gebracht oder durch weitere Personen bringen lassen. Damit wird der
Vorwurf in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie bezüglich der
Vereitelungshandlung ausreichend präzise umschrieben. Die Vorinstanz durfte
eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneinen (Urteil S. 11 f.).

5.4 Die Vorinstanz führt aus, in der Wohnung in Trimbach und bei der
Beschwerdeführerin zuhause seien insgesamt drei Drogenabrechnungen über Beträge
von Fr. 155'920.--, Fr. 436'285.-- bzw. Fr. 325'540.-- gefunden worden. Die
Beschwerdeführerin habe zwischen Dezember 2006 und Februar 2007 drei Kurzreisen
in den Kosovo bzw. nach Albanien unternommen, die sich nur mit dem Transport
von Drogenerlösen erklären liessen. Ihre Begründung, sie habe jeweils kurz eine
spezielle orthodoxe Kirche in Albanien besucht, sei nicht glaubhaft. Aus einem
aufgezeichneten Telefongespräch vom 26. Januar 2007 gehe zudem hervor, dass sie
von C.________ angewiesen wurde, einem Jungen EUR 20'000.-- oder 30'000.-- zu
geben, damit ihm dieser das Geld nach Albanien bringen könne (Urteil S. 25).
Gestützt darauf durfte die Vorinstanz willkürfrei für erwiesen annehmen, die
Beschwerdeführerin habe einen Teil des deliktischen Erlöses ins Ausland
verbracht. Deren Einwände gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
erschöpfen sich erneut in einer unzulässigen appellatorischen Kritik (vgl. oben
E. 1.2).

6.
Bei der Strafzumessung greift das Bundesgericht auf Beschwerde in Strafsachen
hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin legt
nicht dar, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten hat
oder von falschen Strafzumessungsgrundsätzen ausgegangen ist. Nicht einzutreten
ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die verlangte Reduktion
des Strafmasses mit den beantragten Freisprüchen begründet und ihren
Ausführungen eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1
BGG; vgl. Beschwerde S. 18).

7.
Die Anträge auf Neuverteilung der Verfahrenskosten und Zusprechung einer
Parteientschädigung begründet die Beschwerdeführerin ebenfalls ausschliesslich
mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht einzutreten.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld