Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.630/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_630/2012

Urteil vom 15. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse
27, 4410 Liestal,
2.  Y.________,
vertreten durch Advokatin Margrit Wenger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Schändung; Willkür, Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter, Anspruch
auf ein faires Verfahren, Aufhebung und Rückweisung (Art. 409 StPO) etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 20. August 2012.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft wirft X.________ mit Anklageschrift vom 20. März 2009
vor, er habe seine Patientin Y.________ am 23. Juni 2006 während einer
osteopathischen Behandlung unsittlich berührt. Er habe ihr zweimal ohne
Vorwarnung den Slip heruntergezogen und die Gesässbacken gestreichelt. Weiter
habe er ihr zwecks eines Therapiegriffs von hinten an den Magen gefasst, wobei
sie sein erigiertes Glied am Rücken habe spüren können. Als sie auf dem Bauch
gelegen sei, habe er ihr die Unterschenkel in Richtung des Gesässes gedehnt.
Dabei habe er ihre Schamlippen berührt und mit den Fingern gespreizt.
X.________ bestreitet einen sexuellen Missbrauch.

B.

 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 14. Februar 2011
im Appellationsverfahren in Bestätigung des Entscheids des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 16. November 2009 wegen Schändung
zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 210.--. Dem Verfahren
betreffend sexuelle Belästigung gab es wegen Verjährung keine weitere Folge.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X.________ am 26. Oktober 2011 gut.
Es hob das kantonsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung
von Konfrontationsbefragungen mit Y.________ und einer weiteren Zeugin und zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_324/2011).
Das Kantonsgericht nahm das Verfahren am 17. November 2011 wieder auf. Am 16.
Dezember 2011 beantragte X.________, die Sache sei gestützt auf Art. 409 StPO
zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht
zurückweisen. Bei der Besetzung des Gerichts sei sicherzustellen, dass weder
Richter noch Gerichtsschreiber an der Urteilsfindung mitwirkten, die bereits an
der ersten gerichtlichen Beurteilung des Falles teilgenommen hätten. Anlässlich
der Verhandlung vom 5. Juni 2012 vor Kantonsgericht machte X.________ geltend,
dass die bereits am ersten Appellationsverfahren mitwirkenden Richter
A.________ und B.________ befangen seien. Am 2. Juli 2012 wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft die Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf
eintrat. X.________ focht diesen Beschluss nicht an.
Am 20. August 2012 fand die Verhandlung zur Neubeurteilung des Falles statt.
Soweit X.________ "vorsorglich" erneut den Ausstand der Richter A.________ und
B.________ wegen Vorbefassung beantragte, verwies ihn das Kantonsgericht auf
den Beschluss vom 2. Juli 2012. Es bestätigte wie schon in seinem ersten
Entscheid das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie die
Verfahrenseinstellung wegen Verjährung. Die Kosten des Appellationsverfahrens,
bestehend aus den Kosten für das erste kantonsgerichtliche Verfahren vom 14.
Februar 2011 und für das Neubeurteilungsverfahren, auferlegte es X.________.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2012 sei aufzuheben, und er sei
vom Vorwurf der Schändung kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei die Sache
gestützt auf Art. 409 StPO und in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG zur
Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den
Fall gemäss den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2011
neu zu beurteilen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Fall gestützt auf Art. 409 StPO zur
Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei
aufzufordern, das Gericht mit unbefangenen Richterinnen und Richtern zu
besetzen. Die Kosten des ersten Appellationsverfahrens seien dem Staat
aufzuerlegen.

D.

 Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragen die
Beschwerdeabweisung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6
Ziff. 1 EMRK und Art. 56 StPO geltend. Der bereits am ersten Berufungsentscheid
mitwirkende Richter A.________ habe anlässlich der zweiten Appellations- bzw.
Berufungsverhandlung als präsidierendes Gerichtsmitglied ausgeführt, es gelte
nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht zu prüfen, ob die erste
kantonsgerichtliche Beweiswürdigung nach den Konfrontationsbefragungen der
Zeuginnen Bestand habe oder nicht. Die von der Verteidigung als wesentlich
erachteten Fragen zur Position des Slips habe der Richter A.________ für nicht
relevant erklärt unter Hinweis darauf, dass das schon im ersten Urteil gestützt
auf das rechtsmedizinische Gutachten entschieden worden sei. Damit habe dieser
Richter anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung seine Voreingenommenheit
deutlich zum Ausdruck gebracht (Beschwerde, S. 10 f. sowie S.13 ff. mit Hinweis
auf das Tonbandprotokoll).

1.2. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen
Garantie des verfassungsmässigen Richters, die in Art. 56 StPO konkretisiert
wird, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken
sachfremder Umstände entschieden wird. Wer einen Ausstandsgrund allerdings
nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, sondern sich auf
ein Verfahren einlässt und den Verfahrensfortgang nicht unterbricht, verwirkt
den Anspruch auf Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters (BGE 138 I 1
E. 2.2 S. 4 mit Hinweisen; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 132 II 485 E. 4.3 S. 496;
Urteil 1B_277/2008 vom 13. November 2008 E. 2.3 spezifisch zu Art. 36 Abs. 1
und Art. 38 Abs. 1 BGG; MARKUS BOOG, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2011, Rz. 8 zu Art. 58 StPO).

1.3. Die im Verfahren vor Bundesgericht erhobene Befangenheitsrüge ist
verspätet. Nach der Überzeugung des Beschwerdeführers trat die Befangenheit des
bereits am ersten Berufungsentscheid mitwirkenden Richters A.________
anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung konkret zu Tage, als dieser
erklärte, es sei nunmehr zu prüfen, ob das erste kantonsgerichtliche
Beweisergebnis nach der Befragung der Zeuginnen noch Bestand habe, und er die
von der Verteidigung für wesentlich eingestuften Fragen zur Position des Slips
der Beschwerdegegnerin 2 unter Hinweis auf das rechtsmedizinische Gutachten und
den ersten Berufungsentscheid als irrelevant bezeichnete.
Der Beschwerdeführer war aufgrund dieser konkreten Äusserungen des fraglichen
Richters nach seinen eigenen Angaben zwar "irritiert", hielt es aber
ausdrücklich weder für angezeigt noch für sinnvoll, unverzüglich einen
Befangenheitsantrag zu stellen (Beschwerde, S. 10, 11 und 16). Sein Vorgehen
begründet er damit, dass er bereits am 16. Dezember 2011 einen solchen Antrag
stellte, den das Kantonsgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2012 abwies, und er
zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 20. August 2012 "vorsorglich" erneut ein
Ausstandsbegehren einreichte. Der erste Befangenheitsantrag bezog sich auf eine
schriftliche Urteilserwägung im Rahmen der Beweiswürdigung des ersten
kantonsgerichtlichen Berufungsentscheids, woraus der Beschwerdeführer eine
Voreingenommenheit der am bisherigen Verfahren mitwirkenden Richter im Hinblick
auf die Neubeurteilung ableitete. Dem zweiten "vorsorglichen" Ausstandsbegehren
lag ebenfalls die (generell-abstrakte) Überlegung zugrunde, die mit der Sache
bereits befassten Richter A.________ und B.________ seien zufolge Vorbefassung
befangen. Die beiden Ausstandsbegehren betrafen somit keineswegs konkrete
Äusserungen des Richters A.________, worin der Beschwerdeführer neu einen
Anschein von Befangenheit sieht. Er hätte aus diesem Grund ohne Verzug ein
Ausstandsbegehren stellen müssen. Das tat er nicht. Er sah vielmehr bewusst
davon ab, wartete das Berufungsverfahren vor Vorinstanz ab und macht den
behaupteten aktuellen Ausstandsgrund erst in seiner Beschwerde an das
Bundesgericht und damit verspätet geltend. Sein Anspruch ist verwirkt. Es
erübrigt sich, auf die materielle Begründung zu dieser Frage einzugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung von Art. 409 StPO. Das
Bundesgericht habe seine Verurteilung aufgehoben und die Angelegenheit wegen
Verletzung des Konfrontationsrechts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Obwohl es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel handle,
der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könne, habe die Vorinstanz die
Sache nicht an die erste Instanz zurückgewiesen. Dieses Vorgehen führe zu einem
Instanzenverlust und sei nicht fair im Sinne von Art. 6 EMRK (Beschwerde, S.
17-19).

2.2. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO weist das Berufungsgericht die Sache an das
erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren
wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden
können. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen
Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung
der Parteirechte unumgänglich erscheint (Urteile 6B_512/2012 vom 30. April 2013
E. 1.3.2 sowie 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinweisen;
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1318 1085 ff. Ziff. 2.9.3.3).

2.3. Mit dem Rückweisungsentscheid 6B_324/2011 ordnete das Bundesgericht die
Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit den Belastungszeuginnen und
damit zusätzliche Beweiserhebungen an. Es erwog, der Beschwerdeführer habe
während des gesamten Verfahrens keine Gelegenheit erhalten, den Einvernahmen
wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen. Dadurch habe er weder den
präzisen Wortlaut der Aussagen noch die Reaktion, den Gesichtsausdruck oder die
Körpersprache der Beschwerdegegnerin 2 wahrnehmen können. Das Fragerecht des
Beschwerdeführers sei auch bei den Einvernahmen der Zeugin C.________ verletzt
worden. Eine Wiederholung der Befragungen sei zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs geboten.

2.4. Die beiden Belastungszeuginnen erschienen zur Neubeurteilungsverhandlung
vor Vorinstanz, um sich den Fragen des Beschwerdeführers direkt zu stellen und
diese zu beantworten. Der Verteidiger und der Beschwerdeführer machten von
ihrem Fragerecht Gebrauch (vgl. Protokoll der Befragung der Belastungszeuginnen
vom 20. August 2012).

2.5. Die Verletzung des Konfrontationsrechts im erstinstanzlichen Verfahren ist
unter den gegebenen Umständen kein im Sinne von Art. 409 StPO wesentlicher
Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Dem
Beschwerdeführer waren die Angaben der Belastungszeuginnen schon vor erster
Instanz bekannt und er konnte bereits damals dazu Stellung nehmen. Überdies
hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers sowohl im Untersuchungsverfahren
(act. 231 ff.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz
(act. 531 ff., act. 541 ff.) die Möglichkeit, Fragen und Ergänzungsfragen an
die Beschwerdegegnerin 2 zu stellen. Die Vorinstanz konnte das Beweisverfahren
deshalb in Anwendung von Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO ohne Weiteres ergänzen und
den beanstandeten Verfahrensmangel durch Nachholen der Konfrontationen heilen
( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009,
Art. 389 Rz. 4 sowie Art. 409 Rz. 6; MARKUS HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 409 Rz.
5). Von einer Rückweisung an die erste Instanz durfte sie vor diesem
Hintergrund ohne Rechtsverletzung absehen. Eine solche war zur Wahrung der
Parteirechte nicht erforderlich, zumal es den Anforderungen an ein "fair trial"
im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK genügt, dass die beschuldigte Person
oder die Verteidigung im Laufe des Verfahrens einmal eine angemessene und
geeignete Gelegenheit erhält, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen
(BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; 125 I 127
E. 6b und 6c/cc; 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen; siehe auch WOLFGANG
WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, Art. 147 Rz. 13).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze die
Unschuldsvermutung, würdige die Beweise willkürlich und verstosse gegen den
Grundsatz der Verfahrensfairness (Beschwerde, S. 20-28).

3.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht auferlegt, seine Unschuld zu
beweisen. Sie hat auch sonst nicht gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK verstossen (dazu BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 127 I 38 E. 2a/b, mit
Hinweisen). Der Sache nach handelt es sich bei den Vorbringen des
Beschwerdeführers um reine Sachverhalts- und Willkürrügen. Das ist auch der
Fall, soweit dieser das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 BV
als verletzt rügt.
Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid
Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch
stehen (zum Begriff der Willkür vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2;
je mit Hinweisen). Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt das Sachgericht einen
erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur
ein, wenn es diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser
Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Eine Rüge muss klar und substanziiert
begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für erstellt. Sie würdigt
die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der Zeugin C.________ sowie das
rechtsmedizinische Gutachten. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2
qualifiziert sie als konstant, in sich stimmig, lebendig und detailreich. Die
Ausführungen zur Position ihrer Beine seien authentisch. Sie habe deren
Anwinkeln durch den Beschwerdeführer in unterschiedlichen Worten wiederholt
inhaltlich übereinstimmend beschrieben. Dass sie diesen Punkt in ihren ersten
Schilderungen noch nicht erwähnt habe, wirkt sich nach der Vorinstanz nicht auf
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Es handle sich vielmehr um eine
natürliche nachträgliche Ergänzung des Sachverhalts. Dass der von der
Beschwerdegegnerin 2 geschilderte Übergriff technisch durchaus möglich ist, und
zwar unabhängig von der Position ihrer Beine (angewinkelt oder ausgestreckt)
oder ihres Slips (teilweise oder vollständige Bedeckung des Schambereichs),
ergibt sich nach der Vorinstanz auch aus dem Gutachten. Für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sprächen überdies die Schilderungen der
Zeugin C.________. Dass gerade zwei Patientinnen unabhängig voneinander die
Behandlung resp. einzelne Behandlungsschritte des Beschwerdeführers falsch
interpretierten, sei ausgeschlossen. Ein Motiv für eine Falschaussage sei nicht
ersichtlich (Entscheid, S. 13-24).

3.4.

3.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt, begründet
keine Willkür. Das betrifft insbesondere seine Vorbringen zur Würdigung der
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde, S. 20-25). Dass diese zwei
"diametral unterschiedliche" Sachverhaltsversionen schildert, ist nicht
ersichtlich. Zwischen dem "Spreizen" oder "Auseinanderziehen" der Schamlippen
"mit dem Daumen und Zeigefinger" bzw. "mit den Fingern" ist kein relevanter
Unterschied erkennbar. Daraus ableiten zu wollen, es könne nicht von konstanten
und kohärenten Aussagen gesprochen werden, ist abwegig. Der Beschwerdeführer
legt mit seinen Ausführungen lediglich die eigene Sicht der Dinge dar.
Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar wären, zeigt
er nicht auf. Das gilt auch für seine weitere Vorbringen zur vorinstanzlichen
Würdigung des Kerngeschehens. Darauf ist nicht einzutreten.

3.4.2. Unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz verkenne mit ihren
Ausführungen zur Pseudoerinnerung, worum es bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
gehe (Beschwerde, S. 25 f.). Die Vorinstanz analysiert die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 einlässlich, wobei sie deren Entstehung und Entwicklung
sorgfältig rekonstruiert und Hinweise auf suggestive Störeinflüsse
nachvollziehbar ausschliesst. Sie erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin
2 willkürfrei als erlebnisbasiert. Diese Folgerung der Vorinstanz findet eine
zusätzliche Stütze in den ebenfalls ohne Willkür als glaubhaft beurteilten
Schilderungen der Zeugin C.________. Hierüber lässt sich der Beschwerdeführer
mit keinem Wort aus.

3.4.3. Dass die Vorinstanz unzutreffende Schlüsse aus dem rechtsmedizinischen
Gutachten vom 5. November 2010 zieht (vgl. Beschwerde, S. 27 f.), ist ebenfalls
nicht ersichtlich. Die Gutachter führen aus, die Schamregion einer auf dem
Bauch liegenden Frau sei für die Finger einer Hand erreichbar, unabhängig
davon, ob diese vom Slip teilweise oder vollständig bedeckt sei (kantonale
Akten, Gutachten S. 6). Darauf stellt die Vorinstanz ohne Willkür ab. Dass die
Rechtsmediziner es für "naheliegend" erachten, "dass der Schambereich vom Slip
bedeckt gewesen" sei, lässt sich dem Gutachten hingegen nicht entnehmen (so
aber Beschwerde, S. 28). Die darauf aufbauende Kritik des Beschwerdeführers
geht an der Sache vorbei. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Slipposition in Bezug auf die ihm vorgeworfene Berührung des Intimbereichs der
Beschwerdegegnerin 2 eine Rolle spielen könnte. Davon geht auch die Vorinstanz
aus. Von einem "Nichtentscheid einer rechtserheblichen wichtigen
Sachverhaltsfrage" kann ebenso wenig gesprochen wie von einem "Verstoss gegen
das Rechtsverweigerungsverbot" (Beschwerde, S. 27). Auf die weiteren
Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang braucht nicht
eingegangen zu werden.

3.4.4. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Sie stellt den
bestrittenen Sachverhalt minutiös fest und leitet daraus ein vertretbares
Beweisergebnis ab, das der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht in Frage zu
stellen vermag.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kostenentscheid. Die Vorinstanz
auferlege ihm nicht nur die Verfahrenskosten von Fr. 6'500.-- und die
ausserordentlichen Kosten für das erste Berufungsverfahren vom 14. Februar
2011, sondern auch die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren vom 20. August
2012 in der Höhe von Fr. 12'000.--. Richtigerweise könnten ihm nur die Kosten
des korrekt durchgeführten Verfahrens in Rechnung gestellt werden (Beschwerde,
S. 19 f.).

4.2. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten der
Neubeurteilung vom 20. August 2012. Die Gerichtsgebühr setzt sie auf Fr.
12'000.-- fest, weil die Verhandlung vom 5. Juni 2012 wegen des
Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers habe abgebrochen werden müssen und
die Verhandlung vom 20. August 2012 zufolge Befragung der Zeuginnen lange
dauerte (Entscheid, S. 25 f.). Die Vorinstanz überbindet dem Beschwerdeführer
auch die gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für das erste
kantonsgerichtliche Verfahren. Sie begründet dies damit, dass sich die
Instruktion (insbesondere das Einholen des rechtsmedizinischen Gutachtens vom
5. November 2010), die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung vom 14.
Februar 2011 sowie die schriftliche Begründung des ersten Urteils für die
Neubeurteilung vom 20. August 2012 nicht als nutzlos erwiesen hätten
(Entscheid, S. 26 f.).

4.3. Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz,
wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). So
gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines
Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und
Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und daher
zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E.
4.4.1 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, Art. 426 N 1; DERS.,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N 1782). Hingegen können
der beschuldigten Person nicht die Kosten auferlegt werden, welche die
Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte
Verfahrenshandlungen verursachten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die
angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat
( NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N.
1784, S. 817, Fn 52; so schon BGE 133 IV 187 E. 6.3 im Zusammenhang mit Art.
172 Abs. 1 Satz 1 aBStP) und können der beschuldigten Person nicht auferlegt
werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde einen
materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, welcher im
Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern
Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (Urteil 1B_28/2010 vom 17.
Februar 2010 E. 2.2.2 und E. 3; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 609, Rz. 1726THOMAS DOMEISEN, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 426 Rz. 15; ;
s.a. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2005, § 108,
S. 562, N. 11).

4.4. Der angefochtene Kostenentscheid trägt diesen Grundsätzen keine Rechnung.
Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Verlegung der Kosten nicht, dass das
Bundesgericht den ersten Berufungsentscheid vom 14. Februar 2011 aufgrund der
Missachtung des Konfrontationsrechts und damit wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs aufhob. Dass die Berufungsverhandlung zu wiederholen und ein neuer
Berufungsentscheid zu fällen und zu begründen war, hat folglich nicht der
Beschwerdeführer, sondern die Vorinstanz zu verantworten. Die unmittelbar aus
diesem Verfahrensmangel resultierenden ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten können ihm in Anwendung des Verursacherprinzips nicht überbunden werden.
Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ungeachtet dieses Umstands und ohne
entsprechende Kostenausscheidung die gesamten ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten des ersten kantonsgerichtlichen Verfahrens vom 14.
Februar 2011 auferlegt, verletzt sie Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Das ist
namentlich der Fall, soweit sie ihm den Aufwand für die Vorbereitung und
Durchführung der ersten Berufungsverhandlung sowie für die schriftliche
Begründung des ersten Urteils kostenmässig in Rechnung stellt (vgl. Entscheid,
S. 26). Die Beschwerde ist insofern begründet.
Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für das
Neubeurteilungsverfahren vom 20. August 2012 überbindet, ist im Grundsatz
hingegen korrekt. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Nicht zulässig ist
allerdings, dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr zu Lasten des
Beschwerdeführers mit der Begründung erhöht, die Verhandlung vom 5. Juni 2012
habe wegen seines Befangenheitsantrags abgebrochen werden müssen. Der
Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass er das Ausstandsbegehren -
im Hinblick auf die Neubeurteilung - bereits am 16. Dezember 2011 stellte (s.a.
Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2012). Der Verhandlungsabbruch vom
5. Juni 2012 war mithin nicht Folge eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers,
sondern ist auf ein Versäumnis der Vorinstanz zurückzuführen. Die daraus
resultierenden Kosten können dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden. Die
Beschwerde erweist sich auch insofern als begründet.

5.

 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung der Kostenregelung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2012 aufgehoben. Die
Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung des Kostenpunkts an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 750.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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