Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.627/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_627/2012

Urteil vom 18. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB); Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 1.
Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.

 X.________ nahm am 30. Dezember 2005 von Y.________ und einer ihm unbekannten
Frau A.________ im B.________ in C.________ die Summe von Fr. 15'000.--
entgegen, welche aus einem bandenmässigen Kokainhandel stammte. Gleichentags
wechselte er das Geld auftragsgemäss bei drei verschiedenen Banken in Euro
(D.________, E.________ AG und F.________ AG in G.________). Er kehrte zum
B.________ zurück und übergab das Geld A.________.

B.

 Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ am 1. Dezember 2011 wegen
Geldwäscherei. Gleichzeitig sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen Förderung
der Prostitution und des mehrfachen Menschenhandels frei. Es bestrafte ihn mit
einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit
von zwei Jahren.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf
der Geldwäscherei freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

 Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die
Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem
Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 IV 255 E. 3a S. 261; je
mit Hinweis). Eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB
begeht unter anderem, wer aus dem Drogenhandel stammendes Geld in eine andere
Währung umtauscht (Urteil 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Strafbar ist
die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die
Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E.
6.1 S. 191 mit Hinweisen).

1.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer
die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der
Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

 Der Geldwäscher muss wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem
Verbrechen respektive (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre) aus einer
schweren Straftat herrühren. Es genügt, dass der Geldwäscher die Umstände
kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbrecherischen
Vortat. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine
bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er aus
Gleichgültigkeit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld
könnte aus einer Verbrechensvortat stammen (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.;
Urteil 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. Jürg-Beat
Ackermann, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und
Geldwäscherei, Bd. I, 1998, § 5 N. 397 f.). Wenn der Geldwäscher mit einiger
Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen
handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht
erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich
leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist
der Tatbestand nicht erfüllt ( Ackermann, a.a.O., § 5 N. 393 und 398).

2.
Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der
Geldwäscherei erfüllte, indem er den Barbetrag von Fr. 15'000.-- in Euro
wechselte. Das aus dem bandenmässig betriebenen Kokainhandel stammende
"schmutzige" Geld wurde durch die neue Währung "gewaschen" und für eine
Weiterverwendung verfügbar gemacht (vgl. BGE 119 IV 59 E. 2b S. 62). Dies wird
vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Beschwerde S. 4). Er macht
geltend, den wahren Ursprung des Geldes nicht gekannt und den subjektiven
Tatbestand nicht erfüllt zu haben.

2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf
die Herkunft des Geldes misstrauisch gewesen und habe ein ungutes Gefühl
gehabt. Gleichwohl habe er, wie von Y.________ empfohlen, den Betrag bei drei
verschiedenen Banken umgetauscht. Durch sein ungutes Gefühl beim Wechseln habe
er mindestens in Kauf genommen, dass das Geld aus einem schwerwiegenden Delikt
stammen könnte. Zudem habe die aussergewöhnliche Art und Weise des Geldwechsels
bei drei Geldinstituten am gleichen Tag nicht anders verstanden werden können,
als dass damit die ursprüngliche Währung nicht mehr nachvollzogen werden könne
(Entscheid S. 96).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die fragliche Handlung ausgeführt
im Glauben, diese stünde im Zusammenhang mit dem Versuch der
Steuerhinterziehung. Seine Aussage vor Vorinstanz sei glaubhaft. Er habe
gewusst, dass Y.________ in seinen Massagesalons ausländische Frauen ohne
Arbeitsbewilligung beschäftigt habe. Deshalb habe er angenommen, er müsse für
die ihm unbekannte Frau unversteuerte Einnahmen aus der Prostitution wechseln.
Es seien keine Hinweise oder Beweise vorhanden, dass er die wahre Herkunft des
Geldes gekannt habe. Er habe zwar gewusst, dass Y.________ im Rotlichtmilieu
tätig gewesen sei, nicht aber, dieser könnte "indirekt in Drogengeschäfte
involviert sein". Sein ungutes Gefühl stelle kein ausreichendes Indiz dar, dass
er mit dem Ursprung des Geldes aus einer schweren Straftat ernstlich gerechnet
und diesen in Kauf genommen habe. Dieser Vorwurf sei eine blosse Spekulation.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine willkürliche Beweiswürdigung (Art.
9 BV; Beschwerde S. 5 ff.).

2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere
Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür
überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen
der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.
mit Hinweisen).

 D ie vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).

 Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge
prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der
Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet,
dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136
I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

2.4. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, war die Art und Weise des Geldwechsels
bei drei verschiedenen Banken am selben Tag aussergewöhnlich. Bereits dieses
eher umständliche Vorgehen respektive die entsprechenden Instruktionen von
Y.________ mussten den Beschwerdeführer in Bezug auf die Herkunft des
Barbetrages misstrauisch stimmen und taten es auch. Dazu kommt, dass der
Beschwerdeführer das Geld von einer ihm unbekannten Frau erhalten hatte.
Aufgrund dieser Umstände hat er nach den willkürfreien Feststellungen der
Vorinstanz in Kauf genommen, dass der Betrag von Fr. 15'000.-- aus einem
Verbrechen herrührte.

 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Vorinstanz stellt nicht fest, er habe sichere Kenntnis vom bandenmässig
betriebenen Kokainhandel gehabt und mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Rüge
der willkürlichen Beweiswürdigung geht diesbezüglich an der Sache vorbei. Die
(soweit erkennbar erstmalige) Behauptung des Beschwerdeführers am 21. November
2011 vor Vorinstanz betreffend die vermeintliche Steuerhinterziehung vermag ihn
im Übrigen nicht zu entlasten. Soweit er argumentiert, auch ein Geldwechsel zu
legalen Zwecken erfolge regelmässig in kleineren Stückelungen bei verschiedenen
Banken, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zitiert unter anderem die
bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2006. Der
Beschwerdeführer "habe Y.________ gefragt, was es mit dem Geldwechsel auf sich
habe. Er habe aber von ihm die Antwort erhalten, die Frau mache irgendwelche
Geschäfte und das sei nichts für ihn" (Entscheid S. 86). Der Beschwerdeführer
war nach eigenen Angaben ein langjähriger Freund und Vertrauter von Y.________.
Er wusste, dass dieser im Rotlichtmilieu tätig war und in seinen Massagesalons
ausländische Frauen ohne Arbeitsbewilligung arbeiteten (Beschwerde S. 5 und 7).
Es ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass
Y.________ dem Beschwerdeführer die Hintergründe des Umtauschs verschwiegen
hätte, wären damit tatsächlich einzig steuerrechtliche Motive verfolgt worden.
Mithin ist nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer die vage Erklärung
seines Freundes im behaupteten Sinn verstanden haben will. Selbst wenn dem
Beschwerdeführer versichert worden wäre, es handle sich beim fraglichen Betrag
von Fr. 15'000.-- um sauberes Geld respektive um Einnahmen aus Schwarzarbeit,
hätte sich der Beschwerdeführer angesichts der Umstände nicht mit einer solchen
Erklärung begnügen dürfen. Diese hätte die begründeten Zweifel an der
deliktischen Herkunft nicht zerstreuen können. Entsprechende Erklärungsversuche
wurden hingegen nicht gemacht, sondern der Beschwerdeführer hatte über den
tatsächlichen Ursprung der Gelder nur eine mehrdeutige und damit keine
verlässliche Antwort erhalten. Schliesslich ist kein vernünftiger Grund
ersichtlich, warum Y.________ den Beschwerdeführer nach C.________ hätte
bestellen und diesen instruieren müssen, einen Barbetrag von Fr. 15'000.-- bei
drei verschiedenen Banken in Euro zu wechseln, wenn das Geld - wie der
Beschwerdeführer angenommen haben will - aus Schwarzarbeit stammte und die
Transaktionen allein deshalb erfolgten, um Steuern zu hinterziehen.

 Weitere Abklärungen hätten sich aufgedrängt. Der Beschwerdeführer unterliess
indes solche und nahm trotz Bedenken den inkriminierten Geldumtausch vor. Sein
Handeln kann mit bewusster Blindheit gleichgesetzt werden (vgl. ACKERMANN,
a.a.O., § 5 N. 398). Daran vermag seine Behauptung, lediglich mit Fr. 100.--
entschädigt worden zu sein, nichts zu ändern. Die Herkunft des Geldes war ihm
im Ergebnis gleichgültig. Er hatte sich mit dem allfällig verbrecherischen
Ursprung des Geldes abgefunden bzw. diesen zumindest für möglich gehalten. Die
Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe die Herkunft des
Geldes aus einer Verbrechensvortat im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf
genommen.

2.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz hätte seine Aussage, wonach er den inkriminierten Geldumtausch im
Rahmen einer vermeintlichen Steuerhinterziehung getätigt habe, sorgfältig
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen müssen. Zudem habe die
Vorinstanz zur Strafzumessung festgehalten, er habe die illegale Herkunft des
Geldes gekannt. Auch mit diesem Widerspruch zur Inkaufnahme habe sie ihre
Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 3, 5 und 7).

 Es trifft zu, dass die Vorinstanz die am 21. November 2011 vor Schranken
deponierte Erklärung ("Ich dachte, dass dieses Geld vielleicht am Fiskus
vorbeigeschleust werden sollte") in der Urteilsmotivation nicht ausdrücklich
aufgenommen hat. Dies ist hingegen nicht zu beanstanden. Der in Art. 29 Abs. 2
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die
Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien
beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Das
angefochtene Urteil erfüllt diese Anforderungen. Die Vorinstanz hebt die für
die Feststellung des subjektiven Tatbestands wesentlichen Umstände hervor. Sie
verwirft die fragliche Behauptung des Beschwerdeführers in ihren Erwägungen
indirekt, ohne dessen Gehörsanspruch zu verletzen. Ihre Begründung zum
subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei ermöglicht den Prozessparteien, sich
über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, und
Gegenteiliges wird von ihm nicht vorgebracht. Ebenso ist unzweifelhaft, dass
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein eventualvorsätzliches Handeln zur Last
legt, selbst wenn die Erwägungen zur (nicht angefochtenen) Strafzumessung
diesbezüglich unklar sind.

3.

 Unter dem Titel "rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestandes" macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 305bis StGB sowie Art. 8 und Art. 9
BV geltend. Soweit sich sein Vorbringen gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung richtet, ist diese nicht zu beanstanden (E. 3.4
hievor). Im Übrigen sind die Rügen unbegründet respektive teilweise nicht
nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, der Beschwerdeführer habe
für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Geldwäscherei die Abgrenzung
zwischen Verbrechen und Vergehen nicht kennen müssen. Damit thematisiert sie
die so genannte Parallelwertung in der Laiensphäre. Danach verlangt das für den
Vorsatz notwendige Wissen, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht,
deren Verständnis eine rechtliche Wertung voraussetzt, nicht die juristisch
exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter
den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines
Laien entspricht (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 S. 140 mit Hinweisen). Für das ihm
zurechenbare Wissen muss der Geldwäscher deshalb die juristische Abgrenzung
zwischen Verbrechen und Vergehen nicht kennen. Dies bedeutet gerade nicht, dass
"Freisprüche den Juristen (...) vorbehalten blieben" (Beschwerde S. 8). Die
Argumentation des Beschwerdeführers ist folgewidrig (vgl. im Übrigen BGE 129 IV
238 E. 3.2.2 S. 243 mit Hinweisen).

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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