Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.626/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_626/2012

Urteil vom 19. Dezember 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die in Polen lebende Beschwerdeführerin reichte am 15. Oktober 2012 dem
Bundesgericht eine in polnischer Sprache geschriebene Eingabe ein, die sich
gemäss einer Beilage gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 2. August 2012 richtet.

Mit Verfügung vom 1. November 2012 teilte das Bundesgericht der
Beschwerdeführerin mit, gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
seien Rechtsschriften an diese Instanz in einer schweizerischen Amtssprache
(Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) abzufassen. In Anwendung
von Art. 42 Abs. 6 BGG werde sie aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen seit
Empfang dieser Verfügung den Mangel zu beheben und eine Übersetzung der Eingabe
vom 15. Oktober 2012 nachzureichen. Sofern sie dieser Aufforderung nicht
nachkomme, bleibe ihre Rechtsschrift unbeachtet. Im Übrigen hätten Parteien,
die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Sie
werde eingeladen, dem Bundesgericht innert der oben erwähnten Frist ein solches
Domizil in der Schweiz anzugeben, an welches allfällige Verfügungen und das
abschliessende Urteil gesandt werden können. Sofern sie kein Zustelldomizil
bezeichne, behalte sich das Bundesgericht in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG
vor, Mitteilungen an sie durch Publikation in einem amtlichen Blatt zu eröffnen
und/oder auf eine Zustellung an sie zu verzichten (act. 9).

Nebst einer deutschen Kopie sandte das Bundesgericht die Verfügung der
Beschwerdeführerin auch in polnischer Sprache (act. 11).

Am 19. November 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin in einer polnischen
Eingabe samt deutscher Übersetzung an das Obergericht des Kantons Zürich.
Dieses leitete die Sendung umgehend dem Bundesgericht weiter (act. 12).

In dem Schreiben teilt die Beschwerdeführerin mit, sie habe vor einigen Tagen
einen Brief vom 1. November 2012 erhalten. Sie wisse nicht, um was es sich
handle, da sie sich eine Übersetzung nicht leisten könne (act. 13). Dem
Schreiben lag die deutsche Kopie der Verfügung vom 1. November 2012 bei (act.
14).

Dem von der Beschwerdeführerin am 8. November 2012 unterschriebenen
Empfangsschein ist zu entnehmen, dass die Sendung des Bundesgerichts vom 6.
November 2012 eine "Verfügung v.1.11.2012 + Kopie von act. 9", also sowohl die
polnische als auch die deutsche Fassung der Verfügung enthielt. Soweit die
Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nicht herausfinden können, um was es
sich handle, ist sie folglich nicht zu hören.

Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung geltend, dass
sie sich keine Übersetzung leisten könne. Indessen hat sie dem Bundesgericht
als Beschwerdebeilage 2 eine Eingabe an das Obergericht vom 15. Januar 2012
eingereicht, die sie in Polen durch eine vereidigte Übersetzerin in die
deutsche Sprache hat übertragen lassen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen
kann das Bundesgericht deshalb nicht davon ausgehen, dass sich die
Beschwerdeführerin die Übersetzung eines Schriftstücks nicht leisten könnte.

Da innert Frist die verlangte Übersetzung der Beschwerde vom 15. Oktober 2012
nicht eingegangen ist, bleibt die Rechtsschrift androhungsgemäss unbeachtet und
ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die Beschwerdeführerin innert Frist kein Zustelldomizil verzeichnet hat, ist
in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG auf eine Mitteilung des
Beschwerdeentscheids an sie zu verzichten. Das für sie bestimmte Exemplar ist
zu ihren Handen im Dossier abzulegen. Ihr ist indessen zur Information eine
Kopie mit A-Post zuzustellen.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für die
Beschwerdeführerin bestimmte Exemplar bleibt zu ihren Handen im Dossier. Eine
Kopie wird ihr zur Information mit A-Post zugestellt.

Lausanne, 19. Dezember 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn