Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.622/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_622/2012

Urteil vom 1. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 3. August 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nachdem die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, ihre Berufung gegen ein
Urteil der Amtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 2. Mai 2012 anzumelden,
stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Am 3. August 2012 wies
das Obergericht des Kantons Solothurn das Gesuch ab und trat auf die Berufung
nicht ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht. Sie
beantragt unter anderem, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei
gutzuheissen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz wandte sich die Beschwerdeführerin an
einen Rechtsanwalt, der in der Folge Akteneinsicht verlangte, dann aber
mitteilte, er vertrete die Beschwerdeführerin nicht mehr. Die Vorinstanz kommt
zum Schluss, da die Beschwerdeführerin während der relevanten Zeit in der Lage
gewesen sei, ihre Interessen zu wahren, sei das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist abzuweisen (angefochtener Entscheid S. 2).

Die Beschwerdeführerin anerkennt, sich an einen Anwalt gewandt und diesem einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- überwiesen zu haben. Sie habe sich dann durch
den Anwalt "zur Resignation überreden" lassen, da es um eine sehr geringe
Strafe gehe und der Aufwand "jegliches Mass übersteigen" und von ihr
"psychisch, physisch und finanziell sehr viel abverlangen" würde (Beschwerde S.
2/3). Auch wenn dieser Entschluss möglicherweise in einer schwierigen Situation
getroffen wurde, leidet er doch an keinem schwerwiegenden Mangel, so dass sich
die Beschwerdeführerin heute damit abfinden muss. Die Abweisung des Gesuches um
Wiederherstellung der Frist ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Da sich die
Beschwerdeführerin in dieser einfachen Angelegenheit ohne Weiteres allein an
das Bundesgericht wenden konnte, war die Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts
im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG unnötig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn