Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.620/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_620/2012

Urteil vom 16. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Juli 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am
5. September 2012 zugestellt. Die Beschwerde hätte, um rechtzeitig zu sein,
spätestens am 5. Oktober 2012 auf die Post gegeben werden müssen. Die am 9.
Oktober 2012 aufgegebene Eingabe ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn