Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.61/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_61/2012

Urteil vom 30. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, 1700 Freiburg,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes (Rauchverbot); Willkür,
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
vom 12. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ rauchte am 12. Februar 2011 um 19.40 Uhr auf dem Quai Nr. 13 im
Busbahnhof der Freiburgischen Verkehrsbetriebe (TPF) eine Zigarette. Mit
Strafbefehl vom 23. März 2011 wurde er wegen Übertretung des
Gesundheitsgesetzes des Kantons Freiburg (GesG/FR) vom 16. November 1999
(Nichtbeachten des Rauchverbots in geschlossenen Räumen, die öffentlich
zugänglich sind) zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.

B.
Gegen den Strafbefehl erhob X.________ Einsprache. Er bestritt dabei einzig,
dass es sich beim TPF-Busbahnhof um einen geschlossenen Raum im Sinne des GesG/
FR handle. Am 1. Juni 2011 sprach ihn der Polizeirichter des Saanebezirks frei.
Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegen den Freispruch
erhobene Berufung wies der Strafappellationshof des Kantons Freiburg am 12.
Dezember 2011 ab.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erhebt Beschwerde in Strafsachen.
Sie beantragt, das Urteil des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom
12. Dezember 2011 aufzuheben. X.________ sei wegen Übertretung des
Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (Nichtbeachten des Rauchverbots in
geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind) für schuldig zu befinden
und zu einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen.

D.
Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg verzichtet auf eine
Vernehmlassung. X.________ beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesamt für Gesundheit reichte im Rahmen der Vernehmlassung Kriterien zur
Definition eines geschlossenen Raumes ein, verzichtete jedoch auf einen Antrag
in der Sache. Die Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg
beantragt, die Beschwerde gutzuheissen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Demnach machten die Seitenausgänge
rund zwei Drittel der Seitenfronten von 100 m Breite aus. Der Seitenausgang auf
der Südseite wäre demnach ca. 66 m und die beiden Seitenausgänge auf der
Nordseite je ca. 33 m breit. Da der grössere Ausgang unbestrittenermassen
lediglich zwei Fahrspuren und ein Trottoir sowie die kleineren beiden Ausgänge
je eine Fahrspur umfassten, seien diese Feststellungen offensichtlich unhaltbar
und stünden mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch (Beschwerde,
S. 3 f.).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht nimmt Kenntnis davon, dass die Vorinstanz das Verhältnis
der Seitenausgänge zu den Seitenfassaden mit zwei Dritteln angegeben hat. Darin
liegt keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, sondern ein Versehen,
welches vom Bundesgericht von Amtes wegen korrigiert werden kann (Art. 105 Abs.
2 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht und der
derogatorischen Kraft von Bundesrecht. Die Vorinstanz wende die Bestimmungen
über das Rauchverbot im Gesundheitsgesetz des Kantons Freiburg vom 16. November
1999 (GesG/FR) und der zugehörigen Verordnung falsch an. Indem sie den
TPF-Busbahnhof nicht als geschlossenen Raum bezeichne, verletze sie auch das
Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 (SR 818.31) und
die entsprechende Verordnung vom 28. Oktober 2009 zum Schutz vor Passivrauchen
(Passivrauchschutzverordnung, PaRV, SR 818.311). Da die Bundesgesetzgebung das
Rauchen in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen untersage, seien die
Kantone in der Definition, was als geschlossener Raum gelte, eingeschränkt. Ob
ein Raum offen oder geschlossen sei, bestimme sich nicht nach der Grösse der
Öffnungen in den Seitenwänden in Form einer Tür oder eines Tores. Es komme auf
den Gesamteindruck an, der von der relativen Grösse der Öffnung zur übrigen
Umschliessung abhänge. Der TPF-Busbahnhof gelte bereits deshalb als
geschlossener Raum, weil er sich unter den Gleisen des Bahnhofs Freiburg
befinde und die Ausgänge nicht unmittelbar ins Freie führten. Die von der
Vorinstanz angeführten Kriterien genügender Luftzirkulation bzw. fehlender
Rauchakkumulation könnten nicht massgebend sein. Ansonsten falle derselbe Raum,
etwa die Gaststube eines Restaurants, bei geschlossenen Fenstern und Türen
unter das Rauchverbot, wenn diese geöffnet seien hingegen nicht (Beschwerde, S.
5 ff.).

2.2 Die Vorinstanz erwägt, zur Beantwortung der Frage, ob der TPF-Busbahnhof
als geschlossener Raum im Sinne des kantonalen Gesundheitsgesetzes gelte, sei
auf die gerichtsnotorische Tatsache abzustellen, dass dieser drei grosse
Seitenausgänge aufweise (zwei Seitenausgänge auf der Nordseite für die Busse
und Fussgänger sowie einen Seitenausgang auf der Südseite mit Trottoirs für die
Fussgänger und zwei Fahrspuren für die Busse). Diese Ausgänge seien während des
Busverkehrs geöffnet. Ebenfalls gerichtsnotorisch sei, dass die Seitenausgänge
mit Schiebetüren versehen seien, die nachts und bei Bedarf vollständig
verschlossen werden. Der Busbahnhof sei ungefähr 300 m lang, 100 m breit und
mindestens fünf Meter hoch. An den Eingängen seien gut sichtbare
Rauchverbotstafeln angebracht, und es fehlten im ganzen Busbahnhof
Aschenbecher.
Die Vorinstanz kommt nach Auslegung des Begriffs des geschlossenen Raumes
anhand der Gesetzessystematik und der Materialien zum Schluss, dass zwischen
Zug- und Busbahnhöfen zu differenzieren sei. Der kantonale Gesetzgeber habe mit
Art. 35a Abs. 1 lit. i des Gesundheitsgesetzes Busbahnhöfe (wie den
TPF-Busbahnhof) nicht erfassen wollen. Die breiten Ausgänge in der Nähe des
Quai Nr. 13, auf dem der Beschwerdegegner geraucht habe, seien während der
Betriebszeiten geöffnet. Dieser Teil des Busbahnhofs sei weder permanent noch
vorübergehend von Mauern oder Trennwänden umgeben, weshalb kein geschlossener
Raum vorliege. Wegen der Breite und Höhe der Halle sowie aufgrund der grossen
Tore und leistungsstarker Abluftventilatoren akkumuliere sich kein Rauch. Eine
gute Luftzirkulation sei möglich und wegen der Busabgase auch notwendig. Mit
Blick auf den Gesetzeszweck, Reisende und Mitarbeitende vor
Rauchbeeinträchtigungen zu schützen, rechtfertige sich ein Rauchverbot nicht.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt erstmals vor Bundesgericht, der vorinstanzliche
Entscheid verstosse gegen Bundesrecht und beantragt neu eine Verurteilung des
Beschwerdegegners wegen Verletzung des Bundesgesetzes zum Schutz vor
Passivrauchen statt des kantonalen Gesundheitsgesetzes.
Durfte oder musste die letzte kantonale Instanz nach dem anwendbaren
Verfahrensrecht auch Rechtsfragen prüfen, die ihr nicht ausdrücklich
unterbreitet wurden, konnten diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts -
unter Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben - mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde erstmals vorgetragen werden, auch wenn der
Beschwerdeführer sie vor der letzten kantonalen Instanz nicht vorgebracht hatte
(BGE 122 IV 285 E. 1c; 120 IV 98 E. 2b und die weiteren Hinweise im Urteil
6B_256/2008 vom 27. November 2008 E. 1.3). Das Bundesgericht erklärte diese
Rechtsprechung auch für das Verfahren der Beschwerde in Strafsachen als
anwendbar (Urteil 6B_256/2008 vom 27. November 2008 E. 1.3).
Vorliegend bildete lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens. Nach Art. 398 Abs. 4 StPO (SR 312.0) kann diesfalls mit der
Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die
Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht
werden. Diese inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle
Kognition der Vorinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Die
Beschwerdeführerin kann im bundesgerichtlichen Verfahren die Verletzung des
Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen, und damit von Bundesrecht, rügen.

2.4 Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verbietet nach Art. 2 Abs. 1
das Rauchen in Räumen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes. Darunter fallen
geschlossene Räume, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als
Arbeitsplatz dienen (Art. 1 Abs. 1). Art. 1 Abs. 2 zählt beispielhaft solche
Räume auf, darunter Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (lit. i).
Der Begriff des "geschlossenen Raumes" wird bundesrechtlich nicht definiert.
Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Materialien. Der Versuch des
Bundesrates, den geschlossenen Raum im Rahmen der Ausführungsverordnung näher
zu umschreiben, scheiterte (vgl. Vernehmlassung des Bundesamts für Gesundheit
vom 26. Juli 2012, S. 3). Es verbleibt dem mit dem Fall befassten Gericht, dies
nachzuholen.

2.5 Beim Begriff des geschlossenen Raums handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff. Das Bundesgericht schränkt seine Kognition bei der Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe in gewissen Fällen ein. Zwar ist es grundsätzlich
Aufgabe der Gerichte, diese im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren.
Ergibt die Gesetzesauslegung indessen, dass der Gesetzgeber der
Entscheidbehörde mit der offenen Normierung einen zu respektierenden
Beurteilungsspielraum einräumen wollte, darf und muss das Gericht seine
Kognition entsprechend einschränken. Dies befreit es allerdings nicht davon,
die Rechtsanwendung unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung auf ihre
Vereinbarkeit mit Bundesrecht hin zu prüfen. Das Bundesgericht übt zudem eine
gewisse Zurückhaltung, wenn Vorinstanzen über ein besonderes Fachwissen
verfügen. Im Rahmen dieses "technischen Ermessens" belässt es der verfügenden
Behörde bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen einen gewissen
Beurteilungsspielraum, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (BGE 135 II 384 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gleiches
gilt, soweit es um die Würdigung der besonderen örtlichen Verhältnisse geht (
BGE 127 I 164 E. 3c).

2.6 Diese Rechtsprechung findet auch im vorliegenden Fall Anwendung. Die
Vorinstanz kennt den TPF-Busbahnhof aus eigener Anschauung. Das Bundesgericht
hätte nur zu intervenieren, wenn jene ihrem Urteil einen dem Bundesrecht
fremden Begriff des geschlossenen Raums zugrunde legt bzw. diesen in einer Art
und Weise auslegt, die dem Gesetz widerspricht.
Dies ist vorliegend insofern der Fall, als die Vorinstanz die im TPF-Busbahnhof
vorhandene Luftzirkulation als Argument gegen einen geschlossenen Raum ins Feld
führt. In einem als geschlossen zu qualifizierenden Raum ist das Rauchen auch
bei bester Lüftung verboten. Vorbehalten bleiben Raucherlokale (Fumoirs).
Solche können von den Kantonen bewilligt werden, wenn sie gut belüftet sind und
nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokale bezeichnet werden (Art. 3 lit. b
des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen). Beim TPF-Busbahnhof handelt
es sich selbstredend nicht um einen solchen Fall. Die Frage, ob ein Raum als
geschlossen gilt, ist losgelöst von der Luftzirkulation zu beantworten. Dabei
ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Möglichkeit, die Zugänge zum
TPF-Busbahnhof nachts oder bei Bedarf zu schliessen, für die Beurteilung des
geschlossenen Raums ausser Acht lässt. Ein öffentlich zugänglicher Raum ist der
TPF-Busbahnhof einzig während der Betriebszeiten. Nur für diese Zeit ist zu
beurteilen, ob es sich bei ihm um einen geschlossenen Raum handelt.

2.7 Während der Betriebszeiten sind zumindest jene Zugänge zum TPF-Busbahnhof
permanent geöffnet, die als Fahrspuren Verwendung finden. Diese Zugänge machen
zwar nur einen Teil der Seitenfronten des TPF-Busbahnhofs aus. Diese gehen nach
Norden und Süden und damit in entgegengesetzte Richtungen. Der TPF-Busbahnhof
vermittelt damit optisch den Eindruck eines Durchgangsbahnhofs, auch wenn er
betrieblich nicht als solcher genutzt wird. Er unterscheidet sich von einer
Garage oder einem Parkhaus, bei dem sich die Ein- und Ausfahrt an gleicher
Stelle bzw. nahe beieinander befinden. Dazu kommt, dass die Fussgänger
teilweise die gleichen Zu- und Ausgänge wie die Busse benützen. Der Quai Nr. 13
befindet sich in der Nähe des für den Bus- und Fussgängerverkehr geöffneten
südlichen Zugangs zum TPF-Busbahnhof. Der Busbahnhof unterscheidet sich auch
von einem Tunnel oder einem traditionellen Tiefbahnhof, bei dem die Zugänge der
Züge und der Passagiere getrennt sind und der Passagier vom Perron aus kein
Tageslicht erblicken kann. Angesichts dieser Besonderheiten verletzt die
Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie im TPF-Busbahnhof keinen geschlossenen
Raum erblickt.

3.
3.1 Nach Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen können die
Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen. Es bleibt zu
prüfen, ob der Kanton Freiburg von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
Unbestritten ist, dass er den TPF-Busbahnhof nicht explizit einem Rauchverbot
unterstellt hat. Das Anbringen entsprechender Verbotsschilder durch die
Betreiberin des Busbahnhofs genügt dafür nicht. Daran ändert auch nichts, dass
die meisten Benützer in der Vergangenheit von der Existenz eines solchen
Verbots ausgingen.

3.2 Eine strengere kantonale Regelung kann sich auch aus der Umschreibung des
geschlossenen Raums ergeben. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesgericht die
korrekte Handhabung des kantonalen Rechts nur auf Willkür hin überprüft (s. zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 III 552 E. 4.2) und dass
diesbezüglich qualifizierte Rügeerfordernisse gelten (Art. 106 Abs. 2 BV).
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Freiburg vom 3. Juni 2009 über den
Schutz vor dem Passivrauchen umschreibt einen Raum als geschlossen, der durch
ein Dach abgedeckt und von beständigen oder vorübergehend angebrachten Mauern
oder Trennwänden umgeben ist, unabhängig vom verwendeten Material. Nach
Auffassung der Vorinstanz bedeutet diese Definition nicht, dass es sich beim
TPF-Busbahnhof um einen geschlossenen Raum handelt, da dessen Zugänge während
der Betriebszeiten permanent geöffnet sind. Der Beschwerdeführerin gelingt es
nicht darzutun, weshalb dies willkürlich sein soll (Beschwerde, S. 9 f.). Es
mag zutreffen, dass die Vorinstanz die Gesetzesmaterialien missverstanden hat,
indem sie Zelte mit aufgerollten Seitenwänden zu Unrecht nicht als
geschlossenen Raum bezeichnet (Urteil S. 4; Erläuternder Bericht des
Staatsrates des Kantons Freiburg zur Verordnung über den Schutz vor dem
Passivrauchen, S. 2). Der Unterschied zwischen einem (Fest-)Zelt und dem
TPF-Busbahnhof ist derart, dass keine Notwendigkeit besteht, beide gleich, d.h.
als geschlossenen Raum, zu behandeln. Dass man das kantonale Recht auch anders
auslegen könnte und eine solche Auslegung möglicherweise sogar naheliegender
wäre, begründet noch keine Willkür. Erst recht gilt dies mit Blick darauf, dass
gleiche oder ähnliche Definitionen des geschlossenen Raums, wie sie der Kanton
Freiburg kennt, in andern Kantonen anders ausgelegt werden (vgl. Urteil 2C_798/
2010 vom 31. Januar 2011).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den Kantonen als
unterliegende Partei werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Beschwerdegegner war nicht anwaltlich vertreten. Besondere
Verhältnisse oder Auslagen weist er nicht nach. Eine Entschädigung rechtfertigt
sich daher nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 113 Ib 353 E. 6b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, der Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons
Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller