Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.60/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_60/2012

Urteil vom 12. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Advokat Philipp Rupp,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 215 StGB), ungetreue
Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB); Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, I. Strafkammer, vom 26. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ gründete 1996 die Architektur A.________ GmbH, deren
Gesellschafter und Geschäftsführer er bis heute ist. Am 5. und 7. Oktober 2004
schlossen die WIR Bank einerseits und die A.________ GmbH sowie A.X.________
und B.X.________ zwei Baukreditverträge zur Finanzierung des Bauvorhabens
C.________ in Chur. Die Kredite beliefen sich auf WIR-Geld (nachfolgend: WIR)
450'000.-- und Fr. 1'720'000.--. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs dienten
zwei Baukonten in Franken und WIR. Die Parteien hielten in den
Baukreditverträgen unter dem Verwendungszweck "Erstellung eines
Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen/Überbauung C.________ an der
Masanserstrasse in Chur" fest. Die Zahlungen zulasten der Baukredite sollten
vom Bauingenieur D.________ gegengezeichnet werden. Die Bausumme von 1,1 Mio.
Franken sollte mit einer Zahlung von Fr. 900'000.-- Zug um Zug am 14. September
2005 und zwei weiteren Zahlungen über je WIR 100'000.-- per 30. September und
31. Oktober 2005 getilgt werden.
Die Vorinstanz ging im Sinne der Anklage unter anderem davon aus, dass
A.X.________ einen Buchungsauftrag zulasten des Baukontos erstellt und diesen
mit vier angeblich von E.________ im Auftrag von F.________ verfassten
Rechnungen zur Genehmigung an D.________ weitergeleitet hatte. Mit der Zahlung
zu Gunsten von F.________ habe A.X.________ einen Teil des Kaufpreises für eine
von diesem privat gekaufte Liegenschaft in Churwalden getilgt.
Weiter soll die G.________ GmbH, deren einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer A.X.________ ist, Sanitäreinrichtungen im Wert von rund Fr.
40'000.-- als Sacheinlage in die von seinem Schwiegervater, H.________, im
Sommer 2006 gegründete I.________ AG eingebracht haben, ohne dass die
G.________ eine Gegenleistung erhielt oder eine solche vereinbart war.

B.
Das Bezirksgericht Imboden (Sitz: Domat/Ems) verurteilte A.X.________ am 1.
März 2011 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher
ungetreuer Geschäftsbesorgung und Gläubigerbevorzugung zu einer Freiheitsstrafe
von neun Monaten, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer
Busse von Fr. 1'500.--. Vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 2.2 sprach es ihn frei.
Die von A.X.________ erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden
am 26. Oktober 2011 teilweise gut. Es sprach ihn von den Vorwürfen des Betrugs
und der Urkundenfälschung (Ziff. 1.3 lit. a der Anklageschrift), der mehrfachen
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) und der
Gläubigerbevorzugung (Ziff. 3 der Anklageschrift) frei. Es verurteilte ihn
wegen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'500.--.

C.
A.X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Oktober 2011 sei mit Ausnahme der
Freisprüche aufzuheben. Er sei von sämtlichen Tatvorwürfen freizusprechen. Die
bisherigen Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
A.X.________ stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsbeistand.

D.
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt und ihn zu Unrecht wegen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer
Geschäftsbesorgung verurteilt. Er habe das Bauvorhaben C.________ in Chur als
Architekt und Generalunternehmer geplant. Daneben habe er privat - ohne
jeglichen Zusammenhang mit dem Bauprojekt C.________ - die Liegenschaft
J.________ in Churwalden von F.________ gekauft. Die vorinstanzliche
Feststellung, wonach er mit gefälschten Rechnungen zulasten des Baukredits zu
Unrecht Geld bezogen habe, um den Restkaufpreis der Liegenschaft J.________ zu
tilgen, sei falsch. Zutreffend sei, dass er diese Liegenschaft gekauft habe.
Zusätzlich habe jedoch mit F.________ Einigkeit bestanden, dass dieser mit
seiner Einzelunternehmung für das Projekt C.________ Leistungen bzw.
Materiallieferungen im Umfang von Fr. 100'000.-- erbringen könne. Ebenso sei
mündlich vereinbart worden, dass F.________s Berater, E.________, dafür
entsprechende Rechnungen ausstelle und diese im Voraus bezahlt würden. Mit der
Liegenschaft J.________ hätten diese Rechnungen nichts zu tun gehabt. Bereits
der zeitliche Ablauf der vereinbarten Zahlungsabwicklung widerspreche dem
Tatvorwurf. Mit der vom Baukredit des Projekts C.________ bezogenen Summe von
WIR 100'000.-- per 4. Oktober 2005 sei nicht die Restzahlung der am 31. Oktober
2005 fälligen Rate der Liegenschaft J.________ getilgt worden. Vielmehr sei
diese Rate erst am 28. November 2005 (nach Änderung der vereinbarten
Zahlungsmodalitäten) mit einem Darlehen von Fr. 77'500.-- seines
Schwiegervaters beglichen worden. Aufgrund der geänderten Zahlungsmodalitäten
habe F.________ keine Zahlung von WIR 100'000.-- mehr zugute gehabt. Dass er
(der Beschwerdeführer) sich im Rahmen der Einvernahmen nicht mehr genau an die
Zahlungsmodalitäten habe erinnern können, dürfe nicht gegen ihn ausgelegt
werden. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung (Beschwerde, S. 5 ff.).
Der Vorwurf, er habe F.________ wegen der nicht erfolgten Materiallieferungen
nicht gemahnt, sei willkürlich. Da die kreditgebende Bank ihm Ende Oktober 2006
weitere Bauzahlungen verweigert habe, sei es für ihn nicht vordringlich
gewesen, ausstehende Materiallieferungen für das zum Stillstand gekommene
Bauprojekt einzutreiben (Beschwerde, S. 11).
Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Sachverhaltsfeststellung im
Zusammenhang mit den von E.________ ausgestellten vier Rechnungen. Die
Vorinstanz habe den Aussagen von F.________ in willkürlicher Weise zu viel
Gewicht beigemessen (Beschwerde, S. 9).

1.2 Die Vorinstanz erwägt, in tatsächlicher Hinsicht sei umstritten, ob die
Anzahlung von WIR 100'000.-- beim Kauf der Liegenschaft J.________ von
F.________ eine Leistung darstelle, die in keinem Zusammenhang mit dem Projekt
C.________ stehe. F.________ habe ausgesagt, keinerlei Beziehung zur Überbauung
C.________ zu haben. Er habe für diese weder etwas geliefert noch sei eine
Lieferung vereinbart worden. Die vier Rechnungen im Totalbetrag von WIR
100'000.-- habe er nicht ausgestellt und auch niemandem den Auftrag dazu
erteilt. Die fraglichen WIR 100'000.-- hätten eine Teilzahlung für die an den
Beschwerdeführer verkaufte Liegenschaft J.________ dargestellt und seien nicht
für die Überbauung C.________ bestimmt gewesen (Urteil, S. 28 f.). E.________
habe zunächst eingeräumt, die vier Rechnungen im Auftrag von F.________
ausgestellt zu haben. In einer späteren Befragung habe er dies nicht mehr
ausdrücklich bestätigen können. Er habe jedoch zumindest im Sinne von
F.________ gehandelt (Urteil, S. 29).
Die Vorinstanz stuft die klaren und konstanten Aussagen von F.________ als
glaubhaft ein. Es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer auf den
ausgebliebenen Materiallieferungen, für die er angeblich WIR 100'000.-- bezahlt
habe, nicht beharrt habe. Angesichts des Umfangs der ausgebliebenen Lieferungen
leuchte es nicht ein, dass er F.________ nicht einmal schriftlich zur Lieferung
ermahnt habe. Eigenen Angaben zufolge hätte F.________ bei der tatsächlichen
Lieferung der fakturierten Arbeiten und Gegenstände Fr. 200'000.-- (statt Fr.
100'000.--) zugute gehabt. Wenn der Beschwerdeführer somit die angegebenen WIR
100'000.-- geleistet hätte, wäre immer noch ein Anspruch von Fr. 100'000.--
verblieben. Eine solche Restforderung verneine F.________ jedoch, was ebenfalls
gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spreche. Aus den Aussagen von
E.________ könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser
habe letztlich nicht bestätigt, dass ihm F.________ konkrete Anweisungen zur
Rechnungsstellung gegeben hätte (Urteil, S. 31 ff.). Die Vorinstanz hält
zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer den WIR-Baukreditvertrag für
das Bauprojekt C.________ in Anspruch genommen hat, um damit den Kaufpreis für
die Liegenschaft J.________ im Umfang von WIR 100'000.-- zu tilgen (Urteil, S.
33).

1.3 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs.
1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt
(Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3).
Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).

1.4 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV
167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_571/2011 vom
24. Mai 2012 E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen festgehalten,
dass der Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ ist (a.a.O E. 2.2.1).
Entgegen der Vorinstanz, die ohne weitere Begründung von der Urkundenqualität
der inkriminierten Rechnungen ausgeht, stellen Rechnungen nach ständiger
Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden dar (Urteil 6B_571/2011 vom 24. Mai
2012 E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis auf BGE 131 IV 125 E.
4.2; 121 IV 131 E. 2c; 117 IV 35; 88 IV 33). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und
damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem
konkreten Verwendungszweck ergeben (vgl. die Beispiele im Urteil 6B_571/2011
vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen). Der schriftlich als
richtig bescheinigten Rechnung kommt nach der Rechtsprechung als sogenannte
zusammengesetzte Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zu (a.a.O. E. 2.2.1 mit
Hinweisen).

1.5 Der Beschwerdeführer reichte die von E.________ ausgestellten Rechnungen an
Bauingenieur D.________ zur Genehmigung zuhanden der WIR Bank ein. Dessen
Funktion bestand darin, diejenigen Zahlungen, welche die WIR Bank auslöste, auf
ihre Richtigkeit zu überprüfen und zu kontrollieren, ob die Zahlungsaufträge
dem Baufortschritt entsprachen (Einvernahmeprotokoll, act. 10/11, S. 2 der
Vorakten). D.________ erwähnte, dass er vom Beschwerdeführer als Bauingenieur
bezahlt, in seiner kleinen Funktion als Bautreuhänder jedoch nicht entschädigt
worden sei (Einvernahmeprotokoll, act. 10/5, S. 2 der Vorakten). Auf den vier
inkriminierten Rechnungen (act. 40/9-13 der Vorakten), die der WIR Bank
eingereicht wurden, ist weder ein Visumzeichen noch eine anders gelagerte
Bestätigung der Richtigkeit der Rechnungen vorhanden. Bei dieser Sachlage kommt
den vier Rechnungen an die WIR Bank keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu, weshalb ihnen die Urkundenqualität
abgeht. Der vom Beschwerdeführer, F.________ und D.________ unterzeichnete und
mit den Rechnungen eingereichte Buchungsauftrag an die WIR Bank (act. 40/14, S.
1, der Vorakten) ändert daran nichts. Der objektive Tatbestand der
Falschbeurkundung ist mangels Urkunde nicht erfüllt. Der entsprechende
Schuldspruch der Vorinstanz verletzt Bundesrecht.

2.
2.1 Zu der vom Beschwerdeführer ebenfalls bestrittenen Verurteilung wegen
Betrugs führt die Vorinstanz aus, D.________ sei durch die vorgelegten
Rechnungen getäuscht worden. Er habe geglaubt, die Akontozahlung von WIR
100'000.-- betreffe Materiallieferungen zu Gunsten der Überbauung C.________.
Der Beschwerdeführer habe arglistig gehandelt, indem er ihm fiktive Rechnungen
für Akontozahlungen vorgelegt habe, die nicht ohne besondere Mühe überprüfbar
gewesen seien. Selbst ohne betrügerische Machenschaften habe der
Beschwerdeführer arglistig gehandelt, da es D.________ nicht zuzumuten gewesen
sei, sich bei jeder Akontorechnung beim Lieferanten nach deren Richtigkeit zu
erkundigen (Urteil, S. 37 f.). Gestützt auf den Baukreditvertrag habe
D.________ (zusammen mit F.________ und dem Beschwerdeführer) den
Buchungsauftrag an die WIR Bank unterzeichnet, worauf die inkriminierte Zahlung
ausgelöst worden sei. Weitere Zwischenhandlungen des Beschwerdeführers seien
nicht erforderlich gewesen. Der WIR Bank sei ein Schaden von WIR 100'000.--
entstanden. Die nachträgliche Rückzahlung dieser Summe ändere nichts, da der
Kredit aufgrund der fehlenden grundpfandrechtlichen Absicherung zumindest
gefährdet gewesen sei.
Subjektiv habe der Beschwerdeführer bei D.________ die unrichtige Vorstellung
hervorrufen wollen, die Zahlung betreffe Materiallieferungen zu Gunsten der
Überbauung C.________. Ebenso habe er gewollt, dass dieser den Buchungsauftrag
unterschreibe und dadurch die Zahlung der WIR Bank freigegeben werde. Den
Vermögensschaden der Bank habe er zumindest in Kauf genommen und sich im Umfang
der WIR 100'000.-- ungerechtfertigt bereichert (Urteil, S. 38 ff.).

2.2 Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt
vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von
besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person
täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren
sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder
Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit
Hinweisen). Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist
und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den
Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128
IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).

2.3 Der Schuldspruch wegen Betrugs ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat D.________ dadurch getäuscht, dass die vier vorgelegten
Rechnungen keine Akontozahlungen von WIR 100'000.-- für Materiallieferungen von
F.________ zu Gunsten der Überbauung C.________ betroffen haben. Sein
Vorbringen, der Restkaufpreis sei nach Änderung der vereinbarten
Zahlungsmodalitäten mit einem Darlehen von Fr. 77'500.-- seines Schwiegervaters
beglichen worden, weshalb F.________ die WIR 100'000.-- nicht mehr zugestanden
seien, ist unzutreffend. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
teilte F.________ mit Schreiben vom 15. November 2005 mit (act. 40/4 der
Vorakten), er finde es unverständlich, dass die Abwicklung des
Liegenschaftskaufs J.________ Probleme bereite. Er wies darauf hin, dass sich
"die beiden WIR-Checks" (wovon einer die inkriminierten WIR 100'000.-- betraf)
bei sich in der Kanzlei befänden. Die spätere Modifizierung der
Zahlungsmodalitäten mit einer Restzahlung von Fr. 77'500.-- (act. 40/7 der
Vorakten) ändert an der Sachlage nichts, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner inkriminierten Handlung WIR 100'000.-- zulasten des Baukredits
C.________ erhalten hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Rechnungen
nicht ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen sind. Ausserdem war es D.________
nicht zuzumuten, sich bei jeder Akontorechnung beim Lieferanten nach deren
Richtigkeit zu erkundigen. Die übrigen objektiven Tatbestandselemente der
Bereicherung und des Schadens sowie der subjektive Tatbestand sind ebenfalls
erfüllt und werden vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beanstandet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf der ungetreuen
Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Sacheinlage der G.________ bei der
I.________. Die Sacheinlage sei nicht ohne Gegenleistung erfolgt. Vielmehr habe
die G.________ nach der Gründung der I.________ 40 Inhaberaktien zu Fr.
1'000.-- erhalten. Er habe diverse private Einlagen/Darlehen in Höhe von weit
über Fr. 40'000.-- an die G.________ geleistet. Deshalb sollten diese 40
Inhaberaktien umgehend auf ihn persönlich übertragen werden. Die entsprechenden
Buchungen seien jedoch versehentlich in der Buchhaltung der G.________
vergessen gegangen.
Die Vorinstanz habe den Grundsatz der Bindung an den Anklagesachverhalt
verletzt. Sie habe über die Anklage hinaus geprüft, was mit den Inhaberaktien
nach deren Aushändigung an die G.________ geschehen sei. Ihre Verurteilung
stütze sich auf einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand der Anklage gewesen
sei. Es sei im Übrigen nicht zutreffend, dass die Aktien ohne entsprechende
Gegenleistung an ihn weiterübertragen worden seien. Bereits in den
Gründungsunterlagen der I.________ sei geplant gewesen, ihm die Inhaberaktien
zu übertragen, da er Forderungen in weit höherem Wert gegenüber der G.________
habe. Die Verrechnung könne nicht in Frage gestellt werden, nur weil diese
nicht buchhalterisch erfasst worden sei. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass seine Kollokationsforderung gegenüber der zu liquidierenden
G.________ im Umfang von Fr. 118'000.-- unerheblich sei. Diese Forderung
untermauere vielmehr, dass er mehr als den Wert der Inhaberaktien von Fr.
40'000.-- zugute gehabt und mit deren Übertragung auf sich selbst die
G.________ nicht geschädigt habe (Beschwerde, S. 11 ff.).

3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe als
einzelzeichnungsberechtigter und einziger Geschäftsführer der G.________ dieser
unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten einen Vermögensschaden zugefügt,
indem er die ihr zustehenden 40 Inhaberaktien der I.________ umgehend auf sich
selbst übertragen habe. Im Ergebnis seien damit die der G.________ zustehenden
Sanitäreinrichtungen - wie in der Anklageschrift korrekt beschrieben - in die
I.________ eingebracht worden, ohne dass die G.________ dafür von irgendeiner
Seite eine (volle) Gegenleistung erhalten habe. Der Beschwerdeführer dringe mit
dem Argument nicht durch, dass die Inhaberaktien jederzeit mit seinen
Gegenforderungen hätten verrechnet werden können. Dies setze eine
Verrechnungserklärung voraus. Weder sei eine solche aktenkundig noch ergebe
sich aus der Buchhaltung der G.________ eine Verminderung der Guthaben des
Beschwerdeführers. Die Buchhaltung weise vielmehr für das aktivierte
Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers einen negativen Saldo aus. Dass im
Konkurs der G.________ eine Kollokationsforderung des Beschwerdeführers von
mehr als Fr. 118'000.-- anerkannt worden sei, sei unerheblich (Urteil, S. 42
ff.).

3.3 Nach dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur
gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte
Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht
Anklage erhoben hat. Das Bundesgericht hat bereits vor Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung in langjähriger Rechtsprechung aus Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b
EMRK Inhalt und Tragweite des Anklagegrundsatzes abgeleitet. Diese Grundsätze
behalten auch unter Art. 9 StPO Gültigkeit. Demnach bestimmt die Anklageschrift
den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat
die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern
die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des
angerufenen Straftatbestandes erfüllt. Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit
Hinweisen).

3.4 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoss gegen das Anklageprinzip
ist begründet. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer lediglich vor, er
habe Sanitäreinrichtungen in die I.________ eingebracht, ohne dass diese der
G.________ irgendeine Gegenleistung dafür habe zukommen lassen oder eine solche
vereinbart worden sei. Dadurch habe er gegenüber der G.________ seine
Treuepflicht verletzt und dieser einen Schaden von Fr. 41'034.20 verursacht
(Anklageschrift Ziff. 2.3, abgedruckt im angefochtenen Entscheid, S. 6). Die
Vorinstanz erwägt hingegen, die G.________ habe von der I.________ eine
Gegenleistung in Form von 40 Inhaberaktien zu Fr. 1'000.-- erhalten. Der
Beschwerdeführer habe den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt,
indem er sich die der G.________ zustehenden Aktien weiterübertragen habe ohne
dafür eine (volle) Gegenleistung zu erbringen (Urteil, S. 44). Die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen stimmen nicht mit dem Sachverhalt
gemäss Anklage überein. Da die Vorinstanz an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden ist, durfte sie davon nicht abweichen und den
Beschwerdeführer nicht - im Sinne einer Ersatzbegründung - gestützt auf den von
ihr anders festgestellten Sachverhalt verurteilen.

4.
4.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen.
Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Oktober 2011 ist
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten zu tragen. Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit er obsiegt,
wird das Gesuch gegenstandslos, im Übrigen war die Beschwerde aussichtslos und
ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage
ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

4.2 Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig. Er
hat einen Drittel der auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Gerichtskosten zu
tragen. Dem Kanton Graubünden sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Hingegen ist er verpflichtet, dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine auf zwei Drittel reduzierte Entschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 26. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Kanton Graubünden hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Philipp Rupp, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller