Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.608/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_608/2012

Urteil vom 18. Dezember 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Claude Janiak,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehrverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 29. August 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Innerhalb einer Stockwerkeigentümergemeinschaft in Basel gibt es seit Jahren
Unstimmigkeiten. Z.________ und Y.________ warfen X.________ in einem E-Mail
vom 29. April 2010, die an alle Eigentümer und den Verwalter ging, bzw. am 30.
April 2010 an einer Stockwerkeigentümerversammlung vor, er sei intolerant,
bösartig und streitsüchtig. X.________ erhob im Juni 2010 Privatklage wegen
Ehrverletzung.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach Z.________ und Y.________ am
28. Juni 2011 frei. Da es ihnen nicht nur darum gegangen sei, X.________ Übles
vorzuwerfen, wurden sie zum Gutglaubensbeweis zugelassen. Das Gericht kam zum
Schluss, sie hätten triftige Gründe gehabt, ihre Äusserungen für wahr zu
halten. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den
Freispruch am 29. August 2012.

X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom
29. August 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in
Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Mit diesem Rechtsmittel
können auch Verletzungen der Verfassung und der EMRK gerügt werden (Art. 95
BGG).

3.
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers auf den Ausgang der Sache keinen
Einfluss haben, ist darauf nicht einzutreten. So spielte das Datum der
Berufungserklärung (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1.3) für den Freispruch der
Beschwerdegegner keine Rolle.

4.
Die Privatklagen gegen die beiden Beschwerdegegner wurden zusammengelegt
(angefochtener Entscheid S. 3 E. 1.4). Was daran gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht (vgl. S. 3/
4 Ziff. 1.4) und ist auch nicht ersichtlich.

5.
Was der Beschwerdeführer zur Zusammenfassung des erstinstanzlichen Urteils
durch die Vorinstanz vorbringt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2 und Ziff. 4.1), ist
unzulässig, weil sich das Bundesgericht nur mit dem Entscheid der letzten
kantonalen Instanz befassen kann (Art. 80 Abs. 1 BGG).

6.
Zur Frage des Gutglaubensbeweises kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5-7 E. 4 und 5). Aus den
Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 4-6 Ziff. 4.3, 4.4 und 5) ergibt sich
nicht, dass die Erwägungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wären oder sonst gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen würden.

Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, aus den von den
Beschwerdegegnern eingereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass sich der
Beschwerdeführer seit Jahren mit den meisten Stockwerkeigentümern und dem
Verwalter anlege, sie mit Reklamationen und ausufernden Schreiben in oft
besserwisserischem und ungehörigem Ton bediene und bei anderen Eigentümern zu
verunglimpfen versuche. Angesichts dieser Erfahrungen hätten die
Beschwerdegegner in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die von ihnen
verwendeten Attribute "streitsüchtig", "intolerant" (z.B. gegenüber
Homosexuellen) und "bösartig" seien wahr.

Dazu rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, die ihn belastenden
Dokumente seien ihm nicht vorgelegt worden (Beschwerde S. 4). Indessen wurden
sie unbestrittenermassen seinem früheren Vertreter zugestellt, weshalb die
kantonalen Richter davon ausgehen durften, sie seien auch dem Beschwerdeführer
bekannt (angefochtener Entscheid S. 5/6). Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer bestreitet materiell, einen langjährigen Streit mit den
anderen Stockwerkeigentümern gehabt zu haben, und macht geltend, die
eingereichten Unterlagen hätten mit den gegen ihn von den Beschwerdegegnern
erhobenen Vorwürfen nichts zu tun. Indessen ist schon seine Behauptung, in
diesen Unterlagen befänden sich keine Protokolle von
Stockwerkeigentümerversammlungen, falsch. Bereits Dokument 1, worauf die
Vorinstanz hinweist, ist das Protokoll einer solchen Versammlung vom 10. Januar
2006. Darin wird der Antrag eines weiteren Eigentümers aufgeführt, dem
Beschwerdeführer eine Klage auf Ausschluss anzudrohen, "sollte sich das
Verhalten nicht ändern". Anschliessend wurde dies auch so beschlossen.
Inwieweit dieses Protokoll "mit den beiden Klagen nichts zu tun" haben sollte
(Beschwerde S. 5), ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Behauptung des
Beschwerdeführers, dieses Dokument sei die "einzige Begründung" der gegen ihn
erhobenen Vorwürfe (Beschwerde S. 5), unrichtig. In einem weiteren Protokoll
vom 29. August 2006 ist festgehalten, im Laufe der Diskussion sei der
Beschwerdeführer sehr laut geworden und habe den Vorsitzenden beschimpft und
angeschrien, was zu Reklamationen aus einem benachbarten Restaurant geführt
habe. Darauf habe der Vorsitzende erklärt, er sei nicht mehr bereit, sich den
verbalen Angriffen und der gehässigen Art des Beschwerdeführers und seiner
Ignoranz gegenüber den demokratischen Strukturen einer Eigentümergemeinschaft
auszusetzen (Dokument 3).

Zu einem der konkreten Vorfälle bestreitet der Beschwerdeführer, den
Beschwerdegegner 1 und dessen Partner sowie den Vorbesitzer der Wohnung als
"Schwulenmafia" bezeichnet zu haben (Beschwerde S. 5). Da sich die Vorinstanz
diesbezüglich indessen auf ein E-Mail eines weiteren Eigentümers und auf die
gerichtliche Aussage der Beschwerdegegnerin 2 stützen konnte, liegt jedenfalls
keine Willkür vor.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers
ausdrücklich äussern müsste (s. auch die abschliessenden Bemerkungen auf S. 6/7
der Beschwerde unter "Nicht verhandelte Angelegenheiten" und
"Schlussfolgerung"), ist die Annahme der kantonalen Richter, den
Beschwerdegegnern sei der Gutglaubensbeweis gelungen, nicht zu beanstanden.

7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos geworden.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn