Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.607/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_607/2012

Urteil vom 9. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Üble Nachrede; Widerruf; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 4. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhob gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 19. Dezember 2011 wegen übler Nachrede am 2. Januar 2012
Einsprache. Die Staatsanwaltschaft lud ihn am 18. Januar 2012 zu einer
Einvernahme auf den 22. Februar 2012 vor. Einen Tag vor der Einvernahme, am 21.
Februar 2012, stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt, und
gleichzeitig beantragte er eine neue Vorladung. Nachdem die Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn das Ausstandsbegehren am 19. März 2012
abgewiesen hatte, teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 11.
Juni 2012 mit, die Einsprache gelte wegen seines unentschuldigten
Nichterscheinens zur Einvernahme vom 22. Februar 2012 als zurückgezogen. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 4. September 2012
ab. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer in der
Vorladung vom 18. Januar 2012 ausdrücklich auf Art. 205 Abs. 2 StPO aufmerksam
gemacht, wonach die Verhinderung, einer Vorladung Folge zu leisten, der
vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen ist. Der Vorladung ist unter
Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO weiter zu entnehmen, dass die Einsprache als
zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme trotz
Vorladung unentschuldigt fernbleibt. Die Vorinstanz führt aus, der
Beschwerdeführer habe den Antrag auf eine neue Vorladung nicht unverzüglich,
sondern erst einen Monat nach Erhalt der alten Vorladung abgeschickt, und zwar
so knapp, dass das Gesuch erst am Tag, an dem die Einvernahme stattfinden
sollte, bei der Staatsanwaltschaft einging. Nach Auffassung der Vorinstanz war
das Gesuch unter diesen Umständen verspätet. Da der Beschwerdeführer der
Vorladung unentschuldigt fernblieb, habe die Einsprache androhungsgemäss als
zurückgezogen zu gelten.

Was an dieser Auffassung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte, ergibt sich aus der teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde
nicht. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seine Beilage 5 geltend, er
habe der Staatsanwaltschaft bereits am 13. Dezember 2011 und damit vor dem
Erlass des Strafbefehls methoden- und rechtswidriges Verhalten vorgeworfen.
Dies hat indessen damit nichts zu tun, dass er es entgegen der Vorschrift von
Art. 205 Abs. 2 StPO unterliess, auf die Vorladung vom 18. Januar 2012
unverzüglich zu reagieren. Es ergibt sich aus der Beschwerde auch nicht,
weshalb die Vorinstanz nach dem offensichtlich trölerischen Verhalten des
Beschwerdeführers nicht in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO zum Schluss
kommen durfte, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt. Da die Beschwerde
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist darauf im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn