Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.604/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
6B_604/2012, 6B_613/2012

Urteil vom 16. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
6B_604/2012
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Beschwerdeführer 1,

und

6B_613/2012
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
Beschwerdeführer 2,

gegen

1.  Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
2. A.F.________ und B.F.________,
vertreten durch Advokat David Gelzer,
3. C.F.________ und D .F.________,
4. E.F.________,
Beschwerdegegner 3 und 4 vertreten durch
Advokat Erich Züblin,
5. G.________,
6. H.________,

7. I.________,
8. J.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung, fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige
Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht; Willkür,
Anklageprinzip etc.,

Beschwerden gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 24.
August 2012.

Sachverhalt:

A.

 Zwischen dem 16. und 25. April 2009 führte das Schweizerische Polizeiinstitut
(SPI) einen Sprengausbildungskurs für Polizeibeamte unter der Leitung von
X.________ als Direktor durch. Y.________ leitete als Kursinstruktor
theoretische und praktische Übungen und war zudem Materialverantwortlicher.
Während einer praktischen Übung im Kurs "Vernichten von unbrauchbar gewordenen
Sprengmitteln" unter der Leitung von X.________ und Y.________ kam es am 22.
April 2009 im Eigenthal zu einer Umsetzung und Verpuffung von Sprengstoff. Die
praktische Abschlussprüfung in diesem Fach sollte am 25. April 2009 auf dem
Gelände der Kaserne in Wil durchgeführt werden. Für jeden Prüfling war ein Sack
mit mehr als 100 Sprengkapseln, Sprengverzögerern oder Sprengzündern
verschiedener Art und Beschaffung (A-, U-, HU- und elektrische Zünder)
vorbereitet. Als der Kursteilnehmer K.F.________ aus einem der bereitgestellten
Säcke Zündmittel entnehmen wollte, explodierten sämtliche im Sack befindlichen
Sprengmaterialien. K.F.________ erlag am folgenden Tag seinen Verletzungen.
Weitere Kursteilnehmer und Prüfer wurden zum Teil lebensgefährlich verletzt.

B.

 Am 14. Mai 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Gefährdung durch
Sprengstoffe (ohne verbrecherische Absicht), fahrlässiger Tötung und
fahrlässiger schwerer Körperverletzung, das sie am 31. März 2010 auf X.________
und Y.________ ausdehnte.

C.

 Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ und Y.________ am 24. August
2012 wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische
Absicht, fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu
bedingten Geldstrafen von 160 Tagessätzen zu Fr. 430.-- beziehungsweise 130
Tagessätzen zu Fr. 120.--. Es stellte zudem im Grundsatz deren
Schadenersatzpflicht gegenüber der Ehefrau und dem Kind sowie der Eltern des
verstorbenen K.F.________ fest und verwies deren Ansprüche zur
Schadensbezifferung auf den Zivilweg. Es verurteilte X.________ und Y.________
unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Prozessentschädigungen in Höhe von
Fr. 50'626.15 und Genugtuungsansprüchen von Fr. 108'000.-- nebst Zinsen und
auferlegte ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.

D.

 X.________ und Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen
sinngemäss, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 24. August 2012 sei
vollumfänglich aufzuheben, und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht
zurückzuweisen, oder die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sowie die
zugesprochenen Genugtuungssummen seien zu reduzieren. Y.________ beantragt
zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

E.

 Das Bundesstrafgericht, A.F.________ und B.F.________ sowie C.F.________ und
D.F.________ beantragen hinsichtlich der Genugtuungsansprüche die Abweisung der
Beschwerde. Die Bundesanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerden weisen einen engen sachlichen Zusammenhang auf. Sie
beruhen auf demselben Sachverhalt, richten sich gegen denselben Entscheid und
betreffen ähnliche oder gleiche Rechtsfragen, weshalb es sich rechtfertigt,
beide Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art.
24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu
beurteilen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 131 V 59 E. 1 S. 60 f.; je mit
Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Der Beschwerdeführer 2 verweist in seiner Eingabe auf die Rügen des
Beschwerdeführers 1 in dessen Beschwerde ans Bundesgericht und "erhebt" diese
zum integralen Bestandteil seiner eigenen Beschwerde.

1.2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen. Verweise auf andere
Rechtsschriften sind unbeachtlich (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133 II 396 E.
3.1 S. 399 f.; je mit Hinweisen). Diese formellen Rügeanforderungen kann der
Beschwerdeführer 2 nicht dadurch umgehen, dass er seiner Eingabe eine Kopie der
Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers 1 mit dem unterschriebenen Vermerk
"gilt als Bestandteil der Beschwerde vom 8.10.12" beilegt. Aus demselben Grund
ist auch der Verweis auf Art. 392 StPO - der im Übrigen im Verfahren vor
Bundesgericht nicht zur Anwendung kommt - unbehelflich.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anklageprinzips und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Anklage enthalte eine Auswahlsendung
möglicher Pflichtverletzungen, ohne deren Kausalität für den tatbestandlichen
Erfolg darzulegen. Die umschriebenen Tatvorwürfe seien zu ungenau und liessen
nicht erkennen, welche konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen jedem Einzelnen
von ihnen vorgeworfen würden. In subjektiver Hinsicht fehlten Ausführungen zum
Kenntnisstand. Eine hinreichende Verteidigung sei nicht möglich gewesen, da
unklar sei, welche Ursache zur Explosion geführt und welche
Sorgfaltspflichtverletzung diese ausgelöst habe. Die Vorinstanz lege ihrem
Urteil einen von der Anklageschrift abweichenden Sachverhalt zugrunde, denn sie
stütze sich auf das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Hingegen basiere die
Anklageschrift auf dem "Gutachten" des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes
der Stadtpolizei Zürich (WFD). Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführer
getäuscht und gegen Treu und Glauben verstossen, da sie nicht darüber
informiert habe, dass sie der absoluten Menge der pro Sack bereitgestellten
Zündmittel eine normative Bedeutung zumesse.

2.2.

2.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff.
1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche
Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV
348 E. 2b).
Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift abschliessend
auf (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO],
Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N. 1). Diese bezeichnet unter anderem
möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f)
und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter
Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g).

2.3.

2.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Anklageschrift
nicht unklar, auch wenn sie teilweise allenfalls unsystematisch aufgebaut ist,
Wiederholungen enthält und etliche Punkte auflistet, die im Hinblick auf ein
allfällig strafbares Verhalten irrelevant sind. Sie umschreibt den wesentlichen
Sachverhalt und ordnet diesen den jeweiligen Tatbestandselementen der Art. 117,
Art. 125 Abs. 1 und Art. 225 StGB zu. Sie bezeichnet die den Beschwerdeführern
vorgeworfenen Handlungen, Unterlassungen und Sorgfaltspflichtverletzungen im
Einzelnen. Indem die Anklageschrift ausführt, das Abschneiden der Zünderdrähte
erhöhe das Risiko einer ungewollten Zündung von elektrischen Sprengzündern
wesentlich und die eingekürzten Zünderdrähte könnten in die Kapselhohlräume
anderer pyrotechnischer Zünder gelangen und so den schlag- und
reibempfindlichen Primärsatz mechanisch belasten, legt sie hinreichend dar,
inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführer kausal für den Erfolg gewesen sein
soll.
Der Einwand der Beschwerdeführer, eine hinreichende Verteidigung sei
verunmöglicht worden, da die Explosionsursache nicht klar sei, geht an der
Sache vorbei. Strafuntersuchungen vermögen bisweilen nicht sämtliche
Sachverhaltselemente zu klären. Dies kann indessen nicht zur Folge haben, dass
die Sache überhaupt nicht an das Gericht überwiesen wird. Die
Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung
der Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (Art. 325 Abs. 2 StPO), wenn
eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch
feststeht, dass die beschuldigte Person sich in jeder der in Betracht fallenden
Sachverhaltsalternativen schuldig gemacht haben könnte (vgl. Urteil 1P.461/2002
vom 9. Januar 2003 E. 2.3 mit Hinweisen). Es obliegt anschliessend dem
Sachgericht, die Beweise zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich
festzustellen.

2.3.2. Eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz ist nicht
gegeben. Diese geht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht über den in der
Anklageschrift formulierten Anklagevorwurf hinaus. Das von ihr als
wahrscheinlichste Ursache der ungewollten Explosion angesehene Einstechen der
gekürzten Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln ist in der
Anklageschrift (S. 12, 4. letzter Absatz [Verfahrensordner 9 S. 9.100.012])
ebenso hinreichend präzise beschrieben wie die als weniger wahrscheinlich
eingestufte Bildung und Explosion des sehr schlag- und reibempfindlichen
Kupferazids (S. 11 f. am Ende [Verfahrensordner 9 S. 9.100.011]). Die
Anklageschrift hält zudem fest, dass sich in jedem Sack mehr als 100
Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengzünder befanden. Welche normativen
Schlussfolgerungen die Vorinstanz hieraus im Hinblick auf ein allfällig
strafbares Verhalten zieht, ist eine Rechtsfrage, die vom Sachgericht losgelöst
von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu beantworten ist. Der
gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt vorliegend keine
eigenständige, über das Anklageprinzip hinausgehende Bedeutung zu.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine willkürliche und
aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung vor. Sie missachte
Beweisverwertungsverbote und verstosse gegen den Grundsatzes "in dubio pro
reo". Die Aussagen sämtlicher Auskunftspersonen seien unverwertbar, da ihnen
nie ein Konfrontationsrecht gewährt worden sei. Dieser Mangel schlage auf das
Gutachten der BAM und den Amtsbericht des WFD durch, da beide auf den nicht
verwertbaren Einvernahmen beruhten. Der Beschwerdeführer 1 rügt zudem,
sämtliche seiner Einvernahmen - mit Ausnahme jener vom 10. Mai 2010 und 15.
März 2011 - seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande
gekommen und ebenfalls unverwertbar.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, die genaue Ursache der ungewollten Explosion sei
letztendlich ungeklärt. Es müsse aber zwingend davon ausgegangen werden, dass
sie Folge des Zusammenmischens einer grossen Menge verschiedener, zum Teil sehr
alter und nicht mehr handelsüblicher Zündmittel sei, deren Zusammensetzung
derjenigen entspreche, die in den Säcken der anderen Prüfungskandidaten
vorgefunden worden sei. Die Folge dieser Primärursache sei entweder das
Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln oder
aber die Bildung sehr schlag- und reibungsempfindlichen Kupferazids (als Folge
des Zusammenpackens von Aluminium- und Kupfer-Sprengkapseln) gewesen. Das
Einstechen der Zünderdrähte sei als Sprengursache wahrscheinlicher, die Bildung
hochexplosiven Kupferazids sei aber nicht völlig ausser Acht zu lassen
(angefochtenes Urteil E. 2.4.3 S. 23).

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie
willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis). Willkür, in deren Rahmen
das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt ist, liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass
eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E.
7.1; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die
Begründung (BGE 138 IV 13 E. 2 S. 15). Anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8).

3.3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 121 E. 3 S. 124). Dies ist in der Beschwerde
darzulegen (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Es ist nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die
sich das Sachgericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III
209 E. 6.1 S. 214 f.; 135 III 31 E. 2.2 S. 33; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Nicht einzutreten ist auf die Rüge, die Einvernahmen sämtlicher
Auskunftspersonen seien infolge der Nichtgewährung des Konfrontationsrechtes
unverwertbar. Dass es im Eigenthal während des Kurses am 22. April 2009 zu
einem Zwischenfall kam, als L.________ ein Bündel Sprengkapseln mit Klebeband
umwickelte, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Inwieweit es für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein soll, ob es bei der Umsetzung "hell" wurde und
sich der Kursteilnehmer L.________ verletzt hat, legen die Beschwerdeführer
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Entscheidrelevant ist, dass es zu der
unbestrittenen Umsetzung kam, von der die Beschwerdeführer Kenntnis hatten. Für
die Schlussfolgerungen im Amtsbericht des WFD und im Gutachten der BAM hatten
allfällige Verletzungen von L.________ ebenfalls keine Bedeutung.

3.4.2. Aktenwidrig ist die Behauptung, der Beschwerdeführer 1 sei bei seiner
ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Nidwalden am 1. Mai 2009 nicht auf
sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Dem Befragungsprotokoll
(Verfahrensordner 2 S. BA-12-04-0001) lässt sich entnehmen, dass er explizit
auf § 104 Abs. 2 der Verordnung über den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom
11. Januar 1989 des Kantons Nidwalden (StPO/NW; NG 263.1) aufmerksam gemacht
wurde, wonach die Aussagen der angeschuldigten Person als Beweismittel dienen
können (Ziff. 1) und sie berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (Ziff. 2)
und eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beizuziehen (Ziff. 3). Der
Beschwerdeführer 1 gab an, die Belehrung verstanden zu haben, machte jedoch von
seinem Aussageverweigerungsrecht (wie auch der Beschwerdeführer 2) keinen
Gebrauch.

3.4.3. Die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 gerügten Einvernahmen
vom 17. Juni 2009 und 3. Februar 2010 richten sich nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; SR
312.0; vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO). Auf seine Rüge, er hätte bereits zum
damaligen Zeitpunkt als Beschuldigter und nicht als Auskunftsperson befragt
werden müssen, ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 99 Abs. 1
BGG) nicht einzutreten, denn eine solche Rüge ist nicht Gegenstand des
angefochtenen Urteils. Dass er diese vor Vorinstanz oder während des
Untersuchungsverfahrens erhoben hätte, behauptet er nicht und geht aus den
Akten nicht hervor. Es mangelt insofern an einem anfechtbaren
letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Zudem wäre die
Rüge verspätet und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen,
wonach bekannte rechtserhebliche Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten
werden dürfen, um diese erst bei einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren zu erheben (vgl. BGE 136 III 638 E. 2 S. 640 mit
Hinweisen).
Die Auskunftsperson wird lediglich in Art. 101bis BStP erwähnt, der ihre
Stellung und Rechte jedoch nicht (näher) regelt. Diese entsprechen weitgehend
denjenigen von Auskunftspersonen nach heutiger StPO. Die Vorinstanz führt
zutreffend aus, dass das BStP - mangels eines Verweises auf die
Beschuldigtenrechte (vgl. zur heutigen Rechtslage: Art. 180 Abs. 1, 2. Halbsatz
StPO) - den Beizug eines Anwaltes für eine Auskunftsperson nicht vorsah. Ein
derartiger Hinweis durch die Beschwerdegegnerin war nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer 1 rügt zurecht, die Beschwerdegegnerin habe ihn anlässlich
der zweiten Befragung am 3. Februar 2010 darauf hingewiesen, im Falle einer
Aussage sei er verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen.
Auskunftspersonen sind jedoch nicht zur Aussage verpflichtet und unterliegen
auch nicht der Wahrheitspflicht (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO). Unerheblich ist
entgegen der Ansicht der Vorinstanz, dass die ausgesprochene "Verpflichtung"
nicht mit einer Sanktionsandrohung verknüpft war. Dass der Beschwerdeführer 1
als langjähriger Polizist wusste (oder hätte wissen können), die konkrete
Rechtsbelehrung sei lediglich als Ermahnung und nicht als Verpflichtung zu
verstehen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer 1 durfte auf eine korrekte und
ordnungsgemässe Belehrung durch die Strafverfolgungsbehörde des Bundes
vertrauen und musste diese nicht infrage stellen. Seine Aussage vom 3. Februar
2010 ist nicht verwertbar. Ob und gegebenenfalls inwieweit deren
Unverwertbarkeit sich auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
auswirkt, ist im Rahmen der erhobenen Willkürrüge zu würdigen.

3.4.4. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet die Verwertbarkeit seiner Aussage
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Er sei vom Einzelrichter für
den Fall, dass er aussage, zur wahrheitsgetreuen Aussage ermahnt worden.
Auf die vorinstanzliche Einvernahme finden die Vorschriften der StPO Anwendung
(Art. 450 StPO e contrario). Zu Beginn der Einvernahme wird die
einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre
Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 341 Abs. 3
StPO). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat
namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu
verweigern (Art. 113 Abs. 2 StPO) und unterliegt keiner Wahrheitspflicht.
Die Einwände des Beschwerdeführers 1 sind unbegründet. Der Einzelrichter hat
ihn explizit darauf hingewiesen, dass er nicht zur wahrheitsgetreuen Aussage
verpflichtet sei, er aber ermahnt werde, wenn er etwas sage,  sollees die
Wahrheit sein. Das sei auch Ehrensache (Verfahrensordner 9 S. 9.930.012).
Anhand der Tonaufnahme der Hauptverhandlung (bundesgerichtliche Akten Act. 12)
ergibt sich, dass es sich in Bezug auf den Wahrheitsgehalt einer allfälligen
Aussage lediglich um eine moralische Ermahnung und keine gesetzliche
Verpflichtung handelte. Aufgrund der gesamten Belehrung konnte beim anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer 1 nicht der Eindruck entstehen, er sei für den
Fall, dass er aussage, zur Wahrheit verpflichtet. Er wurde durch die Belehrung
nicht in seinen Verfahrensrechten verletzt. Seine Aussage ist verwertbar.
Demnach kann offenbleiben, ob der Verteidiger verpflichtet gewesen wäre, bei
einer seiner Meinung nach offensichtlich fehlerhaften Belehrung zu
intervenieren oder ob er sehenden Auges die vermeintlich unverwertbare
Zeugeneinvernahme durchführen lassen durfte, um anschliessend deren
Unverwertbarkeit zu rügen (vgl. vorstehend E. 3.4.3).

3.5.

3.5.1. Soweit der Beschwerdeführer 2 eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
damit begründet, ein Einstechen  bündig abgeschnittener Zünderdrähte (in offene
Sprengkapseln) sei physikalisch nicht möglich (Beschwerde S. 12 a.E.), ist auf
die Rüge nicht einzutreten. Er erhebt den Einwand erstmals im
bundesgerichtlichen Verfahren und somit verspätet. Beweisanträge zur
(allfälligen) Klärung dieser Sachfrage hätten im vorinstanzlichen Verfahren
gestellt werden müssen, denn die Anklageschrift beschreibt das Einstechen
gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz explizit als möglichen Explosionsgrund
(vgl. Anklageschrift S. 12 sowie vorstehend E. 2.3.1 f.) und das Gutachten der
BAM sieht hierin sogar die wahrscheinlichste Ursache (Verfahrensordner 9 S.
9.511.006). Zudem weicht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen vom
Sachverständigengutachten ab, ohne hinreichend darzulegen, weshalb die
gutachterlichen Schlussfolgerungen unzutreffend und unhaltbar sein sollen. Auf
die Rüge ist nicht einzutreten.

3.5.2. Die weiteren Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie
überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG genügen. Aktenwidrig ist der Einwand, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an,
von den Kursteilnehmern hätten keine Vorkenntnisse verlangt werden können. Dies
ergibt sich zum einen aus dem Gutachten der BAM (Verfahrensordner 9 S.
9.511.011) sowie dem Amtsbericht des WFD (Verfahrensordner 1 S.
BA-11-01-01-0055) unter Hinweis auf die Kursunterlagen (Verfahrensordner 7 S.
BA-BO-01-0001 ff.) und wurde zudem vom Beschwerdeführer 1 anlässlich der
Hauptverhandlung bestätigt (Verfahrensordner 9 S. 9.930.015). Darüber hinaus
legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit allfällige Vorkenntnisse der
Kursteilnehmer im Hinblick auf die ihnen vorgeworfenen
Sorgfaltspflichtverletzungen und die Schuldsprüche ausschlaggebend sein sollen,
zumal ein Fehlverhalten von K.F.________ im Umgang mit dem Sprengmittelsack als
Explosionsursache nicht zur Diskussion steht.
Dass die Bildung von Kupferazid infolge Ausrieselns von Sprengsatz vor dem
Unfall vom 25. April 2009 in der (schweizerischen) Sprengwissenschaft nicht
bekannt gewesen sei, findet in den Akten keine Stütze. Die chemische Reaktion
wird sowohl im Amtsbericht des WFD als auch im Gutachten der BAM und der dort
zitierten, zum Teil bereits älteren Fachliteratur (Escales/Stettbacher,
Initialsprengstoffe, Leipzig, 1917) erwähnt. Keiner der Berichte beschreibt die
Bildung von Kupferazid als ein neues, zuvor unbekanntes Phänomen. Entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen
M.________ nichts Gegenteiliges. Dieser erklärte, er könne die
Schlussfolgerungen des WFD zur Bildung von Kupferazid nachvollziehen
(Verfahrensordner 9 S. 9.930.005). Zudem widerlegt das vom Beschwerdeführer 2
eingereichte Privatgutachten seinen Einwand, indem es bestätigt, dass die
"Problematik Kupferazid" in Spezialliteratur thematisiert wird
(Verfahrensordner 9 S. 9.925.096).
Unzutreffend ist, die Vorinstanz habe festgestellt, im explodierten Sack hätten
sich besonders alte, nicht mehr handelsübliche Zünder (Minen-, Spalt- und
Brückenzünder) befunden. Sie hält lediglich fest, dessen Inhalt sei in etwa
identisch mit dem der fünf nicht detonierten Säcke gewesen. Warum diese Annahme
willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar. Zudem ist nicht
ersichtlich, inwieweit der Umstand für den Verfahrensausgang entscheidend sein
soll, da ein Einstechen gekürzter Zünderdrähte in (offene) Sprengkapseln
respektive das Ausrieseln von Primärsprengsatz bei allen Zündern möglich ist.
Soweit er vorbringt, die Vorinstanz gehe "offenbar davon aus, dass die
Verwendung nicht mehr handelsüblicher Sprengzünder verboten" sei, wendet er
sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern die Rechtsanwendung.
Dies gilt auch in Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Explosion. Hierauf ist im
Rahmen der Willkürrüge nicht einzutreten.
Der Einwand, es sei nicht erwiesen, dass eine viel kleinere Menge Sprengmittel
nicht zum tödlichen Unfall geführt hätte, erweist sich als aktenwidrig und
unbegründet. Das Gutachten der BAM führt unter Verweis auf Vergleichsfälle aus,
die  Schwere der Explosion sei durch die Detonationsübertragung auf  alle im
Arbeitsgang befindlichen  Sprengkapseln bedingt gewesen. Dass eine grössere
Anzahl an Sprengmitteln bei einer Detonationsübertragung zu einer stärkeren
Explosion führt als eine geringere Menge identischer Sprengmittel, kann im
Übrigen als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden.

3.5.3. Infolge der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 3. Februar 2010
entfällt nicht der Nachweis, der Beschwerdeführer 1 habe das Risiko des
Eindringens von Zünderdrähten in Kapselöffnungen und die damit verbundene
Gefahr ungewollter Zündungen sowie das Phänomen des Ausrieselns gekannt. Was
der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen, die der Richter als Tatfrage - bei Fehlen entsprechender
Einlassungen des Beschuldigten - aufgrund der äusseren Umstände entscheiden
muss (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f.). Der Beschwerdeführer 1 legt nicht
dar, warum die Vorinstanz aufgrund der übrigen Beweismittel (Gutachten der BAM,
Amtsbericht des WFD, der Zeugenaussage von M.________ und des vom
Beschwerdeführer 2 eingereichten Privatgutachtens) nicht auf ein solches Wissen
schliessen durfte (vgl. auch vorstehend E. 3.5.2).

3.5.4. Der Einwand, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo",
da sie aufgrund der nicht geklärten Unfallursache ihren Schuldspruch auf ein
rein hypothetisches Tatgeschehen abstütze, geht an der Sache vorbei. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Unfallursache nicht ungeklärt. Nach
den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz konnte lediglich nicht verbindlich
festgestellt werden, ob das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz
offener Sprengkapseln oder aber die Bildung des sehr schlag- und
reibungsempfindlichen Kupferazids als Folge des Zusammenpackens von Aluminium-
und Kupfer-Sprengkapseln zur Explosion geführt hat (angefochtenes Urteil E.
2.4.3 S. 23). Dieses Beweisergebnis wird von den Beschwerdeführern nicht
bestritten und ist angesichts des Gutachtens der BAM sowie des Amtsberichtes
des WFD nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erachtet eine Strafbarkeit der
Beschwerdeführer bei beiden und nicht nur bei einer der Unfallursachen als
gegeben. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor.

3.6. Insgesamt erweisen sich die Sachverhaltsrügen als unbegründet, soweit
überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 StGB sowie
eine daraus resultierende bundesrechtswidrige Anwendung der Art. 117, 125 und
225 StGB. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit komme mangels nachgewiesener
Sorgfaltspflichtverletzung nicht in Betracht. Die Vorinstanz bezeichne die
angeblichen Pflichtverletzungen "in globo" und oberflächlich, ohne die
verletzten Gesetzesnormen anzugeben. Sie begründe den Kausalzusammenhang
zwischen pflichtwidrigem Verhalten und Gefährdung nicht und zeige nicht auf,
dass die Explosion bei pflichtgemässem Verhalten hätte vermieden werden können.
Der sehr abstrakte Tatvorwurf des Bereitstellens der Zündsäcke könne allenfalls
im Hinblick auf das Gefährdungsdelikt von Art. 225 StGB genügen, hingegen müsse
bei den Erfolgsdelikten der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren
Körperverletzung zwingend der Kausalzusammenhang zwischen der gefährlichen
Handlung und dem Taterfolg erstellt sein. Die Vorinstanz verletze ihre
Begründungspflicht, indem sie aus der Bejahung des Gefährdungsdeliktes von Art.
225 StGB auf die Erfüllung der Erfolgsdelikte von Art. 117 und 125 StGB
schliesse.
Der Beschwerdeführer 1 rügt zudem, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 11 StGB,
da sie ihn wegen aktiven Tuns verurteilt habe, obwohl sie ihm nur
Unterlassungen vorwerfe.

4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführer hätten bei der
Zusammenstellung des den Prüflingen ausgehändigten Zündmaterials gesetz- und
pflichtwidrig die allgemein gebotene Vorsicht ausser Acht gelassen. Sie hätten
Zünder, deren Zünderdrähte eingekürzt und die zu vernichten gewesen wären,
alte, teilweise nicht mehr handelsübliche Zündmittel, die während des Kurses
nicht ausgebildet worden und nicht kursadäquat gewesen seien, sowie eine für
Prüfungszwecke nicht erforderliche, zu grosse Menge an Zündmitteln verwendet,
ohne deren Zusammensetzung im Detail gekannt zu haben. Aufgrund ihrer
Ausbildung hätten sie um die konkrete Gefahr infolge der Zusammensetzung der
Zündmittelsäcke wissen müssen. Die Explosion wäre ohne Weiteres vermeidbar
gewesen, wenn die Beschwerdeführer in Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
und fachmännischen Regeln eine geeignete Materialzusammenstellung vorgenommen
hätten. Routine habe zur Gefahrenblindheit geführt, denn sie hätten sich durch
jahrelanges, im Wesentlichen unfallfreies Handeln zu gesetzwidrigem und
leichtfertigem Umgang mit gemeingefährlichem Material verleiten lassen.

4.3.

4.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Es kann eine
Beschwerde aus einem anderen, als dem angerufenen Grund bzw. mit einer von den
vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung gutheissen oder abweisen (
BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550 mit Hinweisen).

4.3.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs.
3 StGB). Ein Schuldspruch setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die
Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die
Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu
beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der
Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie
nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der
Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen
Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.; je
mit Hinweisen).
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in
seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Erkennbar ist der Erfolgseintritt,
wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des
Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder
mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 f.; je mit
Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter generell die Möglichkeit des Erfolges
voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob er bedacht hat oder hätte
bedenken können, dass sich die Ereignisse gerade so zutragen werden, wie sie
sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10). Die Vorhersehbarkeit
ist hingegen zu verneinen, wenn der tatsächliche Geschehensablauf derart
aussergewöhnlich war, dass mit ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung schlechthin nicht zu rechnen war (BGE 131 IV 145 E.
5.1 und 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Der eingetretene Erfolg muss zudem vermeidbar sein. Hierzu wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des
Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad
an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit
Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine
Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der
Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht
ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393E.
3.3; Urteil 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).
Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf
die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er
die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen
anderen zu deren Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Urteil
6B_461/2012 vom 6. Mai 2012 E. 5.3 mit Hinweis).

4.4.

4.4.1. Bei Sprengstoffen richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt in
erster Linie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR
941.41) und der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November
2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Wer mit Sprengmitteln oder
pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie
zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren
Massnahmen zu treffen (Art. 17 SprstG). Die Botschaft vom 20. August 1975 zum
Sprengstoffgesetz führt hierzu aus: "Es ist ein allgemein anerkannter
Rechtssatz, dass zu angemessenen Schutzmassnahmen verpflichtet ist, wer einen
gefährlichen Zustand schafft oder unterhält (vgl. BGE 66 II 117; 77 II 113; 79
II 69; 90 IV 250.; 93 II 350 mit Zitaten). Das gilt besonders für den Verkehr
mit Sprengmitteln. Gefordert werden nicht bloss übliche, sondern nach den
Umständen notwendige Massnahmen: Übungen und Gewohnheiten im Umgang mit
Sprengmitteln bestehen heute, wie Unfälle zeigen, oft noch aus Lässigkeit" (BBl
1975 II S. 1301).
Die vorinstanzlichen Erwägungen verletzen kein Bundesrecht. Indem die
Vorinstanz die Grenzen des vertretbaren Risikos als überschritten erachtet,
sieht sie den in Art. 17 SprstG verankerten allgemeinen Gefahrengrundsatz durch
die Beschwerdeführer verletzt, auch wenn sie die Vorschrift nicht ausdrücklich
nennt. Nach Ansicht der Gutachter waren bereits Menge und Zusammensetzung der
bereitgestellten Zündmittel sowohl im Hinblick auf den Prüfungszweck als auch
den nach Durchführung des Kurses gegebenen Kenntnisstand der Kursteilnehmer
unverhältnismässig (Gutachten BAM, Verfahrensordner 9 S. 511.012). Der Umgang
und die Verwendung nicht handelsüblicher, militärischer oder veralteter
Zündmittel erforderten bei ungenügender Informationslage mangels Kenntnis der
Kenndaten spezielle Sicherheitsvorkehrungen (Gutachten BAM, Verfahrensakten
Ordner 9 S. 9.511.008). Zur Vernichtung vorgesehene Zünder seien grundsätzlich
sortenrein in ausrangierten Transportverpackungen bereitzustellen. Auch bei
grösseren Mengen zu vernichtender Zünder sei eine grobe Vorsortierung nach
Zündertypen, Empfindlichkeit und Beschädigung zumutbar. Die Beschwerdeführer
haben hingegen den Prüfungskandidaten eine grosse Anzahl explosionsfähiger
Zündmittel zur Verfügung gestellt, ohne deren Anzahl, Art und Beschaffenheit
gekannt, geschweige denn geprüft zu haben. Sie benutzten Zündmittel, von deren
Verwendung sie aufgrund der leichten Entzündbarkeit selber abrieten
(HU-Zünder), die ihnen teilweise nicht vertraut und im Kurs nicht gelehrt
worden waren (Minenzünder vom Typ Spaltzünder, Brückenzünder, nicht
handelsübliche, aus Armee- und Polizeibeständen herrührende Zündmittel, A- und
U-empfindliche elektrische Sprengzünder). Bei den Zündern handelte es sich
nicht um Neuware, sondern um "Rücklauf", d.h. Zünder, die zum Teil schon in
früheren Kursen verwendet worden waren. Die Zünderdrähte diverser Zünder waren
- bereits vorgängig oder von den Beschwerdeführern - gekürzt, obwohl die
Vernichtung der Zündmittel weder im Rahmen der Prüfung noch am Prüfungstag
vorgesehen war. Offene Sprengkapseln müssen so aufbewahrt und befördert werden,
dass ein Ausrieseln von Primärsprengsatz nicht möglich ist. Nicht
handhabungssichere oder identifizierbare Zünder sollten vereinzelt und getrennt
unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen vernichtet werden (Gutachten BAM,
Verfahrensordner 9 S. 9.511.012). Obwohl es bereits im Eigenthal zu einer
Deflagration der verwendeten Sprengmittel kam, haben die Beschwerdeführer den
Vorfall sorgfaltswidrig nicht analysiert und die verwendeten, teilweise
geöffneten Zünder keiner separaten Vernichtung zugeführt (Gutachten BAM,
Verfahrensordner 9 S. 9.511.007). Sie haben nicht nur die nach den konkreten
Umständen notwendigen, sondern auch die minimal üblichen, allgemeinen
Sicherheitsmassnahmen während des Kurses missachtet. Ein Unfall war praktisch
vorprogrammiert und nur eine Frage der Zeit, was den Beschwerdeführern aufgrund
ihres Fachwissens hinsichtlich der Eigenschaften und Gefahren sowie der
Erforderlichkeit zu sachgerechtem Umgang mit Sprengstoffen bekannt war
respektive hätte sein sollen und müssen.

4.4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind ungeeignet, eine
Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Ob für den durchgeführten Sprengkurs und
die anschliessende Prüfung integral die Verordnung über den Verkehr mit
Sprengmitteln bei der Polizei vom 27. Juni 1984 (SR 941.413 [SprstVoPol])
anzuwenden ist, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Selbst wenn es
ihnen erlaubt gewesen sein sollte, während des Ausbildungskurses nicht
handhabungssichere, besonders empfindliche und den Sicherheitsnormen der SprstV
nicht entsprechende Sprengmittel zu verwenden (vgl. Art. 3 Abs. 2 SprstVoPol;
Art. 8 SprstV), wären die Beschwerdeführer umso mehr zu einem ordnungsgemässen
und verantwortungsbewussten Umgang im Sinne von Art. 17 SprstG mit derartigen
Sprengmitteln verpflichtet gewesen. Je gefährlicher die verwendeten
Sprengmittel sind, desto grössere Sicherheitsanforderungen sind an den Umgang
mit diesen zu stellen.
Der Einwand, die Bildung von Kupferazid infolge Ausrieselns von
Primärsprengsatz sowie das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz
offener Sprengkapseln sei als Explosionsursache vor dem Unfall in
schweizerischen Sprengstoffkreisen nicht bekannt und vorhersehbar gewesen, geht
in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen entfernen sich die Beschwerdeführer
damit unzulässigerweise von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz
(vgl. vorstehend E. 3.5.2 f.). Zum anderen kommt es vorliegend nicht darauf an,
ob die Beschwerdeführer möglicherweise keine konkrete Vorstellung über die
Explosionsursache hatten. Künftige Ereignisse lassen sich kaum genau
vorhersehen. Je weniger geltende (Sicherheits-) Regeln und Schutzmassnahmen zur
Vermeidung eines unerwünschten Erfolges beachtet werden, desto grösser sind die
Wahrscheinlichkeit und die möglichen Ursachen des ungewollten Erfolgseintritts.
Es liegt in der Natur der Sache, dass sich der Täter bei einer Vielzahl
möglicher Erfolgsursachen keine konkrete Vorstellung davon macht, wie sich der
Erfolg im Einzelnen verwirklichen könnte. Je grösser und unterschiedlicher die
Möglichkeiten des Erfolgseintritts sind, desto weniger Bedeutung kommt der
Vorstellung des Täters über den konkreten Kausalverlauf zu.
Die Beschwerdeführer hätten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht nur mit einem Zwischenfall rechnen können,
sondern gar müssen. Sie waren im Umgang mit Sprengstoffen und den damit
einhergehenden Risiken vertraut. Indem sie alte und/oder zu Übungszwecken
bereits benutzte Zündmittel mit zum Teil geöffneten Sprengkapseln, die nicht
mehr handhabungssicher und besonders empfindlich sind, ohne jegliche
Sicherheitsmassnahmen verwendeten, schufen sie ein nicht mehr kontrollierbares
Explosionsrisiko. Die Umsetzung im Eigenthal hatte dies bereits verdeutlicht,
wurde aber von den Beschwerdeführern ignoriert. Auch dort war es den
Beschwerdeführern nicht möglich, nach einer oberflächlichen Betrachtung der
Sprengkapsel den Grund der Umsetzung auszumachen. Dass die tödliche Explosion
wenige Tage später durch das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in offene
Sprengkapseln oder eventuell durch die Bildung des hochempfindlichen
Kupferazids ausgelöst wurde, kommt aufgrund des leichtsinnigen Umgangs mit den
Zündmitteln nur untergeordnete Bedeutung zu und stellt allenfalls eine bloss
geringfügige Abweichung im Geschehensablauf dar, die die Beschwerdeführer nicht
entlastet (vgl. Urteile 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.5 und 6S.1/2008
vom 26. August 2009 E. 2.4). Ein allfälliger Irrtum über den Kausalverlauf ist
unbeachtlich.
Unzutreffend ist, die Vorinstanz begründe die hypothetische Kausalität nicht.
Die Erwägungen sind knapp, aber nachvollziehbar. Die Vorinstanz stellt fest,
die Explosion wäre bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdeführer
vermeidbar gewesen. Aufgrund des Amtsberichtes und des Gutachtens durfte sie
willkürfrei davon ausgehen, dass die Explosion sich nicht ereignet hätte, wenn
die Beschwerdeführer die Zündmittel vorgängig geprüft und die Zünderdrähte
nicht gekürzt hätten. Bei einer Kontrolle hätten defekte respektive geöffnete
sowie gekürzte Zünder erkannt und aussortiert werden können. Damit hätte die
Bildung von hochexplosivem Kupferazid und das Einstechen gekürzter Drähte in
(geöffnete) Primärsprengsätze verhindert werden können. Bei Beachtung des
Minimierungsgebotes beim Umgang mit Explosivstoffen wären die Auswirkungen der
Umsetzung deutlich geringer gewesen (Gutachten BAM Verfahrensordner 9 S.
9.511.007).

4.4.3. Es mag für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und ungerecht
erscheinen, dass die Strafverfolgung trotz eines quasi inexistenten oder
zumindest nicht funktionierenden Organisations- und Kontrollapparats des SPI
und offensichtlicher Sorgfaltspflichtverletzungen weiterer Personen auf sie
beschränkt wurde. Dass ein Grossteil der massgebenden schweizerischen
Persönlichkeiten aus dem Fachbereich "Sprengstoff" (SUVA, BBT, SAFAS, WFD etc.)
im SPI eingebunden war und die Ausgestaltung des Kurses seit Jahren kannte und
als "risikolos" billigte, entlastet sie jedoch nach den zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz nicht (vgl. vorstehend E. 4.3.2 am Ende).

4.4.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz händigten die
Beschwerdeführer die Zündmittelsäcke an die Kandidaten aus, ohne vorgängig die
Sprengmittel auf deren Eignung und Sicherheit geprüft zu haben. Dass die
Vorinstanz die Tathandlung nicht in der fehlenden Kontrolle der Sprengmittel
und deren Zusammenstellung, sondern im Bereitstellen der Zündsäcke und damit in
einem aktiven Tun sieht, ist nach dem für die Abgrenzung von Tun und
Unterlassen massgebenden Subsidiaritätsprinzip (vgl. BGE 129 IV 119 E. 2.2)
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 1 verwechselt insoweit die
Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt mit der Tathandlung. Der
Unterscheidung zwischen aktivem Tun und Unterlassen kommt vorliegend aufgrund
der aus Art. 17 SprstG resultierenden Garantenstellung im Hinblick auf Art. 11
Abs. 3 StGB allenfalls dogmatische Bedeutung zu.

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldsprüche wegen
fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art.
225 Abs. 1 StGB), fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und fahrlässiger schwerer
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) kein Bundesrecht verletzen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt
sinngemäss eine Verletzung von Art. 47 StGB und Art. 50 StGB. Die Geldstrafe
von 130 Tagessätzen entspreche nicht seinem Verschulden und sei insbesondere im
Verhältnis zur Strafe des Beschwerdeführers 1 unvertretbar hoch. Aufgrund der
am unteren Rand des Strafrahmens liegenden Anzahl von Tagessätzen könne sein
Verschulden nur als sehr leicht bezeichnet werden. Die Vorinstanz bestimme das
Verschulden offensichtlich nur anhand der Tatkomponenten. Der Begründung sei
nicht zu entnehmen, wie die Täterkomponenten berücksichtigt worden seien.

5.2.

5.2.1. Gemäss Art. 47 StGB ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden
des Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Das
Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB
wiederholt dargelegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. S. 59 f. mit Hinweisen). Es
liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
in Strafsachen hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres
Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je
mit Hinweisen).

5.2.2. Das Gericht hat im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung
auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen (vgl. Art. 50 StGB; BGE
134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Eine Beschwerde ist nicht alleine
deshalb gutzuheissen, um die Begründung zu verbessern oder zu vervollständigen,
soweit die Entscheidung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV
101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann, solange sich die
Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des
dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil auch
bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne
Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März
2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97).

5.3.

5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer 2 sich auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung beruft (vgl. BGE 135
IV 191 E. 3.2 S. 193 f.), kann er nicht gehört werden. Die Vorinstanz nimmt zu
Recht für beide Beschwerdeführer individuelle Strafzumessungen vor. Die
Beschwerdeführer handelten nicht mittäterschaftlich. Die von ihnen begangenen
Pflichtverletzungen waren nicht identisch und wogen unterschiedlich schwer, was
den nicht zu beanstandenden Unterschied der Anzahl an Tagessätzen erklärt.

5.3.2. Der Einwand, die Vorinstanz beurteile das Verschulden lediglich anhand
der Tatkomponenten, erweist sich als unbegründet. Zwar ist dem Beschwerdeführer
2 zuzustimmen, dass die Vorinstanz das Tatverschulden als "eher leicht"
qualifiziert, eine (explizite) Gewichtung der Täterkomponenten hingegen fehlt.
Den Erwägungen lassen sich aber neben den Tat- auch die Täterkomponenten
entnehmen, die bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden. Dass die
Vorinstanz sich hierbei zu seinen Ungunsten von rechtlich nicht massgeblichen
Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Faktoren zu seinen Gunsten
nicht berücksichtigt hätte, behauptet der Beschwerdeführer 2 nicht. Er bringt
selbst vor, es sei nicht ersichtlich, dass die Strafe aufgrund der
Täterkomponenten erhöht worden sei, sondern das Gegenteil sei der Fall. Dies
ist zutreffend. Die Vorinstanz würdigt sämtliche Täterkomponenten neutral oder
strafmindernd. Die ausgefällte Strafe erweist sich angesichts der Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzungen und der gravierenden Tatfolgen als milde. Der
Beschwerdeführer räumt ein, die Strafe sei auch bei einem leichten Verschulden
noch vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt. Es ist demnach nicht ersichtlich,
inwieweit sich die nicht begründete Gewichtung der Täterkomponenten zu seinen
Ungunsten ausgewirkt haben und er in seinen Rechten verletzt sein soll. Demnach
rechtfertigt es sich vorliegend, von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
trotzt mangelnder Begründung im Sinne von Art. 50 StGB abzusehen (vgl. BGE 127
IV 101 E. 2c S. 104 f.; Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; je mit
Hinweisen).

6.

6.1. Die Beschwerdeführer beanstanden die den Familienangehörigen des
verstorbenen K.F.________ zugesprochenen Genugtuungszahlungen dem Grunde und
der Höhe nach.

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs.
1 BGG). Das Bundesgericht darf über die Begehren der Parteien nicht hinausgehen
(Art 107 Abs. 1 BGG).

6.2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen
mit dem Strafurteil materiell über die anhängig gemachte Ziviklage, wenn es die
beschuldigte Person schuldig spricht. Wäre die vollständige Beurteilung des
Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage
nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg
verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit
selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage
ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Abs. 2 bis Abs. 4, zwingend
und muss vollständig sein (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1174 Ziff. 2.3.3.4; Viktor
Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N.
16 zu Art. 126 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 und
15 f. zu Art. 126 StPO).

6.2.3. Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der
besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme
als Genugtuung zusprechen (vgl. Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert
oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind
vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der
Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens
des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie
die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (
BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteil 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2,
nicht publ. in: BGE 134 III 97). Die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt
massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls
zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung ab
(Urteil 1C_32/2010 vom 10. September 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit
und beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es gibt mithin nicht nur
eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl
von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Schematische
Massstäbe sind insoweit abzulehnen. Die Genugtuung darf nicht nach festen
Tarifen bemessen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Vergleiche mit
anderen Fällen können für sich allein nicht die Rechtswidrigkeit der
zugesprochenen Summe begründen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 127 IV 215 E.
2a S. 216 f.).
Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung durch den
Sachrichter mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieser grundlos von
anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht massgeblichen
Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig
erweist (vgl. BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272; Urteil 4A_373/2007 vom 8. Januar
2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97).

6.3.

6.3.1. Soweit die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zahlung
zivilrechtlicher Genugtuungsansprüche mit den beantragten Freisprüchen
bestreiten, ist die Rüge nicht weiter zu behandeln, da es bei den
Schuldsprüchen bleibt.

6.3.2. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist nicht einzutreten. Er
verlangt lediglich eine unbezifferte Reduzierung der zugesprochenen
Genugtuungssummen, ohne materielle Anträge zu stellen. Dass das Bundesgericht
im Falle eines Schuldspruchs nicht selbst in der Lage wäre, über die
Genugtuungsansprüche zu entscheiden und die Streitsache an die Vorinstanz
zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird
von ihm in der Beschwerde nicht dargetan.

6.3.3. Was der Beschwerdeführer 2 gegen die Höhe der  zugesprochenen
 Genugtuungssummen vorbringt, erweist sich als unbegründet. Zur Bestimmung der
Höhe der Genugtuungssummen ermittelt die Vorinstanz anhand der Rechtsprechung
und der hierzu publizierten Literatur in einem ersten Schritt einen
(objektiven) Basisbetrag als Orientierungspunkt (Fr. 30'000.-- bis 40'000.--
für die Witwe, Fr. 20'000.-- bis 25'000.-- für den Sohn und Fr. 20'000.-- bis
28'000.--für jedes Elternteil). In einem zweiten Schritt setzt sie unter
Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrads, der Tatumstände und der seit den
Referenzurteilen eingetretenen Teuerung individuelle Beträge fest. Dies erweist
sich als bundesrechtskonform und wird auch nicht beanstandet. Dass die
Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuungen die Schwere des Verschuldens
nicht berücksichtigt, ist vorliegend unbeachtlich. Nach den verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen führte der  leichtfertige Umgang des
Beschwerdeführers 2 mit  gemeingefährlichen Mitteln zum tödlichen Unfall. Das
Opfer K.F.________ traf kein Mitverschulden. Von einem bloss geringem 
zivilrechtlichen Verschulden kann keine Rede sein. Unter welchen
Gesichtspunkten sein Verschulden in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR
(vgl. 6B_795/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen) zu
seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden können, legt er nicht dar und ist
auch nicht ersichtlich. Die Genugtuungssummen erscheinen nicht stossend oder
offensichtlich unbillig. Die Vorinstanz verletzt mit den  zugesprochenen
 Beträgen das ihr bundesrechtlich zustehende weite Ermessen nicht.
Hingegen verstösst sie gegen Bundesrecht, indem sie die Genugtuungsansprüche
nicht abschliessend beurteilt. Ob die Erhebung einer Teilklage im
Adhäsionsverfahren und bei immateriellen Genugtuungsansprüchen möglich ist und
ob die Beschwerdegegner 2 und 3 den Verfahrensgegenstand im Hinblick auf ihre
Genugtuungsansprüche beschränkt haben, erscheint zweifelhaft, kann vorliegend
jedoch offen bleiben. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegner 2 und 3
hätten neben den von ihr berücksichtigten keine weiteren Faktoren nachgewiesen,
die eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigen (E. 9.6.1 b und 9.6.2 b S. 60).
Aufgrund des Todes als genugtuungsbegründendes Ereignis konnten sich weder
Intensität noch Dauer als Bemessungsfaktoren für die auszugleichende Unbill
nach der Urteilsfällung ändern. Die Vorinstanz verfügte demnach über alle
erforderlichen Kriterien, um die Genugtuungssummen bestimmen zu können. Zudem
hat sie die geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdegegner 2 und 3 in Höhe
von insgesamt Fr. 316'000.-- lediglich im Umfang von Fr. 106'000.-- anerkannt.
Auch wenn sie sich über den Mehrbetrag von Fr. 210'000.-- nicht (explizit)
äussert, hat sie die Klage insoweit implizit als unbegründet abgewiesen, denn
die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage ist zwingend und vollständig,
soweit auf sie eingetreten wird (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO; vorstehend
E. 6.2.2). Wird eine Geldforderung materiell nur teilweise gutgeheissen, ist
für etwaige (vorbehaltene) Mehrforderungen kein Raum.
Soweit die Beschwerdegegner 2 einwenden, die Anwaltskosten für die Durchsetzung
der Zivilansprüche hätten im Zeitpunkt der Urteilsausfällung noch nicht
abschliessend bestimmt werden können, betrifft dies nur allfällige
Schadensersatz- und nicht die Genugtuungsansprüche.

6.3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers 2 erweist sich in diesem Punkt als
begründet. Aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen kann die
Angemessenheit der Genugtuungssummen abschliessend beurteilt werden. Das
Bundesgericht weist diesbezügliche Mehrforderungen ab und verzichtet auf eine
Rückweisung an die Vorinstanz (Art. 107 Abs. 2 BGG).

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern vollumfänglich zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Dass den Beschwerdegegnern 2 und 3 keine über die von der Vorinstanz
zugesprochenen Genugtuungsansprüche zustehen, betrifft nur in geringem Umfang
einen Nebenpunkt der Beschwerde und wirkt sich nicht auf die Gerichtskosten
aus. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer 2 keine Entschädigung
auszurichten. Sein Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 6B_604/2012 und 6B_613/2012 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerde im Verfahren 6B_604/2012 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3. 
Die Beschwerde im Verfahren 6B_613/2012 wird teilweise gutgeheissen, Ziffer
III./4.1-4.4 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 24. August 2012 aufgehoben
und betreffend Y.________ wie folgt neu gefasst:

"4.1       an B.F.________ Fr. 40'000.--; im Mehrbetrag wird die Klage
abgewiesen;
4.2       an A.F.________ Fr. 20'000.--; im Mehrbetrag wird die Klage
abgewiesen;
4.3       an C.F.________ Fr. 23'000.--; im Mehrbetrag wird die Klage
abgewiesen;
4.4       an D.F.________ Fr. 23'000.--; im Mehrbetrag wird die Klage
abgewiesen;"
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

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