Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.600/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_600/2012

Urteil vom 26. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Drohung, stationäre Massnahme; Willkür,
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. August 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ suchte am 2. August 2011 die Ombudsstelle des Kantons Zürich für ein
Beratungsgespräch auf, das ein juristischer Mitarbeiter führte und eine
Auditorin protokollierte. Ihm wird vorgeworfen, die Behörden allgemein
rassistisch beschimpft zu haben. Er habe erklärt, kriminell zu werden, um in
der Schweiz überleben zu können. Das Beratungsgespräch habe er nach eigenen
Angaben aufgezeichnet. Auf die Bemerkung, dass dies ohne Zusage nicht erlaubt
sei, habe er unter Hinweis auf "Oslo" geantwortet, "dass die rassistischen
Behörden hier dann schon sehen würden" und seltsam gelacht. Auch in Gegenwart
des Ombudsmannes habe er erneut allgemeine Rassismusvorwürfe gegenüber den
Behörden erhoben. Er habe die Namen der Anwesenden verlangt und danach den
Sitzungsraum verlassen. Die beteiligten Mitarbeiter der Ombudsstelle fürchteten
aufgrund seiner Äusserungen wenige Tage nach dem Attentat in Oslo, er könnte
ihnen und den anderen Mitarbeitern etwas antun.

B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 3. Februar 2012 wegen
Drohung und - in anderem Zusammenhang - wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfacher
Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Gesamtstrafe von 7 Monaten. Es
bezog die widerrufene bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 15.-- vom
29. April 2008 in die Gesamtstrafe ein und ordnete eine stationäre
therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von
Art. 59 StGB an. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden
sprach es ihn frei.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 31. August 2012 die Rechtskraft
der Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfacher Übertretung von
Art. 19a Ziff. 1 BetmG fest. Es verurteilte X.________ zusätzlich wegen Drohung
und sanktionierte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und
einer Busse von Fr. 400.--. Ausserdem widerrief es die bedingte Geldstrafe vom
29. April 2008. Es stellte fest, dass diese Sanktionen durch 393 Tage
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden sind. Das Obergericht
bestätigte ferner die stationäre Massnahme.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. Vom
Widerruf der Geldstrafe und von einer stationären Massnahme sei abzusehen. Für
die rechtskräftigen Tatvorwürfe sei er angemessen zu bestrafen. Die Überhaft
sei angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Falls er wegen Drohung im Sinne
von Art. 180 StGB verurteilt werde, sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63
Abs. 1 StGB anzuordnen.
X.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Hinweis zu "Oslo" sei viel zu abstrakt
gewesen, um die Schwere einer Drohung zu erreichen. Er habe nicht konkret auf
das Attentat vom 22. Juli 2011 Bezug genommen. Mit dem Wort "Oslo" habe er
keine schweren Nachteile in Aussicht stellen können. Er habe sich auch nicht
konkludent geäussert, da er kein Übel angedroht habe. Seine Bemerkung, "dass
die rassistischen Behörden hier dann schon sehen würden" bedeute nicht, dass er
selber ein Übel zufügen werde. Vielmehr habe er darauf hinweisen wollen, dass
sich andere Personen gegen die Behörden wehren könnten. Seine Drohungen hätten
sich im Übrigen gegen rassistische Behörden im Allgemeinen gerichtet und nicht
gegen konkrete Mitarbeiter der Ombudsstelle (Beschwerde, S. 4 ff.).

1.2 Die Vorinstanz erwägt, die drei Mitarbeiter hätten übereinstimmende, sehr
detaillierte und präzise Aussagen ohne Übertreibungen gemacht. In zentralen
Punkten stimmten diese Aussagen zudem mit dem Besprechungsprotokoll überein.
Sie hätten keinen Anlass gehabt, den ihnen unbekannten Beschwerdeführer falsch
zu beschuldigen. Insgesamt seien die Zeugenaussagen in hohem Masse glaubhaft.
Die Schilderung, es habe sich nicht um klare, eindeutige, sondern um eher
unscharfe, nebulöse Drohungen gehandelt, wirkten lebensnah. Die Aussagen würden
ausserdem durch die Kanzleisekretärin, die mit dem Beschwerdeführer vor der
Besprechung telefonischen Kontakt gehabt habe, bestätigt. Dieser habe bei der
Terminabsprache geschimpft, sich über die rassistischen Behörden beklagt und
sei frech gewesen (Urteil, S. 9 f.).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 138 I 49 E. 7.1). Auf blosse appellatorische Kritik ist nicht
einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer legt in seiner Sachverhaltsrüge lediglich die eigene
Sicht der Dinge dar ohne sich detailliert mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Das reicht nicht, um Willkür darzutun. Auf
seine appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Hinweis auf "Oslo" ohne ausdrücklichen Bezug
zum Attentat vom 22. Juli 2011 stelle keine Drohung dar. Damit würden keinerlei
schwere Nachteile in Aussicht gestellt. Dasselbe gelte für seine Bemerkung,
wonach "die rassistischen Behörden dann schon sehen würden". Mit derart
abstrakten Formulierungen könne nicht gedroht werden (Beschwerde, S. 4 f.).

2.2 Wer gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB jemanden durch schwere Drohung in Schrecken
oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
Für die Vorinstanz steht ausser Zweifel, dass sich die Drohung nicht nur
allgemein gegen Behörden, sondern gegen die Mitarbeiter der Ombudsstelle
gerichtet hat. Sie stuft den Hinweis auf "Oslo" zu Recht als konkludente
Drohung ein, weil es nur wenige Tage vor dieser Äusserung in Norwegen zu
Anschlägen eines Einzeltäters mit 77 Toten gekommen war (Urteil, S. 11 f.).
Diese Drohung ist geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person
stark einzuschränken. Indem der Beschwerdeführer zusätzlich die Namen der
anwesenden Mitarbeiter verlangte, mussten diese annehmen, er habe sie im
Visier. Er nahm damit zumindest eine Verängstigung der Mitarbeiter der
Ombudsstelle in Kauf. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung ist nicht
zu beanstanden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz habe sich mit seinem Einwand nicht auseinandergesetzt, wonach die
Legalprognose im psychiatrischen Gutachten mangelhaft sei. Die früheren Delikte
und auch die Drohung seien keine Gewaltdelikte. Dennoch habe sich die
Staatsanwaltschaft beim Gutachter nach der Legalprognose in Bezug auf
Gewaltdelikte erkundigt (Beschwerde, S. 8 f.).

3.2 Der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche
Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E.
3b; je mit Hinweisen). Aus dem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht folgt
auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sich
das Gericht nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen
Einwänden auseinandersetzen. Es kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid
erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz nimmt nicht ausdrücklich auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers Bezug, begründet jedoch gestützt auf das Gutachten, weshalb
ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen ist (Urteil, S. 16). Demnach
besteht die Gefahr, dass er erneut Straftaten wie die bereits begangenen
verüben könnte. Es sei jedoch wegen der für ihn nicht akzeptablen
Lebenssituation und der Trennung von seinem Sohn auch mit einer Eskalation,
d.h. mit schwereren Delikten, zu rechnen. Damit bringt die Vorinstanz implizit
zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer auch Gewaltdelikte begehen könnte. Die
Rüge ist unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots geltend, weil
die Vorinstanz auf das nicht schlüssige Gutachten abstelle. Da es sich einzig
bei zwei Straftaten aus dem Jahre 2004 um Gewaltdelikte handle, könne die
ungünstige Legalprognose nicht auf sein Vorleben und die Anlasstaten gestützt
werden. Willkürlich sei die Annahme, dass einzig eine stationäre, nicht aber
eine ambulante Massnahme erfolgversprechend sei. Der Gutachter schliesse eine
ambulante Massnahme nicht aus, sondern erachte lediglich eine einzige
Therapiestunde pro Woche, wie dies in einer Haftsituation die Regel sei, als
ungenügend. Er habe jedoch bereits den ganzen Freiheitsentzug verbüsst, weshalb
auch eine engmaschige ambulante Therapie in höherer Kadenz möglich sei. Das
Gutachten habe nicht geprüft, ob die vorgeschlagene Gesprächstherapie auch
ambulant durchgeführt werden könnte (Beschwerde, S. 8 ff.).
Zudem erweise sich eine stationäre Massnahme als unverhältnismässig. Er habe
nie Anstalten gemacht, seine Drohung in die Tat umzusetzen. Er sei nie
gewalttätig gewesen und habe sich bemüht, mit Eingaben und Behördengesprächen
auf Missstände aufmerksam zu machen. Die Dauer der Massnahme von fünf Jahren
(mit zusätzlichen Verlängerungsmöglichkeiten) stehe in einem Missverhältnis zum
Gewicht der inkriminierten Taten und zur konkreten Rückfallgefahr. Die im
Gutachten beschriebene Befürchtung einer Eskalation durch den Obhuts- und
Sorgerechtsentzug seines Sohnes sei nicht eingetroffen. Er habe sich vielmehr
auf dem Rechtsweg dagegen gewehrt (Beschwerde, S. 12 ff.).

4.2 Die Vorinstanz begründet die stationäre Massnahme mit der im Gutachten
beschriebenen emotional-labilen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
paranoiden Zügen. Der Beschwerdeführer sei in seinen krankhaften Gefühlen von
Beeinträchtigung, Wut und Verzweiflung gefangen gewesen und habe sich aus
dieser Verfassung heraus zu den inkriminierten Taten hinreissen lassen. Die
Legalprognose könne nicht als günstig beurteilt werden. Er sei fixiert auf die
Vorstellung, dass er Opfer von Rassismus sei und man ihn ungerecht behandle. Es
sei nach der Entlassung mit keiner Verbesserung seiner emotionalen und sozialen
Situation zu rechnen. Es bestehe vielmehr die Gefahr neuer aggressiver
Ausbrüche. Diesen Störungen könne kaum medikamentös und nur mittels stationärer
Behandlung begegnet werden. Entscheidend sei eine Institution, wo der
Beschwerdeführer atmosphärisch den Eindruck von Akzeptanz, Zuwendung und
Aufgehobenheit erleben könne. Obwohl die Vorinstanz die Motivation als gering
beurteilt, weil der Druck des Strafvollzugs bei einer gescheiterten Massnahme
wegfalle, erachtet sie einen entsprechenden Versuch als zweckmässig (Urteil, S.
18 ff.).

4.3 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59
Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Der Gutachter
begründet die stationäre Massnahme nicht allein damit, dass während des
Strafvollzugs lediglich eine beschränkte Zeit für Therapiemassnahmen zur
Verfügung steht. Er betrachtet es vielmehr als wichtig, dass der
Beschwerdeführer in einer Gemeinschaft aufgehoben ist, in welcher er nicht
völlig seinen eigenen Stimmungen und Affekten ausgeliefert ist. Die Therapie
könne in einem Klima der Zuwendung und Akzeptanz dazu beitragen, zu einer
differenzierten Auseinandersetzung mit seiner Lebenssituation zu gelangen
(Gutachten, S. 47). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützt sich
der Gutachter bei der negativen Legalprognose nicht ausschliesslich auf die
Vorstrafen, sondern begründet diese mit den medikamentös kaum behandelbaren
psychischen Störungen. Er rechnet aufgrund der emotionalen Krisen des
Beschwerdeführers mit neuen aggressiven Ausbrüchen und Aufdringlichkeiten
(Gutachten, S. 46). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern
das Gutachten unschlüssig und die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich
wären. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern eine stationäre Massnahme unter
den gegebenen Umständen unverhältnismässig sein sollte.

5.
Den Antrag, auf den Widerrufsentscheid sei zurückzukommen (Beschwerde, S. 7),
begründet der Beschwerdeführer mit dem Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Da
ihn die Vorinstanz zu Recht wegen Drohung verurteilt hat, hat es damit sein
Bewenden.
Wegen fehlender Begründung ist auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei für die
erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung zuzusprechen
(Beschwerde, S. 7), nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von
vornherein aussichtslos erschien. Seiner finanziellen Lage ist mit
herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller