Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.598/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_598/2012

Urteil vom 5. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verspätete Berufungserklärung (Strafbefehl; Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 3. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht
eingetreten, weil die Erklärung des Rechtsmittels verspätet erfolgte (act. 2).
Mit der Frage der Verspätung der Berufungserklärung befasst sich der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Er führt lediglich
aus, es sei bedauerlich, dass über "eine glasklare Sache so viel Umtrieb
investiert" werde, und verweist zur Beschwerdebegründung auf diverse Schreiben
und die Urteile der Vorinstanzen vom 29. Juni 2012 bzw. vom 3. September 2012
(act. 1). Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill