Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.597/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_597/2012

Urteil vom 28. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Strafvollzug,
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 22. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den am 10. März 1982
geborenen X.________ am 12. Januar 2007 im Berufungsverfahren des
qualifizierten Raubes, der Gefährdung des Lebens, der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, der
versuchten Nötigung, der mehrfachen Hehlerei, der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der einfachen und groben Verletzung von Verkehrsregeln
sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Gleichzeitig widerrief
es den bedingten Aufschub des Vollzugs einer vom Strafgericht des Kantons
Basel-Stadt am 2. Mai 2001 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 12 Monaten
(wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes und versuchter Nötigung).
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde (Schuldpunkt, Strafzumessung)
wies das Bundesgericht am 12. Mai 2007 ab (Verfahren 6B_48/2007).

B.
X.________ verbüsste seine Strafe in der Strafanstalt Bostadel. Er ersuchte am
4. Juli 2007 um Vollzugslockerungen. Die Interkantonale Fachkommission zur
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern der Kantone Solothurn,
Basel-Landschaft und Basel-Stadt (IFKGS) stufte ihn am 29. Oktober 2007 als
gemeingefährlich ein. Hinweise auf eine Krankheit oder eine
Persönlichkeitsstörung schloss die IFKGS aus.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) des Kantons Basel-Stadt gab auf
Empfehlung der IFKGS ein Gutachten beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD)
der Universität Bern in Auftrag. Gemäss Gutachten vom 24. September 2008 leidet
X.________ an einer schwer zu behandelnden paranoiden und narzisstischen
Persönlichkeitsstörung, welche bereits im Tatzeitpunkt bestanden hat. Die von
ihm ausgehende Rückfallgefahr wurde als erheblich und die Legalprognose
insgesamt als sehr ungünstig eingestuft. Es seien mit hoher Wahrscheinlichkeit
namentlich Raubstraftaten zu erwarten, wobei es zu Gewalttaten gegenüber den
Opfern kommen könne, wenn sich diese wehrten. Dass es insofern auch zu einer
Tötung kommen könnte, sei nicht ausgeschlossen. Es sei jedoch nicht davon
auszugehen. Am 10. November 2008 stufte die IFKGS X.________ erneut als
gemeingefährlich ein.
Am 30. Dezember 2008 stellte das JSD dem Appellationsgericht den Antrag auf
Prüfung der nachträglichen Anordnung einer vollzugsbegleitenden
psychotherapeutischen ambulanten Behandlung. Das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt wies diesen Antrag am 4. Dezember 2009 ab. Für die
nachträgliche Anordnung einer ambulanten Behandlung bestünde keine gesetzliche
Grundlage. Es warf die Frage auf, ob nicht allenfalls eine stationäre
Behandlung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen wäre, und
regte für diesen Fall die Einholung eines Ergänzungsgutachtens an.
Namentlich gestützt auf das beim FPD der Universität Bern eingeholte
Ergänzungsgutachten vom 30. Juni 2010 beantragte das JSD am 7. Juli 2010 die
Prüfung der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2
StGB, wobei auch die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer stationären
Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen werden sollte.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ordnete am 6. Mai 2011 über
X.________ nachträglich eine Verwahrung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB an.

C.
Das Bundesgericht hiess die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 30. Januar 2012 teilweise gut und wies die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurück. Es bejahte die Revisionsvoraussetzungen, hielt aber die
Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 2 StGB für
bundesrechtswidrig. Es sei zu prüfen, ob eine stationäre therapeutische
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StGB anzuordnen sei
(6B_487/2011).
Am 22. August 2012 ordnete das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt über
X.________ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StGB an.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei festzustellen,
dass das Appellationsgericht für die nachträgliche Anordnung einer stationären
Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB nicht zuständig sei. Das Verfahren sei dem
erstinstanzlichen Strafgericht des Kantons Basel-Stadt zu überweisen.
Eventualiter sei der Entscheid vom 22. August 2012 aufzuheben und
festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 StGB nicht gegeben
seien und er nach Verbüssung der Strafe aus dem Vollzug zu entlassen sei.
X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt gestützt auf die
Begründung seines Entscheids vom 22. August 2012 die Abweisung der Beschwerde.
Das JSD hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid erging am 30. Januar 2012 und
somit nach dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung am 1.
Januar 2011. Auf das neue Verfahren ist die StPO anwendbar (Art. 453 Abs. 2
StPO), welche im Übrigen bereits für das bisherige Verfahren galt. Das JSD
leitete am 7. Juli 2010 das nachträgliche Verfahren zur Prüfung einer
sichernden Massnahme ein. Sie beantragte im Hauptstandpunkt die nachträgliche
Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB, eventuell die
Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz
fällte das Urteil am 6. Mai 2011. Bei Inkrafttreten der StPO war das Verfahren
bereits hängig und richtete sich in Anwendung von Art. 448 StPO i.V.m. 451 StPO
nach neuem Recht.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt die Zuständigkeit der Vorinstanz in Frage. Für
die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach
Art. 65 Abs. 1 StGB sei nach Art. 363 StPO das erstinstanzliche (Straf-)Gericht
kompetent. Es sei nicht einsehbar, weshalb gerade im Zusammenhang mit der
späteren Anordnung einer solch einschneidenden Massnahme ein Instanzenverlust
hinzunehmen sei (vgl. Beschwerde, S. 10 ff.).

2.2 Die Vorinstanz teilt die Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Es liege kein
Anwendungsfall von Art. 363 StPO vor. Das konkrete Verfahren sei durch den
Antrag der Vollzugsbehörde auf Prüfung der nachträglichen Anordnung einer
Verwahrung, eventuell einer stationären therapeutischen Massnahme eingeleitet
worden. Für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sei sie - die Vorinstanz
- als Berufungsgericht zuständig (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. Art. Art.
410 ff. StPO i.V.m. § 18 Abs. 1 und 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung [EG StPO/BS]). Bei der Prüfung, ob ein Täter nachträglich
verwahrt werden müsse, sei unter anderem abzuklären, ob er behandelbar sei. Die
Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setze
Therapieunfähigkeit voraus. Komme das Gericht zum Schluss, dass die Gefahr
weiterer Straftaten nach Art. 64 StGB durch eine Therapie in der Regel innert 5
Jahren deutlich verringert werden könne, dürfe es keine Verwahrung aussprechen,
sondern müsse es gegebenenfalls eine stationäre therapeutische Massnahme nach
Art. 59 StGB anordnen. Hierfür sei und bleibe das Gericht zuständig, welches
die Prüfung der Verwahrung nach Art. 64 StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 2 StGB
vorgenommen habe. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der Vorinstanz
(Entscheid, S. 4 f.).
2.3
2.3.1 Nachträgliche Entscheide sind in einem gesonderten selbstständigen
Verfahren zu treffen. Zuständig für solche Nachverfahren ist - soweit der
Entscheid einer richterlichen Behörde übertragen ist und nicht eine erneute
Straffälligkeit Grund für die nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Urteils
bildet - nach Art. 363 Abs. 1 StPO in der Regel das Gericht, welches den
erstinstanzlichen Entscheid gefällt hat (Marianne Heer, in: Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2011, N. 6 zu Art. 363; Niklaus Schmid,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 636 N. 1390; Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, S. 528, N. 1504). Das gilt
auch, wenn im Rahmen eines Berufungsverfahrens das Berufungsgericht das
erstinstanzliche Urteil überprüft und ein neues Urteil gefällt hat (statt
vieler Oberholzer, a.a.O., S. 529, N. 1504).
2.3.2 Für die nachträgliche Massnahmeanordnung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB
ist in Anwendung von Art. 363 StPO somit grundsätzlich das Gericht zuständig,
welches erstinstanzlich das ursprüngliche Strafurteil gefällt hat (vgl. auch
die Übergangsbestimmung gemäss Art. 451 StPO). Die Zuständigkeitsregelung im
StGB ergibt nichts Abweichendes. Darin wird das Gericht für zuständig erklärt,
welches die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (Art. 65
Abs. 1 Satz 2 StGB). Nach der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (BBl 1999 II 1979 ff., S. 2100) handelt es
sich um das Gericht, welches das Urteil gefällt hat. Ob damit das erst- oder
aber das zweitinstanzliche Gericht gemeint ist, lässt sich dem Wortlaut von
Art. 65 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht eindeutig entnehmen (Urteil 6B_252/2010 vom
22. Juni 2010 E. 1.2), weshalb unter Vorbehalt einer abweichenden kantonalen
Regelung auf die StPO abzustellen ist (ähnlich Heer, a.a.O., N. 7 zu Art. 363
StPO, welche gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB zwar grundsätzlich das
Berufungsgericht für zuständig erachtet, im Ergebnis aber Art. 363 StPO
vorgehen lässt; vgl. auch Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2013, N. 3 zu Art. 65, und Trechsel/Pauen,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2013, N. 4 zu Art. 65, welche
mit anderer Begründung zum gleichen Ergebnis gelangen, indem sie gestützt auf
Art. 65 Abs. 1 StGB das Gericht für zuständig halten, welches die "erste"
Verurteilung ausgesprochen hat.).
2.3.3 Die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
StGB stellt einen Sonderfall dar. Es gilt eine von Art. 363 StPO abweichende
Regelung (Christian Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 3 zu Art. 363; Schmid, a.a.O., N. 1390, S.
636, sowie N. 1592, S. 726). Art. 65 Abs. 2 Satz 2 StGB verweist hinsichtlich
Zuständigkeit und Verfahren auf die Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten,
und damit auf die Bestimmungen über die Revision nach Art. 410 ff. StPO.
Zuständig ist insoweit das Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m
Art. 411 StPO). Erachtet dieses die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens als gegeben, so hebt es nach Art.
413 StPO den Entscheid in der Hauptsache auf und weist die Sache entweder an
die von ihm bezeichnete Behörde zurück (Abs. 2 lit. a), was auch das
erstinstanzliche Gericht sein kann, oder fällt selber einen neuen Entscheid
(Abs. 2 lit. b).

2.4 Nach dem Gesagten ist der Auffassung des Beschwerdeführers insofern
zuzustimmen, als der Entscheid über eine nachträgliche Anordnung einer
Massnahme nach Art. 363 StPO i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StGB an sich in die
Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts fällt. Vorliegend geht es
allerdings nicht um einen Fall, bei dem sich die Zuständigkeit nach diesen
Gesetzesbestimmungen richtet. Mit dem (Haupt-)Antrag der Vollzugsbehörde auf
Prüfung der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung wurde ein
Revisionsverfahren nach Art. 65 Abs. 2 StGB eingeleitet, wodurch die
Zuständigkeit der Vorinstanz als Berufungsgericht im Sinne von Art. 21 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m. Art. 410 ff. StPO begründet wurde. Im Rahmen ihrer
Entscheidfindung bejahte diese die Voraussetzungen für eine
Verfahrenswiederaufnahme und ordnete eine Verwahrung über den Beschwerdeführer
an. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Die bundesgerichtliche Rückweisung
lässt die einmal begründete Zuständigkeit der Vorinstanz nicht entfallen. Ist
die Vorinstanz als Berufungsgericht bei Vorliegen eines Revisionsgrunds
zuständig, nachträglich eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB anzuordnen,
so muss sie unter den restriktiven Voraussetzungen für eine
Verfahrenswiederaufnahme nachträglich auch die weniger einschneidende
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen können, deren
materiellrechtliche Gesetzesgrundlage sich aus Art. 65 Abs. 1 StGB ergibt. Von
einem Instanzenverlust zum Nachteil des Beschwerdeführers kann vor diesem
Hintergrund nicht gesprochen werden. Im Übrigen sind die im bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid enthaltenen Vorgaben für die Vorinstanz verbindlich. Sie
belassen ihr keinen (nennenswerten) Spielraum. Auch unter diesem Aspekt
erscheinen eine Rückweisung an und die Beurteilung durch die erste Instanz als
nicht zwingend. Sie führte zu einer unnötigen formalistischen Verzögerung und
wäre mit dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren nicht vereinbar. Die
Vorinstanz erachtet sich aus diesen Gründen für die nachträgliche Anordnung der
stationären therapeutischen Massnahme zu Recht als zuständig und konnte ohne
Rechtsverletzung von einer Überweisung des Verfahrens an die erste Instanz
absehen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einer Behandlung im Sinne von
Art. 59 StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StGB nicht zugänglich. Aus den Gutachten vom
24. September 2008 und 30. Juni 2010 sowie aus den mündlichen Ausführungen der
Sachverständigen vor Vorinstanz ergebe sich, dass die Therapieaussichten
äusserst gering seien und die gängigen Therapieverfahren nicht ausreichten, um
seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei
nicht zweckmässig (Beschwerde, S. 15 f.).
Überdies sei das Gutachten vom 24. September 2008 betreffend Diagnose und
Gefährlichkeitsbeurteilung veraltet. Die Erfahrungen im Vollzug liessen den
Schluss zu, dass er sich massgeblich entwickelt habe. Er habe fast zehn Jahre
im Gefängnis verbracht. In dieser Zeit könne ein derart junger Mensch
nachreifen und sich verändern. Zwischen August 2007 und Februar 2008 habe er an
einer Therapie teilgenommen. Aus dem Vollzugsplan September 2009 gehe in Bezug
auf das Rückfallrisiko hervor, dass er in der Therapie deliktzentriert
gearbeitet und die nötigen Handlungskompetenzen und -alternativen erworben
habe, um eine erneute Tatbegehung zu vermeiden (Beschwerde, S. 17 ff.).

3.2 Gemäss Art. 59 StGB i.V.m Art. 65 Abs. 1 StGB kann das Gericht gegenüber
einem psychisch schwer gestörten Täter nachträglich eine stationäre
therapeutische Behandlung anordnen, wenn die Tat mit der psychischen Störung in
Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer
mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Es
muss hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass sich durch die Behandlung die
Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt. Die bloss vage
Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich
minimalen Verringerung reichen nicht aus. Es ist indessen nicht eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass nach einer stationären
Behandlung von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus
der stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind (vgl. BGE 134
IV 315 E. 3.4.1).

3.3 Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid gestützt auf die
Gutachten, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer gestört ist, die
begangenen Straftaten mit seiner Persönlichkeitsstörung zusammenhängen und er
qualifiziert gefährlich ist (Urteil 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.5 und
3.6). Er erfüllt insofern die Anordnungsvoraussetzungen nach Art. 59 StGB ohne
weiteres (Entscheid, S. 10).

3.4 Weiter führte das Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer sei entgegen der
Ansicht der Vorinstanz nicht unbehandelbar. Die Gutachter hätten einer
Massnahme nach Art. 59 StGB nicht jeglichen Erfolg abgesprochen. Sie hielten
eine Therapie zwar für schwierig, nicht aber für unmöglich. Es könne eine
Motivationsbasis erarbeitet und ein Veränderungswille geschaffen werden. Damit
sei vorliegend zumindest von einer Motivierbarkeit des Beschwerdeführers
auszugehen, welche in einer Anfangsphase im Rahmen einer stationären
therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB genügen könne. Dass der
Beschwerdeführer therapeutische Massnahmen nicht kategorisch ablehne, zeige
sich daran, dass er im Strafvollzug von sich aus eine therapeutische Behandlung
begonnen habe. Hinzu komme, dass der noch junge Beschwerdeführer noch nie einer
rechtsgenüglichen therapeutischen Behandlung zugeführt worden sei. Ohne einen
solchen Versuch liesse sich gestützt auf die Ausführungen der Gutachter nicht
sagen, dass eine adäquate Behandlung innert absehbarer Zeit, d.h. in der Regel
innert fünf Jahren, nicht zu einer das Rückfallrisiko erkennbar reduzierenden
Entwicklung des Beschwerdeführers führe (Urteil 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012
E. 3.7).
Das Bundesgericht bejahte damit die grundsätzliche Therapierbarkeit des
Beschwerdeführers und schloss ernsthafte Aussichten auf einen Behandlungserfolg
im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus. An diese Vorgaben ist die Vorinstanz
gebunden (zur Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden
BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_206/2012 vom 5. Juli
2012 E. 1.21.), wovon diese zutreffend ausgeht (Entscheid, S. 10). Soweit der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringt, er sei einer Behandlung nicht
zugänglich, die Erfolgsaussichten einer Therapie seien verschwindend klein und
eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht zweckmässig (Beschwerde, S. 15 f.), ist
er auf die Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zu
verweisen. Er setzt sich mit seinen Vorbringen überdies in Widerspruch zu
seiner bisherigen Argumentation, wonach er therapierbar sei und eine stationäre
Behandlung längerfristig Aussichten auf Erfolg zeitigen würde (vgl. Beschwerde
vom 11. Juni 2011 im Verfahren 6B_487/2011, S. 42 Ziff. 37). Schliesslich
verkennt er, dass in seinem Fall bei Therapieunfähigkeit nicht auf die
Anordnung einer Massnahme überhaupt verzichtet, sondern er aufgrund seiner
schweren psychischen Störung und qualifizierten Gefährlichkeit nach Art. 64
StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 2 StGB verwahrt worden wäre.

3.5 Unbegründet ist der Einwand der mangelnden Aktualität der gutachterlichen
Beurteilungsgrundlagen. Das Gutachten vom 24. September 2008 spricht sich
umfassend zu den psychischen Befunden, der Diagnose, der Rückfallgefährlichkeit
bzw. Legalprognose und der Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit aus. Dieses
Gutachten wurde durch das psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2010 ergänzt
und durch die differenzierten mündlichen Ausführungen der Gutachterin
anlässlich der Verhandlung vom 6. Mai 2011 u.a. zur Diagnose und zur
Rückfallgefährlichkeit bestätigt. Inwiefern die gutachterliche Beurteilung
aufgrund einer zwischenzeitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers
hinsichtlich Diagnose und Rückfallgefährlichkeit nicht mehr zutreffen sollte,
ist nicht ersichtlich. Sein Einwand, er erbringe im Vollzug gute
Arbeitsleistungen und verhalte sich klaglos (Beschwerde, S. 18 mit Verweis auf
aktuellen Führungsbericht vom 5. Juli 2012), ist insofern nicht aussagekräftig.
Nichts anderes gilt für den von ihm angeführten Umstand, er habe von August
2007 bis Februar 2008 eine Therapie besucht, deliktzentriert gearbeitet und
Strategien erworben, um neue Tatbegehungen zu vermeiden (Beschwerde, S. 18 f.).
Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die erwähnte therapeutische
Behandlung sowohl vor der ersten als auch der ergänzenden Begutachtung
stattgefunden und keine Änderung in Bezug auf die gutachterliche Beurteilung
der Legalprognose bewirkt hat (Entscheid, S. 7). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers, mit welchen er seine Therapierbarkeit belegt, beschlagen im
Übrigen nicht die Frage der Aktualität, sondern diejenige der Qualität und
Vollständigkeit des Gutachtens. Darüber hat das Bundesgericht im Verfahren
6B_487/2011 bereits abschliessend befunden.

4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sämtliche Straftaten vor dem Jahr
2007 verübt zu haben. Da Art. 65 StGB erst am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
sei, könne diese Bestimmung auf ihn nicht angewendet werden, ohne den Grundsatz
"nulla poena sine lege" und das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 1 und 2 StGB
sowie gemäss Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II zu verletzen. Er werde
seine Strafe im Frühling 2013 vollständig verbüsst haben. Die nachträgliche
Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme lasse sich mit Art. 5 EMRK
nicht vereinbaren. Sie laufe auf eine Doppelbestrafung gemäss Art. 4 des
Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK und Art. 14 UNO Pakt II hinaus (Beschwerde, S.
12 ff.).
4.1.2 Nach Auffassung der Vorinstanz steht die nachträgliche Anordnung der
stationären therapeutischen Massnahme im Einklang mit übergeordnetem Recht.
Bereits in ihrem Urteil vom 6. Mai 2011 habe sie sich mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers ausführlich befasst. Ob das Rückwirkungsverbot und der
Grundsatz "ne bis in idem" verletzt seien, beurteile sich bei der späteren
Massnahmeanordnung nach Art. 65 Abs. 1 StGB nicht anders als bei der
nachträglichen Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB (Entscheid, S. 6 mit Verweis
auf das Urteil vom 6. Mai 2011, S. 4 f.). Ziff. 2 der Schlussbestimmungen der
Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 schliesse eine unzulässige Rückwirkung
bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" aus. Der Grundsatz
"ne bis in idem" sei nicht verletzt, weil die nachträgliche Verwahrung gemäss
Art. 65 Abs. 2 StGB als Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Ungunsten des
Betroffenen aufgrund neuer, bisher nicht berücksichtigter Tatsachen
ausgestaltet worden sei.

4.2 Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
(Erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und
Anwendung des Gesetzes (Drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 bzw. vom 24. März
2006 in Kraft getreten. Im Rahmen der Revision wurde Art. 65 StGB geschaffen.
Mit dieser Bestimmung eröffnet das StGB die gesetzliche Möglichkeit, im
Nachgang an eine (blosse) Strafe Massnahmen nach Art. 59 - 61 StGB (Abs. 1)
oder die Verwahrung nach Art. 64 StGB (Abs. 2) anzuordnen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach
dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter
vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen verübt, ist gemäss
Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht anwendbar, wenn es für den Täter das mildere
ist.
Abweichend von dieser allgemeinen Bestimmung über den zeitlichen
Geltungsbereich des Gesetzes enthält Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der
Änderung vom 13. Dezember 2002 in Bezug auf das Massnahmenrecht eine spezielle
Regelung. Danach sind die neuen Bestimmungen von Art. 56 - 65 auch auf
diejenigen Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben
oder beurteilt worden sind. Die Bestimmung sieht somit die rückwirkende
Anwendung des neuen Massnahmenrechts auch für bereits verurteilte Täter vor.

4.3 Die rückwirkende Anwendung des neuen Massnahmenrechts steht in einem
Spannungsverhältnis zum Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 7 Abs. 1
EMRK und Art. 15 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2). Danach darf niemand wegen einer Handlung
oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch
keine höhere bzw. schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe
verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine
mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden (Art. 15 Abs. 1
Satz 3 UNO-Pakt II; vgl. BGE 134 IV 121 E. 3.2). Diese Grundsätze ("nulla poena
sine lege"; "lex mitior") sind auch im innerstaatlichen Recht (Art. 1 und 2
StGB) verankert. Aus ihnen ergibt sich das Verbot der Rückwirkung (vgl. Urteil
6B_103/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.2.1).

4.4 Der Begriff der Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK ist autonom
auszulegen. Er knüpft an eine strafrechtliche Verurteilung an. Der Begriff
erfasst alle Verurteilungen, welche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt
auf eine gegen eine Person erhobene strafrechtliche Anklage ergehen. Von
Bedeutung sind ferner ihre Qualifikation im nationalen Recht, das Verfahren, in
dem sie verhängt und vollstreckt wird, sowie namentlich ihre Eingriffsschwere (
BGE 134 IV 121 E. 3.3. mit Hinweisen; s.a. Joachim Renzikowski, Das Elend mit
der rückwirkend verlängerten und der nachträglich angeordneten
Sicherungsverwahrung, in Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
(ZIS) 6/2011, S. 531 ff., 533 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf die
EGMR-Rechtsprechung).

4.5 Das Bundesgericht lehnte es in seiner früheren, vor der Ratifikation der
EMRK ergangenen Rechtsprechung ab, das Rückwirkungsverbot und damit - im Rahmen
der Anwendung des StGB - die Frage der "lex mitior" auf sichernde oder
erzieherische Massnahmen zu erstrecken (BGE 97 I 919 E. 1 a und b; 68 IV 36).
Diese Rechtsprechung änderte es insofern, als es in BGE 134 IV 121 entschied,
das Rückwirkungsverbot gelte auch für die Verwahrung, da diese "mit dem
Strafübel" grosse Ähnlichkeit aufweise und sich Strafe und Verwahrung im
Vollzug nicht deutlich unterscheiden würden (BGE, a.a.O., E. 3.3.3).

4.6 Die Frage, ob das Rückwirkungsverbot auch für die nachträgliche Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 65 Abs. 1 StGB gilt, jedenfalls soweit es sich um eine Einweisung in eine
geschlossene Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB handelt, kann hier
offen bleiben. Denn selbst wenn diese präventiv auf Behandlung und Sicherung
ausgerichtete Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK als Strafe einzuordnen
wäre (siehe zum Charakter dieser Massnahme: Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, vom 21. September 1998, BBl 1999
II 1979, 2075; Peter Albrecht, Die Verwahrung nach Art. 64 StGB wirklich nur
"ulitma ratio"?, in: AJP 9/2009, S. 1116 ff., S. 1122; Marianne Heer, in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., N. 14 ff. zu Art. 56 und N. 102 ff.
zu Art. 59 StGB; ähnlich Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Strafen und Massnahmen, AT I, 2. Aufl., Bern 2006, § 8 N. 26 sowie § 9 N. 31
f.; Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen
des Übergangsrechts, in: AJP 12/2006, S. 1471 ff., S. 1478 sowie S. 1483), wird
der Beschwerdeführer durch deren nachträgliche Anordnung nicht strenger
bestraft als nach dem zur Zeit der Tatbegehung geltenden Recht.
4.6.1 Bereits die vor Inkrafttreten des revidierten allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches geltende Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO/
BS) sah nämlich die Möglichkeit einer Urteilsrevision zu Lasten eines
Betroffenen aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln vor. Danach war ein
durch rechtskräftiges Urteil beendigtes Verfahren gemäss § 189 Abs. 1 lit. e
aStPO/BS wieder aufzunehmen, wenn dem urteilenden Gericht nicht bekannte
Tatsachen oder Beweismittel als geeignet erschienen, [...] eine wesentlich
strengere Bestrafung einer verurteilten Person zu begründen. Bei gegebenen
revisionsrechtlichen Voraussetzungen hätte mithin bereits gestützt auf das
damals anwendbare kantonale Prozessrecht aufgrund von neuen, dem urteilenden
Gericht unbekannten Tatsachen bzw. Beweismitteln auf das frühere Urteil
zurückgekommen und eine deutlich strengere Sanktion ausgesprochen werden
dürfen. Darunter fällt neben einer höheren Freiheitsstrafe auch - falls
notwendig, geeignet und verhältnismässig - die nachträgliche Anordnung von
Massnahmen unter Einschluss der Verwahrung im Sinne von Art. 43 aStGB. Dass die
Voraussetzungen für die altrechtliche Einweisung in eine Heilanstalt vorgelegen
haben, bejaht die Vorinstanz (Entscheid, S. 10). Der Beschwerdeführer äussert
sich hierzu nicht.
4.6.2 Die Regelung gemäss § 189 Abs. 1 lit. e aStPO/BS entspricht derjenigen
nach Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 410 StPO. Das Bundesgericht bejahte im
Rückweisungsentscheid vom 30. Januar 2012 die Voraussetzungen zur
Verfahrenswiederaufnahme zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgrund von neuen
Beweismitteln (Gutachten) bzw. neuen revisionsrelevanten Tatsachen. Dieser sei
erstmals während des Vollzugs seiner Strafe am 24. September 2008 und (erneut)
am 30. Juni 2010 psychiatrisch begutachtet worden. Die Gutachten sowie die
Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der damaligen vorinstanzlichen
Verhandlung hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer psychisch schwer gestört
und im Sinne von Art. 64 StGB qualifiziert gefährlich sei. Diese zum Zeitpunkt
der Tatbegehungen und des Sachurteils bereits bestehenden tatsächlichen
Umstände seien dem urteilenden Sachgericht nicht bekannt gewesen und hätten ihm
auch nicht bekannt sein können, weil der Beschwerdeführer nie zuvor
psychiatrisch begutachtet worden sei und hierzu - wegen der Nichterkennbarkeit
der Störungen - auch kein Anlass bestanden habe (Urteil 6B_487/2011 E. 2,
insbesondere E. 2.3).
4.6.3 Daran ist hier für die nachträgliche Massnahmeanordnung nach Art. 59 StGB
i.V.m. Art. 65 StGB anzuknüpfen. War es nach altem (Prozess-)Recht zulässig und
möglich, das Verfahren wegen neuer und erheblicher, dem Gericht nicht bekannter
Tatsachen bzw. Beweismittel zu Lasten des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen
und diesen im Nachgang an die Strafe strenger zu bestrafen bzw. in eine
Heilanstalt nach Art. 43 aStGB einzuweisen, erweist sich das alte Recht nicht
milder, sondern mindestens ebenso streng wie das neue Recht, in dessen Rahmen
die Vorinstanz den Revisionsgrund der neuen Tatsachen bzw. Beweismittel und die
Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
ohne Rechtsverletzung als gegeben erachtete (vgl. Urteil 6B_487/2011 E. 2.3).
Das Rückwirkungsverbot ist, soweit in dieser Konstellation überhaupt tangiert,
nicht verletzt. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die nachträgliche
Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StGB,
losgelöst von einer nach bisherigem kantonalen Recht zulässigen Wiederaufnahme
des Verfahrens, mit dem völkerrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar ist.
Ebenso wenig muss beantwortet werden, ob Ziff. 2 der Schlussbestimmungen der
Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 eine allfällig unzulässige Rückwirkung
nach Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II zu beseitigen vermöchte.

4.7 Die Neuanordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Nachgang an
eine Strafe stellt einen Eingriff in die Rechtskraft des Urteils in der
Hauptsache dar. Gemäss konstanter Rechtsprechung zur späteren Abänderung von
Massnahmen (vgl. BGE 136 IV 156) ist daher auch hier zu prüfen, ob der
nachträgliche Wechsel von einer Strafe zu einer Massnahme konventionskonform
ist.
4.7.1 Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK muss eine Sanktion auf einer gerichtlichen
Verurteilung beruhen (EGMR, Van Droogenbroeck vs. Belgien, Urteil vom
24.6.1982, § 35; in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ) 1984, S. 7
f.). Die spätere Anordnung oder Anpassung einer Massnahme ist nur
rechtsgenügend abgestützt, wenn die ursprüngliche Verurteilung und der später
angeordnete beziehungsweise abgeänderte Freiheitsentzug hinreichend miteinander
zusammenhängen. Es bedarf mithin einer zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung
zwischen Verurteilung und (erneuter) Freiheitsentziehung. Erforderlich ist,
dass das Ausgangsurteil den späteren Freiheitsentzug noch "trägt" bzw. sich die
Freiheitsentziehung aus der ursprünglichen Verurteilung gerade ergibt (BGE 136
IV 156 E. 3.3. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; s.a. Urteil
6B_135/2012 E. 1.3.).
4.7.2 Mit der konkreten Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des
Beschwerdeführers wird auf das ursprüngliche Urteil in der Sache zurückgekommen
und die nachträgliche Anordnung der Massnahme nach Art. 59 StGB i.V.m. Art. 65
Abs. 1 StGB daran angebunden (vgl. BBl 2005, S. 4689 ff., 4714; s.a. HeeR,
a.a.O., N. 15 und 30 zu Art. 65; Riklin, a.a.O., S. 1483). Das ursprüngliche
Urteil in der Sache bildet mithin den Rechtsgrund (und nicht nur den Anlass)
für die spätere Freiheitsentziehung, weil die Gründe für die erneute
Inhaftierung nicht erst nachträglich während des Strafvollzugs entstanden,
sondern bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung und der ursprünglichen
Verurteilung vorlagen. Mit andern Worten hätte das urteilende Sachgericht eine
solche Massnahme angeordnet, wenn es um die tatsächlichen Umstände des
Geisteszustands des Beschwerdeführers und seiner daraus resultierenden
Gefährlichkeit gewusst hätte. Damit ist die vom EGMR geforderte "sufficient
causal connection" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zwischen dem
Ausgangsurteil und der nachträglichen Anordnung einer Massnahme gegeben.

4.8 Schliesslich ist auch der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt.
Nach dieser Maxime darf ein Beschuldigter nicht wegen derselben Tat mehrmals
verfolgt und bestraft werden und steht einem zweiten Strafverfahren die
materielle Rechtskraft des in derselben Sache ergangenen ersten Urteils
entgegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November
1984 [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7 IPB PR [SR 0.103.2]; BGE 128 II 355 E. 5;
120 IV 10 E. 2b; ). Die Anwendung des Prinzips "ne bis in idem" setzt unter
anderem voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit
zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten
zu würdigen (BGE 135 IV 6 E. 3.3; 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen).

Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK lässt weitgehende Ausnahmen vom
Grundsatz "ne bis in idem" zu. Die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten
des Betroffenen ist danach möglich, wenn neue oder neu bekannt gewordene
Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des
Verfahrens berührende Mängel aufweist. Das gilt nach der Lehre auch für bereits
verurteilte Täter, wenn der Mangel des Verfahrens oder die Unbekanntheit von
Tatsachen eine (erheblich) schwerere Bestrafung verhindert hatte (Riklin,
a.a.O., S. 1477 und 1483 mit weiteren Hinweisen; Stefan Trechsel, Das verflixte
Siebente, Bemerkungen zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK, in: Festschrift für
Felix Ermacora, 1988, S. 207; s.a. Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 2012, 5. Aufl., S. 476 N. 151). Mit der
Verfahrenswiederaufnahme aufgrund von neuen revisionserheblichen Tatsachen bzw.
Beweismitteln ist der Bezug zum ursprünglichen Urteil in der Hauptsache gegeben
und werden die Anlasstaten nicht doppelt sanktioniert. Es wird (vielmehr) an
die zum Zeitpunkt der Tatbegehung und des ursprünglichen Urteils bereits
vorgelegene (aber übersehene) schwere psychische Störung des Beschwerdeführers
und dessen qualifizierte Gefährlichkeit angeknüpft.
In Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zum
Nachteil des Täters nicht vorgesehen. Die Schweiz hat keinen Vorbehalt
angebracht. Bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände begründet die
Verfahrenswiederaufnahme (trotz Fehlens eines Vorbehalts) jedoch auch in diesem
Zusammenhang keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (Riklin, a.a.O.,
S. 1477, Fn 42; Heer, a.a.O., N. 31 zu Art. 65 mit Hinweisen; Manfred Nowak,
CCPR Commentary, U.N. Covenant on Civil and Political Rights, 2005, 2. Aufl.,
Art. 14 N. 100 sowie S. 1099 ff., S. 1102). Von solch aussergewöhnlichen
Umständen, die eine Verfahrenswiederaufnahme erlauben und mit dem Grundsatz "ne
bis in idem" nicht im Konflikt stehen, kann hier angesichts der bislang
unbekannten, tatsächlichen Umstände betreffend den Geisteszustand des
Beschwerdeführers und seiner sich daraus ergebenden qualifizierten
Gefährlichkeit ausgegangen werden.

4.9 Die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
erweist sich insgesamt als konventions- und bundesrechtskonform.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
gutzuheissen, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Es sind keine Kosten zu
erheben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sandra
Sutter-Jeker, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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