Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.596/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_596/2012

Urteil vom 25. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Garantie des gesetzmässigen Richters etc.;
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 1998 bis November 2001,
zusammen mit A.________ aus München und teilweise unter Mithilfe seiner Mutter
Y.________ (Verfahren 6B_682/2012), zahlreiche Kapitalsuchende angeworben. Zu
diesem Zweck habe er verschiedene Chiffre-Inserate in der Neuen Zürcher Zeitung
und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht, in welchen angebliche
Investoren nach Anlagemöglichkeiten suchten. Die Interessenten für insgesamt
sechs Projekte, welche sich auf diese Inserate meldeten, habe X.________
jeweils zu Gesprächen an seinen damaligen Wohnort eingeladen, wo das weitere
Vorgehen besprochen wurde. Dabei habe er diese - nach Absprache mit A.________
- wahrheitswidrig darauf hingewiesen, bei den potentiellen Investoren handle es
sich unter anderem um 976 Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd., welche um
äusserste Diskretion bemüht seien. Ein direkter Kontakt zwischen Kapitalsucher
und Investor sei daher nicht möglich. Seine Aufgabe sei es, attraktive Projekte
zu suchen und diese den Mitgliedern des Clubs vorzustellen.

Um das Vertrauen der Kapitalsuchenden zu gewinnen, habe er sich als Direktor
des B.________ Sport Club Ltd. im Companies House (UK) eintragen lassen und
sich als Doktor phil. ausgegeben. X.________ habe die Kapitalsuchenden in der
Folge aufgefordert, Projektbeschreibungen einzureichen, die per Mailing an
sämtliche Clubmitglieder zur Vorstellung versandt würden. Zur Deckung der
angeblich anfallenden Versandkosten habe er jeweils Vorauszahlungen verlangt.
Nach Erhalt der Projektbeschreibungen, Businesspläne etc. hätten X.________ und
A.________ verschiedene Memoranden erstellt, worin sie jeweils Kritik am
Projekt geäussert und Änderungswünsche angebracht hätten. Jede Änderung am
Projekt habe angeblich wiederum einen Versand der überarbeiteten Unterlagen
erfordert, was zu neuen Kosten geführt habe. In Wirklichkeit habe A.________
die Unterlagen jedoch nie an Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd.
versandt, was X.________ spätestens ab Ende des Jahres 1997 bekannt gewesen
sei. Von diesem Zeitpunkt an habe dieser die Versandkosten vollumfänglich unter
den Beteiligten aufgeteilt, da weder er noch A.________ in der Lage oder
willens gewesen seien, entsprechende Kapitalgeber zu finden. X.________ habe
einzelnen Kapitalsuchenden weiter vorgegeben, die potentiellen Investoren des
Clubs wollten ihre Investitionen aus steuertechnischen Gründen (Erzielung eines
steuerfreien Kapitalgewinns) über eine britische Aktiengesellschaft mit
Verlustvortrag einbringen. Soweit jene im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Angaben die angebotenen Beteiligungen erworben hätten, hätten sie lediglich
einen praktisch wertlosen Aktienmantel einer englischen Gesellschaft erhalten,
zumal die Investoren ausblieben und die Aktien kaum veräusserbar waren.

In zwei Fällen habe X.________ den Kapitalsuchenden schliesslich vorgespiegelt,
eine vermeintliche australische Investorin, D.________, sei mit ihrer
Investorengruppe bereit, deren Projekte innert kürzester Zeit zu finanzieren
bzw. mitzufinanzieren. Dazu habe er an die Kapitalsuchenden diverse Schreiben
versandt, die angeblich von der in Australien wohnhaften Investorin verfasst
worden seien. Die Schreiben hätten in Wirklichkeit jedoch von X.________
gestammt, der sie lediglich von der in Geldnöten steckenden D.________ gegen
eine Entschädigung von CHF 5'000.-- habe unterzeichnen und zurückfaxen lassen.

B.
Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte das Kantonsgericht Schaffhausen
X.________ mit Urteil vom 17. Mai 2011 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und
verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren. Ferner entschied es über die Einziehung der
beschlagnahmten Unterlagen und über die Zivilforderungen.

Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das
Obergericht des Kantons Schaffhausen am 7. September 2012 ab, wobei es ihn in
einem Punkt von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges freisprach.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Ausfällung eines neuen
Entscheides an das Kantonsgericht Schaffhausen, eventualiter an das Obergericht
des Kantons Schaffhausen zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf ein
gesetzmässiges Gericht. Das Kantonsgericht habe in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Strafkammer in Dreierbesetzung getagt. Die Verhandlung sei
am 4. Mai 2011 um 8.10 Uhr mit den Befragungen der Angeklagten zur Person und
zur Sache eröffnet und am folgenden Morgen fortgesetzt worden. Am 6. Mai 2011
sei die Verhandlung ab 8.10 Uhr mit der Übergabe der vom Gerichtsschreiber
ausgefertigten Befragungsprotokolle zur Durchsicht und Unterzeichnung
weitergeführt worden. Die Kontrolle des Protokolls, bei welcher er in
Rücksprache mit dem Gericht verschiedene inhaltliche Korrekturen vorgenommen
habe, habe bis 9.55 Uhr gedauert. Bei der Wiederaufnahme der Verhandlung an
diesem Tag sei Kantonsrichter C.________ nicht anwesend gewesen. Er sei erst
nachträglich gegen 9.35 Uhr im Gerichtssaal erschienen. Damit habe das
Kantonsgericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seiner gesetzmässigen
Zusammensetzung getagt. Die Sache sei daher zur Durchführung einer neuen
Hauptverhandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Beschwerde S. 4 ff.).

1.2 Die Vorinstanz führt aus, soweit die Verhandlung für die Durchsicht und
Unterzeichnung des Protokolls durch den Einvernommenen unterbrochen sei, sei
die Anwesenheit sämtlicher Richter nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch
aus Art. 79 Abs. 2 StPO. Dass Kantonsrichter C.________ während dieses
Zeitraums nicht anwesend gewesen sei, schade daher nichts. Im Übrigen sei der
Beschwerdeführer vom Vorsitzenden des Kantonsgerichts über die Abwesenheit des
Kantonsrichters informiert worden und habe hiegegen nicht opponiert. Es
erscheine daher als treuwidrig, wenn er diesen Punkt erst im Berufungsverfahren
beanstande (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).

1.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 IPBPR). Jede Besetzung, die sich nicht mit
sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des
verfassungsmässigen Richters. Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl
von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen
Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Die Behörde, welche in unvollständiger
Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Jeder
Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger
Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE
137 I 340 E. 2.2.1; 136 I 207 E. 5.6; 127 I 128 E. 4b; je mit Hinweisen).

Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht
während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung
(Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO) in seiner
gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder
eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine
Richterin oder ein Richter aus, so wird gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung die
gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten
darauf.

Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil
auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur
Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Als wesentlicher Mangel gilt
u.a. die nicht richtige Besetzung des Gerichts (LUCIUS EUGSTER, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 409 StPO N 1; MARLÈNE
KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011,
Art. 409 N 4; THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 335 N 9; NIKLAUS
SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N 1576; DERS.,
Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 409 N 5).
1.4
1.4.1 Gemäss dem Verhandlungsprotokoll wurde am 6. Mai 2011 die
erstinstanzliche Verhandlung um 08.10 Uhr eröffnet, die Gerichtsbesetzung
bekannt gegeben, die anwesenden Personen festgestellt und die Protokolle über
die Befragung zur Sache an den Beschwerdeführer und die Mitangeklagte zur
Durchsicht und Unterschrift übergeben. Um 9.55 Uhr wurde die Verhandlung
unterbrochen und um 10.25 Uhr weitergeführt (Akten des Obergerichts, act. 134).
Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Mai 2001 ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer darin zahlreiche Korrekturen anbrachte (Akten des Obergerichts
act. 79 ff.).

Im Protokoll der Verhandlung vom 6. Mai 2011 wird festgehalten, dass die II.
Strafkammer in vollständiger Besetzung, mithin mit Einschluss von
Kantonsrichter C.________, anwesend war (Akten des Obergerichts, act. 133).
Unbestrittenermassen war Kantonsrichter C.________ in der Zeit von 8.10 bis
9.35 Uhr wegen der Wahrnehmung anderweitiger, nicht aufschiebbarer Termine aber
abwesend (vgl. auch Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft, Akten des
Obergerichts [nicht paginiert]). Der Beschwerdeführer wurde über diesen Umstand
vom Vorsitzenden des Kantonsgerichts in Kenntnis gesetzt. Weder die Abwesenheit
von Kantonsrichter C.________ noch der Hinweis des Vorsitzenden des
Kantonsgerichts wurden indes im Protokoll festgehalten. Der Beschwerdeführer
hat nach eigenem Bekunden gegen die Abwesenheit des Kantonsrichters keine
Einwendungen vorgebracht.
1.4.2 Nach Art. 78 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen,
Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert (vgl. auch
Art. 76 StPO). Nach Abs. 5 derselben Bestimmung wird der einvernommenen Person
nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen
vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede
Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu
unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im
Protokoll vermerkt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verhandlung
während der Durchsicht des Protokolls nicht notwendig unterbrochen ist. Im zu
beurteilenden Fall ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass die erstinstanzliche
Verhandlung vom 6. Mai 2011 erst in der Zeit von 9.55 bis 10.25 Uhr
unterbrochen war. Das Kantonsgericht hat am 6. Mai 2011 in der Zeit von 8.10
bis 9.35 Uhr in Abwesenheit von Kantonsrichter C.________ und damit in
unvollständiger Besetzung getagt. Das erstinstanzliche Verfahren leidet
insofern an einem wesentlichen Mangel. Dass gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO die
Verfahrensleitung über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Denn die Protokollberichtigung nach dieser Bestimmung
kann sich naturgemäss nur auf nachträgliche Berichtigungen, mithin auf erst
später entdeckte und geltend gemachte Mängel beziehen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.5; DANIELA BRÜSCHWEILER,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, Art. 79 N 1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2012, N 1279).

Indes hat der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gegen
die angekündigte Vorgehensweise nicht opponiert. Zwar ist es grundsätzlich
Sache des Gerichts und nicht der Parteien, für die richtige Besetzung des
Gerichts besorgt zu sein (vgl. schon BGE 32 I 33, S. 37). Doch wurde der
Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben über die Abwesenheit von
Kantonsrichter C.________ in Kenntnis gesetzt (Beschwerde S. 5). Die
Abwesenheit hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit ohnehin nicht verborgen
bleiben können. Bei dieser Sachlage wäre er gehalten gewesen, seine Einwände
hiegegen sogleich vorzutragen. Indem er bis zur Erhebung der Berufung damit
zugewartet hat, hat er sich treuwidrig verhalten. Denn nach der Rechtsprechung
sind Einwendungen gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts im
frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen (BGE 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20
E. 4.3.1; 130 III 66 E. 4.3; 121 I 121 E. 2; je mit Hinweisen). Im Übrigen wäre
nicht ersichtlich, inwiefern sich die Wiederholung der Verhandlung in Bezug auf
die Durchsicht des Protokolls zugunsten des Beschwerdeführers auswirken könnte.
Denn der Beschwerdeführer konnte zum einen sämtliche Korrekturen am Protokoll
anbringen und zum andern erschien Kantonsrichter C.________ nach den Angaben
des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt im Gerichtssaal, als die Kontrolle des
Protokolls noch im Gange war, so dass allfällige Unklarheiten auch noch während
seiner Anwesenheit hätten geklärt werden können. Das angefochtene Urteil
verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Feststellung des
Sachverhalts. Die Vorinstanz habe zunächst zu Unrecht angenommen, dass er einen
falschen Doktortitel verwendet habe. Er habe bereits im polizeilichen
Ermittlungsverfahren angegeben, dass er den Doktortitel bei der Newport
University USA erworben habe. Im Berufungsverfahren habe er zudem die
Ernennungsurkunde eingereicht. Die Strafverfolgungsbehörden hätte nie
Erkundigungen bei dieser Universität eingeholt. In Bezug auf den
Investorenkreis habe er vor beiden kantonalen Instanzen Beweisergänzungsanträge
gestellt. Weder das Kantonsgericht noch die Vorinstanz hätten indes Abklärungen
über die Existenz der auf der Investorenliste aufgeführten Personen getroffen.
Damit hätten sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen sei
er selbst davon ausgegangen, dass die Investoren tatsächlich existierten, denn
er habe von A.________ regelmässig plausible und substantielle Rückmeldungen
erhalten. Die Feststellung, es habe überhaupt kein Versand der jeweiligen
Projektunterlagen an Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd. stattgefunden,
sei aktenwidrig. Solange er von der Existenz des Clubs ausgegangen sei, habe er
nicht arglistig gehandelt (Beschwerde S. 12 ff.).

2.2 Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil an,
der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Tathandlungen als Dr. phil.
ausgegeben, um das Vertrauen der Kapitalsuchenden zu gewinnen. Dabei habe er
den Doktortitel zu Unrecht geführt. Der Nachweis hiefür sei für ein Gericht
indes praktisch unmöglich. Für die Abklärung dieser Frage sei eine minimale
Mitwirkung der jeweiligen Person unabdingbar. Der Beschwerdeführer habe bis zur
Hauptverhandlung alles unternommen, um die Klärung dieser Frage zu verhindern.
So habe er sich am ersten Tag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht
einmal an den Titel seiner Dissertation erinnern können. Zudem hätten die
Abklärungen der Untersuchungsbehörden ergeben, dass die Angaben des
Beschwerdeführers, wonach der Doktortitel der Philosophie ein
Kooperationsprojekt zwischen der Newport University USA und der Universität St.
Gallen gewesen sei, falsch seien. Das am zweiten Verhandlungstag eingereichte
dilettantisch ausgefertigte Doktordiplom führe zu keinem anderen Ergebnis. Die
unglaubwürdigen Ausflüchte und Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers liessen
nur den Schluss zu, dass dieser nie eine Dissertation verfasst habe und über
keinen Doktortitel einer staatlich anerkannten Universität verfüge, sondern
bestenfalls über ein gekauftes Diplom einer Phantomuniversität bzw. einen
wertlosen Doktortitel eines dubiosen Titelhändlers (angefochtenes Urteil S. 18
f.; erstinstanzliches Urteil S. 19 f.).

Im Weiteren kommt die Vorinstanz zum Schluss, ein Investorenkreis habe in
Wirklichkeit nicht existiert, so dass auch keine Unterlagen an dessen
Mitglieder hätten versendet werden können. Von weiteren Abklärungen sah es
unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil ab. Dabei
stellten die kantonalen Instanzen u.a. auf den Umstand ab, dass sich weder in
den beim Beschwerdeführer noch in denjenigen bei A.________ beschlagnahmten
Unterlagen auch nur ein einziger Beleg über das Bestehen eines Kreises von
Mitgliedern des B.________ Sport Club Ltd. gefunden habe, welche bereit und in
der Lage gewesen wären, ihr Kapital in wirtschaftliche Projekte zu investieren.
Dasselbe gelte, mit Ausnahme eines einzigen Alibiversandes an Scheininvestoren,
hinsichtlich von Belegen für einen Versand an die angeblichen Investoren. Auch
die vom Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten
angeblichen Mitgliederlisten enthielten keine Hinweise auf den B.________ Sport
Club Ltd. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eingeräumt, kein einziges
Mitglied des Clubs mit Namen zu kennen, obwohl er sich als dessen Direktor
ausgegeben habe (angefochtenes Urteil S. 17; erstinstanzliches Urteil S. 20
ff.).

2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies
setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Soweit
sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine
qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung
des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) prüft das Bundesgericht nur insoweit, als
sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet.

2.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Punkt darauf, seinen schon
im kantonalen Verfahren dargelegten Standpunkt erneut vorzutragen. Mit den
Erwägungen des angefochtenen Urteils setzt er sich nicht auseinander.
Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Feststellungen der kantonalen
Instanzen offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies gilt zunächst in Bezug auf den
angeblichen Doktortitel des Beschwerdeführers, wobei dieser Frage angesichts
des Umstands, dass die kantonalen Instanzen die Arglist der Täuschung in erster
Linie damit begründen, der Beschwerdeführer habe ein raffiniertes Lügengebäude
errichtet (angefochtenes Urteil S. 25 f.), nur untergeordnete Bedeutung
zukommt. Im selben Masse gilt dies, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Abweisung seiner Beweisanträge wendet. Inwiefern es den Behörden möglich und
zumutbar war abzuklären, ob die auf den eingereichten Listen figurierenden
Personen tatsächlich existierten, ist nicht relevant. Denn nach Auffassung der
Vorinstanz bestand eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass es einen
B.________ Sport Club Ltd. bzw. investitionsinteressierte Mitglieder eines
solchen in Wirklichkeit nicht gab. Dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht in
Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit genügt
seine Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Sie
erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil, auf die das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 138 I 171 E.
1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E.
2.1 und 2.2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kapitalsuchenden hätten keinen
Schaden erlitten. Die von ihm verkauften Anteile an britischen Gesellschaften
hätten einen entsprechenden Gegenwert gehabt. Sie seien werthaltig gewesen,
weil sie über steuerrechtlich mit einem künftigen Gewinn verrechenbare
Verlustvorträge verfügt hätten. Den Interessenten sei aus dem
Nichtzustandekommen der Investitionen kein Schaden entstanden, denn sie hätten
die Beteiligungen innert nützlicher Frist mindestens zum Kaufpreis wieder
verkaufen können. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesellschaften
keinen über den Gründungskosten liegenden Wert aufgewiesen hätten, sei
willkürlich. Es hätte im Mindesten ein Gutachten über den Unternehmenswert der
Gesellschaften eingeholt werden müssen. Indem die Vorinstanz diesen Antrag
abgewiesen habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(Beschwerde S. 17 ff.).

3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, von
A.________ die Aktienmäntel britischer Gesellschaften erworben zu haben.
A.________ habe in seiner Zeugeneinvernahme durch das Kriminalfachdezernat 7,
München, vom 18. März 2009 erklärt, er habe dem Beschwerdeführer nie eine
Gesellschaft mit Verlustvortrag verkauft. Er habe lediglich Gesellschaften mit
aufgebrauchtem Sharekapital, also mit "Null-Pfund-Wert" verkauft. Für diese
Gesellschaften habe nur noch der Firmenmantel mit einem Wert von rund £
2'000.--, bestanden. Zu diesem Preis habe der Beschwerdeführer die Firmenmäntel
von ihm erworben. Aufgrund dieser Aussagen nimmt die Vorinstanz an, bei den
fraglichen Gesellschaften habe es sich mangels wirklich bestehender
Verlustvorträge um blosse Aktienmäntel gehandelt, die nebst den Gründungskosten
praktisch keinen Wert aufwiesen. Keiner der Geschädigten habe denn auch die
erworbenen Gesellschaftsanteile gewinnbringend zu verkaufen vermocht. An diesem
Ergebnis änderten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
nichts. Bei diesen Unterlagen handle es sich um Selbstdeklarationen der
jeweiligen Gesellschaftsorgane gegenüber der 'Companies House', namentlich vor
allem um Deklarationen der Geschädigten selbst nach der Übertragung der Anteile
der Gesellschaften und nach der Übernahme von Organfunktionen. Diese
Selbstdeklarationen der Geschädigten belegten aber lediglich, dass diese die
vom Beschwerdeführer behaupteten Verlustvorträge der 'Companies House' gemeldet
hätten (angefochtenes Urteil S. 16; erstinstanzliches Urteil S. 25 ff.).

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a.
das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden.
Danach muss das Gericht rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche
Beweismittel abnehmen. Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag
abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend
abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der
zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, die abgelehnten
Beweisanträge vermöchten nichts an seiner Überzeugung zu ändern (BGE 136 I 229
E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; je mit Hinweisen).

3.4 Die Vorinstanz durfte aufgrund der Aussagen von A.________ ohne weiteres
annehmen, die Gesellschaftsanteile der britischen Gesellschaften seien wertlos.
Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, geht nicht über eine
appellatorische Kritik hinaus. Er beschränkt sich auf den Einwand, er habe
bereits in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen der Auffassung der
Strafverfolgungsbehörden entschieden widersprochen. Soweit er sich für seinen
Standpunkt lediglich auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen
stützt, ist er nicht zu hören, da er sich mit der Erwägung der Vorinstanz, bei
diesen Unterlagen handle es sich um Selbstdeklarationen der jeweiligen
Gesellschaftsorgane gegenüber "Companies House", namentlich um Deklarationen
der Geschädigten nach der Übertragung der Anteile der Gesellschaften und der
Übernahme von Organfunktionen, nicht auseinandersetzt.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, die Vorinstanz habe sich mit
der Rüge der Verletzung des Anklageprinzips nur dem Grundsatz nach befasst. In
der Anklageschrift werde das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nur
unzureichend umschrieben. Sie erwähne nicht, welchen objektiven Wert die
Gesellschaftsbeteiligungen beim Kauf gehabt hätten und wie die Kapitalsuchenden
mit diesen Beteiligungen nach dem Erwerb verfahren seien. Der effektive Schaden
lasse sich daher gar nicht beziffern (Beschwerde S. 22 f.).

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, aus der Anklageschrift gehe ohne weiteres hervor,
welcher Sachverhalt Gegenstand der Anklage bilde. Der Beschwerdeführer habe
somit genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde, und sei in der Lage gewesen,
seine Verteidigungsrechte uneingeschränkt wahrzunehmen. Daran ändere nichts,
dass in der Einleitung der Anklageschrift das täuschende Verhalten des
Beschwerdeführers in allgemeiner Weise umschrieben werde, zumal die
anschliessend geschilderten Sachverhalte im Wesentlichen nach demselben Schema
abgelaufen seien (angefochtenes Urteil S. 15; vgl. auch erstinstanzliches
Urteil S. 13).

4.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4; vgl.
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).

4.4 Die Anklageschrift umschreibt zunächst in einer Einleitung das angeklagte
Verhalten des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Allgemeinen. Im
Anschluss daran legt sie sieben konkrete Projekte dar, in welchen der
Beschwerdeführer und die übrigen Beteiligten nach dem einleitend umschriebenen
Muster vorgegangen sind. Der Beschwerdeführer konnte klar erkennen, welche
Handlungen ihm im Einzelnen vorgeworfen wurden. Dies gilt auch für das
Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens. Dieses ergibt sich zwanglos aus der
Schilderung, wonach nie ein Versand der Projektbeschreibungen an Mitglieder des
B.________ Sport Club Ltd. erfolgt sei und der Beschwerdeführer die von den
Kapitalsuchenden erhaltenen Vorauszahlungen für die angeblich anfallenden
Versandkosten unter den Beteiligten aufgeteilt habe. Der konkrete Betrag wird
sodann für jedes einzelne Projekt klar beziffert. Inwiefern der
Anklagegrundsatz verletzt sein soll, ist daher nicht ersichtlich. Ob das
Merkmal des Vermögensschaden tatsächlich erfüllt ist, beschlägt eine Frage der
rechtlichen Würdigung, und nicht des Anklagegrundsatzes.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Die
Vorinstanz nehme zur objektiven Tatschwere kaum sachlich Stellung. Sie nenne
keinen Strafrahmen, beziffere den Deliktsbetrag nicht und lege weder die Zahl
der Einzelhandlungen noch den Deliktszeitraum fest. Ausserdem verwerte sie das
Arglistmerkmal des Lügengebäudes im Rahmen des Verschuldens unzulässigerweise
ein weiteres Mal. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 22
Monaten sei nicht nachvollziehbar und daher willkürlich (Beschwerde S. 23 f.).

5.2 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis
mittelschwer. Der Beschwerdeführer habe mittels eines raffinierten
Lügengebäudes das Vertrauen der Kapitelsuchenden gewonnen. Dieses Vertrauen
habe er in der Folge schamlos mit dem alleinigen Zweck missbraucht, seine
Geldgier zu stillen. Seine gesamte Vorgehensweise offenbare eine hohe
kriminelle Energie, zumal er den Kapitalsuchenden auch einen beträchtlichen
Schaden zugefügt habe. In Anbetracht dieser Tatkomponenten erscheine eine
Geldstrafe nicht mehr verschuldensangemessen. Es sei vielmehr eine
hypothetische Freiheitsstrafe von 22 Monaten festzusetzen. Angesichts der seit
der Tat verstrichenen Zeit von rund 11 Jahren und des Umstands, dass der
Beschwerdeführer sich in dieser Zeit wohl verhalten habe, und in
Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheine die von der
ersten Instanz ausgesprochene Strafe von 18 Monaten als angemessen
(angefochtenes Urteil S. 27 ff.).

5.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des
Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die
Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6 mit Hinweis).

5.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So trifft
nicht zu, dass die Vorinstanz keinen Strafrahmen nennt. Sie berücksichtigt im
Rahmen der Strafzumessung auch nicht ein zweites Mal, dass der Beschwerdeführer
ein Lügengebäude errichtet hat. Vielmehr begründet sie ihre Bewertung des
Verschuldens damit, dass er das von den Kapitalsuchenden durch das Lügengebäude
erschlichene Vertrauen schamlos missbraucht habe. Damit berücksichtigt die
Vorinstanz keinen zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führenden Umstand
innerhalb des geänderten Strafrahmens ein weiteres Mal als Straferhöhungsgrund
(BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Im Übrigen verstösst es nicht gegen
das Doppelverwertungsverbot bestimmte Umstände, welche Tatbestandsmerkmale oder
gesetzliche Qualifikationsgründe darstellen, bei der Strafzumessung
straferhöhend zu berücksichtigen. Denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr
oder weniger gross sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember
2011 E. 3.4.2). Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres
nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat
die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als
aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen ungünstigen
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung
getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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