Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.593/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_593/2012

Urteil vom 10. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Picenoni,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Abt. Straf- und
Massnahmenvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15.
August 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 7. Juni 2010 im
Berufungsverfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage unter Einbezug zweier Vorstrafen zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu Fr. 1'000.-- Busse. Es ordnete eine
stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Vollzug der Strafe
zugunsten der Massnahme auf. Die dagegen ergriffene Beschwerde von X.________
wies das Bundesgericht am 3. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil
6B_620/2010).
X.________ trat am 6. April 2009 den vorzeitigen Massnahmevollzug an und wurde
am 15. April 2009 im Massnahmezentrum Bitzi zur Stabilisierung sowie zur
Beobachtung und Klärung des Behandlungsbedarfs wie auch der
Behandlungswilligkeit und -fähigkeit untergebracht. Im Rahmen einer
Sicherungsmassnahme wurde er ins Gefängnis Bazenheid verlegt und nach Aufhebung
des vorzeitigen Massnahmevollzugs am 12. April 2010 wieder in Untersuchungshaft
versetzt. Am 1. Juli 2010 trat X.________ erneut in den vorzeitigen
Massnahmevollzug ein und wurde am 2. November 2010 in die Justizvollzugsanstalt
(JVA) Pöschwies eingewiesen. Bis Mitte Juni 2011 musste er achtmal
diszipliniert werden. Er befand sich ab Januar 2011 bis Mitte Juni 2011 meist
im Status "Zelleneinschluss und Gruppenausschluss". Ab Mitte Juni 2011 wurde
X.________ in den Eintrittspavillon versetzt, wo er zweimal u.a. wegen
physischer Gewalt gegenüber Mitinsassen und Personal diszipliniert wurde. Ende
Dezember 2011 wurde er in den Normalvollzug zurückversetzt. Die am 25. August
2011 aufgenommene Therapie brach er am 3. Februar 2012 ab.

B.
Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen überprüfte am 1.
Juni 2012 den Massnahmevollzug. Es lehnte es ab, X.________ bedingt zu
entlassen und ihn erneut psychiatrisch begutachten zu lassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies die Anklagekammer des
Kantons St. Gallen am 15. August 2012 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. August 2012 sei aufzuheben, und er
sei bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme zu entlassen.
Eventualiter sei ein neues Gutachten zu seiner Massnahmebedürftigkeit in
Auftrag zu geben.

Erwägungen:

1.
Das ergänzende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2013 (act. 9)
ist verspätet und deshalb unbeachtlich. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz sieht davon ab, den Beschwerdeführer bedingt aus dem
stationären Vollzug der Massnahme zu entlassen. Sie verweist auf die
zahlreichen disziplinarischen Vorfälle im Vollzug, den bisherigen
Therapieverlauf, das hohe Rückfallrisiko und die gefährdeten Rechtsgüter (Leib
und Leben). Der Beschwerdeführer befinde sich noch immer in einem Zustand, der
es nicht rechtfertige, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, sich in Freiheit zu
bewähren (Entscheid, S. 9 f.).
Eine erneute sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers hält die
Vorinstanz derzeit für nicht erforderlich. Das Gutachten der Psychiatrischen
Klinik Wil datiere vom 22./27. Dezember 2008. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern sich die Verhältnisse seither massgeblich verändert haben sollten.
Unklar sei auch, welche zusätzlichen Erkenntnisse von einem neuen
psychiatrischen Gutachten derzeit erwartet werden könnten (Entscheid, S. 10).

2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt
unvollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt zu haben. Seine
Entlassungsprognose sei als gut zu bezeichnen. Er verhalte sich im Vollzug seit
über einem Jahr klaglos. Seine Sozialverträglichkeit habe er trotz
Therapieabbruchs verbessern können. Das Rückfallrisiko sei nunmehr sehr tief.
Auch könne mittlerweile keine schwere psychische Störung mehr diagnostiziert
werden. Bei einer allfälligen Entlassung wäre auch der soziale Empfangsraum
gegeben. Damit seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem
stationären Vollzug der Massnahme erfüllt (Beschwerde, S. 3-11).
Seit der Begutachtung vor vier Jahren habe sich sein psychischer Zustand
massgeblich verändert. Das gehe unmissverständlich aus dem Therapiebericht des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) vom 16. Februar 2012 hervor,
wonach die ursprüngliche Diagnose aktuell nicht mehr gestellt werden könne. Der
PPD schlage selber eine Begutachtung vor. Die vorinstanzliche Ablehnung des
Antrags auf ein neues Gutachten sei vor diesem Hintergrund rechtlich nicht
nachvollziehbar. Abgesehen davon widerspiegle das Gutachten vom 22./27.
Dezember 2008 seinen psychischen Zustand in einer Ausnahmesituation. Der Tod
des Vaters habe zu seiner (damaligen) Lebenskrise massgeblich beigetragen. Die
gutachterliche Diagnose sei von vornherein nur bedingt aussagekräftig gewesen
(Beschwerde, S. 11-15).

3.
Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist
aufzuheben (Art. 56 StGB Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 62c StGB). Der Täter wird
demgegenüber gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug einer
Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für
die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig,
wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen
wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im
medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene
gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der
schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die
Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil
6B_714/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; MARIANNE HEER, in:
Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, Art. 62 N. 23; SCHWARZENEGGER ET
AL., Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 230 f.).
Die Prognose ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit (siehe dazu Art. 56 Abs. 2 StGB) zu stellen. Bei
Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches
Risiko eingegangen werden als bei Gefährdung von hochwertigen Rechtsgütern
(vgl. BGE 137 IV 201 E. 1.2; 127 IV 1 E. 2a).
Bei der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62 StGB
besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens, es sei denn, der Täter habe eine Tat im Sinne von Art. 64 StGB
verübt (vgl. Art. 62d Abs. 2 StGB). Das Gesetz verlangt lediglich, dass vor dem
Entscheid ein Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung eingeholt und der
Eingewiesene angehört wird (Art. 62d Abs. 1 StGB). Unter Umständen kann der
Beizug eines psychiatrischen Sachverständigen geboten sein (vgl. zum alten
Recht BGE 128 IV 241 E. 3.2.; 121 IV 1 E. 2). Es ist nach der Rechtsprechung
zulässig, ältere Gutachten heranzuziehen, wenn sich die Verhältnisse seit deren
Erstellung nicht erheblich verändert haben. Ob ein Gutachten noch hinreichend
aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formalen Alters. Vielmehr ist
relevant, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der
Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128 IV
241 E. 3.4).

4.

4.1. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 3. Mai 2011, dass in Bezug auf
den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben sind. Es stützte sich namentlich
auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Wil vom 22./27. Dezember 2008, auf
einen Verlaufsbericht des Massnahmezentrums von Anfang April 2010 und den
Abschlussbericht des behandelnden Psychologen vom 19. April 2010. Der
Beschwerdeführer leide an einer schweren, deliktskausalen
Persönlichkeitsstörung. Seine Drohungen richteten sich gegen Leib und Leben der
Geschädigten, und seine Nachstellungen (Nötigungen) seien als schwerwiegend zu
qualifizieren. Nach dem Therapieverlaufsbericht müsse von einer "hohen
Rückfälligkeit" ausgegangen werden (Urteil 6B_620/2010 vom 3. Mai 2011 E. 2.2.2
und 2.3).

4.2. Die Vorinstanz stellt bei ihrem Entscheid auf die Vollzugsberichte vom 14.
Juni 2011 und 27. März 2012 sowie den Therapiebericht vom 16. Februar 2012 ab.
Aus diesen Entscheidgrundlagen geht hervor, dass sich der Vollzug äusserst
schwierig gestaltete. Der Beschwerdeführer musste zahlreiche Male diszipliniert
werden, vorwiegend wegen wiederholter Arbeitsverweigerung, einmal wegen
mehrfacher Beleidigung und ungebührlichen Verhaltens sowie zweimal u.a. wegen
physischer Gewalt gegen Mitinsassen und Personal. Mit dem Betreuungspersonal
vermochte er kaum adäquat zu kommunizieren. Seit Ende Dezember 2011 verhielt
sich der Beschwerdeführer im Vollzug zunehmend kooperativ und befolgte die
vorgegebenen Strukturen weitgehend. Disziplinierungen waren keine mehr zu
verzeichnen. Vom 5. September 2011 bis 21. Dezember 2011 absolvierte er die
wöchentlich stattfindende "Einstiegsgruppe" des PPD. Vom 25. August 2011 bis
zum Abbruch der Therapie am 3. Februar 2012 fanden 17 einzeltherapeutische
Sitzungen statt. Der Beschwerdeführer zeigte sich in den ersten Monaten
zumindest vordergründig motiviert. Eine deliktsorientierte Therapie war indes
nur in Ansätzen möglich. Das Rückfallrisiko für erneute Drohungen und
Nötigungen wird nach wie vor als "deutlich" beurteilt.

4.3. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung derzeit noch nicht erfüllt sind. Vor allem aus dem
Therapiebericht vom 16. Februar 2012 ergibt sich, dass aktuell weiterhin
zumindest von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit insbesondere
narzisstischen und paranoiden Zügen auszugehen ist, wobei weder eine wahnhafte
Störung noch eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne ausgeschlossen werden
kann. Aus dem Bericht folgt weiter, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
"deutlich" rückfallgefährdet ist. Als relevante Risikoaspekte werden
insbesondere seine Uneinsichtigkeit und die Unfähigkeit genannt,
deliktrelevante Persönlichkeitsanteile anzuerkennen. Die Beurteilung der
Rückfallgefahr für erneute Drohungen und Nötigungen korrespondiert mit
derjenigen des Verlaufsberichts von Anfang April 2010 (vgl. Urteil 6B_620/2010
vom 3. Mai 2011 E. 2.2.2) und findet eine zusätzliche Stütze in der
Fotres-Auswertung des PPD vom 13. Februar 2012. Sie ist schlüssig, breit
abgestützt und wird auch durch die Einschätzung im Privatgutachten des
Beschwerdeführers in keiner Weise relativiert (vgl. Beschwerde, S. 8 mit
Hinweis auf Beschwerdebeilage 11). Dass es um wertvolle Rechtsgüter (Leib und
Leben) geht, ist erstellt (Entscheid, S. 9; vgl. Urteil 6B_620/2010 vom 3. Mai
2011 E. 2.3).
Die Vorinstanz übersieht bei ihrer Beurteilung keineswegs, dass sich der
Beschwerdeführer im Vollzug seit der Verlegung in den Normalvollzug korrekt und
anständig verhält und keine Disziplinierungen mehr zu verzeichnen sind
(Beschwerde, S. 4 f., 6). Sie gesteht ihm insofern Entwicklungsschritte zu
(Entscheid, S. 9 mit Verweis auf kantonale Akten, act. 4). Ohne
Rechtsverletzung leitet sie daraus jedoch keine prognoserelevante Veränderungen
in Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und die von ihm
ausgehende Rückfallgefahr ab. Dass diese Gefahr noch nicht derart vermindert
werden konnte, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, sich in der
Freiheit zu bewähren, wird im Übrigen auch durch den Therapieverlauf belegt
(Entscheid, S. 9), worauf die Vorinstanz zutreffend verweist. Dem
Therapiebericht vom 16. Februar 2012 (S. 10) ist zu entnehmen, dass eine
deliktsorientierte Arbeit nur in Ansätzen möglich war, und die mangelnde
Therapiemotivation des Beschwerdeführers zunehmend deutlich wurde, indem er
sich weigerte, die standardisierte Therapievereinbarung des PPD zu
unterzeichnen, und er die Therapie schliesslich abbrach. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich (Beschwerde, S. 5 ff.). Er
verkennt namentlich, dass es sich beim Behandlungsvertrag um ein Institut des
Strafvollzugs handelt, der Ziele, Form und Ablauf der Therapie regelt.
Therapiearbeit ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des
Eingewiesenen der Allgemeinheit gegenüber, bei den Sozialisierungsbemühungen
und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Urteil 6B_4/2011 vom 28.
November 2011 E. 2.7 und 2.9). Auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz kann verwiesen werden (Entscheid, S. 7 ff.).

4.4. Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund ohne Rechtsverletzung ausführt,
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse und damit die
Grundlagen der Begutachtung massgeblich verändert haben. Auch in der Beschwerde
vor Bundesgericht werden keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche
Veränderung insbesondere der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr
schliessen lassen würden. Die Vorinstanz hatte mithin keinen Anlass, im
Hinblick auf die Überprüfung der bedingten Entlassung ein neues psychiatrisches
Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen.

4.5. Die Vorinstanz würdigt alle für die Frage der bedingten Entlassung
wesentlichen Gesichtspunkte, ohne das ihr zustehende Ermessen zu verletzen.
Soweit erheblich, geht sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt ebenso wenig vor wie eine
Verletzung von Bundesrecht.

5.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, wobei seiner finanziellen Lage mit herabgesetzten Gerichtskosten
Rechnung zu tragen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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