Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.590/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_590/2012

Urteil vom 12. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wirz,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Veruntreuung, Betrug; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 22. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Horgen erklärte X.________ am 25. Februar 2009 wegen
Betrugs und Veruntreuung zum Nachteil von Y.________ schuldig. In Gutheissung
der Berufung sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 16. November 2009
frei.
A.b Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts am 8. Juni 2010 auf
Beschwerde von Y.________ hin auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück (Urteil 6B_22/2010).
A.c Das Obergericht des Kantons Zürich befand X.________ mit Urteil vom 16.
Dezember 2010 der Veruntreuung und des Betrugs schuldig. Es auferlegte ihm eine
bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Juni 2008, und hiess die
Schadenersatzforderung von Y.________ von Fr. 476'129.10 nebst Zins gut. Das
Bundesgericht hob dieses Urteil wegen Verletzung des Anspruchs von X.________
auf rechtliches Gehör am 20. Juni 2011 auf und wies die Sache erneut an die
Vorinstanz zurück (Urteil 6B_57/2011).
A.d Am 8. Dezember 2011 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________
vollumfänglich frei. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 30. März 2012 gut und wies die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_35/2012).

B.
Am 22. August 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________
wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und Betrugs (Art. 146 Abs. 1
StGB) zum Nachteil von Y.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15
Monaten. Es verpflichtete ihn, dieser Fr. 476'129.10 Schadenersatz zzgl. Zins
zu bezahlen.
Das Obergericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
X.________ war als Sachbearbeiter für die A.________ AG tätig. In dieser
Funktion betreute er Y.________, eine langjährige Kundin der A.________ AG. Am
30. Juni 1998 liess er Y.________ einen von ihm vorbereiteten
Auslieferungsauftrag zukommen, wonach die UBS Zürich angewiesen wurde, die
"gesamten Anteile" im Depot xxx an die Bankverbindung UBS Zürich, Depotnummer
yyy auszuliefern. Das Schreiben trug den Hinweis "Vermerk: X.________ melden".
Der Inhaber des Depots Nr. yyy wurde darin nicht benannt. Y.________
unterschrieb den Auslieferungsauftrag und leitete ihn an die UBS Zürich weiter.
Sie war sich nicht bewusst, dass sie dadurch die Überweisung von 30 Swiss Life
Aktien im Wert von damals Fr. 37'110.-- auf das private Depot von X.________
veranlasste. Dieser verkaufte die Aktien am 27. Juli 1998 für Fr. 35'050.20,
ohne Y.________ gegenüber Rechenschaft abzulegen, und verwendete den Erlös für
eigene Anlagen.
X.________ schlug Y.________ weiter vor, zwei Lebensversicherungen kurz vor dem
ordentlichen Ablauf der 15-jährigen Versicherungsdauer am 1. Dezember 1998 zu
beleihen und die Gelder durch ihn mittel- bis langfristig gut und sicher
anzulegen. Im August und September 1998 stellte er ihr die entsprechenden
Unterlagen zur Unterschrift zu. Die aus den Policendarlehen freigewordenen
Beträge von insgesamt Fr. 441'078.90 liess er durch Y.________ im September
bzw. November 1998 auf sein Depot Nr. yyy bei der UBS überweisen, wo er sie mit
seinem eigenen Geld vermischte und für eigene Bedürfnisse verwendete.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 22.
August 2012 aufzuheben, ihn freizusprechen und die Schadenersatzbegehren von
Y.________ auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2; Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (BGE 138 IV 47
E. 2.8.1 mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer für die Begründung auf frühere Eingaben verweist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine
Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz würdige seine
Aussagen und diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 einseitig zu deren Gunsten.
Sie gehe willkürlich davon aus, diese habe nichts von den Policendarlehen
gewusst, und er habe im Tatzeitpunkt einen dringenden Geldbedarf gehabt. Sein
Kontostand sei bis Ende Juni 1998 ausgeglichen gewesen. Die Beschwerdegegnerin
2 und er seien sich einig gewesen, dass die Gelder (von ihm persönlich) an der
Börse angelegt werden sollten. Alles andere hätte angesichts der erforderlichen
Rendite von mindestens 9 % keinen Sinn gemacht. Sie habe das mit den
Börsengeschäften einhergehende Risiko zu tragen. Sie habe auch Kenntnis davon
gehabt, dass mit den "Anteilen" gemäss dem Auslieferungsauftrag vom 30. Juni
1998 die Swiss Life Aktien gemeint gewesen seien und dass es sich beim
Zielkonto um sein eigenes Depot gehandelt habe. Sie sei anlässlich einer
Besprechung darüber aufgeklärt worden.

2.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Dem
Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine
über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38
E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt,
die Beschwerdegegnerin 2 sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie durch die
Unterzeichnung des Auslieferungsauftrags vom 30. Juni 1998 die Überweisung von
Aktien in ihrem Eigentum in das private Depot des Beschwerdeführers
veranlasste. Desgleichen zeigt sie auf, dass diese mit der A.________ AG bzw.
dem Beschwerdeführer eine sichere Anlage ihres Vermögens vereinbarte und sie
diesen nie ermächtigte, ihr Geld in riskante Börsengeschäfte zu investieren.
Sie würdigt hierzu die Aussagen des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerin 2. Für die Glaubhaftigkeit deren Angaben sprechen gemäss der
nachvollziehbaren und sachlich begründeten Auffassung der Vorinstanz auch die
äusseren Umstände. Die Vorinstanz weist u.a. darauf hin, dass die Beleihung der
Versicherungspolicen kurz vor deren Ablauf geschäftlich nicht begründet war
(Urteil S. 27), dass das Depot Nr. yyy des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
Überweisung der Fr. 441'078.90 aktenkundig einen Minussaldo von rund Fr.
250'000.-- aufwies (Urteil S. 31), dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Geld vor
der Intervention des Beschwerdeführers sicher anlegte, dass schriftliche
Dokumente hinsichtlich der angeblich neuen Anlagestrategie und
Vermögensverwaltung fehlen, dass der Beschwerdeführer die Gelder der
Beschwerdegegnerin 2 mit seinem eigenen Vermögen vermischte und er jene während
Jahren weder über getätigte Anlagen noch die zunehmenden Verluste bis hin zum
Totalverlust der Fr. 441'078.90 informierte (Urteil 25 f.). Nicht ersichtlich
ist schliesslich, weshalb der Beschwerdeführer im Schreiben vom 30. Juni 1998
den Inhaber des Depots Nr. yyy nicht offenlegte und den irreführenden Hinweis
"Vermerk: X.________ melden" anbrachte, wenn er die Beschwerdegegnerin 2 zuvor
mündlich informiert hätte (vgl. Urteil S. 37). Die Vorinstanz behauptet nicht,
die Beschwerdegegnerin 2 habe von den Policendarlehen rein gar nichts gewusst
(Urteil S. 28). Hingegen durfte sie ohne Willkür annehmen, diese habe nicht
erkannt, dass sich das Geschäft angesichts der Darlehenszinsen von 5 % nur
lohnte, wenn mit den Geldern aus den Policendarlehen eine Rendite von
mindestens 9 % erzielt würde (vgl. Urteil S. 30; Beschwerde S. 30 ff.).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung seine eigene Würdigung gegenüberzustellen. Er zeigt
nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen
Mangel leiden könnte. Seine Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz werfe ihm ein
rechtsmissbräuchliches bzw. treuwidriges Verhalten vor, da er den Standpunkt
vertreten habe, die verfügbaren Beweise würden für eine Verurteilung nicht
ausreichen, gleichzeitig aber auf eine zusätzliche Einvernahme der
Beschwerdegegnerin 2 ausdrücklich verzichtet habe. Es bestehe keine
Verpflichtung der Verteidigung, für die Erhebung belastender Beweise besorgt zu
sein.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe
auf eine weitere Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Damit habe er
zum Ausdruck gebracht, dass seitens der Beschwerdegegnerin 2 keine
Notwendigkeit für beweisrechtliche Weiterungen bestand. Sein nachträgliches
Vorbringen, wonach die Untersuchung hinsichtlich der Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 mangelhaft sei, erscheine als treuwidrig (Urteil E. 4.2.3
S. 31 f.). Die Vorinstanz drückt dadurch lediglich aus, dass die
Beschwerdegegnerin 2 korrekt einvernommen wurde. Im Übrigen würdigt sie deren
Aussagen frei. Dem Beschwerdeführer war es nicht untersagt, einen Freispruch
mangels Beweis zu beantragen.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach dem Entscheid des
Bundesgerichts 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 auf eine neue Hauptverhandlung
verzichtet. Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da
sie auf das erstinstanzliche Urteil verweise und auf seine Ausführungen im
Plädoyer anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. September
2009 nicht oder nicht genügend eingehe. Sie hätte auch begründen müssen,
weshalb sie von einer stillschweigenden bzw. konkludenten Weisung der
Beschwerdegegnerin 2 ausgehe, die Gelder nicht an der Börse zu investieren.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht
erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie
muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E.
4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz setzt sich mit den Einwänden des
Beschwerdeführers auseinander (vgl. Urteil S. 20 ff. und 35 ff.). Sie begründet
eingehend, weshalb sie für erwiesen hält, die Beschwerdegegnerin 2 habe eine
sichere Anlage gewollt. Aufgrund der Vereinbarung, die Gelder gut und sicher
anzulegen, war klar, dass der Beschwerdeführer nicht befugt war, damit riskante
Börsengeschäfte zu tätigen. Der angefochtene Entscheid ist auch in dieser
Hinsicht ausreichend begründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Unklar sei,
ob ihm vorgeworfen werde, seine eigenen Schulden mit den Geldern der
Beschwerdegegnerin 2 getilgt zu haben, oder ob er die Gelder weisungswidrig an
der Börse investiert haben soll. Aus der Anklageschrift gehe zudem nicht
hervor, dass er von der Beschwerdegegnerin 2 die Weisung erhielt, die Gelder
nicht an der Börse zu investieren. Die Vorinstanz nehme schliesslich
anklagewidrig an, die Beschwerdegegnerin 2 habe nichts von den Policendarlehen
gewusst und keine solchen gewollt.

5.2 Die Bundesgerichtsurteile 6B_35/2012 vom 30. März 2012 und 6B_57/2011 vom
20. Juni 2011 ergingen nach Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011. Das vorliegende
Verfahren richtet sich damit nach neuem Recht (Art. 453 Abs. 2 Satz 1 StPO;
Urteil 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 2.2). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann
eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft
gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim
zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung. Damit die Anklageschrift ihre doppelte Funktion der
Umgrenzung und Information wahrnehmen kann, muss sie hinreichend präzise
formuliert sein (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3; 126 I 19 E. 2a; je mit
Hinweisen).

5.3 Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine gute
und sichere Anlage wollte, und der Beschwerdeführer die Gelder weisungswidrig
für eigene Bedürfnisse und insbesondere für seine defizitären Börsengeschäfte
einsetzte. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht auszumachen. Wie
bereits erwähnt, nimmt die Vorinstanz nicht an, die Beschwerdegegnerin 2 habe
nichts von den Policendarlehen gewusst (oben E. 2.3). Eine ausdrückliche
Weisung, keine riskanten Börsengeschäfte zu tätigen, war in Anbetracht der
vereinbarten sicheren Anlage der Gelder nicht erforderlich (oben E. 4). In
welcher Hinsicht das Anklageprinzip im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf
betreffend die Swiss Life Aktien verletzt sein soll (Beschwerde Ziff. 127 S.
54), begründet der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung als
Veruntreuung.

6.2 Den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines
anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der
Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter
eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers
zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und
ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erforderlich. Nach der
Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten
unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten zur Verfügung zu
halten hat, zu seinem eigenen Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein,
sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2).

6.3 Der Betrag von Fr. 441'078.90 war dem Beschwerdeführer anvertraut. Indem er
die Gelder für eigene Bedürfnisse und namentlich seine defizitären
Börsengeschäfte nutzte, machte er sich der Veruntreuung strafbar (Urteil E. 5
S. 32 f.). Daran ändert nichts, dass er anfänglich angeblich noch in der Lage
gewesen wäre, die ihm anvertrauten Vermögenswerte zurückzuzahlen (Beschwerde
Ziff. 89 ff. S. 39-41). Der Beschwerdeführer legt seiner rechtlichen
Argumentation von den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde. Darauf ist nicht
einzutreten (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Schuldspruch wegen Veruntreuung verletzt
kein Bundesrecht.

7.
7.1 Hinsichtlich der Qualifikation als Betrug rügt der Beschwerdeführer, sein
Verhalten sei nicht arglistig gewesen.

7.2 Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt u.a., wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.
Arglist wird in der Rechtsprechung auch bei einfachen falschen Angaben bejaht,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV
76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).

7.3 Die Vorinstanz geht von einer arglistigen Täuschung aus. Der
Beschwerdeführer habe im Auslieferungsauftrag vom 30. Juni 1998 bewusst die für
die Beschwerdegegnerin 2 relevante Tatsache unterdrückt, dass es sich bei den
"Anteilen" um die 30 Swiss Life Aktien handelte und dass er alleiniger Inhaber
des Depots Nr. yyy war. Damit habe er die Beschwerdegegnerin 2 getäuscht, da
sie davon habe ausgehen dürfen, ihr Vermögen verbleibe nach der Unterzeichnung
des Auslieferungsauftrags entsprechend den geschäftlichen Gepflogenheiten der
A.________ AG in ihrem Zugriffsbereich und werde weiterhin in ihrem Interesse
verwaltet. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin 2
aufgrund des langjährigen Vertrags- und Vertrauensverhältnisses eine
Aufklärungspflicht gehabt, welcher er in keiner Weise nachgekommen sei (Urteil
E. 3.2.1 S. 39 f.). Die Arglist bejaht die Vorinstanz mit der Begründung, die
Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Vermögen im Hinblick auf eine gute und sichere
Anlage der dafür spezialisierten A.________ AG anvertraut und sich seit vielen
Jahren hundertprozentig auf deren Geschäftstätigkeit verlassen können. Der
Beschwerdeführer habe mit Gewissheit davon ausgehen können, dass die
Beschwerdegegnerin 2 keine näheren Überprüfungen vornehme, da er ihr als
speziell ausgebildeter Vermögensverwalter im Finanzbereich weit überlegen
gewesen sei und sie als beruflich stark engagierte Gewerbetreibende kaum Zeit
gefunden habe, sich um ihre Finanzanlagen zu kümmern (Urteil E. 3.2.2 b S. 42).

7.4 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen.
Arglist wird namentlich bejaht, wenn der Täter voraussieht, dass der
Geschädigte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (oben E. 7.2). Dies kann etwa der
Fall sein, wenn der Geschädigte den Täter wie bei der Vermögensverwaltung als
Fachmann beigezogen hat, um ihn gerade bei den infrage stehenden Dispositionen
zu beraten (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9.
Aufl. 2008, S. 203; vgl. dazu auch BGE 118 IV 35 E. 2). Als Mitarbeiter der
A.________ AG durfte die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer vertrauen.
Entgegen dessen Einwand (Beschwerde S. 58 f.) konnte nicht verlangt werden,
dass sie die Tätigkeit des von ihr entgeltlich beauftragten Vermögensverwalters
zusätzlich durch ihren Hausanwalt überprüfen liess. Eine Opfermitverantwortung
scheidet aus.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer auch
in diesem Zusammenhang gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
wendet und beispielsweise geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 sei keiner
Täuschung unterlegen.
Der Schuldspruch wegen Betrugs ist bundesrechtskonform.

8.
Der Beschwerdeführer ficht den Zivilpunkt an.
Die Zivilforderung von Fr. 476'129.10 setzt sich aus den Beträgen von Fr.
35'050.20 und Fr. 441'078.90 (Fr. 168'641.70, Fr. 120'000.-- und Fr.
152'437.20) zusammen. Die Vorinstanz stellt folglich auf den Wert der 30 Swiss
Life Aktien im Zeitpunkt des Verkaufs am 27. Juli 1998 ab. Wohl könnten ihre
diesbezüglichen Ausführungen teilweise missverstanden werden, da darin auch der
Betrag von Fr. 37'110.-- erwähnt wird (Urteil E. VI. 2.1 S. 48). Insgesamt sind
die vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil E. VI. 3 S. 49) und das
Urteilsdispositiv jedoch klar. Die Kritik des Beschwerdeführers, der
Beschwerdegegnerin 2 seien zu Unrecht Fr. 37'110.-- zugesprochen worden
(Beschwerde S. 61 f.), ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 109 II 474. Er argumentiert, für die
Schadensberechnung sei der Zeitpunkt massgebend, auf welchen die
Beschwerdegegnerin 2 die 30 Swiss Life Aktien erstmals herausverlangt habe. Die
Aktien hätten im Februar 2009 noch etwa 10 % ihres ursprünglichen Wertes gehabt
(Beschwerde S. 60-62). Damit verkennt er, dass es - anders als im zitierten
Bundesgerichtsentscheid - nicht um vertragliche Ansprüche aus einem
Hinterlegungsvertrag geht. Zu beurteilen waren vielmehr Schadenersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung (Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2). Der
Beschwerdeführer kann aus BGE 109 II 474 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er
war mit der Verwaltung des Vermögens der Beschwerdegegnerin 2 betraut. Würde
seiner Argumentation gefolgt, wäre er durch die Straftat im Umfang der
Differenz zwischen dem Wert der Aktien zurzeit des Verkaufs am 27. Juli 1998
und dem Wert im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin 2 die Straftat entdeckte,
bereichert. Dies widerspricht dem Grundsatz, wonach sich deliktisches Verhalten
für den Täter nicht lohnen soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Beschwerde Ziff. 145 S. 62) ist zu verneinen, da die Vorinstanz den Standpunkt
des Beschwerdeführers implizit verwarf und sie nicht verpflichtet war, sich mit
jedem einzelnen Vorbringen vertieft auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 4).
Nicht zu hören sind die Einwände, die Fr. 441'078.90 seien bei der
Vermögensverwaltung verloren gegangen, und es sei keine sichere Neuanlage
dieses Betrages von gleicher Güte wie die bisherigen Lebensversicherungspolicen
vereinbart worden (Beschwerde S. 62-65), da der Beschwerdeführer damit erneut
von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht.
Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die
Tragweite von Art. 126 StPO verkannt, wenn sie von der vom Beschwerdeführer
beantragten Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg absah (vgl.
Beschwerde Ziff. 145 S. 62).

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Für
die Beurteilung der Erfolgsaussichten vor Bundesgericht ist nicht
ausschlaggebend, dass das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 8.
Dezember 2011 zu einem Freispruch gelangte (Beschwerde Ziff. 163 S. 68), da der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht annähernd aufzuzeigen vermag,
weshalb die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unhaltbar
und damit willkürlich sein soll. Seiner finanziellen Lage ist bei der
Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten
entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld