Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.58/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_58/2012

Urteil vom 10. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Martin Lutz,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Gefährdung des Lebens usw.; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz
"actio libera in causa",

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 1. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 25. Mai 2008 um ca. 3 Uhr morgens, nachdem er in einer Disco
in Härkingen (SO) Alkohol konsumiert hatte, mit einem Personenwagen in Richtung
Basel und Zürich. Auf der Fahrt verübte er zahlreiche Delikte. Insbesondere
überschritt er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (nach Abzug der
technisch bedingten Sicherheitsmarge) um 90 km/h und brachte durch seine
Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer in unmittelbare Lebensgefahr. Er streifte
auf der Autobahn A2 ein ihn korrekt überholendes Fahrzeug und versuchte
anschliessend, dieses von hinten zu rammen. Später stellte er sein Fahrzeug
quer auf die Autobahn A3, wendete und fuhr (teilweise mit abgeschaltetem Licht)
in die Gegenrichtung. Nachdem mehrere entgegenfahrende Autos nur knapp eine
Kollision verhindern konnten, prallte er in das Hinterrad eines weiteren
Fahrzeugs, welches ihm nicht gänzlich auszuweichen vermochte. X.________ kam
mit seinem Personenwagen in einer Böschung zum Stehen. Seine
Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,83 und maximal 2,03 Promille.

B.
Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte X.________ am 10. Februar 2010 wegen
mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Nötigung, Störung des öffentlichen
Verkehrs, mehrfacher einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem
Verkehrsunfall. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sprach es ihn
frei. Das Bezirksgericht verurteilte X.________ zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft von fünf Tagen und auferlegte ihm eine Busse in der Höhe von
Fr. 1'000.--.

In Abweisung der Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons
Aargau am 1. Dezember 2011 das erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) in Kraft. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden,
werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher
zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen
erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden,
gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit
des alten oder neuen Prozessrechts ist somit das erstinstanzliche
Entscheiddatum (BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit Hinweisen). Das
erstinstanzliche Urteil datiert vom 10. Februar 2010. Die Vorinstanz wendet
zutreffend das bisherige kantonale Strafprozessrecht an.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von § 210 des Gesetzes des
Kantons Aargau vom 11. November 1958 über die Strafrechtspflege (StPO; SAR
251.100; aufgehoben per 1. Januar 2011). Die Vorinstanz habe ihm in Abweichung
vom erstinstanzlichen Urteil keine verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt.
Obwohl sie das Strafmass nicht erhöht habe, habe die Verurteilung gestützt auf
eine volle Schuldfähigkeit verschiedene Nachteile zur Folge (Beschwerde S. 4
f.).

2.2 Dem Verschlechterungsverbot kommt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kein konventions- oder verfassungsmässiger Rang zu. Bisher
handelte es sich um ein Institut des kantonalen Strafprozessrechts (Urteil
6B_411/2007 vom 2. November 2007 E. 1.3 mit Hinweisen; siehe nun Art. 391 Abs.
2 StPO). Der Kanton Aargau sah ein Verschlechterungsverbot in § 210 aStPO/AG
vor. Danach konnte die Entscheidung nicht zu Ungunsten des Verurteilten
aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Verurteilte oder zu seinen Gunsten
die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegte.

2.3 Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nur
unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2 S. 15).
Wird eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt, gelten qualifizierte
Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht
von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und
substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Eine
willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts wird vom Beschwerdeführer nicht
einmal behauptet. Er beschränkt sich darauf, eine Verletzung von § 210 aStPO/AG
geltend zu machen. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er habe sich zur Frage der sogenannten "actio libera
in causa" (Art. 19 Abs. 4 StGB) nicht äussern müssen, da "weder im Plädoyer der
Staatsanwaltschaft noch der Verteidigung oder in der Urteilsbegründung der
Vorinstanz (gemeint: der ersten Instanz) Ausführungen zu dieser Frage" gemacht
worden seien. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass eine "actio libera
in causa" vorliege, so hätte sie ihm Gelegenheit einräumen müssen, zu dieser
Frage Stellung zu nehmen (Beschwerde S. 5 f.).

3.2 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass einem Betroffenen
grundsätzlich Gelegenheit zur Äusserung geboten werden muss, wenn eine
Rechtsmittelbehörde eine neue rechtliche Würdigung vorzunehmen gedenkt, mit
welcher nicht zu rechnen war (BGE 132 II 485 E. 3.2 und 3.4 S. 494 f.; 126 I 19
E. 2c S. 22 ff.; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt
hingegen nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten
muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins
Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre
Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt,
dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum
Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre
Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267).

Über diese Gelegenheit hat der Beschwerdeführer verfügt, und was er vorbringt,
überzeugt nicht. Selbst wenn er, wie er argumentiert, im kantonalen Verfahren
keine Ausführungen zur fraglichen Thematik gemacht hätte, könnte er daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist die Behauptung unzutreffend.
Der Beschwerdeführer stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, er habe in
der Disco erst zu trinken begonnen, nachdem eine Bekannte ihm versichert habe,
ihn später nach Hause zu fahren. Auf Grund seiner bisherigen Erfahrung mit
Alkohol habe er ausreichende Vorsichtsmassnahmen ergriffen. In diesem
Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer bereits am 7. November 2008,
weitere (damals in der Disco anwesende) Personen einzuvernehmen. Nachdem ein
Gutachten vom 2. März 2009 die dem Beschwerdeführer attestierte verminderte
Schuldfähigkeit als selbst verschuldet bezeichnet hatte, ersuchte der
Beschwerdeführer um Ergänzung der Expertise (vgl. erstinstanzlicher Entscheid
S. 29 ff.). Vor Vorinstanz hielt er ausdrücklich fest, gestützt auf das
Beweisergebnis könne nicht weiter von einer "actio libera in causa" ausgegangen
werden (vgl. Berufungsschrift S. 4 ff.).

Insbesondere die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen auf, dass im
Zusammenhang mit der ihm im erstinstanzlichen Verfahren zugebilligten
verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) die Frage einer "actio
libera in causa" (das heisst das verantwortliche Ingangsetzen des
Geschehensablaufs; Art. 19 Abs. 4 StGB) im Raume stand. Indem die Vorinstanz
(in Abweichung des erstinstanzlichen Entscheids) den genannten Grundsatz zur
Anwendung bringt, nimmt sie keine neue rechtliche Würdigung vor, mit welcher
nicht zu rechnen war.

4.
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend (Art. 9
BV). Die Abmachung vor Trinkbeginn, wonach ihn eine Bekannte nach Hause fahren
würde, habe die Vorinstanz nur als vage Möglichkeit in Erwägung gezogen
(Beschwerde S. 6 f.). Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz wirft dem
Beschwerdeführer vor, seiner Bekannten die Autoschlüssel nicht ausgehändigt zu
haben. Die blosse Abmachung, sich nach Hause fahren zu lassen, reiche nicht aus
(angefochtenes Urteil S. 13). Damit legt die Vorinstanz ihrem Entscheid
willkürfrei den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu Grunde (vgl.
zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560;
je mit Hinweisen).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer sieht Art. 19 Abs. 4 StGB verletzt. Zur Begründung
führt er an, die Vorinstanz sei mit Blick auf seine Vorstrafen von einer
vorsätzlichen "actio libera in causa" ausgegangen. Indem sie ihm jedoch
vorwerfe, bei Trinkbeginn ungenügende Schutzmassnahmen getroffen zu haben,
werde ihm eine fahrlässige "actio libera in causa" zur Last gelegt. Die mit
seiner Bekannten vereinbarte gemeinsame Rückfahrt zeige, dass er die fraglichen
Taten nicht gewollt und nicht in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz habe sich
nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob er im nüchternen Zustand habe damit
rechnen müssen, die von ihm im Rausch vorgenommenen Delikte auszuüben
(Beschwerde S. 7 ff.).

5.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe schon mehrmals unter
Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt und praktisch identische Delikte wie die
zu beurteilenden Taten begangen. Insbesondere habe er bereits im Jahre 2000
unter Alkoholeinfluss versucht, jemanden umzufahren. Er sei damals aus einer
kurzen Distanz mit Vollgas auf eine Person zugefahren. Als diese zu flüchten
versucht habe, habe er seinen Wagen quer auf die Fahrbahn gestellt und sei
wiederum auf sie zugesteuert. Dabei sei er auch über Rabatte gefahren. Deshalb
hätte er "sich der möglichen Konsequenzen von erheblichem Alkoholkonsum [...]
bewusst sein müssen." Bei Trinkbeginn habe er voraussehen können, "dass er sich
- wie bereits in der Vergangenheit - erneut ans Steuer setzen und auf eine
weitere Amokfahrt begeben würde." Der Umstand, dass er mit seiner Bekannten die
gemeinsame Rückfahrt vereinbart habe, vermöge daran nichts zu ändern
(vorinstanzlicher Entscheid S. 11 ff.).

5.3 Gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB sind die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1-3 StGB
über die Schuldunfähigkeit und die verminderte Schuldfähigkeit nicht anwendbar,
wenn der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit
vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte. Der
Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 StGB schliesst auch die fahrlässige "actio libera
in causa" ein (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2008, N. 23 zu Art. 19 StGB). Die Unterscheidung zwischen
vorsätzlicher und fahrlässiger "actio libera in causa" richtet sich danach, ob
zu Beginn der schuldhaften Defektherbeiführung der Täter die spätere
Tatbegehung mindestens für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hat
(vorsätzliche), oder ob er auf ihr Ausbleiben vertraut hat oder sie für ihn gar
nur vorhersehbar war, er sie aber nicht vorhergesehen hat (fahrlässige; FELIX
BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 98 zu Art.
19 StGB). Die Haftung erfordert, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen
Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen.
Nicht notwendig ist, dass der Täter den späteren Geschehensablauf in allen
seinen Einzelheiten voraussehen konnte. Mindestens in den wesentlichen Zügen
musste er für ihn aber voraussehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben
konnte, sich darauf einzustellen (BGE 120 IV 169 E. 2c S. 171 mit Hinweisen).

5.4 Bei der Frage, ob der Fall einer "actio libera in causa" vorliegt, handelt
es sich um eine Rechtsfrage (Urteil 6B_401/2007 vom 8. November 2007 E. 7.1,
nicht publ. in: BGE 134 IV 132). Die Vorinstanz unterlässt es, die Abgrenzung
zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger "actio libera in causa" ausdrücklich
vorzunehmen. Sie stellt fest, der Beschwerdeführer habe wissentlich und
willentlich Alkohol konsumiert.

Soweit die Vorinstanz erwägt, er habe bei Trinkbeginn voraussehen können, dass
er sich nach dem Konsum von Alkohol ans Steuer setzen würde, ist dies mit Blick
auf die konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Der im Kanton Basel wohnhafte
Beschwerdeführer suchte mit einem Fahrzeug eine Bar im Kanton Solothurn auf und
konsumierte dort alkoholische Getränke in erheblichem Umfang. Dabei liess es
der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer damit bewenden, mit seiner
Bekannten die Rückfahrt zu regeln, ohne ihr die Autoschlüssel auszuhändigen
oder weitere Vorkehrungen zu treffen. Deshalb ist nicht von einer fehlenden
Vorhersehbarkeit auszugehen (vgl. BOMMER, a.a.O., N. 120 zu Art. 19 StGB).
Insbesondere mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe der Gefährdung des Lebens
ist die Vorhersehbarkeit nicht nur in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem
Zustand, sondern auch betreffend die übrigen Delikte zu bejahen. Durch seine
Fahrweise nach dem Konsum von Alkohol brachte der Beschwerdeführer mehrere
Menschen in unmittelbare Lebensgefahr. Dieses Fehlverhalten hatte er bereits in
der Vergangenheit an den Tag gelegt und war deshalb nicht neu. Es ist nicht
notwendig, dass er die spätere Fahrt in allen ihren Einzelheiten voraussehen
konnte.

Ob der Beschwerdeführer beim Konsum von Alkohol die ihm vorgeworfenen Delikte
nicht nur vorausgesehen, sondern (mindestens) in Kauf genommen oder aber auf
ihr Ausbleiben vertraut hat, stellt die Vorinstanz nicht ausdrücklich fest.
Immerhin traf der Beschwerdeführer, indem er mit seiner Bekannten die
gemeinsame Rückfahrt vereinbarte, eine gewisse Vorsichtsmassnahme. Dies ist ein
gewichtiges Indiz für eine (bewusste) Fahrlässigkeit. Die Frage kann jedoch
offengelassen werden. Das Vorgehen der Vorinstanz wirkt sich im Ergebnis nicht
zum Nachteil des Beschwerdeführers aus (E. 5.5 nachfolgend). Deshalb kann
entsprechend der Rechtsprechung zur Begründung der Strafzumessung auf die
Aufhebung des Urteils und Rückweisung verzichtet werden (BGE 127 IV 101 E. 2c
S. 104 f. mit Hinweisen).
5.5
5.5.1 Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte den Beschwerdeführer zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vorinstanz erwägt zur
Strafzumessung, in Bezug auf die Gefährdung der Leben von A.Y.________ und
B.Y.________, auf deren Fahrzeug der Beschwerdeführer nachts als Geisterfahrer
zuerst ohne Licht und in der Folge mit "Volllicht" (gemeint wohl: mit Fern-
oder Abblendlichtern) zugehalten habe und mit dem er kollidiert sei, wiege das
Verschulden schwer. Die Einsatzstrafe setzt die Vorinstanz auf 3 ½ Jahre fest.
Sie erhöht diese unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips auf 4 ½ Jahre. Schliesslich berücksichtigt sie die
Vorstrafen aus dem Jahre 2001 straferhöhend und setzt die Gesamtstrafe auf fünf
Jahre fest. Die Vorinstanz erwägt, diese Strafe könne auf Grund des
Verschlechterungsverbots nicht ausgefällt werden, weshalb die erstinstanzliche
Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestätigen sei (angefochtenes Urteil S. 15
ff.).
5.5.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Strafzumessung
respektive mit der als grundsätzlich angemessen eingeschätzten (hypothetischen)
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und der bestätigten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren mit keinem Wort auseinander. Falls von einer fahrlässigen "actio libera
in causa" auszugehen wäre, so haftet der Täter, der das Vorsatzdelikt in
verminderter Schuldfähigkeit ausübt, für das Unrecht der vorsätzlichen
Tatbegehung. Seiner verminderten Schuldfähigkeit ist in diesem Fall in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen. Es verstösst aber nicht
gegen Bundesrecht, bei der Reduktion des Verschuldens infolge der grundsätzlich
zuzubilligenden Verminderung der Schuldfähigkeit Zurückhaltung zu üben, da
immerhin eine fahrlässige "actio libera in causa" bei voller Schuldfähigkeit
vorliegt (vgl. im Einzelnen BGE 117 IV 292 E. 2b S. 295 f.; Urteil 6B_401/2007
vom 8. November 2007 E. 7.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 IV 132;
BOMMER, a.a.O., N. 105 ff. zu Art. 19 StGB; THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch,
59. Aufl. 2012, § 21 N. 16; WALTER PERRON, in: Schönke/Schröder, Kommentar
Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 21 N. 11).

Der Beschwerdeführer rügt betreffend die von der Vorinstanz als wesentlich
bezeichneten schuldrelevanten Komponenten keine Bundesrechtsverletzung. Dass
und inwiefern eine fahrlässige "actio libera in causa" die hypothetische
Freiheitsstrafe von fünf Jahren massgeblich beeinflussen, zu einer Reduktion
von mehr als drei Jahren respektive um mehr als drei Fünftel führen und sich
damit auf die ausgefällte Freiheitsstrafe von zwei Jahren tatsächlich auswirken
würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Solches ist auch nicht erkennbar.
Selbst wenn die Vorinstanz von einer vorsätzlichen "actio libera in causa"
ausginge und man demgegenüber bloss eine fahrlässige "actio libera in causa" zu
einer Vorsatztat in verminderter Schuldfähigkeit annehmen wollte, fiele diese
in Anbetracht der vorstehend genannten Umstände nicht markant zu Gunsten des
Beschwerdeführers ins Gewicht. Sie hätte im Ergebnis keinen Einfluss auf die
erstinstanzlich ausgefällte, von der Vorinstanz zwar bestätigte, von ihr aber
als wesentlich zu mild eingeschätzte Strafe. Diese wäre mithin selbst bei einer
fahrlässigen "actio libera in causa" angemessen. Damit gebricht es aber am
notwendigen Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde betreffend die als
verletzt gerügte Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 StGB ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga