Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.589/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_589/2012

Urteil vom 15. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Parteientschädigung (Hausfriedensbruch); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 28. August 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Einzelgericht Bern-Mittelland sprach die Beschwerdeführerin am 6. Februar
2012 von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Migros frei.
Es auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern. Eine Entschädigung richtete
das Gericht nicht aus.

Das Obergericht des Kantons Bern trat am 28. August 2012 auf eine Berufung der
Beschwerdeführerin nicht ein, soweit sie sich auf den Freispruch, die
Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und die beantragte
Aufhebung des Hausverbots der Migros bezog. Das Gericht sprach weder eine
Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss,
der Entscheid des Obergerichts sei in allen Punkten aufzuheben.

2.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
anzugehen, inwieweit dieser das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Vorbringen im
kantonalen Verfahren verweist, die sich noch gar nicht auf den angefochtenen
Entscheid beziehen können, ist darauf nicht einzutreten.

3.
Die Gründe, die zum Hausverbot der Migros führten, sind für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens unerheblich. Die entsprechenden Ausführungen sind nicht
zu hören.

4.
Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wurde die Beschwerdeführerin freigesprochen.
Folglich kann dieser ursprünglich gegen sie erhobene Vorwurf nicht Gegenstand
einer Prüfung durch das Bundesgericht sein.

5.
Das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Februar 2012 ist klar und
eindeutig. Inwieweit das Recht im Sinne von Art. 95 BGG eine andere
Formulierung oder eine Erläuterung verlangen würde, ergibt sich aus den
Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 28 und
30).

6.
In Bezug auf die verweigerte Entschädigung kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5-7 E. II/1). Zwar
durfte sich die Beschwerdeführerin ohne Weiteres durch ihren "Ghostwriter" an
die Gerichtsverhandlung begleiten lassen. Dieser hatte dort indessen keine
Funktion, und seine Begleitung war auch nicht notwendig, zumal aus der
Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwieweit er anlässlich der Verhandlung ein
Keybord hätte bedienen müssen (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 40). Er musste
deshalb wie jede andere beliebige Begleitperson nicht entschädigt werden. Wenn
die Beschwerdeführerin ihm für die Begleitung etwas bezahlen wollte, so löste
dies keine Entschädigungspflicht des Staates aus.

7.
Auch in Bezug auf die verweigerte Genugtuung kann auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8/9 E. 2). Der
Umstand, dass ein Strafverfahren schliesslich zu einem Freispruch führt, vermag
noch keine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen
zu begründen.

8.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn