Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.586/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_586/2012

Urteil vom 8. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. August 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da der Beschwerdeführer zwei wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz ausgesprochene Bussen von Fr. 60.-- und Fr. 120.-- nicht
bezahlte, boten ihn die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern am
1. März 2012 zur Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt drei Tagen
in die Haftanstalt Grosshof in Kriens auf. Dagegen gerichtete Beschwerden
wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 15. Juni
2012 und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 27. August 2012 ab,
soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer wendet sich ans
Bundesgericht und beantragt, "der Fall sei sofort als abgeschrieben zu
erachten" (Beschwerde S. 4). Sinngemäss strebt er einen Verzicht auf den
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen an.

Die Beschwerde hat teilweise einen ungebührlichen Inhalt. Sie müsste in
Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG zur Änderung zurückgewiesen werden. Darauf
kann indessen verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer ohnehin nichts
vorzubringen vermag, was zu einer Gutheissung der Beschwerde führen könnte.

Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 4-7 E. 2). Soweit sich der Beschwerdeführer mit den
Bussenurteilen befasst (vgl. Beschwerde S. 5/6 Ziff. 1-3), ist darauf nicht
einzutreten, weil es heute nur um die Vollzugsanordnung der
Ersatzfreiheitsstrafen gehen kann. Der Beschwerdeführer hat sich nach den
Feststellungen der Vorinstanz bisher in keiner Weise um eine Regelung der
offenen Bussen bemüht (angefochtener Entscheid S. 6). Folglich ist sein
sinngemäss auf Art. 36 Abs. 3 lit. b StGB gestützter Antrag, die Bussenbeträge
seien zu reduzieren (Beschwerde S. 7 Ziff. 6), vor Bundesgericht nicht zu
hören. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er seine Ehefrau täglich
pflegt (Beschwerde S. 8 Ziff. 7). Er bestreitet indessen nicht, dass er für die
Zeit des Strafvollzugs von drei Tagen eine Stellvertretung organisieren könnte
(Entscheid vom 15. Juni 2012 S. 5, E. 5.4, auf welche Erwägung im angefochtenen
Entscheid S. 6 hingewiesen wird). Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen
Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die
Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn